Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
373_1988 AT

373. Bundesgesetz: Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds sowie Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Bundesfinanzgesetzes 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Bundesgesetz: Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds sowie Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Bundesfinanzgesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt

Bundeswohnbaufonds

§ 1. (1) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

sind zum Zwecke der Verwertung

ihrer Forderungen aus den bis zum 31. Dezember

1967 gewährten Förderungsdarlehen ermächtigt,

1. aushaftende Forderungen an Banken, Versicherungsunternehmen

oder Länder zu verkaufen,

2. soweit eine Verwertung gemäß Z 1 nicht

erfolgt, Kreditoperationen (Begebung von

Anleihen, Aufnahme von Darlehen und sonstigen

Krediten) durchzuführen, wobei die

Ausgaben für die hiemit eingegangenen Verpflichtungen

in den Rückflüssen aus den Förderungsdarlehen

Deckung finden müssen.

Auf die Ausschöpfung des durch die Rückflüsse

gegebenen Bedeckungspotentials ist

Bedacht zu nehmen.

(2) Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen

ist nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen

der Fonds und der zu ihrer Abwicklung

benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund

und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen.

Die für die Länder bestimmten Mittel sind gemäß

§ 22 a Abs. 2 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/

1987 aufzuteilen. Die abzuführenden Beträge sind

zwei Wochen nach Eingang des jeweiligen Verwertungserlöses

fällig.

(3) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und

der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

haben bei der Verwertung der Forderungen

eine Maximierung des Verwertungserlöses

anzustreben.

§ 2. Die bis zum 31. Dezember 1987 eingegangenen

Rückflüsse gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a und b

des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl.

Nr. 482, in der am 31. Dezember 1987 in Geltung

gestandenen Fassung sind von den Fonds unter

Anwendung des für diesen Zeitpunkt geltenden

Aufteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 des genannten

Bundesgesetzes den Ländern bis längstens zwei

Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu überweisen.

§ 3. (1) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende

Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden

Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz

1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn-

und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau-

und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen,

die bis zum 31. Dezember 1967

gewährt wurden, sind, soweit sie nicht als Bedeckung

gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder zur Deckung der

sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer

Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel

dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern nach

dem in § 1 Abs. 2 festgelegten Schlüssel und zum

ersten sich danach ergebenden Zeitpunkt zu überweisen.

(2) Ergibt die nach Durchführung der Aufgaben

der Fonds vorzunehmende Schlußabrechnung, daß

alle auf Grund dieses Bundesgesetzes begründeten

Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind, so ist ein

allfälliger Vermögensrest zu einem Drittel dem

Bund und zu zwei Dritteln den Ländern zu überweisen.

Die Schlußabrechnung und Vermögensverteilung

haben sich ausschließlich auf die aus den

Forderungen gemäß § 1 gebildeten Vermögensbestände

zu beziehen.

§ 4. Der Sachaufwand, der den Fonds im Zusammenhang

mit der Verwertung der Forderungen entsteht,

kann unmittelbar aus Fondsmitteln bestritten

werden. Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit können die Fonds

auch geeignete physische oder juristische Personen

mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen

beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben

sind aus Fondsmitteln zu bedecken.

II. Abschnitt

Wohnbauförderungsgesetz 1984

§ 5. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl.

Nr. 482, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 340/1987, 607/1987 und 640/1987 wird wie

folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

2. § 60 Abs. 6 lautet

„(6) Zur Abdeckung der jeweils fällig werdenden

Verpflichtungen des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und

Stadterneuerungsfonds kann jeweils auch das Vermögen

des anderen Fonds herangezogen werden.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat ab dem Jahre 1989 dem Bundesminister

für Finanzen bis spätestens 1. Juli jedes Jahres einen

Rechnungsabschluß der Fonds für das vorangegangene

Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Die

Auflösung des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung vorbehalten."

3. § 61 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 53 Abs. 1 und 2;"

4. § 61 Abs. 1 Z 2 entfällt.

5. Im § 61 Abs. 1 Z3 treten an die Stelle der

Worte „der Bundesminister für Bauten und Technik

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 erster Satz und

Abs. 3 bis 6" die Worte „der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des

§ 12 Abs. 2 bis 6" und entfallen nach dem Zitat

„§ 60 Abs. 5 und 6" die Worte „erster, zweiter und

letzter Satz".

6. § 61 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und

des § 60 Abs. 7;"

III. Abschnitt

Bundesfinanzgesetz 1988

§ 6. Das Bundesfinanzgesetz 1988, BGBl. Nr. 1,

wird wie folgt geändert

Artikel IX Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357

ABGB) für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,

BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen

Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz,

BGBl. Nr. 264/1982, übertragenen

Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung

25 Millionen Schilling an Kapital und

25 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten

und die Kreditoperation im Einzelfall 25 Millionen

Schilling an Kapital nicht übersteigt

sowie für gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 1988, mit dem Bestimmungen

über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

und den Wohnhaus-Wiederaufbau-

und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie

das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das

Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden,

BGBl. Nr. 373/1988, durchzuführende

Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 9000 Millionen Schilling an

Kapital und 9000 Millionen Schilling an Zinsen

und Kosten und die Kreditoperation im

Einzelfall 9000 Millionen Schilling an Kapital

nicht übersteigt;"

IV. Abschnitt

Vollziehung

§ 7. (1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und

des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den

Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

(2) Die Vollziehung des § 5 richtet sich nach § 61

des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Vollziehung des § 6 richtet sich nach

Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl.

Nr. 1.

(4) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1

und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →