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373_1989 AT

373. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes 1983,

BGBl. Nr. 455, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 152/1984, 293/1985, 660/1987 und

378/1988 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 6 tritt an die Stelle der Wendung

„des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/

1974" die Wendung „des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986".

2. § 1 Abs. 7 lautet

„(7) Personen mit fremder Staatsangehörigkeit

oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch

wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig

waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer

Lebensbeziehungen hatten, werden hinsichtlich der

Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz

österreichischen Staatsbürgern gleichgehalten."

3. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988

zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden

Hinzurechnungen."

4. Der in §-4 Abs. 4 angeführte Betrag von

45000 S wird durch einen Betrag von 47000 S

ersetzt.

5. § 5 lautet

„Hinzurechnungen

§ 5. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988

sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen

1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2,

Z 3 lit. a, Z 4 lit. a, c, d, f, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15,

Z 22 bis 24 und Z 26 sowie Z 25, Z 27 und

Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende

Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG

1988;

2. die Beträge nach den §§ 9, 10, 12, 18 Abs. 1

2 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31

Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8

EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des

Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz,

BGBl. Nr. 642/1973, und

die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10."

6. § 6 lautet

„Pauschalierungsausgleich

§ 6. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger

Bücher oder Aufzeichnungen, sondern

nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)

ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die

Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens,

2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

für die keine Veranlagung erfolgt, weitere

10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens,

3. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser

Einkünfte."

7. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Berechnung der Schulbeihilfe ist von

einem jährlichen Grundbetrag von 11900 S auszugehen."

8. Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „5800 S"

durch den Betrag „6200 S" ersetzt.

9. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Der Höchstbetrag der besonderen Schulbeihilfe

gemäß Abs. 1 erhöht sich bei verheirateten

Schülern, wenn der Ehepartner nicht berufstätig ist,

um 3200 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler

kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1070 S."

10. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe

ist von einem jährlichen Grundbetrag von

14000 S auszugehen."

11. § 12 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe

erhöhen sich um insgesamt 10100 S, wenn

1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers

verstorben sind oder

2. der Schüler eine Schule für Berufstätige

besucht und sich durch eigene Einkünfte im

Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst

erhält oder

3. der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende

Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung

einer Schul- oder Heimbeihilfe

durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes

vier Jahre zur Gänze selbst erhalten

hat oder

4. der Schüler verheiratet ist und weder mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

seines Ehepartners im gemeinsamen

Haushalt lebt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe

erhöhen sich weiters um insgesamt

12700 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, handelt."

12. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet

„Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe

erhöhen sich weiters um insgesamt 3400 S,

wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen

Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe

mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften

über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

abgeschlossen hat."

13. Im § 12 Abs. 5 Z 2 lautet die Einleitung

„2. die 15000 S übersteigende Hälfte".

14. § 12 Abs. 6 lautet

„(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen

Eltern (Wahleltern) beträgt

für die ersten 47000 S 0%

für die weiteren 53000 S 20%

für die weiteren 34000 S 25%

für die weiteren 34000 S 35%

für die weiteren Beträge 45%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen

gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles

(Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen

des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles)

nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)

jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die

zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der

zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt

zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese

Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die

Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen." .

15. § 12 Abs. 8 lautet

„(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten

sind 30 vH des 44000 S übersteigenden Teiles

der Bemessungsgrundlage anzusehen."

16. § 12 Abs. 9 lautet

„(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das

Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des

Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß

§§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge

für die folgenden Personen, für die entweder der

Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile)

oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt

leistet, anzusehen

1. für jede noch nicht schulpflichtige Person

24000 S;

2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich

zur achten Schulstufe 30000 S;

3. für jede Person nach Absolvierung der achten

Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten

40000 S;

4. für jede Person, die nach Absolvierung der

achten Schulstufe eine der im § 1 genannten

Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen

des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person,

die eine der im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes

1983 genannten Anstalten als

ordentlicher Hörer (Studierender) besucht

oder einem solchen gemäß § 1 Abs. 2 und 3

des genannten Gesetzes gleichgestellt ist,

50000 S;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

weitere 20000 S.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das

16000 S übersteigende Einkommen dieser Person.

Für den Schüler selbst steht nur dann ein Absetzbetrag

in der Höhe von 16000 S zu, wenn er zum

Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr

überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe

gewährt wird. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls

ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu

berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft

Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls

die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen

jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese

Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich

des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine

Anwendung."

17. § 12 Abs. 10 lautet

„(10) Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern

1. sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem

Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen

werden, beim Schüler, seinen

Eltern und seinem Ehegatten um jeweils

10000 S;

2. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,

a) sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und

den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1

EStG 1988 zur Berechnung herangezogen

werden, um jeweils weitere 20000 S;

b) sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte

im Sinne der 2 1 herangezogen werden,

bei diesem jedoch um weitere 28000 S;

3. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten,

sofern ausschließlich Einkünfte "aus

nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25

Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen

werden, jeweils um weitere 15000 S.

Die Absetzbeträge gemäß 2 2 und 3 dürfen jedoch

die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen

aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25

Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."

18. § 12 Abs. 11 lautet

„(11) Erhält der Schüler neben der Schul- und

Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium

oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist

die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz

soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen

ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4

die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe

um nicht mehr als 15000 S, bei Bezug nur der

Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als

7500 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Studienförderungsgesetzes

1983 sind nicht auf Schul-

und Heimbeihilfen anzurechnen."

19. § 24 erhält die Bezeichnung „§ 25"; als neuer

§ 24 ist nach der Überschrift „Schlußbestimmungen"

einzufügen

„§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel II

Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 in

der Höhe bis zu 8500 S sowie steuerfreie 2ulagen

und 2uschläge gemäß § 68 EStG 1972 gelten nicht

als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Artikel III

Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen

auf Grund von Schätzungen des zu erwartenden

Jahreseinkommens für 1989 gemäß § 3 Abs. 3

des Schülerbeihilfengesetzes 1983 ist nach dem Einkommensteuergesetz

1988 und den Bestimmungen

des Artikels I Z 3, 5, 6 und 17 vorzunehmen.

Artikel IV

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund

von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989

gelten die §§ 4, 5, 6 und 12 Abs. 10 des Schülerbeihilfengesetzes

1983 in der vor Wirksamwerden des

Artikels I 2 3, 5, 6 und 17 geltenden Fassung des

Schülerbeihilfengesetzes 1983 weiterhin.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

1. Artikel I, Z 1, 2, 6, 16, 18 und 19 mit 1. September

1989,

2. Artikel I, Z 3, 5 und 17 sowie Artikel IV mit

1. Jänner 1990,

3. Artikel I, Z 4 und 7 bis 15 mit 1. September

1990,

4. Artikel II und III mit 1. Jänner 1989.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-

technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten

der Bundeskanzler, im übrigen der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

betraut.

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