373. Bundesgesetz: Technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1.(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze
und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zu gestalten.
(2) Die Studierenden sollen insbesondere Kenntnisse
und Fähigkeiten erwerben, um
1. in der an das Studium anschließenden
beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen
Einarbeitungszeit die konstruktiven und
sonstigen praktischen Aufgaben selbständig,
schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen
zu können;
2. auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der
technischen Wissenschaften entsprechend wissenschaftlich
lösen zu können;
3. Methoden zur Problemlösung entwickeln und
die Grenzen der Methoden erkennen zu
können;
4. die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit
anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können
und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten
zu ermöglichen;
5. unter Absehung der Folgen einer Entscheidung
und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit
Entscheidungen zu treffen,
begründen und vertreten zu können.
Akademische Grade
§ 2. (1) An die Absolventen der Diplomstudien
der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der
akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien
(§ 8.) wird der akademische Grad „Doktor der
technischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung
„Doctor technicae", abgekürzt „Dr. techn.",
verliehen.
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
Studiendauer, Studienabschnitte und
Studienumfang
§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert, einschließlich
der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die
Inskription von zehn Semestern.
(2) Das Diplomstudium gliedert sich in zwei
Studienabschnitte, deren Dauer in der Studienordnung
festzulegen ist.
(3) Das zuständige Universitätsorgan hat auf
Antrag des Studierenden die Inskription von einem
Semester, höchstens aber von drei Semestern zu
erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen
Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung (§ 6 Abs. '6 Z 1) erfolgreich
absolviert hat.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Den Prüfungsfächern der ersten und zweiten
Diplomprüfung sind in jeder Studienrichtung durch
die Studienordnung und den Studienplan Lehrveranstaltungen
im Gesamtausmaß von jeweils höchstens
210 Wochenstunden, in den Studienrichtungen
Technische Chemie und Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie jedoch von höchstens
235 Wochenstunden, zugrunde zu legen. Dabei sind
für die Fächer der ersten Diplomprüfung jeweils
höchstens 45% der für das gesamte Diplomstudium
vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden, mindestens
jedoch 60 Wochenstunden vorzusehen. Die
Mindestanzahl an. Wochenstunden für die Fächer
der zweiten Diplomprüfung ist in der Studienordnung
festzulegen.
(6) Die Zahl der nach Maßgabe des Studienplanes
zu absolvierenden Teilprüfungen aus den
Fächern der ersten und den Pflichtfächern der
zweiten Diplomprüfung darf 30 nicht übersteigen.
Studienrichtungen, Studienzweige
§ 4. (1) Folgende Studienrichtungen können
durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung (Studienordnung) an den
Universitäten nach Maßgabe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen eingerichtet
werden
1. Architektur
2. Bauingenieurwesen
3. Elektrotechnik
4. Informatik
5. Maschinenbau
6. Raumplanung und Raumordnung
7. Technische Chemie
8. Technische Mathematik
9. Technische Physik
10. Telematik
11. Verfahrenstechnik
12. Vermessungswesen
13. Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen
14. Wirtschaftsingenieurwesen — Elektrotechnik
15. Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau
16. Wirtschaftsingenieurwesen — Technische
Chemie
(2) Die Studienordnung kann die Gliederung
einer Studieneinrichtung in Studienzweige vorsehen,
wenn dies aus wissenschaftlichen, pädagogischen
und im Studienziel der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung liegenden Gründen zweckmäßig
erscheint. Studienzweige einer Studienrichtung
unterscheiden sich voneinander, ohne aber dadurch
eine signifikante inhaltliche Eigenständigkeit zu
erreichen, in den Pflicht- und Wahlfachgebieten der
zweiten Diplomprüfung und durch höchstens ein
Fachgebiet der ersten Diplomprüfung. Studienzweige
sind in der Studienordnung mit einer auf den
inhaltlichen Schwerpunkt hinweisenden Kurzbezeichnung
zu benennen.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt die in
der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen
Fachgebiete.
