373. Verordnung: Studienordnung Technische Mathematik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl.
Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 280/1991, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Mathematik
ist an der Technischen Universität Wien, an
der Technischen Universität Graz und an der
Universität Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und in
§ 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
(Tech-StG 1990) genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien sind
folgende Studienzweige einzurichten
a) Mathematik in den Naturwissenschaften;
b) Wirtschaftsmathematik;
c) Mathematische Computerwissenschaften;
d) Versicherungsmathematik.
(3) An der Technischen Universität Graz sind
folgende Studienzweige einzurichten
a) Technomathematik;
b) Wirtschaftsmathematik, Operations Research
und Statistik;
c) Informationsverarbeitung.
(4) An der Universität Linz sind folgende
Studienzweige einzurichten
a) Mathematik in den Naturwissenschaften;
b) Industriemathematik;
c) Mathematische Computerwissenschaften.
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs
Semester.
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt
folgende Fachgebiete
a) Analysis;
b) Algebra;
c) Geometrie;
d) Grundzüge und Methoden der Elektronischen
Datenverarbeitung;
e) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges
1. im Studienzweig „Mathematik in den
Naturwissenschaften"
Einführung in ein naturwissenschaftliches
Fach;
2. in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik"
und „Wirtschaftsmathematik,
Operations Research und Statistik"
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften;
3. im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften"
Einführung in die Computerwissenschaften;
4. im Studienzweig „Versicherungsmathematik"
Einführung in die Versicherungsmathematik;
5. im Studienzweig „Technomathematik"
Einführung in ein technisch-naturwissenschaftliches
Fach;
6. im Studienzweig „Informationsverarbeitung"
Theoretische und Angewandte Informationsverarbeitung;
7. im Studienzweig „Industriemathematik"
Einführung in die technischen Wissenschaften.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen
Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen
sind im Studienplan im Umfang von
insgesamt 65 bis 75 Wochenstunden festzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende
Fachgebiete
(1) Pflichtfächer
1. Im Studienzweig „Mathematik in den
Naturwissenschaften" an der Technischen Universität
Wien
a) Analysis;
b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
c) Numerische Mathematik;
d) Angewandte Mathematik.
2. Im Studienzweig „Mathematik in den
Naturwissenschaften" an der Universität Linz
a) Analysis;
b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
c) Numerische Mathematik;
d) Mathematische Methoden in den Naturwissenschaften.
3. Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik"
a) Analysis;
b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
c) Numerische Mathematik;
d) Ökonometrie;
e) Operations Research.
4. Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik,
Operations Research und Statistik"
a) Analysis;
b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
c) Numerische Mathematik;
d) Wirtschaftsmathematik und Operations Research.
5. Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften"
an der Technischen Universität
Wien
a) Analysis;
b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
c) Numerische Mathematik;
d) Mathematische Computerwissenschaften;
e) Algebra und Diskrete Mathematik.
6. Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften"
an der Universität Linz
a) Analysis;
b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
c) Numerische Mathematik;
d) Mathematische Computerwissenschaften;
e) Mathematische Logik.
7. Im Studienzweig „Versicherungsmathematik"
a) Analysis;
b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
c) Numerische Mathematik;
d) Versicherungs- und Finanzmathematik;
e) Versicherungswesen.
8. Im Studienzweig „Technomathematik"
a) Analysis;
b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
c) Numerische Mathematik;
d) Technisches Anwendungsfach.
9. Im Studienzweig „Informationsverarbeitung"
a) Analysis;
b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
c) Numerische Mathematik;
d) Informationsverarbeitung.
10. Im Studienzweig „Industriemathematik"
a) Analysis;
b) Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
c) Numerische Mathematik;
d) Mathematische Methoden in der Technik.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung
der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus
den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen
(gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem
Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
frei wählen kann.
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den
einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden
Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt
80 bis 100 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an
der Technischen Universität Wien 55%, an der
Technischen Universität Graz und der Universität
Linz 52% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung
vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3
entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1
festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden
hat der Studienplan nach Maßgabe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2
insbesondere in den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1
Z 1 bis 10 und in den Gebieten Geometrie,
Simulation, Symbolisches Rechnen, Theoretische
Informatik, Praktische Informatik, Wirtschaftswissenschaften,
Optimierung, Mathematische Modellierung,
Biomathematik, Physik und Industriemathematik
vorzusehen.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung
kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch
frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt
werden.