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373_1985 AT

373. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen

Der Nationalrat hat beschlossen.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der König von Spanien,

von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen

zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und

die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,

Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen

Urkunden in Zivil- oder Handelssachen zu sichern,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen

zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Erwin Lanc

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Der König von Spanien

Herrn Fernando Morán López

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

(1) Die Entscheidungen der Gerichte des einen

Vertragsstaates in Zivil- oder Handelssachen,

gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen

Verfahren ergangen sind, werden im anderen Vertragsstaat

unter den in diesem Abkommen vorgesehenen

Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt.

(2) Das Abkommen ist auch auf Entscheidungen

in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, die über

Ansprüche des Geschädigten in einem Strafverfahren

ergehen.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) „Entscheidung" jede gerichtliche Entscheidung

ohne Rücksicht auf ihre Benennung;

b) „Titelgericht" das Gericht, das die Entscheidung

erlassen hat, deren Anerkennung oder

Vollstreckung beantragt wird;

c) „Entscheidungsstaat" den Staat, in dessen

Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;

d) „ersuchtes Gericht" das Gericht, bei dem die

Anerkennung oder die Vollstreckung der

Entscheidung beantragt wird;

e) „ersuchter Staat" den Staat, in dessen Gebiet

die Anerkennung oder die Vollstreckung

beantragt wird.

Artikel 3

Das Abkommen ist nicht anzuwenden

1. auf die Entscheidungen in einem Konkursverfahren,

in einem Ausgleichsverfahren oder in einem

ähnlichen Verfahren, einschließlich der Entscheidungen,

durch die für die genannten Verfahren

über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die

die Gläubiger benachteiligen, erkannt wird;

2. auf Entscheidungen über die Haftung für

nukleare Schäden;

3. auf einstweilige Verfügungen, ausgenommen

solche in Unterhaltssachen, und auf Beschlagnahmen

zur Sicherung;

4. auf Entscheidungen in Angelegenheiten der

Sozialen Sicherheit;

5. auf Schiedssprüche.

Artikel 4

Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates

sind im Gebiet des anderen anzuerkennen,

wenn

1. die Entscheidung im Entscheidungsstaat

rechtskräftig ist und

2. das Titelgericht nach den Artikeln 7 bis 10 des

Abkommens zuständig war.

Artikel 5

(1) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

a) wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des

ersuchten Staates offensichtlich unvereinbar

ist;

b) wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien

und wegen desselben Gegenstandes vor

einem Gericht des ersuchten Staates anhängig

ist und dieses Gericht zuerst angerufen worden

ist;

c) wenn die Entscheidung im Widerspruch zu

einer rechtskräftigen Entscheidung zwischen

denselben Parteien wegen desselben Gegenstandes

im ersuchten Staat steht.

(2) Falls sich der Beklagte in das Verfahren nicht

eingelassen hat, darf die Anerkennung der Entscheidung

auch versagt werden, wenn er von dem

Verfahren nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat,

um sich zu verteidigen.

Artikel 6

(1) Die Anerkennung darf nicht allein aus dem

Grund versagt werden, weil das Gericht ein anderes

Recht als jenes angewendet hat, das nach dem

internationalen Privatrecht des ersuchten Staates

anzuwenden gewesen wäre.

(2) Die Anerkennung darf jedoch aus diesem

Grund versagt werden, wenn die Entscheidung auf

der Beurteilung des Ehe- oder Familienstandes, des

Ehegüterrechtes, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit,

der gesetzlichen Vertretung, der Verschollenheits-

oder Todeserklärung eines Angehörigen

des ersuchten Staates oder des Erbrechtes nach

einem solchen Angehörigen oder auf der Beurteilung

der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person

oder einer Gesellschaft beruht, die ihren Sitz oder

ihre Hauptniederlassung im ersuchten Staat hat.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anwendung des

vom internationalen Privatrecht des ersuchten Staates

bezeichneten Rechtes zum gleichen Ergebnis

geführt hätte.