(2) Inhalt, Art und Stundenumfang der den
einzelnen Fächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen
sind im Studienplan unter Bedachtnahme
auf die Grenzen gemäß § 3 Abs. 5, auf die Anlage zu
diesem Bundesgesetz und auf die in der Studienordnung
vorgenommenen Konkretisierungen festzulegen.
(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen (Abs. 4) vor
Einzelprüfern abzulegen ist.
(4) Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder
mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang
der einzelnen Teilprüfungen ist unter Beachtung der
im § 3 Abs. 6 festgesetzten Obergrenze für die
Anzahl von Teilprüfungen im Studienplan festzulegen;
dabei ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten
Teilprüfung zuzuordnen. Umfaßt eine Teilprüfung
ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen,
bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf
Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu
beurteilen ist, so entfällt eine gesonderte Prüfung.
(5) Im Studienplan ist für die einzelnen
Teilprüfungen festzulegen, ob sie mündlich, schriftlich
oder in mündlichen und schriftlichen Teilen
abzulegen sind.
(6) Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für
ihre Lehrveranstaltungen das Recht, bei der
Studienkommission die Festsetzung von Zulassungsvoraussetzungen
zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen
im Studienplan gemäß § 10 Abs. 3
AHStG zu beantragen. Solche Anträge und deren
allfällige Ablehnung sind zu begründen.
(7) Im Studienplan sind jene Übungen, welche
praktische Fertigkeiten vermitteln, zu bezeichnen,
deren Absolvierung Studierenden mit nachgewiesenen
Vorkenntnissen vom Präses der zuständigen
Prüfungskommission erlassen wird.
Zweite Diplomprüfung
§ 6. (1) Die zweite Diplomprüfung besteht nach
Maßgabe der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
umschriebenen Fachgebiete und unter Bedachtnahme
auf Abs. 4 aus
1. Pflichtfächern, die für den Studierenden ohne
inhaltliche Wahlmöglichkeit verpflichtend
vorgeschrieben sind,
2. gebundenen Wahlfächern, die der Studierende
aus den im Studienplan enthaltenen und nach
sachlichen Zusammenhängen gegliederten
Wahlfächerkatalogen zu wählen hat und
3. freien Wahlfächern, die der Studierende ohne
inhaltliche Beschränkung aus dem Angebot an
wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen zu
wählen hat.
(2) In der Studienordnung ist entsprechend den
inhaltlichen Besonderheiten der jeweiligen Studienrichtung
innerhalb eines Rahmens zwischen 40 und
55% festzulegen, welcher Anteil an den für die
Fächer der zweiten Diplomprüfung insgesamt
vorgesehenen Lehrveranstaltungs-Stunden den
Pflichtfächern (Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist.
(3) In die Wahlfächerkataloge für die gebundenen
Wahlfächer (Abs. 1 Z 2) einer Studienrichtung
sind nach Maßgabe der Studienordnung entspre-
chend den inhaltlichen Besonderheiten der jeweiligen
Studienrichtung so viele Fächer aufzunehmen,
daß der Umfang an anzubietenden wählbaren
Lehrveranstaltungen insgesamt mindestens 100 und
höchstens 500 Wochenstunden beträgt. Die Wahl
im Bereich der gebundenen Wahlfächer ist so
auszuüben, daß mindestens die Hälfte des in diesem
Bereich vom Studierenden zu wählenden Fächerumfanges
einem einzigen Wahlfächerkatalog entnommen
wird.
(4) Auf Antrag des Studierenden hat der
Vorsitzende der Studienkommission zu bewilligen,
daß Pflichtfächer im Umfang von höchstens sechs
Wochenstunden durch andere studienrichtungsspezifische
Fächer ersetzt werden können, wenn
dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
in der jeweiligen Studienrichtung nicht
beeinträchtigt wird. Anstelle von Fächern aus den im
Studienplan enthaltenen Wahlfächerkatalogen
(Abs. 1 Z 2) kann nach Genehmigung durch den
Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission
vom Studierenden auch eine Gruppe anderer,
inhaltlich zusammenhängender Fächer im Umfang
von höchstens 50% des im Bereich der gebundenen
Wahlfächer zu wählenden Fächerumfanges gewählt
werden. Eine solche vom Studierenden beantragte
individuelle Wahlfachgruppe ist zu genehmigen,
wenn die Wahl der vorgeschlagenen Fächer im
Hinblick auf die im § 1 Abs. 2 definierten Ziele und
auf wissenschaftliche Zusammenhänge sowie auf
eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint.
