373. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 141/1990) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
ehem. Tschechoslowakei 15. April 1992
Vereinigtes Königreich 13. Februar 1991
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragspartei des Übereinkommens sind.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Ehemalige Tschechoslowakei
„Nach den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 5 wird die Durchlieferung einer Person im Sinne des Artikels 21 nur unter den Bedingungen bewilligt, die in den Fällen der Auslieferung anwendbar sind."
Vereinigtes Königreich
„1.
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Bewilligung einer Auslieferung abzulehnen, um die auf Grund oder zum Zweck der Vollstreckung eines verurteilenden Erkenntnisses ersucht wird, das in Abwesenheit der betroffenen Person von dem Verfahren verhängt wurde, das zu dem Erkenntnis geführt hat.
Artikel 2
(1) Das Vereinigte Königreich kann die Bewilligung einer Auslieferung wegen strafbarer Handlungen beschließen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates und dem Recht des Vereinigten Königreichs mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten oder einer schwereren Strafe bedroht sind, gleichviel ob eine solche Strafe tatsächlich verhängt worden ist oder nicht.
(2) Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, eine Auslieferung abzulehnen, wenn es offensichtlich im Verhältnis zu der strafbaren Handlung oder jeder der strafbaren Handlungen,
derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, wegen Geringfügigkeit der strafbaren Handlung oder weil die Anklage nicht in gutem Glauben im Interesse der Gerechtigkeit erhoben wird, unter Berücksichtigung aller Umstände ungerecht oder unbillig wäre, die Person auszuliefern.
Artikel 3
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Artikel 3 Absatz 3 nur in bezug auf Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus anzuwenden.
Artikel 8
Das Vereinigte Königreich kann die Auslieferung einer Person ablehnen, wenn die Behörden in irgendeinem Teil des Vereinigten Königreichs, der Kanalinseln oder der Insel Man ein Strafverfahren oder ein anderes Verfahren gegen diese Person eingeleitet haben oder einzuleiten im Begriff sind, gleichviel ob dieses Verfahren sich auf strafbare Handlungen bezieht, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, oder nicht.
Artikel 9
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Bewilligung der Auslieferung einer wegen einer strafbaren Handlung angeklagten Person abzulehnen, wenn ersichtlich ist, daß diese Person, würde ihr diese strafbare Handlung im Vereinigten Königreich zur Last gelegt, das Recht hätte, im Hinblick auf einen früheren Freispruch oder eine frühere Verurteilung nach einer darauf bezogenen Rechtsvorschrift außer Verfolgung gesetzt zu werden.
Artikel 10
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn es offensichtlich im Verhältnis zu der strafbaren Handlung oder jeder der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, wegen der Dauer der Zeit, die verstrichen ist, seit die Person die strafbare Handlung begangen haben beziehungsweise entwichen sein soll, unter Berücksichtigung aller Umstände ungerecht oder unbillig wäre, die Person auszuliefern.
Artikel 12
(1) Zusätzlich zu dem Ersuchen und den Unterlagen verlangt das Vereinigte Königreich eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob eine Verurteilung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, in
Anwesenheit oder Abwesenheit der Person erwirkt wurde, um deren Auslieferung ersucht wird.
(2) Dem Ersuchen ist die Urschrift des verurteilenden Erkenntnisses, des Haftbefehls oder einer anderen Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen.
(3) Die Darstellung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, muß eine Beschreibung der Verhaltens enthalten, das angeblich die strafbare Handlung oder strafbaren Handlungen ausmacht, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.
(4) Für die Zwecke von Verfahren im Vereinigten Königreich gelten ausländische Urkunden als gehörig beglaubigt,
a) wenn aus ihnen hervorgeht, daß sie von einem Richter oder Beamten des Staates, in dem sie ausgestellt wurden, unterzeichnet worden sind, und
b) wenn aus ihnen hervorgeht, daß sie durch Anbringung des Amtssiegels des Justizministers oder eines anderen Ministers des betreffenden Staates beglaubigt worden sind.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, in jedem Fall die Zustimmung dazu zu verweigern, daß der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wird.
Artikel 21
Das Vereinigte Königreich wird Artikel 21 nicht anwenden.
Artikel 23
Die beizubringenden Unterlagen sind in englischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu versehen.
Artikel 27
Dieses Übereinkommen findet auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanalinseln und die Insel Man Anwendung. Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, dem Generalsekretär die Anwendung des Übereinkommens auf Hoheitsgebiete zu notifizieren, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Artikel 28
Das Übereinkommen hebt die Bestimmungen zweiseitiger Verträge zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Vertragsparteien nur insoweit auf, als es durch oder nach Artikel 27 auf das Vereinigte Königreich, die Vertragsparteien und die Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich oder die Vertragsparteien verantwortlich sind.
2.
Das Übereinkommen findet in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und einer Vertragspartei keine Anwendung, wenn im Vereinigten Königreich und der betreffenden Vertragspartei Rechtsvorschriften in Kraft sind, welche die Vollstreckung richterlicher Befehle, die im Hoheitsgebiet eines von ihnen erlassen worden sind, im Hoheitsgebiet des jeweils anderen vorsehen.
