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373. Bundesgesetz: Technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Bundesgesetz: Technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990)

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Ziele

§ 1.(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze

und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zu gestalten.

(2) Die Studierenden sollen insbesondere Kenntnisse

und Fähigkeiten erwerben, um

1. in der an das Studium anschließenden

beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen

Einarbeitungszeit die konstruktiven und

sonstigen praktischen Aufgaben selbständig,

schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen

zu können;

2. auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der

technischen Wissenschaften entsprechend wissenschaftlich

lösen zu können;

3. Methoden zur Problemlösung entwickeln und

die Grenzen der Methoden erkennen zu

können;

4. die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit

anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können

und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten

zu ermöglichen;

5. unter Absehung der Folgen einer Entscheidung

und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit

Entscheidungen zu treffen,

begründen und vertreten zu können.

Akademische Grade

§ 2. (1) An die Absolventen der Diplomstudien

der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der

akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien

(§ 8.) wird der akademische Grad „Doktor der

technischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung

„Doctor technicae", abgekürzt „Dr. techn.",

verliehen.

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studiendauer, Studienabschnitte und

Studienumfang

§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert, einschließlich

der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die

Inskription von zehn Semestern.

(2) Das Diplomstudium gliedert sich in zwei

Studienabschnitte, deren Dauer in der Studienordnung

festzulegen ist.

(3) Das zuständige Universitätsorgan hat auf

Antrag des Studierenden die Inskription von einem

Semester, höchstens aber von drei Semestern zu

erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen

Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung (§ 6 Abs. '6 Z 1) erfolgreich

absolviert hat.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Den Prüfungsfächern der ersten und zweiten

Diplomprüfung sind in jeder Studienrichtung durch

die Studienordnung und den Studienplan Lehrveranstaltungen

im Gesamtausmaß von jeweils höchstens

210 Wochenstunden, in den Studienrichtungen

Technische Chemie und Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie jedoch von höchstens

235 Wochenstunden, zugrunde zu legen. Dabei sind

für die Fächer der ersten Diplomprüfung jeweils

höchstens 45% der für das gesamte Diplomstudium

vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden, mindestens

jedoch 60 Wochenstunden vorzusehen. Die

Mindestanzahl an. Wochenstunden für die Fächer

der zweiten Diplomprüfung ist in der Studienordnung

festzulegen.

(6) Die Zahl der nach Maßgabe des Studienplanes

zu absolvierenden Teilprüfungen aus den

Fächern der ersten und den Pflichtfächern der

zweiten Diplomprüfung darf 30 nicht übersteigen.

Studienrichtungen, Studienzweige

§ 4. (1) Folgende Studienrichtungen können

durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung (Studienordnung) an den

Universitäten nach Maßgabe der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen eingerichtet

werden

1. Architektur

2. Bauingenieurwesen

3. Elektrotechnik

4. Informatik

5. Maschinenbau

6. Raumplanung und Raumordnung

7. Technische Chemie

8. Technische Mathematik

9. Technische Physik

10. Telematik

11. Verfahrenstechnik

12. Vermessungswesen

13. Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen

14. Wirtschaftsingenieurwesen — Elektrotechnik

15. Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau

16. Wirtschaftsingenieurwesen — Technische

Chemie

(2) Die Studienordnung kann die Gliederung

einer Studieneinrichtung in Studienzweige vorsehen,

wenn dies aus wissenschaftlichen, pädagogischen

und im Studienziel der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung liegenden Gründen zweckmäßig

erscheint. Studienzweige einer Studienrichtung

unterscheiden sich voneinander, ohne aber dadurch

eine signifikante inhaltliche Eigenständigkeit zu

erreichen, in den Pflicht- und Wahlfachgebieten der

zweiten Diplomprüfung und durch höchstens ein

Fachgebiet der ersten Diplomprüfung. Studienzweige

sind in der Studienordnung mit einer auf den

inhaltlichen Schwerpunkt hinweisenden Kurzbezeichnung

zu benennen.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt die in

der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen

Fachgebiete.