(5) Inhalt, Art und Stundenumfang der den
einzelnen Prüfungsfächern zugrundeliegenden
Lehrveranstaltungen sind im Studienplan unter
Bedachtnahme auf die Grenzen gemäß § 3 Abs. 5,
auf die Anlage zu diesem Bundesgesetz und auf die
in der Studienordnung vorgenommenen Konkretisierungen
festzulegen.
(6) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die sich aus
1. Teilprüfungen vor Einzelprüfern,
2. der Abfassung einer Diplomarbeit und
3. einer kommissionellen Prüfung vor einem aus
drei Prüfern bestehenden Prüfungssenat
zusammensetzt.
(7) Jede Teilprüfung aus einem Pflichtfach (§ 6
Abs. 1 Z 1) umfaßt den Stoff einer oder mehrerer
Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang der
einzelnen Teilprüfungen aus den Pflichtfächern ist
unter Beachtung der im § 3 Abs. 6 festgesetzten
Obergrenze für die Anzahl von Teilprüfungen im
Studienplan festzulegen; dabei ist jede Lehrveranstaltung
einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen.
Die Teilprüfungen aus den Wahlfächern (§ 6 Abs. 1
Z 2 und 3) umfassen den Stoff jeweils einer
Lehrveranstaltung, sofern im Studienplan nichts
anderes geregelt ist. Jedenfalls ist jede Lehrveranstaltung
einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen.
(8) Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den
Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der
Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart
ohnedies zu beurteilen ist, entfällt eine
gesonderte Prüfung.
(9) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 6
Z 3 besteht, ausgehend von einer Präsentation der
Diplomarbeit durch den Kandidaten, aus einer
Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat über die
Inhalte der Diplomarbeit und deren Bezüge zu zwei
Teilprüfungsfächern, die nicht mit dem Diplomarbeitsfach
ident sind und vom Präses der Prüfungskommission
auf Vorschlag des Kandidaten festgelegt
werden.
(10) Die Zulassung zu Teilprüfungen der zweiten
Diplomprüfung vor dem vollständigen Abschluß der
ersten Diplomprüfung in der jeweiligen Studienrichtung
bzw. im jeweiligen Studienzweig ist nur
unter den Bedingungen des § 20 Abs. 3 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes möglich.
Die Zulassung zum kommissionellen Teil der
zweiten Diplomprüfung (Abs. 6 Z 3) setzt die
erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen sowie die
positive Beurteilung aller jener Lehrveranstaltungen,
bei denen der Erfolg der Teilnahme zu
beurteilen ist, und die Approbation der Diplomarbeit
voraus.
(11) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 sind
auf die zweite Diplomprüfung anzuwenden.
Diplomarbeit
§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach
(im Falle von interdisziplinären Diplomarbeiten
auch mehreren Fächern) mit Ausnahme der freien
Wahlfächer zu entnehmen. Es ist erst nach
vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung
zu vergeben.
(2) Der Universitätslehrer im Sinne des § 23
Abs. 1 lit. a UOG, der den Kandidaten bei der
Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die
Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat
nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission zur
Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als
Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Das zuständige Universitätsorgan hat dafür
zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen
für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (§ 5 Abs. 2
lit. f und § 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(4) Bei interdisziplinären Diplomarbeiten kann
der Präses der zuständigen Prüfungskommission
auf Antrag des Kandidaten bewilligen, daß die
Diplomarbeit von mehreren, ihrer Lehrbefugnis
nach zuständigen Universitätslehrern betreut und
begutachtet wird. Ebenso kann der Präses der
zuständigen Prüfungskommission die gemeinsame
Bearbeitung eines Diplomarbeitsthemas durch zwei
oder mehrere Kandidaten genehmigen, wobei
jedoch die Leistung jedes einzelnen Kandidaten
gesondert beurteilbar bleiben muß.
III. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
Doktorat der technischen
Wissenschaften
§ 8. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum
Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften
ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung
einer der in diesem Bundesgesetz geregelten
Studienrichtungen oder die Ablegung der
abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen
(§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG), an einer anderen in-
oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung
oder die Ablegung der Lehramtsprüfung
aus einem an einer Technischen Universität
vertretenen Fach.
(2) Das Doktoratsstudium der technischen
Wissenschaften erfordert, einschließlich der für die
Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die
Inskription von vier Semestern. Zusätzlich zur
individuellen Betreuung der Dissertation durch
einen fachlich zuständigen Universitätslehrer gemäß
§ 23 Abs. 1 lit. a UOG hat der Studierende vor
der Zulassung zum Rigorosum positive Leistungsnachweise
über den Inhalt von forschungsrelevanten
und auch interdisziplinären Lehrveranstaltungen im
Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden zu
erbringen. Diese Lehrveranstaltungen sind vom
Studierenden im Einvernehmen mit dem Betreuer
der Dissertation auszuwählen. Als Leistungsnachweise
gelten Zeugnisse über Pflichtkolloquien oder
über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen.
Die Anerkennung und Anrechnungen
außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich
wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt
nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
(3) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund
dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der
technischen Wissenschaften zu entnehmen, sofern
das Fach (im Falle von interdisziplinären Dissertationen
die Fächer), dem die Dissertation zuzurechnen
ist, an der betreffenden Universität durch einen
Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a
UOG vertreten ist.
(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
1. das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der
Dissertation zuzuordnen ist;
2. ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der
zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung
des Kandidaten und der Begutachtung
der Dissertation auf Grund des thematischen
Zusammenhanges mit der Dissertation zu
bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt,
einen Vorschlag zu machen.
(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in
Form einer kommissionellen Prüfung vor dem
gesamten Prüfungssenat abzulegen ist.
(6) Werden Universitäten (Fakultäten) und
Hochschulen künstlerischer Richtung (Abteilungen)
mit der Durchführung des Doktoratsstudiums
gemeinsam beauftragt, so obliegt die Verleihung des
akademischen Grades der zuständigen akademischen
Behörde derjenigen Universität oder Hochschule
künstlerischer Richtung, an der der Studierende
zum Doktoratsstudium zugelassen wurde.
IV. ABSCHNITT
Kurzstudien
Versicherungsmathematik
§ 9. (1) Das Studium der Versicherungsmathematik
umfaßt sechs Semester und wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Das Studium der Versicherungsmathematik
ist so einzurichten, daß es auch neben einem
anderen ordentlichen Studium betrieben werden
kann.
(3) Die Diplomprüfung umfaßt die in der Anlage
zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete.
(4) Art und Stundenumfang der den einzelnen
Prüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen
sind im Studienplan festzulegen.
(5) Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für
ihre Lehrveranstaltungen das Recht, von der
Studienkommission die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen
zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen
im Studienplan gemäß § 10 Abs. 3 AHStG
zu beantragen. Die Ablehnung solcher Anträge ist
zu begründen.
(6) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen (Abs. 7) vor
Einzelprüfern abzulegen ist.
(7) Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder
mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang
jeder Teilprüfung ist im Studienplan festzulegen.
Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff
von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg
der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart
ohnedies zu beurteilen ist, so entfällt eine
gesonderte Prüfung.
(8) Im Studienplan ist für die einzelnen
Teilprüfungen auch festzulegen, ob sie mündlich,
schriftlich oder in mündlichen und schriftlichen
Teilen abzulegen sind.
