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373. Bundesgesetz: Altölgesetz 1986 und Änderung des Sonderabfallgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Bundesgesetz: Altölgesetz 1986 und Änderung des Sonderabfallgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

ALTÖLGESETZ 1986

I. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Maßnahmen

zur Erfassung, Sammlung und Verwertung

von Altölen, die durch folgende Tätigkeiten anfallen

1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den

Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1973 über die

Betriebsanlagen unterliegen;

2. den Bergbau;

3. Tätigkeiten, die im Rahmen der Wirtschaftsförderungsinstitute

(§ 61 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946) der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft (Länderkammern,

Bundeskammer) durchgeführt

werden;

4. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz

unterliegen;

5. die Wartung und die Reparatur von Waffen,

die im Bereich des Bundesheeres, der Bundespolizei,

der Bundesgendarmerie, der

Justizwache oder der Zollwache durchgeführt

werden;

6. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher

Arbeiten von Anstalten für den Vollzug von

Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug

verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

ausgeübt werden;

7. Tätigkeiten, die dem § 1 des Rohrleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen;

8. den Betrieb von Eisenbahnen (§ 1 des Eisenbahngesetzes

1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich

deren Wartung und Reparatur

und den Betrieb von Eisenbahnunternehmen

und deren Hilfstätigkeiten, soweit diese

Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;

9. den Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957)

einschließlich deren Wartung und Reparatur

sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen

(Luftbeförderungsunternehmen und

Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen),

Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben

der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen,

soweit diese Tätigkeiten

nicht unter Z 1 fallen;

10. den Betrieb von Wasserfahrzeugen (§ 0.02

lit. a der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung,

BGBl. Nr. 93/1976) einschließlich deren

Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten

nicht unter Z 1 fallen;

11. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz,

BGBl. Nr. 12/1973, unterliegen;

12. Tätigkeiten, die im Rahmen von Universitäten

(§ 11 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975) ausgeübt

werden;

13. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender

Schulen (§ 3 Abs. 2 lit. a sublit, bb des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962)

ausgeübt werden;

14. den Betrieb von Dampfkesselanlagen (§ 1

des Dampfkessel-Emissionsgesetzes —

DKEG, BGBl. Nr. 559/1980), Druckgefäßen,

Druckbehältern und Wärmekraftmaschinen

(Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der

Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 55/1948) einschließlich deren Wartung

und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten

nicht unter eine andere Ziffer fallen;

15. den Betrieb von Kraftfahrzeugen (§ 2 Z 1

des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267)

einschließlich deren Wartung und Reparatur,

soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine

andere Ziffer fallen.

(2) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unterliegt auch das durch Import anfallende Altöl.

(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung

unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des

Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie bei der

Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

Altöl

§ 2. (1) Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind, soweit Abs. 2 oder eine nach Abs. 3 erlassene

Verordnung nicht anderes bestimmen,

1. gebrauchte oder durch eine produktspezifische

Verwendung, wozu auch Lagerung und

Transport gehören, verunreinigte

a) flüssige Mineralölerzeugnisse,

b) Emulsionen von Erzeugnissen der lit. a,

c) synthetische Motor-, Getriebe- und

Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen

Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern

bestehen und halogenfrei sind,

2. pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-

Gemische von Erzeugnissen der Z 1 lit. a.

(2) Nicht als Altöle, sondern als Sonderabfälle im

Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Sonderabfallgesetzes,

BGBl. Nr. 186/1983, gelten im Abs. 1 angeführte

Stoffe, die

1. mehr als 15 vH — bezogen auf die Masse —

Verunreinigungen aus einer produktspezifischen

Verwendung des Stoffes,

2. mehr als 50 ppm polychlorierte Biphenyle

oder Terphenyle (PCB, PCT),

3. mehr als 0,5 vH — bezogen auf die Masse —

Halogene enthalten oder

4. einen Flammpunkt unter 55° C aufweisen

und weiters im Zuge der Verwertung von Altölen

entstehende Stoffe, die nicht mehr verwendbar

sind.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

durch Verordnung festzulegen, daß weitere Stoffe

des Abs. 1 nicht als Altöle, sondern als Sonderabfälle

gelten, wenn sie auf Grund ihrer Zusammensetzung

geeignet sind, durch ihre Verwertung

schädliche Auswirkungen für die menschliche

Gesundheit oder gefährliche Belastungen für die

Umwelt zu erzeugen. Dabei ist auf den Stand der

wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Stoffe

Bedacht zu nehmen.