(2) Inhalt, Art und Stundenumfang der den

einzelnen Fächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen

sind im Studienplan unter Bedachtnahme

auf die Grenzen gemäß § 3 Abs. 5, auf die Anlage zu

diesem Bundesgesetz und auf die in der Studienordnung

vorgenommenen Konkretisierungen festzulegen.

(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen (Abs. 4) vor

Einzelprüfern abzulegen ist.

(4) Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder

mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang

der einzelnen Teilprüfungen ist unter Beachtung der

im § 3 Abs. 6 festgesetzten Obergrenze für die

Anzahl von Teilprüfungen im Studienplan festzulegen;

dabei ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten

Teilprüfung zuzuordnen. Umfaßt eine Teilprüfung

ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen,

bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf

Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu

beurteilen ist, so entfällt eine gesonderte Prüfung.

(5) Im Studienplan ist für die einzelnen

Teilprüfungen festzulegen, ob sie mündlich, schriftlich

oder in mündlichen und schriftlichen Teilen

abzulegen sind.

(6) Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für

ihre Lehrveranstaltungen das Recht, bei der

Studienkommission die Festsetzung von Zulassungsvoraussetzungen

zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen

im Studienplan gemäß § 10 Abs. 3

AHStG zu beantragen. Solche Anträge und deren

allfällige Ablehnung sind zu begründen.

(7) Im Studienplan sind jene Übungen, welche

praktische Fertigkeiten vermitteln, zu bezeichnen,

deren Absolvierung Studierenden mit nachgewiesenen

Vorkenntnissen vom Präses der zuständigen

Prüfungskommission erlassen wird.

Zweite Diplomprüfung

§ 6. (1) Die zweite Diplomprüfung besteht nach

Maßgabe der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

umschriebenen Fachgebiete und unter Bedachtnahme

auf Abs. 4 aus

1. Pflichtfächern, die für den Studierenden ohne

inhaltliche Wahlmöglichkeit verpflichtend

vorgeschrieben sind,

2. gebundenen Wahlfächern, die der Studierende

aus den im Studienplan enthaltenen und nach

sachlichen Zusammenhängen gegliederten

Wahlfächerkatalogen zu wählen hat und

3. freien Wahlfächern, die der Studierende ohne

inhaltliche Beschränkung aus dem Angebot an

wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen zu

wählen hat.

(2) In der Studienordnung ist entsprechend den

inhaltlichen Besonderheiten der jeweiligen Studienrichtung

innerhalb eines Rahmens zwischen 40 und

55% festzulegen, welcher Anteil an den für die

Fächer der zweiten Diplomprüfung insgesamt

vorgesehenen Lehrveranstaltungs-Stunden den

Pflichtfächern (Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist.

(3) In die Wahlfächerkataloge für die gebundenen

Wahlfächer (Abs. 1 Z 2) einer Studienrichtung

sind nach Maßgabe der Studienordnung entspre-

chend den inhaltlichen Besonderheiten der jeweiligen

Studienrichtung so viele Fächer aufzunehmen,

daß der Umfang an anzubietenden wählbaren

Lehrveranstaltungen insgesamt mindestens 100 und

höchstens 500 Wochenstunden beträgt. Die Wahl

im Bereich der gebundenen Wahlfächer ist so

auszuüben, daß mindestens die Hälfte des in diesem

Bereich vom Studierenden zu wählenden Fächerumfanges

einem einzigen Wahlfächerkatalog entnommen

wird.

