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373. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986, 557/1986, 138/1987, 324/1987, 578/1987, 330/1988, 357/1989, 424/1990, 380/1991 und 396/1991 sowie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft und hinsichtlich des Abschnitts A, B und C mit Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986, 557/1986, 138/1987, 324/1987, 578/1987, 330/1988, 357/1989, der Kundmachung BGBl. Nr. 266/1990, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 424/1990, der Kundmachungen BGBl. Nr. 209/1991 und 220/1991, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1991 und 396/1991 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 426/1991 und 122/1992, wird wie folgt geändert

1. Vor den Abschnitt A wird folgender § 1 gesetzt

„§ 1. Bei der Vollziehung der Abschnitte A und B dieses Bundesgesetzes gelten neben den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes 1992 folgende weitere Ziele

1. Schutz der inländischen Milch- und Getreidewirtschaft,

2. Stabilisierung der Märkte unter Bedachtnahme auf regionale und saisonale Erfordernisse sowie die Aufnahmefähigkeit der in- und ausländischen Märkte,

3. möglichst wirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung sowie Absicherung strukturverbessernder Maßnahmen und

4. kontinuierliche Versorgung und Belieferung des Marktes mit Produkten zu angemessenen Preisen und mit einwandfreier Qualität."

2. Der bisherige § 1 enthält die Bezeichnung „§ 1 a".

3. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele im Bereich der Milchwirtschaft wird der „Milchwirtschaftsfonds" (in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes als „Fonds" bezeichnet) errichtet."

4. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben des Fonds mit Ausnahme der Erstellung der Schlußbilanz sowie der für die Übertragung von Vermögen erforderlichen Maßnahmen zuständig."

4 a. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a und 2 b eingefügt.

„§ 2 a. (1) Der Fonds hat durch Verordnung (§ 59) bis 15. September jeden Jahres mit Wirkung für das gesamte jeweils darauf folgende Kalenderjahr einen Richtpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen festzustellen.

(2) Der Richtpreis ist jener vom Fonds festgestellte Durchschnittswert, der sich auf Grund von Preisbeobachtungen des Fonds wie folgt berechnet

1. Von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben ist an den Fonds der von ihnen durchschnittlich während eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums ausgezahlte Erzeugerpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen zu melden. Als Beobachtungszeitraum gilt der Zeitraum von August bis einschließlich Juli jenes Jahres, in dem die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die Meldungen zu erstatten haben. Die Meldungen über die ausgezahlten Erzeugerpreise für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen sowie über die mit diesem Satz verrechneten Mengen an Milch sind von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an den Fonds bis spätestens 31. August zu erstatten.

2. Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der Fonds einen nach Mengen gewichteten Durchschnittswert für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern angelieferten Milch angemessene

Abschläge für Milch geringerer Qualitätsstufen festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 1,5 vH, höchstens jedoch 25 vH des Richtpreises betragen dürfen.

(3) Ein derartiger Richtpreis ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 bis 15. September 1993 durch Verordnung festzustellen. Mit Wirkung vom I.Jänner 1993 gilt der bis dahin für Milch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen gemäß § 3 festgestellte Richtpreis für das Kalenderjahr 1993 als Richtpreis im Sinne dieser Bestimmung. Ab dem 1. Jänner 1993 ist § 3 — soweit er sich auf die Festsetzung des Richtpreises bezieht — nicht mehr anzuwenden.

§ 2 b. (1) Ab 1. Jänner 1993 darf der Richtpreis um höchstens 3 vH und ab 1. Jänner 1994 um höchstens 4 vH unterschritten werden (Toleranzgrenze).

(2) Zahlt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß seinen Milchlieferanten einen unter der Toleranzgrenze liegenden Erzeugerpreis aus, so hat der Fonds den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder den wirtschaftlichen Zusammenschluß aufzufordern, binnen eines Monats den Nachweis für die Nachzahlung des fehlenden Differenzbetrags zumindest bis zur Toleranzgrenze zu erbringen.

(3) Weist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) trotz Aufforderung durch den Fonds die erforderliche Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Aufforderung dem Fonds nicht nach, kann der Fonds das Einzugsgebiet teilweise oder zur Gänze entziehen. § 14 Abs. 4 zweiter bis letzter Satz ist auf Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1993 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.

(4) Weist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) ab dem 1. Jänner 1994 trotz Aufforderung durch den Fonds die erforderliche Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Aufforderung dem Fonds nicht nach, so hat der Fonds diesem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) einen Stabilisierungsbeitrag in der Höhe von mindestens dem 1,5fachen, höchstens jedoch dem Dreifachen jenes Differenzbetrags vorzuschreiben, der sich zwischen dem tatsächlich ausbezahlten und unter der Toleranzgrenze liegenden Erzeugerpreis und dem vom Fonds festgestellten Richtpreis unter Berücksichtigung der angelieferten Mengen ergibt. Bei der Festsetzung der Höhe des Stabilisierungsbeitrags ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Unterschreitung der Toleranzgrenze erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

(5) Der Stabilisierungsbeitrag ist binnen 14 Tagen ab Erlassung des Bescheids des Fonds fällig. Die §§ 211 und 254 BAO sind anzuwenden.

(6) Die Einnahmen aus dem Stabilisierungsbeitrag gelten zu gleichen Teilen als Mittel gemäß § 70 Z 1 und Z 2 und sind hinsichtlich § 70 Z 2 für die in § 85 erster Satz genannten Zwecke zu verwenden. Dabei ist § 85 letzter Satz anzuwenden."

4 b. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbeitrags trifft

1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Qualitätsmerkmale und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;

2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Qualitätsmerkmale und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;

3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für veräußerte Erzeugnisse aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 28 S je kg."

4 c. § 4 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Fonds hat durch Verordnung den Ausgleichsbeitrag in einer Höhe festzusetzen, die unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 und bis einschließlich 31. Dezember 1993 auch unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Ziele eine möglichst kostengünstige Verwertung gewährleistet.

(2) Der Festsetzung des Ausgleichsbeitrags sind die Art der Verwendung und Verwertung der Milch und der Erzeugnisse aus Milch vor allem unter Berücksichtigung des Richtpreises sowie der Preise, die den Lieferanten für Erzeugnisse aus Milch gezahlt werden, sowie die erzielbaren Verkaufserlöse und die mit der Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung verbundenen Kosten von möglichst wirtschaftlich geführten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zugrunde zu legen."

4 d. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. werden in dem Ausmaß gewährt, das für Betriebe, die im Sinne der Zielsetzung des § 1

Z 3 möglichst wirtschaftlich geführt werden, unter Berücksichtigung erzielbarer Verkaufserlöse zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) für Milch gleicher Qualität und Beschaffenheit an den Milchlieferanten unbedingt erforderlich ist."

4 e. § 5 Abs. 2 a lautet

„(2 a) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 2 dürfen bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, bis zu dem bei einem möglichst wirtschaftlichen Transport Kosten anfallen, wobei insbesondere auf die jeweiligen allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie auf die Ziele des § 1 Z 2 bis 4 Bedacht zu nehmen ist."

4 f. § 5 Abs. 5 lautet

„(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen, kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch (Schulmilchaktionen, Milchaktionen in Kasernen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch kann überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsmerkmale abhängig gemacht werden. Dabei gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ferner kann der Fonds ab dem Jahr 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1991 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse für die Stillegung von Betriebsstätten oder für die Stillegung von Produktionsabteilungen relevanter Größe einer Betriebsstätte gewähren. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über die Art und Höhe dieser Zuschüsse sowie über die Mindestdauer der Stillegung festzusetzen."

4 g. Nach § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt

„(5 a) Soweit die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe vom Fonds für das Jahr 1991 Vorauszahlungen zu Zuschüssen für die Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch erhalten haben, bleiben die Zuschußsätze der Höhe nach, bezogen auf das Kilogramm übernommener Milch, unverändert."

4 h. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt

„§ 6. (1) Für Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, dürfen keine Zuschüsse zu Transportkosten gemäß § 5 gewährt werden.

(2) Bei dem mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 festzustellenden Richtpreis (§ 2 a) ist der Grundpreis für Milch um 35 Groschen je Kilogramm angelieferter Milch zu erhöhen.

(3) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind berechtigt, gegenüber sämtlichen Milcherzeu-

gern einen einheitlichen durchschnittlichen Transportkostenanteil je Kilogramm Milch zur Verrechnung zu bringen. In diesem Fall ist sämtlichen Milcherzeugern ein einheitlicher durchschnittlicher Transportkostenanteil je Kilogramm Milch zu verrechnen. Die den Milcherzeugern von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben angelasteten Transportkosten sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen."

4 i. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Der Fonds hat bis 30. Juni 1993 das Aufkommen aus diesem Beitrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu überweisen, die es für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden hat. Ab 1. Juli 1993 hat die AMA das Aufkommen aus diesem Beitrag für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden."

5. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Die in Abs. 1 2 1 bis 6 genannten Beträge sind bei der Bestimmung von Preisen nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, im absoluten Ausmaß in die Verbraucherpreise einzurechnen. Dies gilt auch bei der Preisbildung für Waren, für die Preise nach dem Preisgesetz nicht bestimmt sind."

5 a. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Zuschüsse sind nur Betrieben zu gewähren, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aus Einzugsgebieten (Abs. 2) beziehen oder in Versorgungsgebiete (Abs. 3) liefern. Der Fonds kann hievon Ausnahmen bewilligen, sofern diese mit den in § 1 genannten Zielen vereinbar sind."

5 b. § 13 Abs. 2 Z 6 lautet: „6. § 16 oder § 16 a anzuwenden ist,"

5 c. § 14 Abs. 1 erster Halbsatz lautet

„Soweit dies zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele notwendig ist, hat der Fonds Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen durch Verordnung (§ 59) Einzugs- und Versorgungsgebiete zuzuweisen;"

5 d. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt

„§ 14 a. (1) Die Einzugsgebiete und Versorgungsgebiete hören mit Ablauf des 31. Dezember

1993 zu bestehen auf. Die diesbezüglich erlassenen Verordnungen des Fonds treten mit 1. Jänner

1994 außer Kraft.

(2) Ab dem 1. Jänner 1994 gilt die bisherige Einzugsgebietsregelung bis einschließlich 30. Juni 1994 in jenen Fällen als vertragliche Vereinbarung weiter, in denen die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern vor dem 1. Jänner 1994 keine Lieferverträge mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder einem über einen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigten wirtschaftlichen Zusammenschluß geschlossen haben. Mit Wirkung ab 1. Juli 1994 können Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigte wirtschaftliche Zusammenschlüsse für die Dauer jeweils eines Wirtschaftsjahres Verträge mit Milcherzeugern oder Zusammenschlüssen von Milcherzeugern über den Bezug von Milch und Erzeugnissen aus Milch abschließen. Sofern diese Verträge nicht bis spätestens 31. Mai eines Wirtschaftsjahres aufgekündigt werden, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Verträge jeweils um ein weiteres Wirtschaftsjahr. Milcherzeuger mit mehreren Betriebsstandorten, an denen zumindest zeitweilig die Milcherzeugung ausgeübt wird, können für die Dauer desselben Wirtschaftsjahres solche Lieferverträge mit mehreren Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen) abschließen, wobei für jeweils einen Standort nur mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) ein Liefervertrag abgeschlossen werden kann. Ein Liefervertrag mit einem weiteren Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) ist dann für denselben Standort eines milcherzeugenden Betriebs zulässig, wenn einer der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe keine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt. In diesen Fällen haben sich die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftlichen Zusammenschlüsse) für Zwecke einer sachgerechten Durchführung der Bestimmungen des Abschnitts D dieses Bundesgesetzes über die von derartigen Milcherzeugern jeweils übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu benachrichtigen.

(3) Die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern sind jederzeit berechtigt, ihren Vertrag gemäß Abs. 2 fristlos aufzulösen, wenn der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) die Zahlung des Erzeugerpreises zur Gänze einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) eingeleitet wird.

(4) Der Fonds ist berechtigt, von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen) Meldungen über Lieferverträge zu verlangen und die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftlichen Zusammenschlüsse) sind verpflichtet, die erforderlichen Meldungen zu erstatten."

5 e. In § 15 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz

„Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds".

5 f. Nach § 15 Abs. 2 ist folgender Abs. 2 a einzufügen

„(2 a) Ab dem 1. Jänner 1994 sind die Abs. 1 und 2 nur noch im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung dann anzuwenden, wenn derartige Maßnahmen unbedingt erforderlich sind und diese Störungen

1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und

2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können."

5 g. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt

„§ 15 a. (1) § 15 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(2) Der zu diesem Zeitpunkt bestehende relevante Vertragsbestand ist sodann nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu behandeln.

(3) Ab 1. Jänner 1993 ist die Anwendung der geltenden Vertragsinhalte ohne Rechtsfolgen längstens bis 30. Juni 1994 zulässig, sofern eine Anmeldung beim Kartellgericht erfolgt ist und eine Eintragung nicht untersagt wurde."

5 h. Nach § 16 werden folgende §§ 16 a und 16 b eingefügt

„§ 16 a. (1) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch herstellen, dürfen Erzeugnisse aus dieser Milch in Gemeinschaftsanlagen herstellen oder herstellen lassen und unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Die Gemeinschaftsanlage muß von mindestens fünf Milcherzeugern gemeinsam betrieben werden und diese Milcherzeuger müssen Geschäftsanteile an der Gemeinschaftsanlage haben,

2. die Milcherzeuger dürfen an keiner weiteren derartigen Gemeinschaftsanlage beteiligt sein,

3. die Milcherzeuger dürfen Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur in jenem Ausmaß liefern, das der Differenz ihrer Einzelrichtmenge zu der gemäß Z 5 zulässigen Liefermenge entspricht,

4. sofern auf den Betrieben dieser Milcherzeuger Einzelrichtmengen bestehen, dürfen diese ihre Einzelrichtmengen mittels Anzeigen oder Meldungen, die nach dem 31. Mai 1992 erfolgen, weder ganz noch teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen,

5. die tägliche Verarbeitungsmenge an derartiger Milch darf in der Gemeinschaftsanlage

2000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, wobei je beteiligtem Milcherzeuger höchstens 100 kg derartiger Milch pro Tag übernommen werden dürfen und

6. die Gemeinschaftsanlage wurde durch den Fonds bewilligt.

(2) Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben vor Aufnahme der Produktion eine Bewilligung dieser Anlage beim Fonds zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen und wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 nachweisen und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 ausdrücklich schriftlich erklären. Eine derartige Bewilligung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen.

(3) Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben über die täglich von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Milchmengen sowie über Art und Menge der daraus hergestellten Waren detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Kontrollorganen des Fonds und der Bezirksverwaltungsbehörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren und sind einschlägige Auskünfte, die mit dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage und mit der Erfüllung der Voraussetzungen für den Betrieb dieser Anlage in Zusammenhang stehen, zu erteilen. Ferner ist diesen Organen Zutritt zu den Betriebsräumen und sonstigen Einrichtungen (wie zB Lager) der Gemeinschaftsanlage zu gestatten.

(4) Der Fonds hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung durch geeignete Personen zu kontrollieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge zu kontrollieren, ob die Gemeinschaftsanlagen mit einer Bewilligung des Fonds betrieben werden, die Voraussetzungen, die für eine Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weiterhin vorliegen oder Gründe für eine allfällige Aberkennung der Bewilligung vorliegen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden dem Fonds Mitteilung über das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Kontrollen der Gemeinschaftsanlagen zu erstatten.

(5) Der Fonds hat die Bewilligung zu entziehen, wenn

1. in der Gemeinschaftsanlage Milch, die nicht im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft hergestellt wurde, verarbeitet wird,

2. weniger als fünf Milcherzeuger an der Gemeinschaftsanlage beteiligt sind,

3. einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger in größerem Umfang Milch und Erzeugnisse aus Milch

einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb überlassen, als der in Abs. 1 Z 3 genannten Differenz entspricht,

4. einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger ihre Einzelrichtmengen mit einer nach dem 31. Mai 1992 erfolgenden Anzeige oder Meldung ganz oder teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen,

5. wenn durch die Gemeinschaftsanlage innerhalb eines Kalenderjahres öfter als zehnmal mehr als 2000 kg Milch für die tägliche Verarbeitung übernommen werden oder

6. die gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden oder diese Unterlagen trotz Aufforderung den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.

(6) Wurde eine Bewilligung gemäß Abs. 5 entzogen, ist eine neuerliche Bewilligung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. Wurde die Bewilligung mehr als zweimal entzogen, ist eine neuerliche Bewilligungserteilung nicht zulässig.

(7) Für die in bewilligten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die je beteiligtem Milcherzeuger die tägliche Verarbeitungsmenge von 100 kg Milch nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Wird die täglich verarbeitete Menge von 100 kg Milch je beteiligtem Milcherzeuger überschritten, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Die an der Gemeinschaftsanlage beteiligten Milcherzeuger gelten in diesem Fall als Beitragsschuldner gemäß § 79 zur ungeteilten Hand. In diesem Fall ist Abschnitt D dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 16 b. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die aus Gründen einer rationellen Bewirtschaftung auf anerkannten Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) ausschließlich Milch von anerkannten Almen zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, gelten als Milcherzeuger, wenn sie ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 eine schriftliche Mitteilung an den Fonds abgeben, daß sie nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewertet werden wollen."

5 i. § 17 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele und auf die diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlicher Zusammenschluß von solchen) zur Übernahme dieser Waren im Sinne des § 13 Abs. 2 verpflichtet ist.

(2) Weiters hat der Fonds die Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich der Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und der Gewährung von Zuschüssen

zukommen müssen, sowie den Vorgang zu ihrer Feststellung festzulegen. Für hartkäsetaugliche Milch (§ 14 Abs. 2) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten sind. Der Fonds wird ermächtigt, ab dem 1. Jänner 1994 Gebiete oder milcherzeugende Betriebe festzulegen, für die die Erzeugung von Milch auf härtkäsetaugliche Milch beschränkt wird. Bei der Festlegung der Gebiete oder milcherzeugenden Betriebe ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschränkung mit den örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist."

6. § 18 lautet

„§ 18. (1) Der Fonds hat für Milch, die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe von Milchlieferanten übernehmen, durch Verordnung die Qualitätsmerkmale für eine abgestufte Bezahlung festzusetzen. Dabei ist auf die Verbesserung der bei der Milcherzeugung bestehenden Verhältnisse und die besonderen Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Ziele des § 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Zuständigkeit zur Festsetzung von Qualitätsmerkmalen an sich ziehen. Der Zuständigkeitsübergang gilt für die Dauer eines Jahres, sofern nicht eine kürzere Frist festgesetzt oder durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens ein Jahr vorgenommen wird; eine Verlängerung ist insolange zulässig, als es für die Erreichung des im ersten Satz genannten Zieles erforderlich ist.

(3) Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds oder einem anderen hiezu ermächtigten einschlägigen Laboratorium festgestellt, daß Milch, die nicht den Mindestanforderungen entspricht, geliefert wurde, so ist der in Betracht kommende Milchlieferant vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Namen des Fonds schriftlich zu verwarnen. Wird innerhalb einer vom Fonds festgelegten Frist ab der Zustellung der Verwarnung neuerlich festgestellt, daß die Milch den Mindestanforderungen nicht entspricht, so hat der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb den Milchlieferanten hievon nachweislich zu verständigen und vom dritten darauffolgenden Tag an von ihm keine Milch mehr zu übernehmen. Dieses Übernahmeverbot gilt so lange, bis der betreffende Milchlieferant durch das Zeugnis eines nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Laboratoriums nachweist, daß die von ihm angelieferte Milch wieder den Mindestanforderungen entspricht. An die Stelle des Übernahmeverbotes tritt jedoch neuerlich eine Verwarnung, wenn seit dem Ende des letzten Übernahmeverbotes bereits sechs Monate verstrichen sind.

(4) Die in Abs. 3 genannten Laboratorien und Einrichtungen sind berechtigt, Bestätigungen und Zeugnisse über die Einhaltung von Qualitäts- und Hygienebestimmungen, insbesondere auf Grund handelsvertraglicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen, auszustellen."

7. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Die in § 1 a angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich."

8. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet

„Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Abs. 2 bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 Kilogramm der jeweils genannten Ware angeführt wird:"

9. § 20 Abs. 6 lautet

„(6) Soweit es mit den in § 1 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Fonds mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist."

10. § 21 lautet

„§ 21. (1) Anläßlich der Einfuhr der in § 1 a angeführten Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B sowie der Nummern 1806, 1901, 1904, 2106, 2202 und 3501 des Zolltarifs ist ein Beitrag zu erheben, wenn für diese Waren oder für die zu deren Herstellung verwendeten Vorprodukte ein Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 oder ein Beitrag nach § 11 zu erheben ist. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 Z 1 für die zur Herstellung verwendeten Vorprodukte, aus dem Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 Z 3 und aus dem Beitrag nach § 11.

(2) Der Fonds hat durch Verordnung (§ 59) festzustellen, auf welche Waren die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zutreffen. Der für den Beitrag nach Abs. 1 zweiter Satz maßgebende Beitragssatz ist vom Fonds mit Bescheid zu bestimmen."

