373. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der König von Spanien,
von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen
zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und
die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden in Zivil- oder Handelssachen zu sichern,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen
zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Erwin Lanc
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Der König von Spanien
Herrn Fernando Morán López
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
(1) Die Entscheidungen der Gerichte des einen
Vertragsstaates in Zivil- oder Handelssachen,
gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen
Verfahren ergangen sind, werden im anderen Vertragsstaat
unter den in diesem Abkommen vorgesehenen
Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt.
(2) Das Abkommen ist auch auf Entscheidungen
in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, die über
Ansprüche des Geschädigten in einem Strafverfahren
ergehen.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
a) „Entscheidung" jede gerichtliche Entscheidung
ohne Rücksicht auf ihre Benennung;
b) „Titelgericht" das Gericht, das die Entscheidung
erlassen hat, deren Anerkennung oder
Vollstreckung beantragt wird;
c) „Entscheidungsstaat" den Staat, in dessen
Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
d) „ersuchtes Gericht" das Gericht, bei dem die
Anerkennung oder die Vollstreckung der
Entscheidung beantragt wird;
e) „ersuchter Staat" den Staat, in dessen Gebiet
die Anerkennung oder die Vollstreckung
beantragt wird.
Artikel 3
Das Abkommen ist nicht anzuwenden
1. auf die Entscheidungen in einem Konkursverfahren,
in einem Ausgleichsverfahren oder in einem
ähnlichen Verfahren, einschließlich der Entscheidungen,
durch die für die genannten Verfahren
über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die
die Gläubiger benachteiligen, erkannt wird;
2. auf Entscheidungen über die Haftung für
nukleare Schäden;
3. auf einstweilige Verfügungen, ausgenommen
solche in Unterhaltssachen, und auf Beschlagnahmen
zur Sicherung;
4. auf Entscheidungen in Angelegenheiten der
Sozialen Sicherheit;
5. auf Schiedssprüche.
Artikel 4
Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates
sind im Gebiet des anderen anzuerkennen,
wenn
1. die Entscheidung im Entscheidungsstaat
rechtskräftig ist und
2. das Titelgericht nach den Artikeln 7 bis 10 des
Abkommens zuständig war.
Artikel 5
(1) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
a) wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des
ersuchten Staates offensichtlich unvereinbar
ist;
b) wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien
und wegen desselben Gegenstandes vor
einem Gericht des ersuchten Staates anhängig
ist und dieses Gericht zuerst angerufen worden
ist;
c) wenn die Entscheidung im Widerspruch zu
einer rechtskräftigen Entscheidung zwischen
denselben Parteien wegen desselben Gegenstandes
im ersuchten Staat steht.
(2) Falls sich der Beklagte in das Verfahren nicht
eingelassen hat, darf die Anerkennung der Entscheidung
auch versagt werden, wenn er von dem
Verfahren nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat,
um sich zu verteidigen.
Artikel 6
(1) Die Anerkennung darf nicht allein aus dem
Grund versagt werden, weil das Gericht ein anderes
Recht als jenes angewendet hat, das nach dem
internationalen Privatrecht des ersuchten Staates
anzuwenden gewesen wäre.
(2) Die Anerkennung darf jedoch aus diesem
Grund versagt werden, wenn die Entscheidung auf
der Beurteilung des Ehe- oder Familienstandes, des
Ehegüterrechtes, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit,
der gesetzlichen Vertretung, der Verschollenheits-
oder Todeserklärung eines Angehörigen
des ersuchten Staates oder des Erbrechtes nach
einem solchen Angehörigen oder auf der Beurteilung
der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person
oder einer Gesellschaft beruht, die ihren Sitz oder
ihre Hauptniederlassung im ersuchten Staat hat.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anwendung des
vom internationalen Privatrecht des ersuchten Staates
bezeichneten Rechtes zum gleichen Ergebnis
geführt hätte.