(4) Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht,

sobald das Vorprodukt des Altöles nicht

mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend

verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl

entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche,

dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung

eine mechanische Reinigung im Betrieb des

eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Ausübenden ausreicht

und diese Reinigung innerhalb von zwei

Monaten durchgeführt wird.

Altölbesitzer

§ 3. (1) Altölbesitzer im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind physische Personen, juristische Personen

oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,

1. bei denen durch unter § 1 Abs. 1 oder 2 fallende

Tätigkeiten Altöle anfallen oder

2. die als Sammler oder Altölverwerter tätig

werden oder

3. die eine Sammelstelle gemäß §§ 16 Abs. 1

oder 17 betreiben.

(2) Sammler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

wer Altöle von Altölbesitzern abholt oder entgegennimmt

und nicht ausschließlich eine Sammelstelle

betreibt.

(3) Altölverwerter im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist, wer

1. von anderen Altölbesitzern übernommene

Altöle oder

2. aus dem eigenen Betrieb stammende und

gleichartige, von anderen Altölbesitzern übernommene

Altöle oder

3. aus dem eigenen Betrieb stammende Altöle

verwertet.

Verwertung

§ 4. Verwertung im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist

1. die Aufarbeitung von Altölen (Reinigung, Be-

oder Verarbeitung),

2. die Energiegewinnung aus Altölen.

II. ABSCHNITT

ERFASSEN, SAMMELN UND VERWERTEN

VON ALTÖLEN

Pflichten der Altölbesitzer

§ 5. (1) Altölbesitzer im Sinne des § 7 Abs. 2

haben ihre Altöle, soweit sie nicht selbst Altölverwerter

sind, regelmäßig, mindestens einmal innerhalb

von zwölf Monaten, einem Sammler oder

einem Altölverwerter gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2

zu übergeben oder nachweislich einen zur Abholung

verpflichteten Sammler (§ 9 Abs. 2) aufzufordern,

die Altöle abzuholen.

(2) Altölbesitzer im Sinne des § 7 Abs. 1 haben

ihre Altöle mindestens einmal innerhalb von vierundzwanzig

Monaten einer Sammelstelle oder

einem Sammler zu übergeben.

(3) Den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2

kann auch durch eine schadlose Beseitigung des

Altöles im Sinne der §§ 4 und 5 des Sonderabfallgesetzes

entsprochen werden.

(4) Altöle dürfen im Inland nur an Sammelstellen,

Sammler, Altölverwerter oder im Sinne des

Abs. 3 weitergegeben werden. Eine andere Weitergabe

ist verboten.

§ 6. (1) Altölbesitzer dürfen Stoffe, die im Vorprodukt

des Altöles naturgemäß nicht enthalten

sind, sowie die in § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten

Stoffe Altölen nicht beimischen. Altölverwerter

dürfen jedoch bei der Aufarbeitung (§ 4 Z l) die

aus technologischen Gründen erforderlichen

Zuschlagstoffe zusetzen, wenn daraus für die

menschliche Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen

und für die Umwelt keine gefährlichen

Belastungen entstehen.

(2) Altölbesitzer haben ihre Altöle bis zur Verwertung,

bis zur Übergabe an eine Sammelstelle,

einen Sammler oder Altölverwerter oder bis zur

Beseitigung im Sinne des § 5 Abs. 3 so aufzubewahren,

daß daraus für die menschliche Gesundheit

keine schädlichen Auswirkungen und für die

Umwelt keine gefährlichen Belastungen entstehen.

§ 7. (1) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge

an Altölen von weniger als 200 Liter anfällt,

haben der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen

Auskunft über Art, Menge, Herkunft, Lagerung

und Verbleib der bei ihnen angefallenen Altöle

zu erteilen und entsprechende Aufzeichnungen

zu führen, wenn sie ohne diese die verlangte Auskunft

nicht erteilen können.

(2) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge an

Altölen von mindestens 200 Liter anfällt oder die

nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit mit einem

jährlichen Anfall von Altölen in dieser Menge zu

rechnen haben, müssen Beginn und Ende dieser

Tätigkeit sowie ihre Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1

der Bezirksverwaltungsbehörde melden. Außerdem

haben sie über Art, Menge, Herkunft und Verbleib

der Altöle fortlaufende Aufzeichnungen zu führen

und diese durch drei Jahre ab Ablauf des jeweiligen

Kalenderjahres aufzubewahren. Herkunft und Verbleib

der Altöle sind auf Verlangen den Organen

der Behörde getrennt nach Art und Menge nachzuweisen.

(3) Sammler und Altölverwerter haben die Daten

gemäß Abs. 2 zweiter Satz jährlich dem Landeshauptmann

zu melden.

(4) Betreiber von Sammelstellen müssen lediglich

die tägliche Summe der angefallenen Altöle

getrennt nach Art, Menge, Herkunft und Verbleib

aufzeichnen.

Bewilligung für Sammler

§ 8. (1) Für die Ausübung der in § 3 Abs. 2

genannten Tätigkeit ist, unbeschadet einer Berechtigung

nach anderen Rechtsvorschriften, eine

Bewilligung des nach dem Sitz des Unternehmens

örtlich zuständigen Landeshauptmannes erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller eine seiner beabsichtigten

Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung

besitzt,

2. der Antragsteller oder eine vom ihm hauptberuflich

beschäftigte Person über die erforderlichen

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zur Beurteilung der Kriterien des Altöles (§ 2)

verfügt,

3. der Antragsteller organisatorisch und technisch

in der Lage ist, die erforderlichen

Transport- und Lagereinrichtungen bereitzustellen

und zu betreiben,

4. der Antragsteller organisatorisch und technisch

in der Lage ist, die Pflichten des § 9

Abs. 4 und 5 einzuhalten.

(3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, Befristungen

oder Auflagen zu erteilen, wenn nur

dadurch die Ausübung der Sammlertätigkeit entsprechend

den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

gesichert ist.

(4) Die Bewilligung für die Ausübung der Sammlertätigkeit

ist zu entziehen, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht

mehr gegeben sind,

2. der Sammler ungeachtet vorangegangener

wiederholter Bestrafungen nach anderen

Bestimmungen als § 20 Abs. 2 Z 4 trotz ausdrücklicher

Androhung des Bewilligungsentzuges

eine Verwaltungsübertretung gemäß

§ 20 Abs. 2 Z 4 begeht,

3. der Sammler trotz Androhung des Bewilligungsentzuges

nach einer Bestrafung gemäß

§ 20 Abs. 2 Z 4 neuerlich eine solche Verwaltungsübertretung

begeht oder

4. der Sammler die Einstellung seiner Tätigkeit

gemäß § 9 Abs. 7 angezeigt hat.

Pflichten der Sammler

§ 9. (1) Sammler haben alle ihnen von Altölbesitzern

gelieferten Altöle entgegenzunehmen.

(2) Wird ein Sammler zur Abholung von Altölen

aufgefordert, so ist er verpflichtet, dieser Aufforderung

nachzukommen, wenn sein Standort dem

Abholungsort des Altöles näher liegt als der Standort

jedes anderen Sammlers und die abzuholende

Menge mindestens 200 Liter beträgt. Von Altölbesitzern

im Sinne des § 7 Abs. 1 müssen einmal

innerhalb eines Zeitraumes von vierundzwanzig

Monaten auch Altöle ab einer Menge von 24 Litern

abgeholt werden.