11. § 22 lautet

„§ 22. (1) Der Importausgleich und der Beitrag nach § 21 sind von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Vom Importausgleich und vom Beitrag nach § 21 sind Waren befreit,

1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40, 42 und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1000 S,

2. die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,

3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Eingangsabgabenbefreiung oder für die nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, Zollfreiheit eingeräumt ist.

(3) Ein Bescheid nach § 20 oder § 21 darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleichs oder des Beitrags nach § 21 nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, dem Fonds alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; der Fonds hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleichs und des Beitrags nach § 21 an die Bescheide nach § 20 und § 21 gebunden.

(5) Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines Bescheides nach § 20 oder § 21 ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung gestellt wird oder eine Mitteilung an den Fonds nach Abs. 3 ergeht oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit

der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid des Fonds getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Im übrigen sind die für die Bescheide nach § 185 BAO geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern nicht ein Bescheid nach § 20 oder § 21 dem Zollamt vorliegt, ist der Importausgleich und der Beitrag nach § 21 in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben.

(7) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen."

12. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Anläßlich der Ausfuhr von in § 1 a angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, in das Zollausland wird ein Exportausgleich erhoben, wenn die Auslandspreise solcher Waren nicht nur kurze Zeit über den Inlandspreisen gleichartiger inländischer Waren liegen. Auf welche Waren diese Voraussetzungen zutreffen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen."

13. § 23 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den §§ 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes 1988 sinngemäß zutreffen,"

14. § 25 lautet

„§ 25. Der Importausgleich (§ 20), der Beitrag gemäß § 21 und der Exportausgleich (§ 23) sind Einnahmen des Bundes und für Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des § 1 zu verwenden."

15. In § 26 Abs. 2 wird nach der Unternummer 1104 10 des Zolltarifs folgende Position eingefügt

„ 12 - - aus Hafer

A - Haferflocken"

16. § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele im Bereich der Getreidewirtschaft wird der „Getreidewirtschaftsfonds" (in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes als „Fonds" bezeichnet) errichtet."

17. Nach § 27 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben des Fonds mit Ausnahme der Erstellung der Schlußbilanz sowie der für die Übertragung von Vermögen erforderlichen Maßnahmen zuständig."

18. § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Der Fonds hat für Mais jeweils bis 31. Jänner für das im vorangehenden Kalenderjahr beginnende Wirtschaftsjahr und für die übrigen diesem Abschnitt unterliegenden Waren jeweils bis 31. Oktober für das im betreffenden Kalenderjahr beginnende Wirtschaftsjahr jeweils unter Einschluß der Zeit bis zur nächsten Ernte Vermarktungspläne festzulegen, die für ihr Wirksamwerden der Genehmigung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bedürfen. Falls die Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung des Vermarktungsplans versagt wird, gilt sie als erteilt. Das Wirtschaftsjahr umfaßt bei Mais bis einschließlich der Ernte 1991 den Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres und bei Mais ab der Ernte 1992 den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres, bei den übrigen in § 26 genannten Waren den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres. Der Vermarktungsplan hat die Mengen der ein und auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität und Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren Verteilung zu enthalten. Bei der Erstellung des Vermarktungsplans ist insbesondere auf die inländische Produktion und den Inlandsbedarf sowie die Erfordernisse der Exportverwertung Bedacht zu nehmen."

19. § 28 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Einfuhren der in § 26 genannten Waren bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es die Stabilität der Preise der im § 26 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen. Zu diesem Zweck hat er zu Anbotstellungen für die in Aussicht genommenen Einfuhren durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen, bei welchem er auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Einfuhrantrag festsetzen kann. Fordert der Fonds durch öffentliche Bekanntmachungen zu Anbotstellungen auf, so ist der Importabgabepreis Preisbasis für die Anbotstellungen, sofern der Fonds nicht zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele in der öffentlichen Bekanntmachung eine andere Preisbasis bestimmt. Der Fonds hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen; er hat jedoch die Bewilligung nur für eine Teilmenge zu erteilen oder von einer Bewilligung überhaupt abzusehen, wenn

seit der Aufforderung zur Anbotstellung Änderungen in den für diese Aufforderung maßgebenden Voraussetzungen — insbesondere hinsichtlich der Bedarfslage oder der Preislage — eingetreten sind. Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit hat der Fonds auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen (wie zum Beispiel die Bedürfnisse der Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine Marktlage, die Marktbedürfnisse und die handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung des Fonds bildet die Voraussetzung für die Erteilung der nach den devisenrechtlichen Vorschriften und der nach den Vorschriften über den Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen Bewilligungen.

(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung (Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung des Transportes, des Verwendungszweckes, der Verteilung, der Lagerung und der Ersichtlichmachung der ausländischen Herkunft der Ware zu verbinden; vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Ist der Erteilung der Einfuhrbewilligung eine öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung vorangegangen, so dürfen im Bewilligungsbescheid nur solche Auflagen vorgeschrieben werden, die in der Aufforderung genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann der Fonds die Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen."

20. § 28 Abs. 9 lautet

„(9) Sollen Waren in einer Menge von mehr als 10 kg Eigengewicht, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Fonds einzuholen, wonach unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele gegen die Verwertung kein Einwand besteht. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei die zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht sinngemäß anzuwenden."

21. § 29 Abs. 1 lautet

„(1) Ausfuhren der in § 26 genannten Waren bedürfen der Bewilligung des Fonds. Wenn die Zielsetzungen des § 1 hiedurch nicht beeinträchtigt werden, hat der Fonds die Bewilligung zu erteilen. Der Fonds hat vor Erteilung der Ausfuhrbewilligung zu Anbotstellungen für die in Aussicht genommenen Ausfuhren durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten oder internationalen Vereinbarungen entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen, bei welchem er auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Ausfuhrantrag festsetzen kann. Fordert der Fonds durch öffentliche Bekanntmachung zur Anbotstellung auf, so hat der Fonds — sofern die Anbote über dem Inlandspreis (§ 38 Abs. 6) liegen — jenen Ausfuhrantrag mit dem höchsten Exportpreis frei Grenze zu bewilligen. Liegen die Anbote unter dem Inlandspreis, so ist jener Ausfuhrantrag mit der geringsten Differenz zwischen dem Inlandspreis und dem Exportpreis frei Grenze oder — sofern die Verladung aus mehreren Lagerstellen erfolgt — dem durchschnittlichen Exportpreis frei Grenze zu bewilligen. Der Fonds kann jedoch von einer Bewilligung Abstand nehmen, wenn der im Anbot angegebene Exportpreis frei Grenze oder der angegebene Differenzbetrag unter Berücksichtigung der Weltmarktpreise nicht angemessen erscheint."

22. § 30 wird aufgehoben. 22 a. § 31 lautet

„§ 31. Die Einfuhrbewilligung des Fonds bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Die Einfuhrbewilligung darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den die Einfuhrbewilligung ergangen ist, Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist."

23. Die §§ 32 und 33 werden aufgehoben.

24. § 37 Abs. 1 lautet

„(1) Die Mühlenbetriebe sind verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Handelsvermahlungen, ihre Industrievermahlungen, den Lagerbestand und den Zu- und Abgang an Brotgetreide und Mahlerzeugnissen, getrennt nach Weizen, Roggen und Mahlerzeugnissen, unter Angabe der inländischen oder ausländischen Herkunft, zu führen und dem Fonds monatlich diesen Aufzeichnungen entsprechende Meldungen zu erstatten. Sofern eine

Handelsmühle auch Lohnvermahlungen vornimmt, hat sie in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hierüber getrennte Aufzeichnungen zu führen und getrennte Meldungen zu erstatten."

25. § 38 Abs. 6 lautet

„(6) Als Inlandspreis gilt bei Brotgetreide und Mahlerzeugnissen der Großhandelsabgabepreis. Besteht für diese Waren ein solcher Preis nicht, sowie bei allen anderen Waren hat der Fonds als Inlandspreis einen Vergleichswert unter Bedachtnahme auf die Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien heranzuziehen. Ist auch ein solcher Preis nicht feststellbar, hat der Fonds den Preis heranzuziehen, der sich im üblichen produktbezogenen Geschäftsverkehr ergibt. In allen diesen Fällen ist für Importspesen dann ein Pauschbetrag abzuziehen, wenn im gegenüberzustellenden Auslandspreis (Abs. 7) derartige Importspesen nicht enthalten sind. Weiter ist ein Pauschbetrag für inländische Lieferungs- und Veräußerungskosten und Handelsspannen abzuziehen, soweit solche im jeweils heranzuziehenden Inlandspreis enthalten sind."

26. § 38 Abs. 8 erster Satz lautet

„Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Abs. 2 bei nachstehenden Waren, soweit sie in § 26 angeführt sind, einen Importausgleichssatz bis zu einer Höhe von 38 vH des Zollwertes jedoch mindestens 170 S für 100 Kilogramm mit Bescheid bestimmen:"

27. In § 38 Abs. 8 wird nach der Unternummer 1104 10 des Zolltarifs folgende Position eingefügt

„ 12 - - aus Hafer

A - Haferflocken"

28. § 38 Abs. 9 lautet

„(9) Soweit es mit den in § 1 genannten Zielen vereinbar oder aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Fonds mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist."

29. § 39 Abs. 3 lautet

„(3) Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund einer öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung gemäß § 29 Abs. 1 bewilligt, ist der Exportausgleichssatz in Höhe der Differenz zwischen dem vom Fonds gemäß § 29 Abs. 1 als Preisbasis festgelegten Inlandspreis (§ 38 Abs. 6) und dem vom Exporteur in seinem Ausfuhrantrag genannten höheren Exportpreis frei Grenze, von dem der Fonds bei Erteilung der Bewilligung ausgegangen ist, zu bestimmen."

30.§ 39 Abs. 11 Z 1 lautet

„1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den §§ 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes 1988 sinngemäß zutreffen,"

31. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Die Erträge aus dem Importausgleich (§ 38), dem Exportausgleich (§ 39) und dem Verfall von Sicherstellungen sind Einnahmen des Bundes und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen von Getreide zu verwenden."

31 a. § 42 lautet

„§ 42. (1) Bezüglich der Begriffe Lohnvermahlung sowie Handelsvermahlung sind die entsprechenden Bestimmungen des Mühlengesetzes 1981 anzuwenden.

(2) Die näheren Regelungen betreffend den Umfang und die Kontrolle der Lohnvermahlung sowie über die darüber zu führenden Aufzeichnungen und auszustellenden Bestätigungen hat der Fonds unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele durch Verordnung (§ 59) festzulegen."