(9) Im Studienplan kann aus pädagogischen
Gründen die Zulassung zu bestimmten Teilprüfungen
von der positiven Absolvierung anderer
Teilprüfungen oder von der positiven Absolvierung
bestimmter Lehrveranstaltungen abhängig gemacht
werden. § 10 Abs. 3 AHStG wird dadurch nicht
berührt.
(10) An die Absolventen des Studiums der
Versicherungsmathematik wird im Sinne des § 13
Abs. 1 lit. b AHStG die Berufsbezeichnung „Akademisch
geprüfter Versicherungsmathematiker" verliehen.
(11) In der Studienordnung ist zu regeln,
inwieweit die Diplomprüfung des Studiums der
Versicherungsmathematik als erste Diplomprüfung
eines anderen ordentlichen Studiums anzuerkennen
ist.
Datentechnik
§ 10. (1) Das Studium der Datentechnik umfaßt
fünf Semester und wird mit einer Diplomprüfung
abgeschlossen.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 9 sind
sinngemäß anzuwenden.
(3) An die Absolventen des Studiums der
Datentechnik wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b
AHStG die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter
Datentechniker" verliehen.
(4) § 9 Abs. 11 gilt sinngemäß.
Aufbaustudien
Technischer Umweltschutz
§ 11. (1) Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz
umfaßt vier Semester, einschließlich
eines Praxissemesters und der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und wird mit
einer Abschlußprüfung abgeschlossen.
(2) Zum Studium sind Absolventen
1. der technischen Studienrichtungen (gemäß § 4
Abs. 1),
2. des Studiums der Architektur an der Akademie
der bildenden Künste in Wien, an der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
und an der Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung (gemäß den §§ 13 bis
15),
3. der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur, BGBl.
Nr. 292/1969),
4. der montanistischen Studienrichtungen (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969),
5. von Studienversuchen und studia irregularia,
deren Schwerpunkte in den unter Z 1 bis 4
genannten Studienrichtungen liegen und
6. einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder
ausländischen Universität (Hochschule) eingerichteten
Studienrichtung
zuzulassen.
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 9 sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) In der Studienordnung ist zu regeln, welchen
Fächern das Thema der Diplomarbeit entnommen
werden kann. § 25 AHStG ist sinngemäß anzuwenden.
(5) An die Absolventen des Aufbaustudiums
Technischer Umweltschutz wird im Sinne des § 13
Abs. 1 lit. d AHStG die Berufsbezeichnung „Diplomierter
Umwelttechniker" verliehen.
Betriebs-, Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften
§ 12. (1) Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften umfaßt vier Semester,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, und wird mit einer
Abschlußprüfung abgeschlossen.
(2) Zum Studium sind Absolventen
1. der technischen Studienrichtungen (gemäß § 4
Abs. 1),
2. des Studiums der Architektur an der Akademie
der bildenden Künste in Wien, an der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
und an der Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung (gemäß den §§ 13 bis
15),
3. der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur, BGBl.
Nr. 292/1969),
4. der montanistischen Studienrichtungen (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969),
5. von Studienversuchen und studia irregularia,
deren Schwerpunkte in den unter Z 1 bis 4
genannten Studienrichtungen liegen und
6. einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder
ausländischen Universität (Hochschule) eingerichteten
Studienrichtung
zuzulassen.
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 9 sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) In der Studienordnung ist zu regeln, welchen
Fächern das Thema der Diplomarbeit entnommen
werden kann. § 25 AHStG ist sinngemäß anzuwenden.
(5) An die Absolventen des Aufbaustudiums
Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. d AHStG die
Berufsbezeichnung „Diplomierter Wirtschaftstechniker"
verliehen.
V. ABSCHNITT
Studium der Architektur an der Akademie der
bildenden Künste, an der Hochschule für angewandte.
Kunst und an der Hochschule für
künstlerische und industrielle Gestaltung
§ 13. (1) Das Studium der Architektur an den in
diesem Abschnitt genannten Hochschulen erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit, die Inskription von
10 Semestern. Es ist nicht in Studienabschnitte
gegliedert.