(4) Auf Antrag des Studierenden hat der

Vorsitzende der Studienkommission zu bewilligen,

daß Pflichtfächer im Umfang von höchstens sechs

Wochenstunden durch andere studienrichtungsspezifische

Fächer ersetzt werden können, wenn

dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

in der jeweiligen Studienrichtung nicht

beeinträchtigt wird. Anstelle von Fächern aus den im

Studienplan enthaltenen Wahlfächerkatalogen

(Abs. 1 Z 2) kann nach Genehmigung durch den

Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission

vom Studierenden auch eine Gruppe anderer,

inhaltlich zusammenhängender Fächer im Umfang

von höchstens 50% des im Bereich der gebundenen

Wahlfächer zu wählenden Fächerumfanges gewählt

werden. Eine solche vom Studierenden beantragte

individuelle Wahlfachgruppe ist zu genehmigen,

wenn die Wahl der vorgeschlagenen Fächer im

Hinblick auf die im § 1 Abs. 2 definierten Ziele und

auf wissenschaftliche Zusammenhänge sowie auf

eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint.

(5) Inhalt, Art und Stundenumfang der den

einzelnen Prüfungsfächern zugrundeliegenden

Lehrveranstaltungen sind im Studienplan unter

Bedachtnahme auf die Grenzen gemäß § 3 Abs. 5,

auf die Anlage zu diesem Bundesgesetz und auf die

in der Studienordnung vorgenommenen Konkretisierungen

festzulegen.

(6) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die sich aus

1. Teilprüfungen vor Einzelprüfern,

2. der Abfassung einer Diplomarbeit und

3. einer kommissionellen Prüfung vor einem aus

drei Prüfern bestehenden Prüfungssenat

zusammensetzt.

(7) Jede Teilprüfung aus einem Pflichtfach (§ 6

Abs. 1 Z 1) umfaßt den Stoff einer oder mehrerer

Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang der

einzelnen Teilprüfungen aus den Pflichtfächern ist

unter Beachtung der im § 3 Abs. 6 festgesetzten

Obergrenze für die Anzahl von Teilprüfungen im

Studienplan festzulegen; dabei ist jede Lehrveranstaltung

einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen.

Die Teilprüfungen aus den Wahlfächern (§ 6 Abs. 1

Z 2 und 3) umfassen den Stoff jeweils einer

Lehrveranstaltung, sofern im Studienplan nichts

anderes geregelt ist. Jedenfalls ist jede Lehrveranstaltung

einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen.

(8) Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den

Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der

Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart

ohnedies zu beurteilen ist, entfällt eine

gesonderte Prüfung.

(9) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 6

Z 3 besteht, ausgehend von einer Präsentation der

Diplomarbeit durch den Kandidaten, aus einer

Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat über die

Inhalte der Diplomarbeit und deren Bezüge zu zwei

Teilprüfungsfächern, die nicht mit dem Diplomarbeitsfach

ident sind und vom Präses der Prüfungskommission

auf Vorschlag des Kandidaten festgelegt

werden.

(10) Die Zulassung zu Teilprüfungen der zweiten

Diplomprüfung vor dem vollständigen Abschluß der

ersten Diplomprüfung in der jeweiligen Studienrichtung

bzw. im jeweiligen Studienzweig ist nur

unter den Bedingungen des § 20 Abs. 3 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes möglich.

Die Zulassung zum kommissionellen Teil der

zweiten Diplomprüfung (Abs. 6 Z 3) setzt die

erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen sowie die

positive Beurteilung aller jener Lehrveranstaltungen,

bei denen der Erfolg der Teilnahme zu

beurteilen ist, und die Approbation der Diplomarbeit

voraus.

(11) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 sind

auf die zweite Diplomprüfung anzuwenden.

Diplomarbeit

§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach

(im Falle von interdisziplinären Diplomarbeiten

auch mehreren Fächern) mit Ausnahme der freien

Wahlfächer zu entnehmen. Es ist erst nach

vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung

zu vergeben.

(2) Der Universitätslehrer im Sinne des § 23

Abs. 1 lit. a UOG, der den Kandidaten bei der

Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die

Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat

nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission zur

Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als

Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Das zuständige Universitätsorgan hat dafür

zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen

für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (§ 5 Abs. 2

lit. f und § 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(4) Bei interdisziplinären Diplomarbeiten kann

der Präses der zuständigen Prüfungskommission

auf Antrag des Kandidaten bewilligen, daß die

Diplomarbeit von mehreren, ihrer Lehrbefugnis

nach zuständigen Universitätslehrern betreut und

begutachtet wird. Ebenso kann der Präses der

zuständigen Prüfungskommission die gemeinsame

Bearbeitung eines Diplomarbeitsthemas durch zwei

oder mehrere Kandidaten genehmigen, wobei

jedoch die Leistung jedes einzelnen Kandidaten

gesondert beurteilbar bleiben muß.

III. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

Doktorat der technischen

Wissenschaften

§ 8. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum

Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften

ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung

einer der in diesem Bundesgesetz geregelten

Studienrichtungen oder die Ablegung der

abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen

(§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG), an einer anderen in-

oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung

oder die Ablegung der Lehramtsprüfung

aus einem an einer Technischen Universität

vertretenen Fach.

(2) Das Doktoratsstudium der technischen

Wissenschaften erfordert, einschließlich der für die

Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die

Inskription von vier Semestern. Zusätzlich zur

individuellen Betreuung der Dissertation durch

einen fachlich zuständigen Universitätslehrer gemäß

§ 23 Abs. 1 lit. a UOG hat der Studierende vor

der Zulassung zum Rigorosum positive Leistungsnachweise

über den Inhalt von forschungsrelevanten

und auch interdisziplinären Lehrveranstaltungen im

Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden zu

erbringen. Diese Lehrveranstaltungen sind vom

Studierenden im Einvernehmen mit dem Betreuer

der Dissertation auszuwählen. Als Leistungsnachweise

gelten Zeugnisse über Pflichtkolloquien oder

über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen.

Die Anerkennung und Anrechnungen

außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich

wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt

nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes.

(3) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund

dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der

technischen Wissenschaften zu entnehmen, sofern

das Fach (im Falle von interdisziplinären Dissertationen

die Fächer), dem die Dissertation zuzurechnen

ist, an der betreffenden Universität durch einen

Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a

UOG vertreten ist.

(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

1. das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der

Dissertation zuzuordnen ist;

2. ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der

zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung

des Kandidaten und der Begutachtung

der Dissertation auf Grund des thematischen

Zusammenhanges mit der Dissertation zu

bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt,

einen Vorschlag zu machen.

(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in

Form einer kommissionellen Prüfung vor dem

gesamten Prüfungssenat abzulegen ist.

(6) Werden Universitäten (Fakultäten) und

Hochschulen künstlerischer Richtung (Abteilungen)

mit der Durchführung des Doktoratsstudiums

gemeinsam beauftragt, so obliegt die Verleihung des

akademischen Grades der zuständigen akademischen

Behörde derjenigen Universität oder Hochschule

künstlerischer Richtung, an der der Studierende

zum Doktoratsstudium zugelassen wurde.

IV. ABSCHNITT

Kurzstudien

Versicherungsmathematik

§ 9. (1) Das Studium der Versicherungsmathematik

umfaßt sechs Semester und wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Das Studium der Versicherungsmathematik

ist so einzurichten, daß es auch neben einem

anderen ordentlichen Studium betrieben werden

kann.

(3) Die Diplomprüfung umfaßt die in der Anlage

zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete.

(4) Art und Stundenumfang der den einzelnen

Prüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen

sind im Studienplan festzulegen.

(5) Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für

ihre Lehrveranstaltungen das Recht, von der

Studienkommission die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen

zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen

im Studienplan gemäß § 10 Abs. 3 AHStG

zu beantragen. Die Ablehnung solcher Anträge ist

zu begründen.

(6) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen (Abs. 7) vor

Einzelprüfern abzulegen ist.

(7) Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder

mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang

jeder Teilprüfung ist im Studienplan festzulegen.

Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff

von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg

der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart

ohnedies zu beurteilen ist, so entfällt eine

gesonderte Prüfung.

(8) Im Studienplan ist für die einzelnen

Teilprüfungen auch festzulegen, ob sie mündlich,

schriftlich oder in mündlichen und schriftlichen

Teilen abzulegen sind.