31 b. In § 48 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz

„Der Beitragssatz beträgt bei Getreide der Ernte 1991 für"

31 c. Nach § 48 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Der Beitragssatz beträgt bei Getreide ab der Ernte 1992 für

32. § 53 lautet

„§ 53. (1) Der Beitrag gemäß § 46 ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung dieser Beiträge erwachsen, verwenden.

(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich

der Getreidewirtschaft, für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), für die Förderung von Grünbracheflächen und ab 1. Jänner 1992 auch für die Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) zu verwenden. Die Grundsätze und Förderungsrichtlinien für derartige indirekte Verwertungsmaßnahmen von Getreide sind bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen festzulegen und gelten ab 1. Jänner 1992 als vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen. Ab dem 1. Jänner 1992 können diesbezügliche Richtlinien oder Änderungen von Richtlinien vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden. Über die hiefür erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft: Vor diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte Zusicherungen bleiben aufrecht. Ansuchen um Förderung sowie offene Förderungsauszahlungen, welche sich auf Zeiträume vor dem 1. Jänner 1992 beziehen, jedoch bis dahin vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erledigt wurden, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erledigt. Dem Fonds sind für alle sonstigen Verwendungszwecke über Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen und ab dem Kalenderjahr 1990 für die Förderung von Grünbracheflächen Bundesmittel im Ausmaß von 75 vH der jeweils fälligen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die restlichen Mittel im Ausmaß von 25 vH für die Förderung von Grünbracheflächen sind aus dem Beitragsaufkommen heranzuziehen. Über die gesamten Mittel für diese Maßnahmen und deren Durchführung verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2 a) Ab dem 1. Juli 1992 ist Abs. 2 nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 oder — soweit es sich um die Förderung von Grünbracheflächen handelt — vor dem Herbst 1991 verwirklicht worden sind.

(2 b) Ab dem 1. Juli 1992 erfolgt — soweit nicht Abs. 2 a anzuwenden ist — die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung)

1. bis zu einer Höhe von zwei Milliarden Schilling pro Jahr durch Mittel des Bundes,

2. darüber hinaus bis zu einer Höhe von vier Milliarden Schilling pro Jahr im Ausmaß von

jeweils 50 vH durch Mittel des Bundes und durch die verbleibenden Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag ,(§ 46), dem Förderungsbeitrag (§ 53 a) und dem Saatgutbeitrag (§ 53 n) und

3. hinsichtlich der weiteren Finanzierungserfordernisse im Ausmaß von 40 vH durch Mittel des Bundes und im Ausmaß von 60 vH durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, Förderungsbeitrag und Saatgutbeitrag.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.

(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Mittel, die durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, dem Förderungsbeitrag und dem Saatgutbeitrag aufgebracht werden, weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu können."

32 a. In 53 b Abs. 1 lautet die Zolltarifnummer 2510

33. In § 53 b Abs. 1 lautet die Zolltarifnummer 3105

„3105 -- Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger"

33 a. § 53 m Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Von dem um die Erhebungskosten gemäß Abs. 1 verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen sind monatlich

1. bis einschließlich 30. Juni 1990..... 5 vH,

2. ab 1. Juli 1990 bis einschließlich

31. Dezember 1991 ........... 7 vH und

3. ab 1. Jänner 1992 bis einschließlich 30. Juni 1993.............4,5 vH

an den Bund zur Verwendung für Förderungsmaßnahmen zugunsten anderer Kulturarten sowie zur Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen im Zuckerrübenbereich zu überweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität und Ertrag im Zuckerrübenbau gewähren. Ab 1. Juli 1993 hingegen sind von dem um die Erhebungskosten gemäß Abs. 1 verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen monatlich 7,5 vH von der AMA für Marketing und Forschung im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft bereitzustellen.

(3) § 53 Abs. 2 bis 3 sind anzuwenden."

33 b. Nach § 53 m Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die im Jahr 1991 aus Einnahmen gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht verwendeten Restmittel in der Höhe von 30672946,50 S sind dem Getreidewirtschaftsfonds für die in § 53 Abs. 2 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen."

33 c. Nach § 53 v Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Ab dem 1. Juli 1992 sind die Abs. 2 und 3 nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 verwirklicht worden sind.

(5) § 53 Abs. 2 b und 3 sind anzuwenden."

34. § 55 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. von der Bundesarbeitskammer, darunter ein Obmannstellvertreter,"

35. § 55 Abs. 7 lautet

„(7) Den Vorsitz in den Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen führt der Obmann oder in seiner Verhinderung ein Obmannstellvertreter. Die Vertretungsbefugnis kommt den Obmannstellvertretern in nachstehender Reihenfolge zu

1. beim Milchwirtschaftsfonds dem von der Bundesarbeitskammer, in dessen Verhinderung dem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und in dessen Verhinderung dem vom Österreichischen Gewerkschaftsbund namhaft gemachten Obmannstellvertreter,

2. beim Getreidewirtschaftsfonds dem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, in dessen Verhinderung dem von der Bundesarbeitskammer und in dessen Verhinderung dem vom Österreichischen Gewerkschaftsbund namhaft gemachten Obmannstellvertreter."

35 a. Nach § 56 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Fonds werden ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an den jeweiligen Fonds für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen im Jahr pro Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen."

36. Nach § 58 Abs. 2 wird folgender Abs..2 a eingefügt

„(2 a) Abs. 2 gilt für die Tätigkeit der geschäftsführenden Ausschüsse und der Kontrollausschüsse der Fonds zur Prüfung der Gebarung und zur Erstellung der Schlußbilanzen sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung von Vermögen ab dem 1. Juli 1993 mit der Maßgabe, daß die dabei anfallenden Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder und Kosten für die Einschaltung von Wirtschaftsprüfern von der AMA zu tragen sind."

37. Nach § 58 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt

„(4 a) Die Fonds haben sämtliche Unterlagen und Aufzeichnungen nach dem 30. Juni 1993 der AMA (Agrarmarkt Austria) zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. Die geschäftsführenden Ausschüsse und die Kontrollausschüsse sind berechtigt, diese Unterlagen und Aufzeichnungen bis zum Abschluß der Erstellung und Genehmigung der Schlußbilanzen sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung von Vermögen zu verwenden."

38. Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt

„§ 58 a. Die Tätigkeit der Organe der Fonds endet mit Ausnahme jener der geschäftsführenden Ausschüsse, der Obmännerkonferenzen und der Kontrollausschüsse mit 30. Juni 1993. Die geschäftsführenden Ausschüsse, die Obmännerkonferenzen und die Kontrollausschüsse haben die notwendigen Arbeiten für die Erstellung und Genehmigung der Schlußbilanzen der Fonds sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung von Vermögen fortzuführen und ihre Tätigkeit mit 31. März 1994 zu beenden."

39. Nach § 61 wird folgender § 61 a eingefügt

„§ 61 a. Ab dem 1. Juli 1993 sind § 60 Abs. 1 bis 5 und § 61 mit der Maßgabe durch die AMA anzuwenden, daß die Verwaltungskostenbeiträge den Verwaltungsaufwand der AMA abzüglich der ihr gemäß § 20 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in Verbindung mit § 39 des AMA-Gesetzes 1992 für diese Zwecke zufließenden Mittel abdecken. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge darf dabei die in § 60 Abs. 1 und 2 festgesetzten Höchstwerte nicht übersteigen."

40. Nach § 67 wird folgender § 67 a eingefügt

„§ 67 a. (1) Das Geschäftsjahr des Milchwirtschaftsfonds endet im Jahr 1993 mit 30. Juni 1993.

(2) Die geschäftsführenden Ausschüsse der Fonds haben bis 31. März 1994 die Schlußbilanzen fertigzustellen und zu genehmigen. Vor Genehmigung der Schlußbilanzen sind diese von den Kontrollausschüssen zu prüfen und darüber den geschäftsführenden Ausschüssen jeweils ein Bericht zu erstatten. Dabei ist § 57 Abs. 3 a anzuwenden.

(3) Die Fonds haben die genehmigten Schlußbilanzen bis zum 15. April 1994 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof vorzulegen."

41. § 68 a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, bei den Fonds Kontrollen über die widmungsgemäße Verwendung der für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 aufgewendeten Mittel durchzuführen."

41 a. § 69 Z 6 lautet

„6. zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, zu dessen Einzugsgebiet (§ 13 Abs. 2) der Betrieb des Milcherzeugers gehört. Dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ist ein anderer solcher Betrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß gleichzuhalten, an den mit Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds Milch oder Erzeugnisse aus Milch geliefert werden; ab dem 1. Jänner 1994 jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigte wirtschaftliche Zusammenschluß, der mit dem Milcherzeuger oder einem Zusammenschluß von Milcherzeugern einen Liefervertrag (§ 14 a Abs. 2) abgeschlossen hat;"

41 b. Nach § 69 wird folgender § 69 a eingefügt

„§ 69 a. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die aus Gründen einer rationellen Bewirtschaftung auf anerkannten Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) ausschließlich Milch von anerkannten Almen zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, gelten als Milcherzeuger, wenn sie ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 eine schriftliche Mitteilung an den Milchwirtschaftsfonds abgeben, daß sie nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewertet werden wollen. Gleichzeitig haben sie dem Milchwirtschaftsfonds mitzuteilen, ob sie hinsichtlich der nach diesem Abschnitt zu entrichtenden Beiträge selbst als Beitragsschuldner gelten sollen oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes dieser als Beitragsschuldner gelten soll."

42. In § 70 a Abs. 1 und 4 werden die Ausdrücke „des Österreichischen Arbeiterkammertages" und „dem Österreichischen Arbeiterkammertag" durch den Ausdruck „der Bundesarbeitskammer" ersetzt.

43. (Verfassungsbestimmung) In § 73 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

44. (Verfassungsbestimmung) In § 73 Abs. 2 a entfällt der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

45. § 73 Abs. 2 a lautet

„(2 a) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebes gehörenden Flächen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre an mehrere verpachtet, so kann die Einzelrichtmenge für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die landwirtschaftlichen Betriebe der Pächter übertragen werden. Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten kann sich der Verpächter zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist an die Pächter in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen. Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Diese Bestätigung ist nur gültig, wenn sie bei der Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate ist. Die Sozialversicherungsanstalt hat die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen, wenn die Pachtverträge wieder aufgelöst werden. Die Regionalkommission hat zu prüfen, ob es sich bei diesen Pachtflächen um alle zum Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden Flächen handelt und der Verpächter sich höchstens Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten hat. Der eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres

wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einlangt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam. Mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem zumindest eines der Pachtverhältnisse aufgelöst wird, fallen die Einzelrichtmengen in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen sind, höchstens aber in dem dann bestehenden Ausmaß wieder zurück."

46. (Verfassungsbestimmung) In § 73 Abs. 2 b und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

47. Nach § 73 Abs. 3 werden folgende Abs. 3 a und 3 b eingefügt

„(3 a) Abs. 3 ist nur auf jene Sachverhalte anwendbar, die spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zum Erlöschen der Einzelrichtmenge führen.

