373_1996
AT
373. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge der Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig war
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 373. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge der Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig war
1996_373_0 373. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge der Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig war
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Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, V 64/96-8, G 142/96-8, dem
Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 3. Juli 1996, ausgesprochen, daß die Worte „und
Sicherungsbescheinigungen“ im letzten Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 163/1995 bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig waren.