(3) Weist der in Anspruch genommene Sammler

nach, daß der Altölbesitzer in den letzten neun

Monaten einem anderen noch tätigen Sammler

oder Altölverwerter einen Teil der Altöle übergeben

hat, so entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 2;

in diesem Falle trifft die Pflicht zur Abholung jeden

Sammler oder Altölverwerter, dem der Altölbesitzer

während der letzten neun Monate Altöle übergeben

hat.

(4) Sammler haben eine Übernahmebestätigung

über das übernommene Altöl auszustellen sowie bei

der Entgegennahme des Altöles ab einer Menge

von 200 Litern eine Probenziehung im erforderlichen

Umfang vorzunehmen und dem bisherigen

Altölbesitzer auf dessen Verlangen einen Teil dieser

Probe zu überlassen.

(5) Anläßlich der Übergabe des gesammelten Altöles

an einen Altölverwerter hat der Sammler eine

Probenziehung im erforderlichen Umfang und eine

Analyse hinsichtlich der Zusammensetzung des

übergebenen Altöles in bezug auf die in § 2 Abs. 2

und in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 bezeichneten

Stoffe vorzunehmen; das Ergebnis der Analyse

ist dem Altölverwerter bekanntzugeben, ein

Teil der Probe ist ihm zu überlassen.

(6) Die Proben und die Analysedaten gemäß

Abs. 5 sind ein Jahr ab Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres

aufzubewahren. Diese und die Proben

gemäß Abs. 4 sind den Organen der Behörde auf

Verlangen für Kontrollzwecke zur Verfügung zu

stellen oder vorzuweisen.

(7) Sammler haben die Standorte ihres Unternehmens

dem für den Standort zuständigen Landeshauptmann

zu melden. Sie haben die Einstellung

ihrer Tätigkeit oder die Auflassung eines

Standortes spätestens drei Wochen vorher dem

zuständigen Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.

Bewilligung für Altölverwerter

§ 10. (1) Für die Ausübung der in § 3 Abs. 3 Z 1

und 2 genannten Tätigkeiten ist, unbeschadet einer

Berechtigung nach anderen Rechtsvorschriften,

eine Bewilligung des Landeshauptmannes des Bundeslandes

erforderlich, in dem der Antragsteller die

der Altölverwertung dienenden Anlagen zu betreiben

beabsichtigt.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller eine seiner beabsichtigten

Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung

besitzt,

2. der Antragsteller oder eine vom ihm hauptberuflich

beschäftigte Person über die erforderlichen

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zur Erfüllung der Anforderungen an die Verwertung

verfügt,

3. der Antragsteller technisch und organisatorisch

in der Lage ist, jene Lagereinrichtungen

zu errichten oder zu mieten und zu betreiben

und jene Anlagen zu errichten und zu betreiben,

die erforderlich sind, um die Pflichten

des § 11 Abs. 1 und 2 einzuhalten,

4. der Antragsteller technisch und organisatorisch

in der Lage ist, Analyseeinrichtungen zu

beschaffen und zu betreiben, die geeignet

sind, den Gehalt der in § 2 Abs. 2 und in einer

Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 genannten

Stoffe und die Erfüllung der Anforderungen

des § 12 festzustellen,

5. das Vorhaben vom technischen Standpunkt

grundsätzlich geeignet ist, Altöle so zu verwerten,

daß die Anforderungen des § 12

erfüllt werden und eine diesen Anforderungen

gerecht werdende Betriebsführung erwartet

werden kann.

(3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit

Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen zu

erteilen, wenn nur dadurch die Ausübung der Altölverwertertätigkeit

entsprechend den Voraussetzungen

für die Bewilligungserteilung gesichert ist.

(4) Die Bewilligung für die Ausübung der Altölverwertertätigkeit

ist vom Landeshauptmann zu

entziehen, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4

nicht mehr gegeben sind,

2. der Altölverwerter ungeachtet vorangegangener

wiederholter Bestrafungen nach anderen

Bestimmungen als § 20 Abs. 1 Z 1 trotz ausdrücklicher

Androhung des Bewilligungsentzuges

eine Verwaltungsübertretung gemäß

§ 20 Abs. 1 Z 1 begeht,

3. der Altölverwerter trotz Androhung des

Bewilligungsentzuges nach einer Bestrafung

gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 neuerlich eine solche

Verwaltungsübertretung begeht oder

4. der Aufarbeiter die Einstellung seiner Tätigkeit

gemäß § 11. Abs. 5 angezeigt hat.