(3 b) Ist ein milcherzeugender Betrieb nicht mehr bewirtschaftbar, so steht ab dem 1. Juli 1992 die Einzelrichtmenge anteilsmäßig jenen Personen zu, die zum Zeitpunkt, zu dem die Bewirtschaftbarkeit des Betriebs verlorengeht, Eigentümer der zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) sind. Diese jeweiligen Eigentümer können sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres ab Untergang der Bewirtschaftbarkeit gegenüber dem für den nicht mehr bewirtschaftbaren Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb äußern, welchem Betrieb diese Einzelrichtmenge zustehen soll. Ist keine Äußerung erfolgt, kann der Milchwirtschaftsfonds die Eigentümer auffordern, binnen drei Monaten eine derartige Äußerung abzugeben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, erlischt die Einzelrichtmenge."

48. (Verfassungsbestimmung) In § 73 Abs. 4 und 5 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)"

49. Nach § 73 Abs. 5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt

„(5 a) Stillegungen von Einzelrichtmengen, die gemäß Abs. 4 vor dem 1. Juli 1992 durchgeführt wurden, enden am 1. Juli 1992. Abs. 4 und 5 sind ab dem 1. Juli 1992 nicht mehr anwendbar."

50. § 73 Abs. 6 lautet

„(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat dem Milchwirtschaftsfonds bis zum 15. August das Ausmaß der in seinem Einzugsgebiet

1. an die Milcherzeuger mitgeteilten Einzelrichtmengen des laufenden Wirtschaftsjahres,

2. sämtliche frei gewordenen Einzelrichtmengen,

3. im Wirtschaftsjahr nicht genützten Anteile von Einzelrichtmengen,

4. im Wirtschaftsjahr überschrittenen Einzelrichtmengen,

5. im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 erster Satz befreiten Milchmengen,

6. im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 zweiter Satz befreiten Milchmengen,

zu melden. Ferner haben sie die Anzahl der nach den Z 3 und 4 in Betracht kommenden Milchlieferanten zu melden. Der Milchwirtschaftsfonds kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben weitere Meldungen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie für die Beurteilung der in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten erforderlich sind, einholen. Dies betrifft insbesondere den durch Verpachtung (Abs. 2 dritter Satz und 2 a) oder durch sonstige gesetzlich anerkannte Möglichkeiten zulässigen Übergang von Einzelrichtmengen oder Anteilen von Einzelrichtmengen, wobei in der Meldung auch die Anzahl der in Betracht kommenden Milchlieferanten verlangt werden kann. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet, die vom Milchwirtschaftsfonds verlangten Meldungen zu erstatten."

50 a. Nach § 73 Abs. 8 b wird folgender Abs. 8 c eingefügt

„(8 c) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 sind Anträge gemäß Abs. 8 bis 17. August 1992 zu stellen."

51. In § 73 Abs. 9 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt

„8. Wenn dem Lieferrücknahmebetrieb vorübergehend eine Einzelrichtmenge gemäß § 73 d überlassen wird, so ist für den Lieferrücknahmebetrieb zunächst die Ausgangsmenge nach den Z 1 bis 7 zu berechnen. Diese Ausgangsmenge erhöht sich dann abweichend von Z 4 um die dem Lieferrücknahmebetrieb gemäß § 73 d überlassene Einzelrichtmenge."

52. § 73 Abs. 15 lautet

„(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 und Heimgüter mit folgender Maßgabe

1. Als Ausgangsmenge für Almen ist die während der Alpperiode des Kalenderjahres 1986 von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen.

2. Für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie ist jener

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut liegt; wenn zwar der für die Alm zuständige, nicht jedoch der für das Heimgut zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt, so ist der für die Alm zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auch für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie zuständig. Im Falle des Vorhandenseins mehrerer zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der teilnehmende Milcherzeuger jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bezeichnen, der die Abrechnung für sämtliche Betriebe durchführen soll."

53. § 73 c lautet

„§ 73 c. Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens geht die Einzelrichtmenge auf Antrag auf den neuen Betriebsstandort über. Der Antrag ist — bei sonstiger Unwirksamkeit — von allen Eigentümern des milcherzeugenden Betriebes zu unterfertigen, die im Zeitpunkt der Übersiedlung auf den neuen Betrieb Eigentümer des bisherigen milcherzeugenden Betriebes sind. Dieser Antrag ist bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzubringen, der für den bisherigen milcherzeugenden Betrieb zuständig ist. Der Übergang der Einzelrichtmenge wird rückwirkend ungültig, wenn der Eigentümer des neuen Betriebs nicht binnen zwei Jahren ab Übergang der Einzelrichtmenge dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nachweist, daß das Siedlungsverfahren oder das Enteignungsverfahren in der Weise abgeschlossen worden ist, daß durch das Verfahren die Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Ortsöder Hoflage oder die Enteignung bestätigt wird."

54. Nach § 73 c wird folgender § 73 d eingefügt

„§ 73 d. (1) Verfügungsberechtigte über einen milcherzeugenden Betrieb können die Einzelrichtmenge ihres Betriebs (abgebender Betrieb) ganz oder teilweise vorübergehend für die Dauer jeweils ganzer Wirtschaftsjahre einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben (übernehmende Betriebe), die im selben Land liegen, zur Nutzung überlassen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer des abgebenden Betriebs, so ist der Antrag von sämtlichen Eigentümern dieses Betriebs zu unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Eine Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge ist nur dann wirksam, wenn

1. die beabsichtigte Überlassung unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes beim für den abgebenden Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb angezeigt wird,

2. diese Anzeige vollständig und richtig ausgefüllt sowie von sämtlichen Verfügungsberechtigten und Eigentümern der davon betroffenen milcherzeugenden Betriebe unterfertigt wurde,

3. die übernehmenden Betriebe im selben Land wie der abgebende Betrieb liegen,

4. die übernehmenden Betriebe eine ausreichende Futterbasis gemäß § 75 Abs. 5 Z 3 aufweisen und die insgesamt nutzbare Einzelrichtmenge bei den übernehmenden Betrieben nicht höher als die gemäß § 75 Abs. 5 Z 3 errechnete Menge ist, wobei § 75 Abs. 5 a mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß anstelle des eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden Betriebs der jeweilige übernehmende Betrieb zu verstehen ist,

5. durch die Überlassung die insgesamt bei einem übernehmenden Betrieb nutzbare Einzelrichtmenge 100008 kg nicht übersteigt,

6. die überlassene Einzelrichtmenge keine Anteile von Einzelrichtmengen enthält, die auf den abgebenden Betrieb infolge von Partnerschafts- oder Pachtverträgen übergegangen sind.

(3) Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat diese Anzeige dem Verfügungsberechtigten über den abgebenden Betrieb zu bestätigen, wenn diese vollständig und richtig ausgefüllt ist. Kann die Bestätigung erteilt werden, hat der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auch sämtliche Verfügungsberechtigten der übernehmenden Betriebe, die davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie den Milchwirtschaftsfonds hievon zu verständigen.

(4) Kann die Bestätigung nicht erteilt werden, ist die Anzeige unverzüglich dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Die Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Wirtschaftsjahres wirksam. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem die Anzeige erfolgt, vom abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres überlassen werden, in dem die Anzeige erfolgt.

(6) Die bestätigten Anträge auf Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gelten auch für

das jeweils folgende Wirtschaftsjahr, sofern nicht bis 30. Juni ein schriftlicher Widerruf der Überlassung durch einen Verfügungsberechtigten oder einen Eigentümer der davon betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe beim für den abgebenden Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingebracht wurde.

(7) Werden vom abgebenden Betrieb während der Dauer der Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, ist für diese Milchanlieferung der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

(8) Während der Dauer der Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge ist eine Übertragung dieser (Anteile der) Einzelrichtmenge durch den Verfügungsberechtigten oder Eigentümer über den abgebenden Betrieb nicht zulässig und unwirksam.

(9) Verfügungsberechtigte über übernehmende Betriebe dürfen die gemäß Abs. 1 überlassenen (Anteile von) Einzelrichtmengen nicht an andere Betriebe überlassen. Derartige Verfügungen sind unwirksam.

(10) Eine Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge ist nicht zulässig, wenn der abgebende Betrieb hinsichtlich aller vor Beginn der Überlassung zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen (ausgenommen Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) die landwirtschaftliche Nutzung infolge Verwendung zu anderen Zwecken als zur landwirtschaftlichen Nutzung oder infolge Übertragung des Verfügungsrechts über diese Flächen an andere zu anderen Zwecken als zur landwirtschaftlichen Nutzung einstellt. Die Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge wird mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres unwirksam, in dem der abgebende Betrieb die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen einstellt. In diesen Fällen ist ein allenfalls nachzuentrichtender zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag oder eine zurückzuzahlende Lieferrücknahmeprämie oder Prämienvorauszahlung durch den abgebenden Betrieb zu leisten.

(11) Jede Überlassung von Einzelrichtmengen, die nicht ein ganzes Wirtschaftsjahr umfaßt oder bei der die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder Z 3 bis 5 — insbesondere das Vorliegen eines für die Überlassung der (Anteile der) Einzelrichtmenge entsprechenden Mißverhältnisses — nicht erfüllt sind oder bei der die Voraussetzungen des Abs. 10 vorliegen, ist unwirksam. Sollte eine der in Abs. 1 zweiter bis letzter Satz, Abs. 2 Z 2 und 6 oder Abs. 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so ist die angezeigte und bestätigte Überlassung der Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In diesem Fall sind allfällige Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen."

55. (Verfassungsbestimmung) In § 75 entfällt der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

56. § 75 lautet

„§ 75. (1) Verfügungsberechtigte über milcherzeugende Betriebe können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ihre gesamte Einzelrichtmenge oder einen Anteil ihrer Einzelrichtmenge auf einen oder mehrere Betriebe übertragen. Dabei ist jeweils auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl zu runden.

(1 a) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 bis einschließlich 1. Juli 1991 — sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 erfolgt ist — können 85 vH der gesamten Einzelrichtmenge oder 75 vH eines Anteils der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 30 vH der dem milcherzeugenden Betrieb zustehenden Einzelrichtmenge zu betragen hat, übertragen werden. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen erlischt bei der Übertragung entschädigungslos.

(1 b.) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991 — sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991 erfolgt ist — bis einschließlich 30. Juni 1992 — sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist — kann die gesamte Einzelrichtmenge oder ein Anteil der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 7056 kg zu betragen hat, abzüglich 15 vH übertragen werden. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen erlischt bei der Übertragung entschädigungslos.