Artikel 7
(1) Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 wird die
Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates
im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt
1. wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des
Verfahrens im Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder, im Fall
einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft,
seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte;
2. wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des
Verfahrens im Entscheidungsstaat eine geschäftliche
Niederlassung oder Zweigniederlassung hatte
und wegen der Geschäftstätigkeit der Niederlassung
oder Zweigniederlassung belangt worden ist;
3. wenn sich der Beklagte für bestimmte Rechtsstreitigkeiten
durch eine Vereinbarung der Zuständigkeit
der Gerichte des Entscheidungsstaates
unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung
nach dem Recht des ersuchten Staates
unzulässig wäre; eine Vereinbarung in diesem Sinn
liegt nur vor, wenn sie schriftlich getroffen oder, im
Fall der Mündlichkeit, schriftlich bestätigt worden
ist;
4. wenn der Beklagte sich in die Sache selbst eingelassen
hat, ohne die Zuständigkeit zu bestreiten,
es sei denn, daß eine Vereinbarung über diese
Zuständigkeit nach dem Recht des ersuchten Staates
unzulässig wäre; die Einlassung in die Sache
selbst durch den Beklagten bedeutet keine Unterwerfung
unter die Zuständigkeit, wenn der
Beklagte erklärt hat, sich nur in bezug auf Vermögen
im Entscheidungsstaat oder zur Abwendung
einer Beschlagnahme von Vermögen oder zur Aufhebung
einer solchen Beschlagnahme in das Verfahren
einzulassen;
5. wenn im Fall einer Widerklage dieses Gericht
nach diesem Artikel zur Entscheidung über die
Hauptklage zuständig war und die Widerklage mit
dem in der Hauptklage geltend gemachten
Anspruch oder mit den zur Verteidigung vorgebrachten
Einwendungen im Zusammenhang stand;
6. wenn mit der Klage ein Anspruch auf Schadenersatz
oder auf Herausgabe des Erlangten geltend
gemacht worden ist, weil im ersuchten Staat ein
Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung
des anderen Staates stattgefunden hat, die in der
Folge dort abgeändert oder aufgehoben worden ist;
7. wenn bei einem Vertrag die daraus entstandene
Verpflichtung im Entscheidungsstaat erfüllt worden
ist oder zu erfüllen gewesen wäre; eine solche
Vereinbarung liegt nur vor, wenn sie schriftlich
getroffen oder, im Fall der Mündlichkeit, schriftlich
bestätigt worden ist;
8. wenn die Klage das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Arbeitsvertrages oder Rechtsstreitigkeiten
aus einem Arbeitsvertrag zum Gegenstand hatte
und der Ort der Arbeitsleistung im Entscheidungsstaat
gelegen war;
9. wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung
oder auf eine Handlung, die nach dem Recht des
Entscheidungsstaates einer unerlaubten Handlung
gleichgestellt wird, gegründet war und die Handlung
im Entscheidungsstaat begangen worden oder
der Schaden dort eingetreten ist;
10. wenn der Beklagte in keinem der Vertragsstaaten
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hatte und im Entscheidungsstaat zur Zeit
der Einleitung des Verfahrens Vermögen in der
Höhe des Anspruches besessen hat;
11. wenn die Klage einen Unterhaltsanspruch
zum Gegenstand hatte und der Unterhaltsberechtigte
zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im
Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hatte; war der Kläger zu dieser
Zeit bereits volljährig, so wird die Zuständigkeit
der Gerichte des Entscheidungsstaates jedoch nur
anerkannt, wenn er und der Beklagte dort ihren
letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten;
12. wenn die Person, gegen die die Anerkennung
beantragt wird, im Verfahren vor dem Gericht des
Entscheidungsstaates Kläger war und die Klage ab-
oder zurückgewiesen worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates
wird jedoch dann nicht anerkannt,
wenn nach dem Recht des ersuchten Staates die
Gerichte eines dritten Staates ausschließlich zuständig
sind.
Artikel 8
(1) In allen Fällen, die den Ehe- oder Familienstand,
die Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder
die gesetzliche Vertretung betreffen und an denen
ein Angehöriger eines der Vertragsstaaten beteiligt
ist, wird die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates
im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt,
wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung
des Verfahrens Angehöriger dieses Staates war
oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Gebiet dieses Staates hatte.
(2) In Ehesachen wird die Zuständigkeit auch
anerkannt, wenn eine der Parteien zur Zeit der
Einleitung des Verfahrens Angehöriger eines der
Vertragsstaaten war, die Parteien ihren letzten
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat
hatten und der Kläger zur Zeit der
Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.
(3) Außerdem wird in Ehesachen die Zuständigkeit
der Gerichte anerkannt, wenn die Ehegatten
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten
Staat hatten, der Kläger zur Zeit der Einleitung des
Verfahrens Angehöriger des Entscheidungsstaates
war und der Beklagte Angehöriger eines anderen
als des ersuchten Staates war.
Artikel 9
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates
wird im Sinne des Artikels 4 Z 2 anerkannt,
wenn sich dort eine unbewegliche Sache
befindet und das Verfahren ein Recht an dieser
unbeweglichen Sache oder einen Anspruch aus
einem solchen Recht zum Gegenstand hatte. Gleiches
gilt für Nachlaßangelegenheiten betreffend
unbewegliche Sachen.
Artikel 10
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates
wird im Sinne des Artikels 4 Z 2 für
Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche
Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger
dieses Staates war oder seinen letzten Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses
Staates hatte.
Artikel 11
(1) Wird die in einem Vertragsstaat ergangene
Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend
gemacht, so darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen
des Artikels 4 vorliegen und ob nicht
einer der in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 genannten
Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus
darf die Entscheidung nicht geprüft werden.
(2) Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der
Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des
Entscheidungsstaates (Artikel 4 Z 2) an die tatsächlichen
Feststellungen gebunden, auf Grund derer
das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.
Artikel 12
(1) Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen
werden im anderen Vertragsstaat
ohne Erfordernis eines besonderen Verfahrens
anerkannt.
(2) Jedoch kann jeder Vertragsstaat in Ehe- und
Familienstandssachen ein besonderes Anerkennungsverfahren
vorsehen. Der Antragsteller darf
aber nicht schlechter gestellt sein, als er es nach den
Artikeln 14 und 15 wäre.
