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373_1991 AT

373. Verordnung: Studienordnung Technische Mathematik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Verordnung: Studienordnung Technische Mathematik

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl.

Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 280/1991, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Mathematik

ist an der Technischen Universität Wien, an

der Technischen Universität Graz und an der

Universität Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und in

§ 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

(Tech-StG 1990) genannten Grundsätze

und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Universität Wien sind

folgende Studienzweige einzurichten

a) Mathematik in den Naturwissenschaften;

b) Wirtschaftsmathematik;

c) Mathematische Computerwissenschaften;

d) Versicherungsmathematik.

(3) An der Technischen Universität Graz sind

folgende Studienzweige einzurichten

a) Technomathematik;

b) Wirtschaftsmathematik, Operations Research

und Statistik;

c) Informationsverarbeitung.

(4) An der Universität Linz sind folgende

Studienzweige einzurichten

a) Mathematik in den Naturwissenschaften;

b) Industriemathematik;

c) Mathematische Computerwissenschaften.

Studienabschnitte

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs

Semester.

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt

folgende Fachgebiete

a) Analysis;

b) Algebra;

c) Geometrie;

d) Grundzüge und Methoden der Elektronischen

Datenverarbeitung;

e) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

1. im Studienzweig „Mathematik in den

Naturwissenschaften"

Einführung in ein naturwissenschaftliches

Fach;

2. in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik"

und „Wirtschaftsmathematik,

Operations Research und Statistik"

Einführung in die Wirtschaftswissenschaften;

3. im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften"

Einführung in die Computerwissenschaften;

4. im Studienzweig „Versicherungsmathematik"

Einführung in die Versicherungsmathematik;

5. im Studienzweig „Technomathematik"

Einführung in ein technisch-naturwissenschaftliches

Fach;

6. im Studienzweig „Informationsverarbeitung"

Theoretische und Angewandte Informationsverarbeitung;

7. im Studienzweig „Industriemathematik"

Einführung in die technischen Wissenschaften.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen

Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen

sind im Studienplan im Umfang von

insgesamt 65 bis 75 Wochenstunden festzulegen.

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende

Fachgebiete

(1) Pflichtfächer

1. Im Studienzweig „Mathematik in den

Naturwissenschaften" an der Technischen Universität

Wien

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Angewandte Mathematik.

2. Im Studienzweig „Mathematik in den

Naturwissenschaften" an der Universität Linz

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Mathematische Methoden in den Naturwissenschaften.

3. Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik"

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Ökonometrie;

e) Operations Research.

4. Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik,

Operations Research und Statistik"

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Wirtschaftsmathematik und Operations Research.

5. Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften"

an der Technischen Universität

Wien

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Mathematische Computerwissenschaften;

e) Algebra und Diskrete Mathematik.

6. Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften"

an der Universität Linz

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Mathematische Computerwissenschaften;

e) Mathematische Logik.

7. Im Studienzweig „Versicherungsmathematik"

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Versicherungs- und Finanzmathematik;

e) Versicherungswesen.

8. Im Studienzweig „Technomathematik"

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Technisches Anwendungsfach.

9. Im Studienzweig „Informationsverarbeitung"

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Informationsverarbeitung.

10. Im Studienzweig „Industriemathematik"

a) Analysis;

b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

c) Numerische Mathematik;

d) Mathematische Methoden in der Technik.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung

der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus

den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen

(gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem

Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen

frei wählen kann.

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den

einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden

Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt

80 bis 100 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an

der Technischen Universität Wien 55%, an der

Technischen Universität Graz und der Universität

Linz 52% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung

vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3

entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1

festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden

hat der Studienplan nach Maßgabe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2

insbesondere in den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1

Z 1 bis 10 und in den Gebieten Geometrie,

Simulation, Symbolisches Rechnen, Theoretische

Informatik, Praktische Informatik, Wirtschaftswissenschaften,

Optimierung, Mathematische Modellierung,

Biomathematik, Physik und Industriemathematik

vorzusehen.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1991 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung

kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch

frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt

werden.

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