Artikel 7

(1) Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 wird die

Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates

im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt

1. wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des

Verfahrens im Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder, im Fall

einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft,

seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte;

2. wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des

Verfahrens im Entscheidungsstaat eine geschäftliche

Niederlassung oder Zweigniederlassung hatte

und wegen der Geschäftstätigkeit der Niederlassung

oder Zweigniederlassung belangt worden ist;

3. wenn sich der Beklagte für bestimmte Rechtsstreitigkeiten

durch eine Vereinbarung der Zuständigkeit

der Gerichte des Entscheidungsstaates

unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung

nach dem Recht des ersuchten Staates

unzulässig wäre; eine Vereinbarung in diesem Sinn

liegt nur vor, wenn sie schriftlich getroffen oder, im

Fall der Mündlichkeit, schriftlich bestätigt worden

ist;

4. wenn der Beklagte sich in die Sache selbst eingelassen

hat, ohne die Zuständigkeit zu bestreiten,

es sei denn, daß eine Vereinbarung über diese

Zuständigkeit nach dem Recht des ersuchten Staates

unzulässig wäre; die Einlassung in die Sache

selbst durch den Beklagten bedeutet keine Unterwerfung

unter die Zuständigkeit, wenn der

Beklagte erklärt hat, sich nur in bezug auf Vermögen

im Entscheidungsstaat oder zur Abwendung

einer Beschlagnahme von Vermögen oder zur Aufhebung

einer solchen Beschlagnahme in das Verfahren

einzulassen;

5. wenn im Fall einer Widerklage dieses Gericht

nach diesem Artikel zur Entscheidung über die

Hauptklage zuständig war und die Widerklage mit

dem in der Hauptklage geltend gemachten

Anspruch oder mit den zur Verteidigung vorgebrachten

Einwendungen im Zusammenhang stand;

6. wenn mit der Klage ein Anspruch auf Schadenersatz

oder auf Herausgabe des Erlangten geltend

gemacht worden ist, weil im ersuchten Staat ein

Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung

des anderen Staates stattgefunden hat, die in der

Folge dort abgeändert oder aufgehoben worden ist;

7. wenn bei einem Vertrag die daraus entstandene

Verpflichtung im Entscheidungsstaat erfüllt worden

ist oder zu erfüllen gewesen wäre; eine solche

Vereinbarung liegt nur vor, wenn sie schriftlich

getroffen oder, im Fall der Mündlichkeit, schriftlich

bestätigt worden ist;

8. wenn die Klage das Bestehen oder Nichtbestehen

eines Arbeitsvertrages oder Rechtsstreitigkeiten

aus einem Arbeitsvertrag zum Gegenstand hatte

und der Ort der Arbeitsleistung im Entscheidungsstaat

gelegen war;

9. wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung

oder auf eine Handlung, die nach dem Recht des

Entscheidungsstaates einer unerlaubten Handlung

gleichgestellt wird, gegründet war und die Handlung

im Entscheidungsstaat begangen worden oder

der Schaden dort eingetreten ist;

10. wenn der Beklagte in keinem der Vertragsstaaten

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

hatte und im Entscheidungsstaat zur Zeit

der Einleitung des Verfahrens Vermögen in der

Höhe des Anspruches besessen hat;

11. wenn die Klage einen Unterhaltsanspruch

zum Gegenstand hatte und der Unterhaltsberechtigte

zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im

Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt hatte; war der Kläger zu dieser

Zeit bereits volljährig, so wird die Zuständigkeit

der Gerichte des Entscheidungsstaates jedoch nur

anerkannt, wenn er und der Beklagte dort ihren

letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten;

12. wenn die Person, gegen die die Anerkennung

beantragt wird, im Verfahren vor dem Gericht des

Entscheidungsstaates Kläger war und die Klage ab-

oder zurückgewiesen worden ist.

(2) Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates

wird jedoch dann nicht anerkannt,

wenn nach dem Recht des ersuchten Staates die

Gerichte eines dritten Staates ausschließlich zuständig

sind.

Artikel 8

(1) In allen Fällen, die den Ehe- oder Familienstand,

die Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder

die gesetzliche Vertretung betreffen und an denen

ein Angehöriger eines der Vertragsstaaten beteiligt

ist, wird die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates

im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt,

wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung

des Verfahrens Angehöriger dieses Staates war

oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

im Gebiet dieses Staates hatte.

(2) In Ehesachen wird die Zuständigkeit auch

anerkannt, wenn eine der Parteien zur Zeit der

Einleitung des Verfahrens Angehöriger eines der

Vertragsstaaten war, die Parteien ihren letzten

gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat

hatten und der Kläger zur Zeit der

Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.

(3) Außerdem wird in Ehesachen die Zuständigkeit

der Gerichte anerkannt, wenn die Ehegatten

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten

Staat hatten, der Kläger zur Zeit der Einleitung des

Verfahrens Angehöriger des Entscheidungsstaates

war und der Beklagte Angehöriger eines anderen

als des ersuchten Staates war.

Artikel 9

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates

wird im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt,

wenn sich dort eine unbewegliche Sache

befindet und das Verfahren ein Recht an dieser

unbeweglichen Sache oder einen Anspruch aus

einem solchen Recht zum Gegenstand hatte. Gleiches

gilt für Nachlaßangelegenheiten betreffend

unbewegliche Sachen.

Artikel 10

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates

wird im Sinne des Artikels 4 Z 2 für

Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche

Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger

dieses Staates war oder seinen letzten Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses

Staates hatte.

Artikel 11

(1) Wird die in einem Vertragsstaat ergangene

Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend

gemacht, so darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen

des Artikels 4 vorliegen und ob nicht

einer der in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 genannten

Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus

darf die Entscheidung nicht geprüft werden.

(2) Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der

Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des

Entscheidungsstaates (Artikel 4 Z 2) an die tatsächlichen

Feststellungen gebunden, auf Grund derer

das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.

Artikel 12

(1) Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen

werden im anderen Vertragsstaat

ohne Erfordernis eines besonderen Verfahrens

anerkannt.

(2) Jedoch kann jeder Vertragsstaat in Ehe- und

Familienstandssachen ein besonderes Anerkennungsverfahren

vorsehen. Der Antragsteller darf

aber nicht schlechter gestellt sein, als er es nach den

Artikeln 14 und 15 wäre.

Artikel 13

(1) Die Entscheidungen der Gerichte des einen

Vertragsstaates werden im anderen Vertragsstaat in

einem einfachen und schnellen Verfahren vollstreckt,

wenn sie

1. im ersuchten Staat die für die Anerkennung

erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und

2. im Entscheidungsstaat vollstreckbar sind.

(2) Das Verfahren, in dem die Vollstreckung

bewilligt wird, und die Vollstreckung selbst richten

sich nach dem Recht des ersuchten Staates.

Artikel 14

Eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung als

Garantie für die Bezahlung der Kosten, unter welcher

Bezeichnung auch immer, darf vom Antragsteller

wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines

Wohnsitzes nicht begehrt werden, wenn er seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Fall einer juristischen

Person oder einer Handelsgesellschaft, eine

Niederlassung im Entscheidungsstaat hat.

Artikel 15

Die Partei, die die Vollstreckung beantragt,

genießt im ersuchten Staat die Verfahrenshilfe in

gleicher Weise wie Angehörige dieses Staates, die

dort ihren Wohnsitz haben.