Pflichten der Altölverwerter

§ 11. (1) Altölverwerter gemäß § 3 Abs. 3 Z 1

haben alle ihnen von Sammlern gelieferten Altöle

entgegenzunehmen. Altölverwerter gemäß § 3

Abs. 3 Z 2 haben alle ihnen von Altölbesitzern

gelieferten, in der Liste gemäß § 13 Abs. 1 bei ihnen

angeführten Altöle entgegenzunehmen.

(2) Altölverwerter haben die Verwertung entsprechend

§ 12 vorzunehmen.

(3) Altölverwerter haben eine Übernahmebestätigung

über das übernommene Altöl auszustellen.

(4) Altölverwerter dürfen Teilmengen der ihnen

übergebenen oder im eigenen Betrieb anfallenden

Altöle im Inland nur anderen Altölverwertern übergeben.

(5) Altölverwerter gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2

haben die Einstellung ihrer Tätigkeit spätestens

drei Wochen vorher dem Landeshauptmann

schriftlich anzuzeigen.

Anforderungen an die Verwertung

§ 12. (1) Die Verwertung hat nach dem Stand

der Technik (§ 71 a Gewerbeordnung 1973) so zu

erfolgen, daß durch die Aufarbeitung, durch die

verwertbaren Produkte der Aufarbeitung sowie

durch die Energiegewinnung schädliche Auswirkungen

für die menschliche Gesundheit und

gefährliche Belastungen für die Umwelt nicht entstehen.

(2) Das durch Aufarbeitung entstandene Mineralölprodukt

darf nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT

und nicht mehr als 0,03 vH — bezogen auf die

Masse — Halogene enthalten. Es bleibt so lange

Altöl, als es nicht den in gesetzlichen Vorschriften,

ÖNORMEN oder in Vereinbarungen, die in den

beteiligten gewerblichen Kreisen bestehen, enthaltenen

Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen

Mineralölerzeugnisses entspricht. Der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz durch Verordnung obere

Grenzwerte für weitere Schadstoffe, die in durch

Aufarbeitung entstandenen Mineralölprodukten

enthalten sein dürfen, festzulegen, wenn dies erforderlich

ist, um eine den Zielen des Abs. 1 entsprechende

Aufarbeitung zu gewährleisten.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und

dem Bundesminister für Bauten und Technik durch

Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung

und die Betriebsweise von Anlagen zur

Energiegewinnung aus Altölen sowie für Anlagen,

die nicht dem Dampfkesselemissionsgesetz unterliegen,

obere Grenzwerte für bei der Energiegewinnung

aus Altölen entstehende Emissionen festzulegen,

wenn dies erforderlich ist, um eine den Zielen

des Abs. 1 entsprechende Energiegewinnung zu

gewährleisten.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 haben

Übergangsregelungen für solche Anlagen zu treffen,

die bereits unter Berücksichtigung der auf

Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Anforderungen

an die Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung

einer weiteren Verordnung bewilligt sind.

Dabei ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit und

die Grundsätze des § 12 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

Sammler- und Altölverwerterliste

§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste

jener Sammler zu führen, die im Bundesland über

einen Standort verfügen. In diese Liste sind auch

ständige freiwillige Sammelstellen (§ 17) aufzunehmen.

Der Landeshauptmann hat ferner eine Liste

der Inhaber der von ihm erteilten Bewilligungen für

Altölverwerter gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 unter

Hinweis auf die bei den Altölverwertern gemäß § 3

Abs. 3 Z 2 zur Verwertung gelangenden Altöle zu

führen.

(2) Der Landeshauptmann hat jedermann in die

Listen gemäß Abs. 1 Einsicht zu gewähren und

diese einmal jährlich zu veröffentlichen.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat einmal jährlich eine gesamtösterreichische

Liste der Sammler und Altölverwerter im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Betriebsanlagen

§ 14. Auf Anlagen, die im Rahmen von Tätigkeiten

im Sinne des § 1 der Erfassung, Sammlung und

Verwertung von Altölen zu dienen bestimmt sind,

sowie auf Anlagen der Sammler und Altölverwerter,

nicht jedoch auf Sammelstellen gemäß § 17 und

Anlagen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,

finden, sofern nicht ohnedies eine Betriebsanlagengenehmigung

auf Grund der Gewerbeordnung

1973 oder eine Bewilligung nach anderen

bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist, die

§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 366 bis 369

und 371 der Gewerbeordnung 1973 sowie darauf

beruhende Verordnungen sinngemäß Anwendung.

Kontrollmaßnahmen

§ 15. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, sind die Organe der

zuständigen Behörden sowie die von diesen herangezogenen

Sachverständigen berechtigt, bei Altölbesitzern

Proben der als Altöl bezeichneten Stoffe

im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu nehmen.

Die Probennahme ist, abgesehen von Gefahr im

Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen.

Betrifft die Probennahme als Altöl bezeichnete

Stoffe, die nach den zollrechtlichen Vorschriften

zollhängig sind, so darf die Probennahme nur bei

einem Zollamt oder anläßlich einer den als Altöl

bezeichneten Stoff betreffenden Zollamtshandlung

vorgenommen werden; in Zollagern oder einer

Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen

geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft.

(2) Altölbesitzer sowie deren Stellvertreter und

Beauftragte haben die Entnahme von Proben zu

dulden.

(3) Für die entnommenen Proben gebührt keine

Entschädigung.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

durch Verordnung nähere Vorschriften über Art,

Aufbau, Führung und Kontrolle der in den §§ 7

Abs. 2, 9 Abs. 4 und 11 Abs. 3 bezeichneten Nachweise

zu erlassen und zu bestimmen, daß bei der

Beförderung von Altölen solche Nachweise als

Begleitpapiere mitzuführen sind, wenn dadurch

unter Bedachtnahme auf eine ausreichend sichere

und genaue Erfassung der Altöle die Bewahrung

der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen

und der Umwelt vor gefährlichen Belastungen

besser gewährleistet ist.

III. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER

MOTORÖLE UND SAMMELSTELLEN

Abgabe von Motorölen

§ 16. (1) Wer gewerbsmäßig Motoröle in Einzelmengen

bis zu 24 Liter an Letztverbraucher abgibt,

ist verpflichtet, am Ort der Abgabe eine Sammelstelle

zu errichten und zu betreiben und gebrauchte

Motoröle bis zur Menge der an die einzelnen Kunden

jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens

jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegenzunehmen.

(2) Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu

24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher

nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels

mittels einer im Rahmen der bestehenden

Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen

Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar

in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des

Fahrzeuges nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur

die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen

abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde

zurückbleibende Restmengen bis zu 1 Liter dürfen

dem Kunden überlassen werden.

(3) Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge

über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat über

Art und Menge des abgegebenen Öles sowie darüber

Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses

abgegeben wurde. Werden mehr als 10 Liter

gebrauchte Motoröle, die von einem Letztverbraucher

stammen, entgegengenommen, so ist eine

Übernahmebestätigung auszustellen.

Freiwillige Sammelstellen

§ 17. (1) Die ständige oder vorübergehende

Errichtung nicht gewerbsmäßig betriebener Sammelstellen

zur Übernahme von Altölen bedarf einer

Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese

Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Übernahme

des Altöles kostenlos erfolgt, der Betreiber nachweisen

kann, daß die gesamte gesammelte Altölmenge

von einem Sammler abgeholt wird und

durch den Betreiber bei der Übernahme des Altöles

eine Kontrolle desselben durchgeführt wird oder

das Altöl auf eine solche Weise übernommen wird,

daß daraus für die menschliche Gesundheit keine

schädlichen Auswirkungen und für die Umwelt

keine gefährlichen Belastungen entstehen.