Artikel 13
(1) Die Entscheidungen der Gerichte des einen
Vertragsstaates werden im anderen Vertragsstaat in
einem einfachen und schnellen Verfahren vollstreckt,
wenn sie
1. im ersuchten Staat die für die Anerkennung
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und
2. im Entscheidungsstaat vollstreckbar sind.
(2) Das Verfahren, in dem die Vollstreckung
bewilligt wird, und die Vollstreckung selbst richten
sich nach dem Recht des ersuchten Staates.
Artikel 14
Eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung als
Garantie für die Bezahlung der Kosten, unter welcher
Bezeichnung auch immer, darf vom Antragsteller
wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines
Wohnsitzes nicht begehrt werden, wenn er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Fall einer juristischen
Person oder einer Handelsgesellschaft, eine
Niederlassung im Entscheidungsstaat hat.
Artikel 15
Die Partei, die die Vollstreckung beantragt,
genießt im ersuchten Staat die Verfahrenshilfe in
gleicher Weise wie Angehörige dieses Staates, die
dort ihren Wohnsitz haben.
Artikel 16
(1) Die Partei, die die Bewilligung der Vollstreckung
beantragt, hat vorzulegen
1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung;
2. eine oder mehrere gerichtliche Urkunden oder
gerichtliche Bestätigungen, aus denen hervorgeht,
daß die Entscheidung im Entscheidungsstaat
rechtskräftig geworden und nach dem Recht dieses
Staates vollstreckbar ist;
3. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift
des Zustellnachweises oder eine andere Urkunde,
aus der sich ergibt, daß die Entscheidung der Partei,
gegen die sie vollstreckt werden soll, zugestellt
worden ist;
4. sofern sich der Beklagte in das Verfahren, in
dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen
hat, die Urschrift oder eine beglaubigte
Abschrift des Zustellnachweises oder eine andere
Urkunde, aus der sich ergibt, daß das der Einleitung
des Verfahrens dienende Schriftstück dem
Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist;
5. Übersetzungen der genannten Urkunden in die
Sprache des ersuchten Staates, die von einem beeideten
Übersetzer oder einem diplomatischen oder
konsularischen Vertreter eines der beiden Vertragsstaaten
als richtig bestätigt sein müssen.
(2) Die genannten Urkunden bedürfen keiner
Beglaubigung oder sonstigen Förmlichkeit.
Artikel 17
(1) In Zivil- oder Handelssachen werden die in
einem der beiden Vertragsstaaten vor dessen
Gerichten geschlossenen Vergleiche sowie die dort
errichteten öffentlichen Urkunden einschließlich
der Notariatsakte, wenn sie in diesem Staat vollstreckbar
sind, im anderen Vertragsstaat wie
gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt.
(2) Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen
Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger
zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten
einerseits und dem. Unterhaltsverpflichteten
andererseits geschlossenen vollstreckbaren
Vergleiche und Vereinbarungen.
(3) Für die Bewilligung der Vollstreckung und
das Verfahren gelten die Artikel 13 bis 16 sinngemäß.
(4) Das ersuchte Gericht hat sich auf die Prüfung
zu beschränken,
a) ob die erforderlichen Urkunden vorgelegt
worden sind;
b) ob die Vollstreckung mit der öffentlichen
Ordnung des ersuchten Staates nicht offensichtlich
unvereinbar ist.
Artikel 18
(1) Die Gerichte des einen Vertragsstaates haben
auf Antrag einer Partei die Klage zurückzuweisen,
wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien
und wegen desselben Gegenstandes vor einem
Gericht des anderen Vertragsstaates bereits anhängig
ist und in diesem Verfahren eine Entscheidung
ergehen kann, die in ihrem Staat nach den Bestimmungen
dieses Vertrages anzuerkennen sein wird.
(2) Die Gerichte jedes Vertragsstaates können
jedoch die in ihrem Recht vorgesehenen einstweiligen
Verfügungen einschließlich von Sicherungsmaßnahmen
ohne Rücksicht darauf anordnen, welches
Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.
Artikel 19
(1) Dieses Abkommen berührt nicht andere Verträge,
die zwischen den beiden Vertragsstaaten gelten
und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
oder anderer Titel regeln.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die im Verhältnis
zu ihm günstigeren Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechtes eines Vertragsstaates, die
die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen oder anderer Titel vorsehen.
Artikel 20
Dieses Abkommen ist nur auf Entscheidungen,
die nach seinem Inkrafttreten gefällt worden sind,
auf Vergleiche, die nach diesem Zeitpunkt
geschlossen worden sind, und auf öffentliche
Urkunden einschließlich der Notariatsakte, die
nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, anzuwenden.
Artikel 21
Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung
dieses Abkommens entstehen könnten, sind auf
diplomatischem Weg zu bereinigen.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Madrid ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in
Kraft.
Artikel 23
Dieses Abkommen gilt auf unbegrenzte Zeit. Es
kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die
Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam,
an dem sie dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des anderen Vertragsstaates zugegangen
ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 17. Februar 1984, in
zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Erwin Lanc m. p.
Für Spanien
Fernando Moran m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Juli 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt nach seinem Artikel 22 Absatz 2 am
1. Oktober 1985 in Kraft.