3.
Das Vereinigte Königreich wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigen."
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 21. Juni 1991 seinen Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 2 zurückgezogen.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Irland am 13. Mai 1991
„Die Regierung von Irland notifiziert der Generalsekretärin des Europarats nach Artikel 28 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957, daß die Beziehungen zwischen der Regierung von Irland und der Regierung des Vereinigten Königreichs auf dem Gebiet der Auslieferung weiterhin ausschließlich auf der Grundlage der in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften geregelt werden, nach denen im Hoheitsgebiet jeder der beiden Parteien Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei erlassen worden sind."
Portugal am 16. Februar 1990 mit Wirkung vom 25. April 1990
„Der Ausdruck „Staatsangehörige" im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet alle portugiesi-
schen Bürger, unabhängig davon, auf welche Weise sie die Staatsangehörigkeit erworben haben.
Artikel 1
Portugal wird die Auslieferung von Personen nicht bewilligen,
a) die von einem Ausnahmegericht abgeurteilt werden oder eine von einem solchen Gericht verhängte Strafe verbüßen sollen;
b) denen nachweislich ein Verfahren bevorsteht, das nicht die rechtlichen Garantien eines Strafverfahrens bietet, das die international als für die Wahrung der Menschenrechte unerläßlich anerkannten Voraussetzungen erfüllt, oder die ihre Strafe unter unmenschlichen Bedingungen verbüßen werden;
c) deren Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung begehrt wird, der eine lebenslängliche Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung entspricht.
Artikel 2
Portugal wird die Auslieferung nur wegen eines Verbrechens bewilligen, das mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht ist.
Artikel 6 Absatz 1
Portugal wird die Auslieferung portugiesischer Staatsangehöriger nicht bewilligen.
Artikel 11
In Portugal findet keine Auslieferung wegen Verbrechen statt, denen nach dem Recht des ersuchenden Staates die Todesstrafe entspricht.
Artikel 21
Portugal bewilligt die Durchlieferung durch sein Staatsgebiet nur für Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind."
Von nachstehenden Staaten sind beim Generalsekretär des Europarats Erklärungen zum Vorbehalt Portugals eingelangt
Von Deutschland am 5. Februar 1991
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den von Portugal zu Artikel 1 des Übereinkommens eingelegten Vorbehalt (unter Buchstabe c) nur dann mit Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in Fällen richtet, in denen lebenslange Freiheitsstrafe verhängt oder Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann. Sie versteht den Vorbehalt dahingehend, daß die Auslieferung nur dann nicht bewilligt wird, wenn der zu lebenslangem Freiheitsentzug Verurteilte nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe bzw. Maßnahme eine gerichtliche Prüfung der Aussetzung des Restes zur Bewährung herbeizuführen."
Von Österreich am 7. Juni 1991
„. . .
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Ihr Rundschreiben JJ2356C Tr./24-4 vom 16. Februar 1990 zu den Erklärungen und Vorbehalten Portugals zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und auf die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Februar 1991 mitzuteilen, daß meine Regierung sich der deutschen Auslegung anschließt.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sieht in Artikel 11 die fakultative Möglichkeit vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist. Das Übereinkommen enthält hingegen keine derartige Bestimmung für lebenslängliche Freiheitsstrafen.
Die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Portugal ohne Berücksichtigung der von der deutschen Regierung vorgeschlagenen Auslegung hätte zur Folge, daß die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, abgelehnt werden müßte.
Dies ist mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar. Diese Anwendungsweise würde die regelmäßige Ablehnung einer Auslieferung wegen schwerer strafbarer Handlungen und die Genehmigung der Auslieferung wegen relativ geringfügiger strafbarer Handlungen nach sich ziehen. Dies würde dem Zweck des Übereinkommens, nämlich der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im internationalen Kampf gegen das Verbrechen, zuwiderlaufen."
Von der Schweiz am 22. August 1991
„. . .
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Buchstabe c des Vorbehalts Portugals zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens mitzuteilen, daß meine Regierung sich der diesbezüglichen Erklärung der deutschen Regierung anschließt, die Ihnen am 4. Februar 1991 zur Kenntnis gebracht wurde, sowie der Erklärung der österreichischen Regierung, über die Sie am 4. Juni
1991 informiert wurden und die die deutsche Auslegung übernimmt.
Der genannte Vorbehalt ist in der Tat mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nur dann vereinbar, wenn er Auslieferungen nicht unterschiedslos in all den Fällen entgegensteht, in denen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt oder eine Maßnahme der Sicherung und Besserung angeordnet werden kann. Meine Regierung versteht den Vorbehalt auch in dem Sinne, daß die
Auslieferung nur dann abgelehnt wird, wenn der zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilte nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe bzw. Maßnahme eine gerichtliche Prüfung einer etwaigen Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung herbeizuführen."