Artikel 16

(1) Die Partei, die die Bewilligung der Vollstreckung

beantragt, hat vorzulegen

1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung;

2. eine oder mehrere gerichtliche Urkunden oder

gerichtliche Bestätigungen, aus denen hervorgeht,

daß die Entscheidung im Entscheidungsstaat

rechtskräftig geworden und nach dem Recht dieses

Staates vollstreckbar ist;

3. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift

des Zustellnachweises oder eine andere Urkunde,

aus der sich ergibt, daß die Entscheidung der Partei,

gegen die sie vollstreckt werden soll, zugestellt

worden ist;

4. sofern sich der Beklagte in das Verfahren, in

dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen

hat, die Urschrift oder eine beglaubigte

Abschrift des Zustellnachweises oder eine andere

Urkunde, aus der sich ergibt, daß das der Einleitung

des Verfahrens dienende Schriftstück dem

Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist;

5. Übersetzungen der genannten Urkunden in die

Sprache des ersuchten Staates, die von einem beeideten

Übersetzer oder einem diplomatischen oder

konsularischen Vertreter eines der beiden Vertragsstaaten

als richtig bestätigt sein müssen.

(2) Die genannten Urkunden bedürfen keiner

Beglaubigung oder sonstigen Förmlichkeit.

Artikel 17

(1) In Zivil- oder Handelssachen werden die in

einem der beiden Vertragsstaaten vor dessen

Gerichten geschlossenen Vergleiche sowie die dort

errichteten öffentlichen Urkunden einschließlich

der Notariatsakte, wenn sie in diesem Staat vollstreckbar

sind, im anderen Vertragsstaat wie

gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt.

(2) Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen

Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger

zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten

einerseits und dem. Unterhaltsverpflichteten

andererseits geschlossenen vollstreckbaren

Vergleiche und Vereinbarungen.

(3) Für die Bewilligung der Vollstreckung und

das Verfahren gelten die Artikel 13 bis 16 sinngemäß.

(4) Das ersuchte Gericht hat sich auf die Prüfung

zu beschränken,

a) ob die erforderlichen Urkunden vorgelegt

worden sind;

b) ob die Vollstreckung mit der öffentlichen

Ordnung des ersuchten Staates nicht offensichtlich

unvereinbar ist.

Artikel 18

(1) Die Gerichte des einen Vertragsstaates haben

auf Antrag einer Partei die Klage zurückzuweisen,

wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien

und wegen desselben Gegenstandes vor einem

Gericht des anderen Vertragsstaates bereits anhängig

ist und in diesem Verfahren eine Entscheidung

ergehen kann, die in ihrem Staat nach den Bestimmungen

dieses Vertrages anzuerkennen sein wird.

(2) Die Gerichte jedes Vertragsstaates können

jedoch die in ihrem Recht vorgesehenen einstweiligen

Verfügungen einschließlich von Sicherungsmaßnahmen

ohne Rücksicht darauf anordnen, welches

Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen berührt nicht andere Verträge,

die zwischen den beiden Vertragsstaaten gelten

und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung

und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

oder anderer Titel regeln.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die im Verhältnis

zu ihm günstigeren Bestimmungen des

innerstaatlichen Rechtes eines Vertragsstaates, die

die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen oder anderer Titel vorsehen.

Artikel 20

Dieses Abkommen ist nur auf Entscheidungen,

die nach seinem Inkrafttreten gefällt worden sind,

auf Vergleiche, die nach diesem Zeitpunkt

geschlossen worden sind, und auf öffentliche

Urkunden einschließlich der Notariatsakte, die

nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, anzuwenden.

Artikel 21

Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung

dieses Abkommens entstehen könnten, sind auf

diplomatischem Weg zu bereinigen.

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Madrid ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in

Kraft.

Artikel 23

Dieses Abkommen gilt auf unbegrenzte Zeit. Es

kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die

Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam,

an dem sie dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des anderen Vertragsstaates zugegangen

ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 17. Februar 1984, in

zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Erwin Lanc m. p.

Für Spanien

Fernando Moran m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. Juli 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt nach seinem Artikel 22 Absatz 2 am

1. Oktober 1985 in Kraft.

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