373. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes 1983,
BGBl. Nr. 455, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 152/1984, 293/1985, 660/1987 und
378/1988 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 6 tritt an die Stelle der Wendung
„des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/
1974" die Wendung „des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986".
2. § 1 Abs. 7 lautet
„(7) Personen mit fremder Staatsangehörigkeit
oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch
wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig
waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen hatten, werden hinsichtlich der
Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz
österreichischen Staatsbürgern gleichgehalten."
3. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988
zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden
Hinzurechnungen."
4. Der in §-4 Abs. 4 angeführte Betrag von
45000 S wird durch einen Betrag von 47000 S
ersetzt.
5. § 5 lautet
„Hinzurechnungen
§ 5. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988
sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2,
Z 3 lit. a, Z 4 lit. a, c, d, f, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15,
Z 22 bis 24 und Z 26 sowie Z 25, Z 27 und
Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende
Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG
1988;
2. die Beträge nach den §§ 9, 10, 12, 18 Abs. 1
2 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31
Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8
EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des
Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973, und
die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10."
6. § 6 lautet
„Pauschalierungsausgleich
§ 6. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger
Bücher oder Aufzeichnungen, sondern
nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die
Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens,
2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
für die keine Veranlagung erfolgt, weitere
10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens,
3. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser
Einkünfte."
7. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Bei der Berechnung der Schulbeihilfe ist von
einem jährlichen Grundbetrag von 11900 S auszugehen."
8. Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „5800 S"
durch den Betrag „6200 S" ersetzt.
9. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Der Höchstbetrag der besonderen Schulbeihilfe
gemäß Abs. 1 erhöht sich bei verheirateten
Schülern, wenn der Ehepartner nicht berufstätig ist,
um 3200 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler
kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1070 S."
10. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe
ist von einem jährlichen Grundbetrag von
14000 S auszugehen."
11. § 12 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe
erhöhen sich um insgesamt 10100 S, wenn
1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers
verstorben sind oder
2. der Schüler eine Schule für Berufstätige
besucht und sich durch eigene Einkünfte im
Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst
erhält oder
3. der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende
Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung
einer Schul- oder Heimbeihilfe
durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes
vier Jahre zur Gänze selbst erhalten
hat oder
4. der Schüler verheiratet ist und weder mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
seines Ehepartners im gemeinsamen
Haushalt lebt.
(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe
erhöhen sich weiters um insgesamt
12700 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, handelt."
12. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet
„Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe
erhöhen sich weiters um insgesamt 3400 S,
wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen
Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe
mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften
über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
abgeschlossen hat."
13. Im § 12 Abs. 5 Z 2 lautet die Einleitung
„2. die 15000 S übersteigende Hälfte".
14. § 12 Abs. 6 lautet
„(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen
Eltern (Wahleltern) beträgt
für die ersten 47000 S 0%
für die weiteren 53000 S 20%
für die weiteren 34000 S 25%
für die weiteren 34000 S 35%
für die weiteren Beträge 45%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen
gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles
(Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen
des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles)
nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)
jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die
zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der
zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt
zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen." .
15. § 12 Abs. 8 lautet
„(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten
sind 30 vH des 44000 S übersteigenden Teiles
der Bemessungsgrundlage anzusehen."
16. § 12 Abs. 9 lautet
„(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das
Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des
Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß
§§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge
für die folgenden Personen, für die entweder der
Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile)
oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt
leistet, anzusehen
1. für jede noch nicht schulpflichtige Person
24000 S;
2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich
zur achten Schulstufe 30000 S;
3. für jede Person nach Absolvierung der achten
Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten
40000 S;
4. für jede Person, die nach Absolvierung der
achten Schulstufe eine der im § 1 genannten
Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen
des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person,
die eine der im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes
1983 genannten Anstalten als
ordentlicher Hörer (Studierender) besucht
oder einem solchen gemäß § 1 Abs. 2 und 3
des genannten Gesetzes gleichgestellt ist,
50000 S;
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
weitere 20000 S.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das
16000 S übersteigende Einkommen dieser Person.
Für den Schüler selbst steht nur dann ein Absetzbetrag
in der Höhe von 16000 S zu, wenn er zum
Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr
überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe
gewährt wird. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls
ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu
berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls
die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen
jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese
Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich
des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine
Anwendung."
17. § 12 Abs. 10 lautet
„(10) Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern
1. sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem
Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen
werden, beim Schüler, seinen
Eltern und seinem Ehegatten um jeweils
10000 S;
2. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,
a) sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und
den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1
EStG 1988 zur Berechnung herangezogen
werden, um jeweils weitere 20000 S;
b) sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte
im Sinne der 2 1 herangezogen werden,
bei diesem jedoch um weitere 28000 S;
3. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten,
sofern ausschließlich Einkünfte "aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25
Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen
werden, jeweils um weitere 15000 S.
Die Absetzbeträge gemäß 2 2 und 3 dürfen jedoch
die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25
Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."
18. § 12 Abs. 11 lautet
„(11) Erhält der Schüler neben der Schul- und
Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium
oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist
die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz
soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen
ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4
die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe
um nicht mehr als 15000 S, bei Bezug nur der
Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als
7500 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Studienförderungsgesetzes
1983 sind nicht auf Schul-
und Heimbeihilfen anzurechnen."
19. § 24 erhält die Bezeichnung „§ 25"; als neuer
§ 24 ist nach der Überschrift „Schlußbestimmungen"
einzufügen
„§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel II
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 in
der Höhe bis zu 8500 S sowie steuerfreie 2ulagen
und 2uschläge gemäß § 68 EStG 1972 gelten nicht
als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Artikel III
Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen
auf Grund von Schätzungen des zu erwartenden
Jahreseinkommens für 1989 gemäß § 3 Abs. 3
des Schülerbeihilfengesetzes 1983 ist nach dem Einkommensteuergesetz
1988 und den Bestimmungen
des Artikels I Z 3, 5, 6 und 17 vorzunehmen.
Artikel IV
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund
von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989
gelten die §§ 4, 5, 6 und 12 Abs. 10 des Schülerbeihilfengesetzes
1983 in der vor Wirksamwerden des
Artikels I 2 3, 5, 6 und 17 geltenden Fassung des
Schülerbeihilfengesetzes 1983 weiterhin.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
1. Artikel I, Z 1, 2, 6, 16, 18 und 19 mit 1. September
1989,
2. Artikel I, Z 3, 5 und 17 sowie Artikel IV mit
1. Jänner 1990,
3. Artikel I, Z 4 und 7 bis 15 mit 1. September
1990,
4. Artikel II und III mit 1. Jänner 1989.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-
technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten
der Bundeskanzler, im übrigen der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
betraut.