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373_1997 AT

373. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Bergheim

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Bergheim

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G)

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der

Gemeinde Bergheim wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,071, führt über die Kreisverkehrsanlage des

„Knoten Lengfelden“ in westliche Richtung und bindet bei km 5,654 (alt)/km 5,536 (neu) wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Bergheim aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 94-524/62a im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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