373. Bundesgesetz: Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds sowie Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Bundesfinanzgesetzes 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt
Bundeswohnbaufonds
§ 1. (1) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
sind zum Zwecke der Verwertung
ihrer Forderungen aus den bis zum 31. Dezember
1967 gewährten Förderungsdarlehen ermächtigt,
1. aushaftende Forderungen an Banken, Versicherungsunternehmen
oder Länder zu verkaufen,
2. soweit eine Verwertung gemäß Z 1 nicht
erfolgt, Kreditoperationen (Begebung von
Anleihen, Aufnahme von Darlehen und sonstigen
Krediten) durchzuführen, wobei die
Ausgaben für die hiemit eingegangenen Verpflichtungen
in den Rückflüssen aus den Förderungsdarlehen
Deckung finden müssen.
Auf die Ausschöpfung des durch die Rückflüsse
gegebenen Bedeckungspotentials ist
Bedacht zu nehmen.
(2) Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen
ist nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen
der Fonds und der zu ihrer Abwicklung
benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund
und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen.
Die für die Länder bestimmten Mittel sind gemäß
§ 22 a Abs. 2 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/
1987 aufzuteilen. Die abzuführenden Beträge sind
zwei Wochen nach Eingang des jeweiligen Verwertungserlöses
fällig.
(3) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und
der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
haben bei der Verwertung der Forderungen
eine Maximierung des Verwertungserlöses
anzustreben.
§ 2. Die bis zum 31. Dezember 1987 eingegangenen
Rückflüsse gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a und b
des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 482, in der am 31. Dezember 1987 in Geltung
gestandenen Fassung sind von den Fonds unter
Anwendung des für diesen Zeitpunkt geltenden
Aufteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 des genannten
Bundesgesetzes den Ländern bis längstens zwei
Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu überweisen.
§ 3. (1) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende
Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden
Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz
1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn-
und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau-
und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen,
die bis zum 31. Dezember 1967
gewährt wurden, sind, soweit sie nicht als Bedeckung
gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder zur Deckung der
sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer
Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel
dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern nach
dem in § 1 Abs. 2 festgelegten Schlüssel und zum
ersten sich danach ergebenden Zeitpunkt zu überweisen.
(2) Ergibt die nach Durchführung der Aufgaben
der Fonds vorzunehmende Schlußabrechnung, daß
alle auf Grund dieses Bundesgesetzes begründeten
Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind, so ist ein
allfälliger Vermögensrest zu einem Drittel dem
Bund und zu zwei Dritteln den Ländern zu überweisen.
Die Schlußabrechnung und Vermögensverteilung
haben sich ausschließlich auf die aus den
Forderungen gemäß § 1 gebildeten Vermögensbestände
zu beziehen.
§ 4. Der Sachaufwand, der den Fonds im Zusammenhang
mit der Verwertung der Forderungen entsteht,
kann unmittelbar aus Fondsmitteln bestritten
werden. Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit können die Fonds
auch geeignete physische oder juristische Personen
mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen
beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben
sind aus Fondsmitteln zu bedecken.
II. Abschnitt
Wohnbauförderungsgesetz 1984
§ 5. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl.
Nr. 482, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 340/1987, 607/1987 und 640/1987 wird wie
folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
2. § 60 Abs. 6 lautet
„(6) Zur Abdeckung der jeweils fällig werdenden
Verpflichtungen des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und
Stadterneuerungsfonds kann jeweils auch das Vermögen
des anderen Fonds herangezogen werden.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat ab dem Jahre 1989 dem Bundesminister
für Finanzen bis spätestens 1. Juli jedes Jahres einen
Rechnungsabschluß der Fonds für das vorangegangene
Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Die
Auflösung des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung vorbehalten."
3. § 61 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 53 Abs. 1 und 2;"
4. § 61 Abs. 1 Z 2 entfällt.
5. Im § 61 Abs. 1 Z3 treten an die Stelle der
Worte „der Bundesminister für Bauten und Technik
hinsichtlich des § 12 Abs. 2 erster Satz und
Abs. 3 bis 6" die Worte „der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des
§ 12 Abs. 2 bis 6" und entfallen nach dem Zitat
„§ 60 Abs. 5 und 6" die Worte „erster, zweiter und
letzter Satz".
6. § 61 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und
des § 60 Abs. 7;"
III. Abschnitt
Bundesfinanzgesetz 1988
§ 6. Das Bundesfinanzgesetz 1988, BGBl. Nr. 1,
wird wie folgt geändert
Artikel IX Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,
BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen
Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz,
BGBl. Nr. 264/1982, übertragenen
Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung
25 Millionen Schilling an Kapital und
25 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten
und die Kreditoperation im Einzelfall 25 Millionen
Schilling an Kapital nicht übersteigt
sowie für gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 1988, mit dem Bestimmungen
über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
und den Wohnhaus-Wiederaufbau-
und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie
das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das
Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden,
BGBl. Nr. 373/1988, durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung 9000 Millionen Schilling an
Kapital und 9000 Millionen Schilling an Zinsen
und Kosten und die Kreditoperation im
Einzelfall 9000 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;"
IV. Abschnitt
Vollziehung
§ 7. (1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und
des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den
Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.
(2) Die Vollziehung des § 5 richtet sich nach § 61
des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Vollziehung des § 6 richtet sich nach
Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl.
Nr. 1.
(4) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1
und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, betraut.