(1 c) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1992 — sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1992 erfolgt — kann die gesamte Einzelrichtmenge oder ein Anteil der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 7056 kg zu betragen hat, abzüglich 15 vH übertragen werden. Von der Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen stehen 10 vH zur Zuteilung gemäß § 75 g zur Verfügung und die restlichen 5 vH erlöschen entschädigungslos.

(2) Die beabsichtigte Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen ist jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb anzuzeigen, der für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch des die Einzelrichtmenge oder einen Anteil der Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden Betriebs zuständig ist. Die Anzeige hat von jenen Personen zu erfolgen, die über den die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden Betrieb verfügungsberechtigt sind. Dabei ist ein vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes Formblatt zu

verwenden, in dem auch jene milcherzeugenden Betriebe, auf die die (Anteile der) Einzelrichtmenge übertragen werden soll (sollen), deren Verfügungsberechtigte, die Höhe der übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen sowie ein Nachweis des für den Erwerb der (Anteile der) Einzelrichtmenge erforderlichen und entsprechenden Mißverhältnisses (Abs. 5 und 5 a) anzugeben sind. Die erfolgte Anzeige ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dem bisherigen und den die Einzelrichtmenge erwerbenden Verfügungsberechtigten zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie dem Milchwirtschaftsfonds zur Kenntnis zu bringen, wenn diese vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen — insbesondere gemäß Abs. 2 a — erfüllt sind. Ansonsten sind die Anzeigen dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer jenes milcherzeugenden Betriebs, von dem die Einzelrichtmenge abgegeben werden soll, ist der Antrag von sämtlichen Eigentümern dieses Betriebs zu unterfertigen. Besteht die Einzelrichtmenge dieses Betriebs auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen, die auf Grund von Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen übergegangen sind, ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge auch von allen von der Übertragung betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2 a) Erfolgt die Anzeige der beabsichtigten Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 und sollen (Anteile von) Einzelrichtmengen an milcherzeugende Betriebe, die außerhalb des Einzugsgebiets des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs liegen, übertragen werden, ist die Anzeige gemäß Abs. 2 vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur im Falle der Z 4 zu bestätigen. Weiter ist folgende Vorgangsweise einzuhalten

1. Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Abs. 2 ist ein weiteres vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes und vollständig ausgefülltes Formblatt (Zusatzblatt) vorzulegen, in dem die für ein anderes Einzugsgebiet voraussichtlich abzugebende Übertragungsmenge (Teilmenge), der hiefür vereinbarte Preis und die Zahlungsziele anzugeben sind.

2. Eine Ausfertigung des Zusatzblatts ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auf einer allgemein zugänglichen Aushangstafel für einen Zeitraum von 4 Wochen, beginnend mit dem Tag des Einlangens der Anzeige, auszuhängen. Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat auf dem Zusatzblatt das Ende der vierwöchigen Frist anzugeben.

3. Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraums ein Milcherzeuger desselben Einzugsgebiets beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und ist dieser Milcherzeuger ferner bereit, zumindest die im Zusatzblatt angegebenen Bedingungen zu erfüllen, und kann er die Erfüllung der Bedingungen auf geeignete Weise nachweisen und treffen auf diesen Milcherzeuger die sonstigen Voraussetzungen für die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen zu, hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die Übertragung an diesen Milcherzeuger bei Nachweis der gleichzeitig vorzunehmenden Überweisung zumindest des geforderten Preises vorzunehmen und diese Übertragung auf dem Zusatzblatt zu bestätigen. Die Milcherzeuger und Eigentümer des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs sind vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von der innerhalb des Einzugsgebiets erfolgten Übertragung zu verständigen. Melden sich mehrere Milcherzeuger, hat die Übertragung auf jenen, dessen Meldung zuerst beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt ist, zu erfolgen.

4. Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraums kein Milcherzeuger im Sinne der Z 3, hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dies auf dem Zusatzblatt zu vermerken und umgehend die Übertragung gemäß der erfolgten Anzeige — bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen — zu bestätigen.

Eine Ausfertigung des vollständig ausgefüllten Zusatzblatts ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nach erfolgter Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemeinsam mit dem Formblatt gemäß Abs. 2 an den Milchwirtschaftsfonds zu senden.

(2 b) Sofern die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen an milcherzeugende Betriebe, die außerhalb des Einzugsgebietes des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs liegen, vor dem 1. Juli 1991 beabsichtigt war, ist von einer Aushangspflicht gemäß Abs. 2 a abzusehen, wenn

1. eine schriftliche Willensübereinstimmung zwischen den Verfügungsberechtigten über den abgebenden milcherzeugenden Betrieb und den Verfügungsberechtigten über die erwerbenden milcherzeugenden Betriebe vor dem 1. Juli 1991 zustandegekommen ist und

2. der Aushang der beabsichtigten Richtmengenübertragung im Zeitraum 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 nicht durchgeführt wurde.

In diesem Fall ist die beabsichtigte Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen dem für den

abgebenden milcherzeugenden Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bis 31. August 1992 anzuzeigen. Wurde während des Wirtschaftsjahres 1991/92 von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend zum 1. Juli 1991 übertragen werden.

(3) Die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen wird bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1990/91 mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Wirtschaftsjahres wirksam. Ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 wird die Übertragung mit Ablauf des letzten Tages des Wirtschaftsjahres (30. Juni) wirksam, in dem eine vollständig ausgefüllte und bestätigte Anzeige beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt ist. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem die Anzeige erfolgt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres übertragen werden, in dem die Anzeige erfolgt.

(4) Die Einzelrichtmenge kann — sofern die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1992 wirksam wird — nur an milcherzeugende Betriebe abgegeben werden, die im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk gelegen sind. Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1992 — sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. September 1992 erfolgt — kann die Einzelrichtmenge nur an milcherzeugende Betriebe abgegeben werden, die im selben Land gelegen sind.

(5) Bei jedem, eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden Betrieb muß ein Mißverhältnis zwischen der vorhandenen Einzelrichtmenge und der auf Grund der Futterbasis dieses Betriebs errechneten Einzelrichtmenge bestehen. Zur Futterbasis zählen die Grünlandflächen — ausgenommen Almflächen (§ 71 Abs. 3 und 4) — und Feldfutterflächen, die mit Klee und Kleegras sowie mit Luzernen bebaut werden; der Milchwirtschaftsfonds hat durch Verordnung die Wertigkeit der verschiedenen Flächen auf Grund der im statistischen Durchschnitt auf den verschiedenen Arten von Grünlandflächen und Feldfutterflächen erzielbaren Erträge festzulegen; ein Mißverhältnis besteht dann, wenn die Einzelrichtmenge kleiner ist als die Summe der Hektarzahl der Futterbasis, die wie folgt zu errechnen ist

1. bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 für die ersten 3 ha multipliziert mit 5000 je ha, für weitere 4 ha multipliziert mit 4000 je ha, für weitere 8 ha multipliziert mit 3000 je ha und für weitere 7 ha multipliziert mit 2144 je ha,

2. bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 für die ersten 5 ha multipliziert mit 6000 je ha, für weitere 6 ha multipliziert mit 5000 je ha und für weitere 5 ha multipliziert mit 4000 je ha,

3. bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1992 für die ersten 5 ha multipliziert mit 6000 je ha, für weitere 6 ha multipliziert mit 5000 je ha und für weitere 10 ha multipliziert mit 4000 je ha.

(5 a) Zur Ermittlung der Futterbasis gemäß Abs. 5 sind diese Flächen dann heranzuziehen, wenn sie entweder im Eigentum des Verfügungsberechtigten über den eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden Betrieb stehen oder von diesem für mindestens ein Jahr gepachtet wurden. Bei der Berechnung des Mißverhältnisses ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1,2 a und 2 b, eine Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 73 d, eine Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75 b, eine Zuteilung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75 g sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75 a zu berücksichtigen. Die Gemeinden haben die Vollständigkeit der die Futterbasis betreffenden Flächen zu bestätigen. Diese Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Die Bestätigungen der Gemeinden und der Sozialversicherungsanstalt sind gültig, wenn sie bei Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate sind. Die Bestätigungen sind anläßlich der Anzeige gemäß Abs. 2 von den Verfügungsberechtigten, die eine Erhöhung der Einzelrichtmenge ihrer Betriebe bewirken wollen, vorzulegen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat den Milchwirtschaftsfonds zu verständigen, wenn die Pachtverträge vor Ablauf einer mindestens einjährigen Laufzeit wieder aufgelöst werden.

(6) Von jedem milcherzeugenden Betrieb können mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1988 bis einschließlich 1. Juli 1991, sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 erfolgt, pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 5004 kg erworben werden, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge darf in den im ersten Satz genannten Fällen insgesamt 70008 kg nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1 und 2 a sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75 a zu berücksichtigen. Das Ausmaß jeder

übertragenen Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen Anteils einer Einzelrichtmenge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Einzelrichtmenge von Todes wegen erworben wird oder an eine im § 75 a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wird, so kann der Verfügungsberechtigte abweichend vom ersten Satz binnen zwei Jahren ab diesem Erwerb Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 10008 kg pro Wirtschaftsjahr erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur. Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Einzelrichtmenge von Todes wegen erworben wird oder an eine in § 75 a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wird, so kann der Verfügungsberechtigte abweichend vom ersten Satz in dem auf den Erwerb folgenden Jahr eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge im Höchstausmaß von insgesamt 10008 kg erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen gelten in diesen Fällen sinngemäß.

(6 a) Mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1991 können, sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991 erfolgt, von jedem milcherzeugenden Betrieb pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 6000 kg erworben werden, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge eines milcherzeugenden Betriebs darf in den im ersten Satz genannten Fällen bei Wirksamkeit am 1. Juli 1991 oder am 30. Juni 1992 insgesamt 80004 kg und bei Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1992 insgesamt 100008 kg nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1,2 a und 2 b, eine Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 73 d, eine Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75 b, eine Zuteilung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75 g sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75 a zu berücksichtigen.

(6 b) Das Ausmaß jeder gemäß Abs. 6 a übertragenen Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen Anteils einer Einzelrichtmenge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein.

(6 c) Abweichend von Abs. 6 a kann ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92

1. ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Einzelrichtmenge binnen drei Jahren ab Beginn der ersten Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder

2. ein Verfügungsberechtigter, dessen landwirtschaftlicher Betrieb im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1989 und dem 30. Juni 1991 ohne Einzelrichtmenge war, binnen drei Jahren ab Beginn der ersten Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder

3. ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb, der ab 1. Juli 1989 von Todes wegen erworben wurde oder an eine im § 75 a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wurde, binnen drei Jahren ab diesem Erwerb

Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 30000 kg erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen gelten in diesen Fällen sinngemäß.

(7) Jeder Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge, der die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 1 c, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 2 a oder 2 b, Abs. 4 bis 5 a — insbesondere das Vorliegen eines für den Erwerb der Einzelrichtmenge entsprechenden Mißverhältnisses — oder die Voraussetzungen der Abs. 6 bis 6 c nicht erfüllt, ist unwirksam, ausgenommen gemäß § 75 g verteilte Einzelrichtmengenanteile. Sollte eine der in Abs. 2 fünfter bis letzter Satz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so ist die angezeigte und bestätigte Übertragung der Einzelrichtmenge oder von Anteilen der Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In diesem Fall sind allfällige Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtswege geltend zu machen."

57. (Verfassungsbestimmung) In § 75 a entfällt der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

58. § 75 a lautet

„§ 75 a. (1) Die Einzelrichtmenge geht über Antrag in folgenden Fällen zur Gänze oder teilweise auf einen anderen Betrieb über

1. bei Verehelichung von Verfügungsberechtigten, die über je einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe mit Einzelrichtmenge verfügungsberechtigt sind;

2. bei vertraglich vereinbarter Übergabe eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge an einen der nachfolgend aufgezählten Übernehmer oder an diesen und seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten. Übernehmer im vorstehenden Sinne sind Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des bisherigen Betriebsinhabers;

3. bei Erwerb eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge von Todes wegen;

4. wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge oder der Ehegatte des Eigentümers oder Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des Eigentümers auch Eigentümer eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs sind.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblatts von allen über die vom Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe Verfügungsberechtigten und Eigentümern zu unterfertigen. In den Fällen der Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die Anträge innerhalb von fünf Jahren ab dem Ereignis einzubringen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Von den Antragstellern ist jener landwirtschaftliche Betrieb anzugeben, auf den die Einzelrichtmenge übertragen werden soll. Der Antrag ist bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen Einzugsgebiet der genannte landwirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Dieser Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Besteht die Einzelrichtmenge eines Betriebs, dessen Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb übertragen werden soll, auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen, die auf Grund von Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen übergegangen sind, ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge auch von allen von der Übertragung betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen.

(4) Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des Antrags beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während

dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert und auch keine Mengen im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufs gemäß § 16 verrechnet, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden.

(5) Durch die Übertragung von Einzelrichtmengen darf

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Wirksamwerden der Übertragung der Einzelrichtmenge vor dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 140004 kg entstehen und

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 200004 kg entstehen.

Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1, 2 a und 2 b, eine Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 73 d, eine Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75 b und eine Zuteilung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75 g zu berücksichtigen.

(6) Jede Übertragung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, ist unwirksam.

(7) Übertragungen von Einzelrichtmengen erfolgen auf Dauer zugunsten des übernehmenden landwirtschaftlichen Betriebs, sofern nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Antragstellung angegeben wurde, daß bei späterer Aufteilung des Verfügungsrechts über die in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe die übertragene Einzelrichtmenge wieder dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über den jeweiligen Betrieb zustehen soll."

59. (Verfassungsbestimmung) In § 75 b entfällt der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

60. § 75 b Abs. 4 lautet

„(4) Durch die Übertragung darf

1. bei Wirksamwerden vor dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 140004 kg und

2. bei Wirksamwerden ab dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 200004 kg

entstehen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1, 2 a und 2 b, eine Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 73 d, eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75 a und eine Zuteilung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75 g zu berücksichtigen. Übertragungen von (Anteilen von) Einzelrichtmengen, die im Falle der Z 1 über

die Höchstmenge von 140004 kg oder im Falle der Z 2 über die Höchstmenge von 200004 kg hinausgehen, sind unwirksam."

61. (Verfassungsbestimmung) In § 75 c entfällt der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

62. § 75 c lautet

„§ 75 c. (1) § 73 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen und bis 30. Juni 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder dem Milchwirtschaftsfonds gemeldet wurden, unter der Voraussetzung weiterhin anzuwenden, daß die Partnerschaftsverträge zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern unmittelbar an deren jeweiliges Auslaufen anschließend verlängert werden.

(2) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am 2. April 1986 abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Diese Pachtverträge können gemäß § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern für die Dauer jeweils ganzer Wirtschaftsjahre unmittelbar an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge anschließend verlängert werden. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung die näheren Voraussetzungen festzusetzen. In dieser Verordnung muß jedenfalls bestimmt werden

1. Die landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner müssen im selben oder in unmittelbar angrenzenden Gerichtsbezirken gelegen sein.

2. Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit der Richtmengenübertragung die Milcherzeugung eingestellt bleiben.

3. Sofern der Verpächter nur einen Teil der Futterflächen (einschließlich Ackerland) verpachtet, können pro ha verpachteter Futterfläche höchstens 5000 kg Einzelrichtmenge (jedoch nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge) an den oder die Pächter übergehen, wobei das Ausmaß der Einzelrichtmenge

eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein muß; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Verpächter alle Futterflächen (einschließlich Ackerland) an den oder die Pächter verpachtet und sich (höchstens) Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten, Obstgärten und dergleichen zurückbehält.

Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn auf Grund des Art. V in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1986 nachträglich eine Einzelrichtmenge durch Verpachtung übertragen wurde. In diesen Fällen ist die erfolgte Kürzung der Einzelrichtmenge rückgängig zu machen.

(3) Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge (Abs. 1), einer Verlängerung ablaufender Pachtverträge oder einer Fortführung bestehender Pachtverträge (Abs. 2) können dieselben Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des § 75 im Ausmaß von 85 vH, gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder Pächter oder deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrags oder Ablauf oder Auflösung des bisher geltenden Pachtvertrags übergehen. Von der Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmenge stehen 10 vH zur Zuteilung gemäß § 75 g zur Verfügung und die restlichen 5 vH erlöschen entschädigungslos. Dabei ist § 75 Abs. 2 a, Abs. 5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Abs. 2 a, 5 bis 6 c bezieht, nicht anzuwenden. § 75 bleibt — soweit es sich um eine Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als die vorgenannten Vertragspartner handelt — unberührt. Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß von 140004 kg überschreiten, ist der beabsichtigte Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission (§ 56 Abs. 6) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen erfüllt sind.

(4) Übertragungen gemäß Abs. 1 und 2 sind bis längstens 30. Juni 1996 wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 1996 fallen die noch vorhandenen und bis dahin gemäß Abs. 1 oder 2 übertragenen Einzelrichtmengen wieder den ursprünglichen Betrieben zu. Pachtverträge gemäß Abs. 2, die über diesen Zeitpunkt hinaus wirksam sind, können gleichzeitig mit Beendigung der Richtmengenübertragung vom Pächter aufgelöst werden.

(5) Anstelle einer Verlängerung von Pachtverträgen über milcherzeugende Betriebe (§ 73 Abs. 2),

die seit mindestens fünf Wirtschaftsjahren ununterbrochen bestehen, können dieselben Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Pachtvertrag zustehenden Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des § 75 im Ausmaß von 85 vH, gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Pächter oder deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf der bisher geltenden Pachtverträge übergehen. Abs. 3 ist anzuwenden."

63. (Verfassungsbestimmung) In § 75 d entfällt der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

64. § 75 d lautet

„§ 75 d. Die §§ 73 Abs. 1 bis 5, 75, 75 a bis 75 c sind infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 8. März 1991, G 227/90 und andere (siehe Kundmachung BGBl. Nr. 220/1991), bis 30. Juni 1992 nicht anzuwenden auf

1. jene Sachverhalte, die Anlaß des vorgenannten Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waren, in dem vom Verfassungsgerichtshof jeweils zuerkannten Umfang und

2. Sachverhalte, die mit den unter Z 1 genannten Fällen in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stehen oder die aus Anlaß der beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewesenen Fälle Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 bis 4 waren und deren Aufsichtsbeschwerde zur Aufhebung eines Bescheides des Milchwirtschaftsfonds führte."

65. Nach § 75 d werden folgende §§ 75 e bis 75 g eingefügt

„§ 75 e. (1) Inhaber milcherzeugender Betriebe, für deren Betrieb eine Einzelrichtmenge im Wirtschaftsjahr 1991/92 gemäß § 75 d nicht feststellbar ist, können auf Antrag eine Einzelrichtmenge erwerben, wenn sie folgende weitere Voraussetzungen erfüllen

1. die Einzelrichtmenge dieses Betriebs muß vor dem 1. Juli 1992 erloschen gewesen sein,

2. die Milchlieferung dieses Betriebs an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb muß vor dem 1. Juli 1992 wieder aufgenommen worden sein und

3. der Inhaber dieses Betriebs muß bis 31. August 1992 beim Milchwirtschaftsfonds einen schriftlichen Antrag auf Erwerb einer Einzelrichtmenge stellen.

(2) Auf die vom Betrieb durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernommene Milch ist ab 1. Juli 1992 für die gesamte

Lieferung von Milch oder Erzeugnissen aus Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

(3) Die Einzelrichtmenge entsteht in Höhe jener Menge, für die der betreffende Betrieb im Wirtschaftsjahr 1992/93 keinen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu entrichten hat, höchstens aber im Ausmaß von 80004 kg. Die Einzelrichtmenge ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl aufzurunden.

(4) Milcherzeugende Betriebe, die gemäß Abs. 1 bis 3 eine Einzelrichtmenge erworben haben, können innerhalb von fünf Jahren ab diesem Erwerb die Einzelrichtmenge ihres Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.

(5) Für eine allfällige Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 die Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

§ 75 f. (1) Der Milchwirtschaftsfonds hat für milcherzeugende Betriebe, deren Einzelrichtmenge im Wirtschaftsjahr 1991/92 gemäß § 75 d nicht feststellbar ist, die jedoch seit 1. Juli 1978 eine Einzelrichtmenge erworben haben und für die zusätzlich die Übertragung eines Anteils einer Einzelrichtmenge gemäß Art. V Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, oder gemäß § 75 c Abs. 3 vor dem 1. Juli 1992 beantragt wurde, eine Einzelrichtmenge festzustellen, die sich aus folgenden Teilen zusammensetzt

1. jener ursprünglichen Einzelrichtmenge, die ab dem 1. Juli 1978 auf dem milcherzeugenden Betrieb entstanden ist, ohne Berücksichtigung jener Einzelrichtmengenanteile, die gemäß Z 2 von anderen Betrieben übertragen werden sollten,

2. jenen Einzelrichtmengenanteilen, die auf den in Z 1 genannten milcherzeugenden Betrieb durch eine Vereinbarung gemäß Art. V Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, oder gemäß § 75 c Abs. 3 übertragen werden sollten, mit der Maßgabe, daß

a) die gesamte übertragbare Einzelrichtmenge nur im Ausmaß von insgesamt 85 vH übertragen werden kann und,

b) sofern mehrere milcherzeugende Betriebe vorliegen, die diese Einzelrichtmengenanteile beanspruchen, der Milchwirtschaftsfonds auf Grund der am 1. Jänner 1992 zum Grundbestand der übernehmenden milcherzeugenden Betriebe gehörenden Futterflächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) eine verhältnismäßige Aufteilung vornimmt.

