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373_1996 AT

373. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge der Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig war

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge der Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig war

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, V 64/96-8, G 142/96-8, dem

Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 3. Juli 1996, ausgesprochen, daß die Worte „und

Sicherungsbescheinigungen“ im letzten Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales

über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 163/1995 bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig waren.

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