(2) Vor der Inskription des ersten Semesters ist
durch eine Prüfung der Nachweis ausreichender
künstlerischer Begabung zu erbringen (Aufnahmsprüfung).
Die Durchführung und die Methode der
Prüfung sind unter Bedachtnahme auf den Prüfungszweck
in der Studienordnung zu regeln.
(3) Fächer der Diplomprüfung sind
1. Architekturentwurf (Meisterklasse, Meisterschule),
2. technische und konstruktive Grundlagen,
3. planerische und gestalterische Grundlagen,
4. kunsttheoretische und humanwissenschaftliche
Grundlagen sowie
5. Wahlfächer aus Anwendungs-, Vertiefungs-
und Ergänzungsfachgebieten.
(4) In der Studienordnung sind die Anzahl der
Teilprüfungen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 sowie die
Stundenanzahl der Pflicht- und Wahlfächer festzulegen.
Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder
mehrerer Lehrveranstaltungen des Diplomprüfungsfaches.
Der genaue Umfang der Teilprüfungen
ist im Studienplan festzusetzen. Das Stundenausmaß
der Wahlfächer gemäß Abs. 3 Z 5 hat
insgesamt höchstens zehn Wochenstunden zu
betragen.
(5) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die sich aus
1. Teilprüfungen vor Einzelprüfern,
2. der Ausarbeitung eines künstlerisch-wissenschaftlichen
Projektes aus dem Fach Architekturentwurf
(Diplomarbeit) und
3. einer kommissionellen Prüfung vor einem
Prüfungssenat zusammensetzt.
(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit
setzt die positive Beurteilung der im Fach
Architekturentwurf (Meisterschule, Meisterklasse)
in der Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten
(Studienprojekte) voraus. Das Thema ist
vom Leiter der Meisterklasse (Meisterschule) für
Architektur zu vergeben, dessen Lehrveranstaltung
der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hat.
(7) Der kommissionelle Prüfungsteil gemäß
Abs. 5 Z 3 besteht in einer mündlichen Prüfung über
die Inhalte der Diplomarbeit, die vor einem
Prüfungssenat abzulegen ist.
(8) Dem Prüfungssenat gehören an der Akademie
der bildenden Künste die Leiter aller Meisterschulen
und Institute, an der Hochschule für angewandte
Kunst und an der Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung die Leiter aller Meisterklassen
und Lehrkanzeln an. Vorsitzender des Prüfungssenates
ist der Rektor.
(9) Abweichend von den Bestimmungen des § 16
sind im Studienplan Lehrveranstaltungen in einer
lebenden Fremdsprache im Ausmaß von wenigstens
fünf Wochenstunden vorzusehen.
(10) Für die Studienrichtung Architektur an den
in diesem Abschnitt genannten Hochschulen sind
Studienkommissionen einzurichten. Für die Studienkommission
an der Akademie der bildenden
Künste gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 47
des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 25/1988. Für die Studienkommissionen dieser
Studienrichtung an der Hochschule für angewandte
Kunst und an der Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung gelten die Bestimmungen der
§§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 187/1983, sinngemäß.
Anwendung von Bestimmungen für die
Universitäten
§ 14. (1) Soweit dieses Bundesgesetz keine
besonderen Bestimmungen über das Diplomstudium
der Architektur an den in diesem Abschnitt
genannten Hochschulen enthält, sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
Für das Doktoratsstudium an den in diesem
Abschnitt genannten Hochschulen gelten § 8 dieses
Bundesgesetzes und die Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß; ein
Begutachter der Dissertation hat aber jedenfalls
einer Universität, an der Studienrichtungen nach
diesem Bundesgesetz eingerichtet sind, anzugehören.
(2) Auf Studierende der Studienrichtung Architektur
an den in diesem Abschnitt genannten
Hochschulen sind die Bestimmungen der §§ 20
Abs. 4, 21 Abs. 2, 4 und 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bei der Fortsetzung des
Studiums der Architektur an einer Universität
anzuwenden. Diese Bestimmung ist auf Studierende
der Architektur an Universitäten auch bei der
Fortsetzung dieses Studiums an den in diesem
Abschnitt genannten Hochschulen anzuwenden,
jedoch ist der Nachweis ausreichender künstlerischer
Begabung gemäß § 13 Abs. 2 zu erbringen.
Akademische Grade
§ 15. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums
der Architektur an den in diesem Abschnitt
genannten Hochschulen wird der akademische
Grad „Magister der Architektur", lateinische
Bezeichnung „Magister architecturae", lateinische
Abkürzung „Mag. arch." verliehen.
(2) Für die Absolventen des Doktoratsstudiums,
sofern sie das Diplomstudium der Architektur an
den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen
mit dem akademischen Grad „Mag. arch." abgeschlossen
haben, ist der akademische Grad „Doctor
architecturae", lateinische Abkürzung „Dr. arch.",
zu verleihen.
VI. ABSCHNITT
Durchführungsbestimmungen,
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Fremdsprachiges Lehrangebot
§ 16. Die für die Gestaltung des Lehrangebotes
zuständigen Universitätsorgane haben dafür Sorge
zu tragen, daß von den im Studienplan vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen wenigstens acht Wochenstunden
an Lehrveranstaltungen in englischer
Sprache regelmäßig angeboten werden; davon
mindestens zwei Wochenstunden im ersten Studienabschnitt.
In diesem Stundenumfang haben die
Studierenden auch Prüfungsleistungen in englischer
Sprache zu absolvieren. Kriterium für die Beurteilung
der Prüfungsleistung ist in diesem Fall nicht die
Beherrschung der englischen Sprache, sondern der
Fachinhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw.
Prüfung. Die Absolvierung von Lehrveranstaltungen
und Prüfungen in englischer Sprache ist im
Zeugnis auszuweisen.
Studienplan
§ 17. (1) Die zuständige Studienkommission hat
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der
entsprechenden Studienordnung spätestens innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten der Studienordnung
einen Studienplan zu erlassen.
(2) Die zuständige Studienkommission ist verpflichtet,
mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen,
ob der Studienplan noch der wissenschaftlich-technischen
Entwicklung und den pädagogisch-didaktischen
Erfordernissen entspricht. Dazu sind auch in
Betracht kommende außeruniversitäre Berufs- und
Interessenvertretungen zur Stellungnahme einzuladen.
Die abgegebenen Stellungnahmen sind in
mindestens einer Sitzung der Gesamtstudienkommission
zu diskutieren.
(3) Hat die zuständige Studienkommission eine
ihr gemäß Abs. 1 oder 2 obliegende Maßnahme
nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gesetzt, ist
§ 9 UOG anzuwenden, für das Studium gemäß § 13
ist § 8 Kunsthochschul-Studiengesetz anzuwenden.
Planungskommission
§ 18. Zur Beratung von Begleitmaßnahmen bei
der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere
in den Bereichen Personalplanung, Ressourceneinsatz
sowie Vollständigkeit und didaktische
Aufbereitung bzw. Ergänzung des Lehrangebotes,
ist für die Dauer von wenigstens fünf Jahren ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an jeder Fakultät,
an der eine Studienrichtung auf Grund dieses
Bundesgesetzes eingerichtet wird, eine Kommission
des jeweiligen Fakultätskollegiums einzurichten.
Außerkrafttreten von
Rechtsvorschriften
§ 19. Folgende Rechtsvorschriften treten für
ordentliche Hörer einer Universität (Hochschule
künstlerischer Richtung), an der der betreffende
Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes
bereits in Kraft steht, mit Ausnahme der Fälle des
§ 20, außer Kraft
1. das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 329/1971, 464/1974, 92/1976, 84/1978,
113/1982, 58/1983, 426/1988 und
374/1989,
2. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Bauingenieurwesen, BGBl. Nr. 550/1975,
3. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, BGBl.