(9) Im Studienplan kann aus pädagogischen

Gründen die Zulassung zu bestimmten Teilprüfungen

von der positiven Absolvierung anderer

Teilprüfungen oder von der positiven Absolvierung

bestimmter Lehrveranstaltungen abhängig gemacht

werden. § 10 Abs. 3 AHStG wird dadurch nicht

berührt.

(10) An die Absolventen des Studiums der

Versicherungsmathematik wird im Sinne des § 13

Abs. 1 lit. b AHStG die Berufsbezeichnung „Akademisch

geprüfter Versicherungsmathematiker" verliehen.

(11) In der Studienordnung ist zu regeln,

inwieweit die Diplomprüfung des Studiums der

Versicherungsmathematik als erste Diplomprüfung

eines anderen ordentlichen Studiums anzuerkennen

ist.

Datentechnik

§ 10. (1) Das Studium der Datentechnik umfaßt

fünf Semester und wird mit einer Diplomprüfung

abgeschlossen.

(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 9 sind

sinngemäß anzuwenden.

(3) An die Absolventen des Studiums der

Datentechnik wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b

AHStG die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter

Datentechniker" verliehen.

(4) § 9 Abs. 11 gilt sinngemäß.

Aufbaustudien

Technischer Umweltschutz

§ 11. (1) Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz

umfaßt vier Semester, einschließlich

eines Praxissemesters und der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und wird mit

einer Abschlußprüfung abgeschlossen.

(2) Zum Studium sind Absolventen

1. der technischen Studienrichtungen (gemäß § 4

Abs. 1),

2. des Studiums der Architektur an der Akademie

der bildenden Künste in Wien, an der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

und an der Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung (gemäß den §§ 13 bis

15),

3. der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur, BGBl.

Nr. 292/1969),

4. der montanistischen Studienrichtungen (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969),

5. von Studienversuchen und studia irregularia,

deren Schwerpunkte in den unter Z 1 bis 4

genannten Studienrichtungen liegen und

6. einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder

ausländischen Universität (Hochschule) eingerichteten

Studienrichtung

zuzulassen.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 9 sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) In der Studienordnung ist zu regeln, welchen

Fächern das Thema der Diplomarbeit entnommen

werden kann. § 25 AHStG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) An die Absolventen des Aufbaustudiums

Technischer Umweltschutz wird im Sinne des § 13

Abs. 1 lit. d AHStG die Berufsbezeichnung „Diplomierter

Umwelttechniker" verliehen.

Betriebs-, Rechts- und

Wirtschaftswissenschaften

§ 12. (1) Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und

Wirtschaftswissenschaften umfaßt vier Semester,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, und wird mit einer

Abschlußprüfung abgeschlossen.

(2) Zum Studium sind Absolventen

1. der technischen Studienrichtungen (gemäß § 4

Abs. 1),

2. des Studiums der Architektur an der Akademie

der bildenden Künste in Wien, an der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

und an der Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung (gemäß den §§ 13 bis

15),

3. der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur, BGBl.

Nr. 292/1969),

4. der montanistischen Studienrichtungen (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969),

5. von Studienversuchen und studia irregularia,

deren Schwerpunkte in den unter Z 1 bis 4

genannten Studienrichtungen liegen und

6. einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder

ausländischen Universität (Hochschule) eingerichteten

Studienrichtung

zuzulassen.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 9 sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) In der Studienordnung ist zu regeln, welchen

Fächern das Thema der Diplomarbeit entnommen

werden kann. § 25 AHStG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) An die Absolventen des Aufbaustudiums

Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. d AHStG die

Berufsbezeichnung „Diplomierter Wirtschaftstechniker"

verliehen.

V. ABSCHNITT

Studium der Architektur an der Akademie der

bildenden Künste, an der Hochschule für angewandte.

Kunst und an der Hochschule für

künstlerische und industrielle Gestaltung

§ 13. (1) Das Studium der Architektur an den in

diesem Abschnitt genannten Hochschulen erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit, die Inskription von

10 Semestern. Es ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

(2) Vor der Inskription des ersten Semesters ist

durch eine Prüfung der Nachweis ausreichender

künstlerischer Begabung zu erbringen (Aufnahmsprüfung).