(2) Nicht gewerbsmäßige Sammelstellen, die von

einer Gebietskörperschaft betrieben werden, bedürfen

keiner Bewilligung gemäß Abs. 1. Die Errichtung

ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Dabei ist die Erfüllung der in Abs. 1 angeführten

Bewilligungsvoraussetzungen darzutun. Die

Errichtung ist zu untersagen, wenn diese Voraussetzungen

nicht gegeben sind.

Motorölzusätze

§ 18. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

durch Verordnung bestimmen, daß Motoröle mit

bestimmten Zusätzen nicht in den gewerblichen

Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese

Zusätze entweder beim bestimmungsgemäßen

Gebrauch der Motoröle die Umwelt mit gefährlichen

Schadstoffen belasten oder eine Verwertung

des Altöles technisch oder wirtschaftlich wesentlich

erschweren. Bei Erlassung dieser Verordnung ist

auf die durchschnittlichen Anforderungen an

Motoröle und auf die Ersetzbarkeit solcher

Zusätze durch andere, die Umwelt weniger belastende

oder die Verwertung weniger erschwerende

Zusätze Bedacht zu nehmen.

IV. ABSCHNITT

ÜBERGANGS-, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zuständigkeit der Bergbehörden

§ 19. Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

den Behörden zukommenden Aufgaben

und Befugnisse sind, sofern es sich um Tätigkeiten

von Bergbauberechtigten handelt, von den

Bergbehörden wahrzunehmen. Meldungen (§ 7)

sind an die zuständige Berghauptmannschaft zu

richten.

Strafbestimmungen

§ 20. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist zu bestrafen,

(1) mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer

1. gegen die Verpflichtung des § 11 Abs. 2 verstößt,

2. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß

§ 18 nicht nachkommt;

(2) mit Geldstrafe bis zu 100000 S, wer

1. der Verpflichtung zur Übergabe oder Aufforderung

gemäß § 5 Abs. 1 nicht nachkommt

oder gegen das Weitergabeverbot des § 5

Abs. 4 verstößt,

2. gegen das Beimischungsverbot des § 6 Abs. 1

oder die Aufbewahrungspflicht des § 6 Abs. 2

verstößt,

3. der Melde- oder Nachweispflicht des § 7

Abs. 2 nicht nachkommt,

4. der Verpflichtung zur Entgegennahme oder

Abholung gemäß §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 11

Abs. 1 nicht nachkommt,

5. entgegen den §§ 8, 10 und 21 Abs. 4 die

Tätigkeit eines Sammlers oder Altölverwerters

ohne Bewilligung ausübt,

6. einer Verpflichtung gemäß § 16 nicht nachkommt;

(3) mit Geldstrafe bis zu 30000 S, wer

1. der Verpflichtung zur Übergabe gemäß § 5

Abs. 2 nicht nachkommt,

2. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 1 oder

der Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 3 nicht nachkommt,

3. einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6

oder § 11 Abs. 3 oder der Melde- oder Anzeigepflicht

gemäß §§ 9 Abs. 7 oder 11 Abs. 5

nicht nachkommt,

4. der Duldungspflicht des § 15 Abs. 2 nicht

nachkommt oder den Vorschriften einer

gemäß § 15 Abs. 4 erlassenen Verordnung

zuwiderhandelt,

5. entgegen § 17 Abs. 1 eine freiwillige Sammelstelle

ohne Bewilligung betreibt,

6. entgegen § 21 Abs. 2 die Tätigkeit eines

Sammlers ohne Bewilligung ausübt.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Altölbesitzer gemäß § 7 Abs. 2, bei

denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

(§ 22 Abs. 1) Altöl bereits anfällt, haben

die in § 7 Abs. 2 erster Satz vorgesehene Meldung

spätestens bis 31. Dezember 1986 zu erstatten.