Nr. 183/1971, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 342/1972 und 400/1979,
4. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau,
BGBl. Nr. 184/1971, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 253/1974, 70/
1981 und 303/1985,
5. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Maschinenbau, BGBl. Nr. 172/1974, in der
Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 460/1977,
6. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Architektur, BGBl. Nr. 179/1971,
7. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Raumplanung und Raumordnung, BGBl.
Nr. 182/1971, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 92/1976 und 508/1977,
8. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Elektrotechnik, BGBl. Nr. 181/1971, in der
Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 547/1973, 336/1983 und 215/1984,
9. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Verfahrenstechnik, BGBl. Nr. 343/1972, in
der Fassung der Verordnung 333/1984,
10. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Technische Mathematik, BGBl. Nr. 178/
1971, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 308/1984 und 482/1986,
11. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Technische Chemie, BGBl. Nr. 180/1971,
12. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Technische Physik, BGBl. Nr. 344/1972,
13. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Vermessungswesen, BGBl. Nr. 78/1972, in
der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 156/1984,
14. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Informatik, BGBl. Nr. 321/1971, in der
Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 524/1988,
15. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für die Studienrichtung
Wirtschaftsingenieurwesen — Technische
Chemie, BGBl. Nr. 566/1989,
16. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für den Studienversuch
Telematik, BGBl. Nr. 257/1985,
17. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über das Doktorat
der technischen Wissenschaften, BGBl.
Nr. 143/1971,
18. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für das Kurzstudium Versicherungsmathematik,
BGBl. Nr. 186/1971,
19. die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht über eine Studienordnung für das
Kurzstudium Datentechnik, BGBl. Nr. 243/
1979, in der Fassung der Verordnungen
383/1981 und 570/1988,
20. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für das Aufbaustudium
Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
BGBl. Nr. 183/1983, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 504/1983,
21. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über eine
Studienordnung für das Aufbaustudium
Technischer Umweltschutz, BGBl.
Nr. 184/1983,
22. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung
für die Studienrichtung Architektur
an der Akademie der bildenden Künste
in Wien, BGBl. Nr. 168/1985,
23. die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung
für die Studienrichtung Architektur
an der Hochschule für angewandte
Kunst in Wien sowie an der Hochschule für
künstlerische und industrielle Gestaltung in
Linz, BGBl. Nr. 125/1974, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 156/1975 und
440/1989.
Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium noch
nach den im § 19 genannten Studienvorschriften
begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach
jenen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre
nach Inkrafttreten des neuen Studienplanes
für die betreffende Studienrichtung an der
jeweiligen Universität (Hochschule künstlerischer
Richtung) fortzusetzen und zu beenden; danach
gelten auch für sie die neuen, auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Studienvorschriften. Sie
sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch
schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften
zu unterstellen.
(2) In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu
erlassenden Studienplänen ist genau zu regeln,
welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen nach
den bisher geltenden Studienvorschriften auf das
Studium nach den neuen Studienvorschriften
angerechnet werden.
(3) Studierende, welche die Staatsprüfung aus
Versicherungsmathematik abgelegt oder das Abschlußzeugnis
des Hochschulkurses aus Rechentechnik
erworben haben, sind berechtigt, die
Berufsbezeichnung „Geprüfter Versicherungsmathematiker"
bzw. „Geprüfter Rechentechniker" zu
führen.
(4) Personen, die an einer österreichischen
technischen Hochschule die zweite Staatsprüfung
abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen
Grades „Diplom-Ingenieur" berechtigt. Auf Studierende,
die ihr Studium nach den bisher geltenden
Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 anzuwenden.
(5) Absolventen der Studienrichtung Architektur
an der Akademie der bildenden Künste und an der
Akademie für angewandte Kunst, die ihr Studium
vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, abgeschlossen
haben, sind zur Führung des akademischen
Grades „Magister der Architektur" berechtigt.
Auf Studierende der Studienrichtung Architektur
an den im V. Abschnitt genannten Hochschulen,
die ihr Studium nach den bisher geltenden
Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen
des § 15 Abs. 1 anzuwenden.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1990 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.