Die Durchführung und die Methode der

Prüfung sind unter Bedachtnahme auf den Prüfungszweck

in der Studienordnung zu regeln.

(3) Fächer der Diplomprüfung sind

1. Architekturentwurf (Meisterklasse, Meisterschule),

2. technische und konstruktive Grundlagen,

3. planerische und gestalterische Grundlagen,

4. kunsttheoretische und humanwissenschaftliche

Grundlagen sowie

5. Wahlfächer aus Anwendungs-, Vertiefungs-

und Ergänzungsfachgebieten.

(4) In der Studienordnung sind die Anzahl der

Teilprüfungen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 sowie die

Stundenanzahl der Pflicht- und Wahlfächer festzulegen.

Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder

mehrerer Lehrveranstaltungen des Diplomprüfungsfaches.

Der genaue Umfang der Teilprüfungen

ist im Studienplan festzusetzen. Das Stundenausmaß

der Wahlfächer gemäß Abs. 3 Z 5 hat

insgesamt höchstens zehn Wochenstunden zu

betragen.

(5) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die sich aus

1. Teilprüfungen vor Einzelprüfern,

2. der Ausarbeitung eines künstlerisch-wissenschaftlichen

Projektes aus dem Fach Architekturentwurf

(Diplomarbeit) und

3. einer kommissionellen Prüfung vor einem

Prüfungssenat zusammensetzt.

(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit

setzt die positive Beurteilung der im Fach

Architekturentwurf (Meisterschule, Meisterklasse)

in der Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten

(Studienprojekte) voraus. Das Thema ist

vom Leiter der Meisterklasse (Meisterschule) für

Architektur zu vergeben, dessen Lehrveranstaltung

der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hat.

(7) Der kommissionelle Prüfungsteil gemäß

Abs. 5 Z 3 besteht in einer mündlichen Prüfung über

die Inhalte der Diplomarbeit, die vor einem

Prüfungssenat abzulegen ist.

(8) Dem Prüfungssenat gehören an der Akademie

der bildenden Künste die Leiter aller Meisterschulen

und Institute, an der Hochschule für angewandte

Kunst und an der Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung die Leiter aller Meisterklassen

und Lehrkanzeln an. Vorsitzender des Prüfungssenates

ist der Rektor.

(9) Abweichend von den Bestimmungen des § 16

sind im Studienplan Lehrveranstaltungen in einer

lebenden Fremdsprache im Ausmaß von wenigstens

fünf Wochenstunden vorzusehen.

(10) Für die Studienrichtung Architektur an den

in diesem Abschnitt genannten Hochschulen sind

Studienkommissionen einzurichten. Für die Studienkommission

an der Akademie der bildenden

Künste gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 47

des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 25/1988. Für die Studienkommissionen dieser

Studienrichtung an der Hochschule für angewandte

Kunst und an der Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung gelten die Bestimmungen der

§§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983, sinngemäß.

Anwendung von Bestimmungen für die

Universitäten

§ 14. (1) Soweit dieses Bundesgesetz keine

besonderen Bestimmungen über das Diplomstudium

der Architektur an den in diesem Abschnitt

genannten Hochschulen enthält, sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

Für das Doktoratsstudium an den in diesem

Abschnitt genannten Hochschulen gelten § 8 dieses

Bundesgesetzes und die Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß; ein

Begutachter der Dissertation hat aber jedenfalls

einer Universität, an der Studienrichtungen nach

diesem Bundesgesetz eingerichtet sind, anzugehören.

(2) Auf Studierende der Studienrichtung Architektur

an den in diesem Abschnitt genannten

Hochschulen sind die Bestimmungen der §§ 20

Abs. 4, 21 Abs. 2, 4 und 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bei der Fortsetzung des

Studiums der Architektur an einer Universität

anzuwenden. Diese Bestimmung ist auf Studierende

der Architektur an Universitäten auch bei der

Fortsetzung dieses Studiums an den in diesem

Abschnitt genannten Hochschulen anzuwenden,

jedoch ist der Nachweis ausreichender künstlerischer

Begabung gemäß § 13 Abs. 2 zu erbringen.

