373. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Bergheim
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G)
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der
Gemeinde Bergheim wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,071, führt über die Kreisverkehrsanlage des
„Knoten Lengfelden“ in westliche Richtung und bindet bei km 5,654 (alt)/km 5,536 (neu) wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Bergheim aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 94-524/62a im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.