Sammler und Altölverwerter haben die in § 7 Abs. 3

vorgesehene Meldung erstmals für den Stichtag

31. Dezember 1987 zu erstatten.

(2) Ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz

ist die Sammlertätigkeit gemäß § 3 Z 2 des Altölgesetzes,

BGBl. Nr. 138/1979, bis 1. September 1987

oder bis zur Abweisung eines vor diesem Zeitpunkt

eingebrachten Antrages gemäß § 8 Abs. 1 zulässig.

Einer gegen einen derartigen abweisenden Bescheid

eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende

Wirkung nicht zu.

(3) Auf die Sammlertätigkeit gemäß Abs. 2 findet

§ 9 Abs. 2, 3, 5 und 7 keine Anwendung; für diese

Tätigkeit gilt § 11 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satzteil

des Altölgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979.

(4) Ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz

ist die Aufarbeitertätigkeit im Sinne des § 3 Z 3

lit. a und b in Verbindung mit § 4 Z 1 sowie im

Sinne des § 3 Z 3 in Verbindung mit § 4 Z 2 und 3

des Altölgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979, bis zur Entscheidung

über einen bis 30. April 1987 eingebrachten

Antrag gemäß § 10 Abs. 1, jedenfalls jedoch

auch ohne diesbezüglichen Antrag bis zum

30. April 1988 zulässig. Einer gegen derartige

abweisende Bescheide eingebrachten Berufung

kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

(5) Auf die Aufarbeitertätigkeiten gemäß Abs. 4

findet § 11 Abs. 2 keine Anwendung; für diese

Tätigkeiten gilt § 12 Abs. 2 des Altölgesetzes,

BGBl. Nr. 138/1979.

(6) Das Altölgesetz, BGBl. Nr. 138/1979, tritt,

soweit die Absätze 3 und 5 nicht anderes bestimmen,

mit Ablauf des 31. August 1986 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2

nicht anderes bestimmt, mit 1. September 1986 in

Kraft.

(2) § 16 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Vollziehung

§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut, und zwar

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres;

2. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 5, soweit es sich

um die Wartung und die Reparatur von

Waffen handelt, die im Bereich des Bundesheeres

durchgeführt werden, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

soweit es sich um die Wartung

und die Reparatur von Waffen handelt, die

im Bereich der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie

durchgeführt werden, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres; soweit es sich um die Wartung und

die Reparatur von Waffen handelt, die im

Bereich der Justizwache durchgeführt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz; soweit es sich um die Wartung

und die Reparatur von Waffen handelt,

die im Bereich der Zollwache durchgeführt

werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;

3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz;

4. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 7 und 8 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

5. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 9 für den

Bereich der Zivilluftfahrt im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr; für den Bereich der

Militärluftfahrt im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung;

6. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 10 und 11 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit

jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers

für Landesverteidigung, des Bundesministers

für Inneres, des Bundesministers

für Bauten und Technik oder des Bundesministers

für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen

mit diesem;

7. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 12 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung;

8. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 13 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport;

9. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 14 und 15,

soweit es sich um den Betrieb von Dampf-

kesselanlagen, Druckgefäßen, Druckbehältern

und Wärmekraftmaschinen einschließlich

deren Wartung und Reparatur handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik, soweit es sich um

den Betrieb von Kraftfahrzeugen einschließlich

deren Wartung und Reparatur handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

soweit jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers

für Landesverteidigung, des

Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers

für Finanzen berührt wird, im

Einvernehmen mit diesem;

10. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 3,

15 Abs. 4 und 18 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

soweit es sich um § 12 Abs. 3 handelt,

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik.

(2) Die Vollziehung des § 1 Abs. 1 Z 11. obliegt,

soweit sie den Ländern zusteht, den Landesregierungen.

ARTIKEL II

Das Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die

Erfassung und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle

(Sonderabfallgesetz), BGBl. Nr. 186, wird wie

folgt geändert

§ 1 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. Altöle (§ 2 des Altölgesetzes 1986, BGBl.

Nr. 373), soweit sie nicht der Sonderabfallbeseitigung

zugeführt werden (§ 5 Abs. 3 des

Altölgesetzes);"

ARTIKEL III

(1) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

(2) Art. II tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

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