Akademische Grade

§ 15. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums

der Architektur an den in diesem Abschnitt

genannten Hochschulen wird der akademische

Grad „Magister der Architektur", lateinische

Bezeichnung „Magister architecturae", lateinische

Abkürzung „Mag. arch." verliehen.

(2) Für die Absolventen des Doktoratsstudiums,

sofern sie das Diplomstudium der Architektur an

den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen

mit dem akademischen Grad „Mag. arch." abgeschlossen

haben, ist der akademische Grad „Doctor

architecturae", lateinische Abkürzung „Dr. arch.",

zu verleihen.

VI. ABSCHNITT

Durchführungsbestimmungen,

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Fremdsprachiges Lehrangebot

§ 16. Die für die Gestaltung des Lehrangebotes

zuständigen Universitätsorgane haben dafür Sorge

zu tragen, daß von den im Studienplan vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen wenigstens acht Wochenstunden

an Lehrveranstaltungen in englischer

Sprache regelmäßig angeboten werden; davon

mindestens zwei Wochenstunden im ersten Studienabschnitt.

In diesem Stundenumfang haben die

Studierenden auch Prüfungsleistungen in englischer

Sprache zu absolvieren. Kriterium für die Beurteilung

der Prüfungsleistung ist in diesem Fall nicht die

Beherrschung der englischen Sprache, sondern der

Fachinhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw.

Prüfung. Die Absolvierung von Lehrveranstaltungen

und Prüfungen in englischer Sprache ist im

Zeugnis auszuweisen.

Studienplan

§ 17. (1) Die zuständige Studienkommission hat

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der

entsprechenden Studienordnung spätestens innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten der Studienordnung

einen Studienplan zu erlassen.

(2) Die zuständige Studienkommission ist verpflichtet,

mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen,

ob der Studienplan noch der wissenschaftlich-technischen

Entwicklung und den pädagogisch-didaktischen

Erfordernissen entspricht. Dazu sind auch in

Betracht kommende außeruniversitäre Berufs- und

Interessenvertretungen zur Stellungnahme einzuladen.

Die abgegebenen Stellungnahmen sind in

mindestens einer Sitzung der Gesamtstudienkommission

zu diskutieren.

(3) Hat die zuständige Studienkommission eine

ihr gemäß Abs. 1 oder 2 obliegende Maßnahme

nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gesetzt, ist

§ 9 UOG anzuwenden, für das Studium gemäß § 13

ist § 8 Kunsthochschul-Studiengesetz anzuwenden.

Planungskommission

§ 18. Zur Beratung von Begleitmaßnahmen bei

der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere

in den Bereichen Personalplanung, Ressourceneinsatz

sowie Vollständigkeit und didaktische

Aufbereitung bzw. Ergänzung des Lehrangebotes,

ist für die Dauer von wenigstens fünf Jahren ab

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an jeder Fakultät,

an der eine Studienrichtung auf Grund dieses

Bundesgesetzes eingerichtet wird, eine Kommission

des jeweiligen Fakultätskollegiums einzurichten.

Außerkrafttreten von

Rechtsvorschriften

§ 19. Folgende Rechtsvorschriften treten für

ordentliche Hörer einer Universität (Hochschule

künstlerischer Richtung), an der der betreffende

Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes

bereits in Kraft steht, mit Ausnahme der Fälle des

§ 20, außer Kraft

1. das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 329/1971, 464/1974, 92/1976, 84/1978,

113/1982, 58/1983, 426/1988 und

374/1989,

2. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Bauingenieurwesen, BGBl. Nr. 550/1975,

3. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, BGBl.