(2) Bis zu einer bescheidmäßigen Feststellung der Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds gilt ein vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Milchlieferung von diesen milcherzeugenden Betrieben allenfalls zu entrichtender zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag als gestundet, wobei keine Stundungszinsen zu entrichten sind.

(3) Für eine allfällige Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gilt in diesen Fällen die Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge, wobei Prämienvorauszahlungen erst nach Feststellung der Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds erfolgen können.

(4) Milcherzeugende Betriebe, deren Einzelrichtmenge gemäß Abs. 1 bis 3 festzustellen ist, können innerhalb von fünf Jahren ab dieser Feststellung die Einzelrichtmenge ihres Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.

§ 75 g. (1) Die in einem Wirtschaftsjahr durch Anzeige gemäß § 75 Abs. 1 c und § 75 c Abs. 3 und Abs. 5 frei gewordenen (Anteile von) Einzelrichtmengen sind vom Milchwirtschaftsfonds jährlich bis 15. November im selben Land neu zuzuteilen.

(2) Die Neuzuteilung hat an milcherzeugende Betriebe zu erfolgen,

1. deren Verfügungsberechtigte die Voraussetzungen des § 75 Abs. 6 c Z 3 erfüllen,

2. deren Verfügungsberechtigte die Zuteilung bis 30. Juni beim Milchwirtschaftsfonds im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern beantragen, sofern diese Formblätter vollständig ausgefüllt sind und alle gemäß § 75 Abs. 5 a erforderlichen Bestätigungen aufweisen, und

3. die ein Mißverhältnis gemäß § 75 Abs. 5 und 5 a aufweisen.

(3) Der Milchwirtschaftsfonds hat zu prüfen, ob die Anträge den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen entsprechen und anschließend die Summe der anerkannten Mißverhältnisse der für die Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge gegenüberzustellen. Ist die zuteilbare Menge höher als die Summe der anerkannten Mißverhältnisse, sind die Mißverhältnisse voll auszugleichen und die Restmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr zur Verfügung.

(4) Ist die Summe der anerkannten Mißverhältnisse höher als die für die Zuteilung zur Verfügung stehende Menge, hat der Milchwirtschaftsfonds eine aliquote Zuteilung vorzunehmen.

(5) Die zugeteilte Menge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Eine Zuteilung unter 480 kg erfolgt nicht. Die Zuteilung erfolgt höchstens im beantragten Ausmaß. Durch die Zuteilung darf eine Einzelrichtmenge von maximal 100008 kg gemäß § 75 Abs. 6 entstehen.

(6) Antragsteller, die eine Richtmengenzuteilung erhalten haben, haben innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids einen Betrag, der dem 1,5fachen des am 1. Juli maßgeblichen Richtpreises (§ 2 a) für ein Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe, eines Fettgehalts von 3,8% und eines Eiweißgehalts von 3,24%, entspricht, an den Milchwirtschaftsfonds zu leisten. Wird innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht geleistet, tritt der Bescheid außer Kraft und diese Einzelrichtmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr wieder zur Verfügung.

(7) Die Zuteilung hat rückwirkend mit Beginn des Wirtschaftsjahres zu erfolgen.

(8) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Richtmenge zugeteilt erhalten haben, können innerhalb von fünf Jahren ab Richtmengenzuteilung die Einzelrichtmenge ihres landwirtschaftlichen Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.

(9) Im Zeitraum von der Antragstellung bis zur bescheidmäßigen Erledigung durch den Milchwirtschaftsfonds können Antragsteller auf ihren Betrieb keine Richtmenge übertragen.

(10) Die gemäß Abs. 6 entrichteten Beträge sind Einnahmen des Bundes und zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 Z 2 zu verwenden."

65 a. Nach § 75 g wird folgender § 75 h eingefügt

„§ 75 h. (1) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ist § 75 g mit der Maßgabe anzuwenden, daß mit Wirkung vom 1. Juli 1992 jene (Anteile von) Einzelrichtmengen auf milcherzeugende Betriebe in einem Land neu zugeteilt werden, die gemäß § 75 Abs. 1 b im jeweiligen Land erlöschen, sofern die Bestätigung des Milchwirtschaftsfonds über die gemäß § 75 Abs. 2 angezeigte Übertragung nach dem 1. Jänner 1992 erfolgt ist und die Übertragung (von Anteilen) von Einzelrichtmengen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1992 wirksam wird.

(2) Die Verfügungsberechtigten haben in diesem Fall einen entsprechenden Antrag bis 30. Oktober 1992 beim Milchwirtschaftsfonds unter Anwendung von § 75 g Abs. 2 Z 2 einzubringen.

(3) Die Zuteilung durch den Milchwirtschaftsfonds hat abweichend von § 75 g Abs. 1 bis 15. März 1993 zu erfolgen."

66. In § 77 Abs. 1 und 2 werden die Ausdrücke „des Österreichischen Arbeiterkammertages" und „dem Österreichischen Arbeiterkammertag" durch den Ausdruck „der Bundesarbeitskammer" ersetzt.

67. § 81 Abs. 5 lautet

„(5) Weicht bei einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die Milchanlieferung in den einzelnen Kalendermonaten des Wirtschaftsjahres von der bundesdurchschnittlichen monatlichen Verteilung der Milchanlieferung erheblich ab, so kann der Milchwirtschaftsfonds über Antrag des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes als Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag eine von der gleichmäßigen monatsweisen Aufteilung abweichende Aufteilung der Einzelrichtmengen auf die einzelnen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres festlegen. Ein solcher Antrag kann nur jeweils für ein Wirtschaftsjahr und bei sonstigem Ausschluß nur bis zum Ende des ersten Monats des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 gestellte und bewilligte Anträge gelten auch für die folgenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einen schriftlichen Widerruf beim Milchwirtschaftsfonds einbringt."

68. Nach § 81 Abs. 5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt

„(5 a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die vor dem Wirtschaftsjahr 1991/92 einen Antrag gemäß Abs. 5 beim Milchwirtschaftsfonds gestellt und bewilligt erhalten haben und in der Folge ohne jährliche Antragstellung diese Abrechnung beibehalten haben, sind vom Milchwirtschaftsfonds so abzurechnen, als wäre der Antrag rechtzeitig gestellt worden."

68 a. Nach § 85 wird folgender § 85 a eingefügt

„§ 85 a. (1) Der Bund kann zur Stabilisierung des Richtpreises (§ 2 a) sowie unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 marktentlastende Maßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft durchführen.

(2) Als marktentlastende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht

1. Erstattungen für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen und

2. Inlandsmaßnahmen.

(3) Bei diesen Maßnahmen, die mit dem Ziel einer möglichst raschen Herbeiführung einer Marktentlastung gesetzt werden, ist vom jeweils geltenden Richtpreis auszugehen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der marktentlastenden Maßnahmen zu erlassen."

68 b. § 87 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. dem § 13 Abs. 4 dritter Satz, einer Verpflichtung gemäß dem § 14 a Abs. 4, § 16 Abs. 8 letzter Satz, § 16 a Abs. 3 oder § 73 Abs. 5 zweiter Satz, dem § 19 Abs. 1, 2 erster bis dritter Satz oder 3, dem § 28 Abs. 6 oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt."

69. § 87 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. dem § 13 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 dritter Satz oder Abs. 4 erster Satz oder dem § 16 Abs. 1 a, Abs. 2 a oder Abs. 6 letzter Satz zuwiderhandelt,"

70. § 88 Abs. 1 lautet

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer

1. unter. Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung oder zur Anzeige nach den §§ 71 Abs. 7, 80 Abs. 4 oder 81 Abs. 4 den Beitrag oder die Vorauszahlung an den Milchwirtschaftsfonds oder die Abhofpauschale ganz oder teilweise nicht entrichtet,

2. vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben bewirkt, daß Absatzförderungsbeiträge oder die Abhofpauschale ganz oder teilweise nicht entrichtet werden,

3. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen und zur Erstattung von Meldungen nach § 73 Abs. 10 oder 11 die Lieferrücknahmeprämie oder eine Prämienvorauszahlung zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß leistet und dem Milchwirtschaftsfonds verrechnet oder von diesem anfordert, oder

4. vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben bewirkt, daß die Lieferrücknahmeprämie oder eine Prämienvorauszahlung zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß geleistet wird und mit dem Milchwirtschaftsfonds verrechnet oder von diesem angefordert wird.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen. Bei einem 10000 S übersteigenden Schaden ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 1 und 2 bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages und in den Fällen der Z 3 und 4 bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zur Höhe des zu Unrecht geleisteten Betrages, höchstens jedoch 500000 S, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei Vorsatz eine

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen."

70 a. Nach § 88 Abs. 1 a wird folgender Abs. 1 b eingefügt

„(1 b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer eine Gemeinschaftsanlage ohne Bewilligung gemäß § 16 a betreibt. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen."

71. § 88 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. vorsätzlich die Zuerkennung einer Einzelrichtmenge oder von Anteilen einer Einzelrichtmenge gemäß § 73 d oder § 75 Abs. 2 bis 7 oder"

72. Nach § 88 Abs. 3 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt

„3. vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben die Zuteilung einer Einzelrichtmenge gemäß § 75 g"

73. Nach § 88 Abs. 4 Z 5 wird an Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 6 ergänzt

„6. ohne dadurch den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, Milch oder Erzeugnisse aus Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch oder Erzeugnisse aus Milch zu einem anderen Milchlieferanten verbringt; der Versuch ist strafbar."

74. Nach § 91 werden folgende §§ 91 a und 91 b eingefügt

„§ 91 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 91 b. (1) Die §§ 30 und 33 treten mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft; sie sind auf Sachverhalte, die sich bis zum 30. Juni 1992 ereignen, weiterhin anwendbar.

(2) Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen des Transportausgleichsbeitrags (§ 33) sind vom Fonds zur Verbilligung von Durumweizen, der von den Mühlen zum Zwecke der Inlandsversorgung

zur Vermahlung gelangt, zu verwenden. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen festzusetzen."

75. (Verfassungsbestimmung) In § 92 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

76. § 92 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich der Abschnitte A, B und C mit Ablauf des 31. Dezember 1995 und

2. hinsichtlich des Abschnitts D mit Ablauf des 30. Juni 1996

außer Kraft."

Artikel III

Art. II dieses Bundesgesetzes tritt

1. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich der Z 43, 44, 46, 48, 55, 57, 59, 61 und 63 mit 1. Juli 1992 und

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 1992

in Kraft.

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