Nr. 183/1971, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 342/1972 und 400/1979,

4. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau,

BGBl. Nr. 184/1971, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 253/1974, 70/

1981 und 303/1985,

5. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Maschinenbau, BGBl. Nr. 172/1974, in der

Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 460/1977,

6. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Architektur, BGBl. Nr. 179/1971,

7. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Raumplanung und Raumordnung, BGBl.

Nr. 182/1971, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 92/1976 und 508/1977,

8. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Elektrotechnik, BGBl. Nr. 181/1971, in der

Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 547/1973, 336/1983 und 215/1984,

9. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Verfahrenstechnik, BGBl. Nr. 343/1972, in

der Fassung der Verordnung 333/1984,

10. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Technische Mathematik, BGBl. Nr. 178/

1971, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 308/1984 und 482/1986,

11. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Technische Chemie, BGBl. Nr. 180/1971,

12. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Technische Physik, BGBl. Nr. 344/1972,

13. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Vermessungswesen, BGBl. Nr. 78/1972, in

der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 156/1984,

14. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Informatik, BGBl. Nr. 321/1971, in der

Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 524/1988,

15. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für die Studienrichtung

Wirtschaftsingenieurwesen — Technische

Chemie, BGBl. Nr. 566/1989,

16. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für den Studienversuch

Telematik, BGBl. Nr. 257/1985,

17. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über das Doktorat

der technischen Wissenschaften, BGBl.

Nr. 143/1971,

18. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für das Kurzstudium Versicherungsmathematik,

BGBl. Nr. 186/1971,

19. die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht über eine Studienordnung für das

Kurzstudium Datentechnik, BGBl. Nr. 243/

1979, in der Fassung der Verordnungen

383/1981 und 570/1988,

20. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für das Aufbaustudium

Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,

BGBl. Nr. 183/1983, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 504/1983,

21. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über eine

Studienordnung für das Aufbaustudium

Technischer Umweltschutz, BGBl.

Nr. 184/1983,

22. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung

für die Studienrichtung Architektur

an der Akademie der bildenden Künste

in Wien, BGBl. Nr. 168/1985,

23. die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung

für die Studienrichtung Architektur

an der Hochschule für angewandte

Kunst in Wien sowie an der Hochschule für

künstlerische und industrielle Gestaltung in

Linz, BGBl. Nr. 125/1974, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 156/1975 und

440/1989.

Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium noch

nach den im § 19 genannten Studienvorschriften

begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach

jenen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre

nach Inkrafttreten des neuen Studienplanes

für die betreffende Studienrichtung an der

jeweiligen Universität (Hochschule künstlerischer

Richtung) fortzusetzen und zu beenden; danach

gelten auch für sie die neuen, auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Studienvorschriften. Sie

sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch

schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften

zu unterstellen.

(2) In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu

erlassenden Studienplänen ist genau zu regeln,

welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen nach

den bisher geltenden Studienvorschriften auf das

Studium nach den neuen Studienvorschriften

angerechnet werden.

(3) Studierende, welche die Staatsprüfung aus

Versicherungsmathematik abgelegt oder das Abschlußzeugnis

des Hochschulkurses aus Rechentechnik

erworben haben, sind berechtigt, die

Berufsbezeichnung „Geprüfter Versicherungsmathematiker"

bzw. „Geprüfter Rechentechniker" zu

führen.

(4) Personen, die an einer österreichischen

technischen Hochschule die zweite Staatsprüfung

abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen

Grades „Diplom-Ingenieur" berechtigt. Auf Studierende,

die ihr Studium nach den bisher geltenden

Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 anzuwenden.

(5) Absolventen der Studienrichtung Architektur

an der Akademie der bildenden Künste und an der

Akademie für angewandte Kunst, die ihr Studium

vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, abgeschlossen

haben, sind zur Führung des akademischen

Grades „Magister der Architektur" berechtigt.

Auf Studierende der Studienrichtung Architektur

an den im V. Abschnitt genannten Hochschulen,

die ihr Studium nach den bisher geltenden

Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen

des § 15 Abs. 1 anzuwenden.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1990 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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