373. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Ärztegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
ABSCHNITT A
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage 1 das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Ärztegesetznovelle, BGBl. Nr. 129/1951;
2. Ärztegesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 119;
3. 2. Ärztegesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 169;
4. Ärztegesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 17/1955;
5. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, § 543 Abs. 2 Z 4;
6. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom
4. Jänner 1963, BGBl. Nr. 3, über die teilweise
Aufhebung des § 5 Abs. 2 des Ärztegesetzes
durch den Verfassungsgerichtshof;
7. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom
18. April 1963, BGBl. Nr. 100, über die Aufhebung
einiger Bestimmungen des Arztegesetzes
durch den Verfassungsgerichtshof;
8. Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50;
9. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom
19. August 1968, BGBl. Nr. 330, über die Aufhebung
einiger Bestimmungen im Ärztegesetz
durch den Verfassungsgerichtshof;
10. Ärztegesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 229;
11. Kundmachung des Bundeskanzlers vom
4. Feber 1971, BGBl. Nr. 61, über die Aufhebung
einiger Worte im § 38 des Ärztegesetzes
durch den Verfassungsgerichtshof;
12. Ärztegesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 460;
13. Ärztegesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 425;
14. Bundesgesetz vom 2. Feber 1983,. BGBl.
Nr. 140, mit dem das Ärztegesetz geändert
wird;
15. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, BGBl.
Nr. 660, mit dem das Ärztegesetz geändert
wird.
Artikel III
Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und
werden daher als nicht mehr geltend festgestellt
1. § 2 a durch die Ärztegesetznovelle 1975;
2. § 2 k Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 660/1983 Art. I Z 14;
3. § 57 Abs. 3 durch das ASVG, § 543 Abs. 2
Z 4.
Artikel IV
Die §§ 60 und 61 Abs. 1 und 2 sind gegenstandslos
geworden und werden als nicht mehr geltend
festgestellt.
Artikel V
Die §§ 59 und 59 a werden als Übergangsbestimmungen
in der Anlage 2 gesondert kundgemacht.
Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung
des Art. IV des Abschnittes A dieser Kundmachung
wird die Überschrift des IV. Hauptstücks von
„Schluß- und Übergangsbestimmungen" auf
„Schlußbestimmungen" geändert.
Artikel VI
Unter Berücksichtigung anderer als der bisher
genannten Rechtsvorschriften werden im wiederverlautbarten
Text folgende Änderungen vorgenommen
1. In den §§ 2 d Abs. 1, 2 und 5, 2 h, 2 i Abs. 11,
3 Abs. 2 lit. b, 3 a Abs. 1, 14 Abs. 1, 52 Abs. 2, 55
Abs. 4, 55 b Abs. 2, 55 e Abs. 5, 55 g Abs. 3, 55 h,
55 i Abs. 4 und 5, 55 k Abs. 2 und 56 Abs. 1, 3, 6
und 8 werden auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a
und d des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 25/1972,
über die Errichtung eines Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz die Wendungen
„Bundesministerium für soziale Verwaltung" und
„Bundesminister für soziale Verwaltung" durch
„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"
ersetzt und grammatisch dem jeweiligen
Satz angepaßt. In den §§ 2 d Abs. 1 und 2, 21
Abs. 3, 49 Abs. 2 lit. l, 54 Abs. 1 sowie 55 i Abs. 3
wird die Wendung „Bundesministerium für soziale
Verwaltung" durch „Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz" ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 5 wird auf Grund des § 4 Z 2 lit. a
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 205/1970, über die
Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung und über die Neuordnung
des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
die Wendung „des Bundesministeriums für Unterricht"
durch „des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung" ersetzt. Im § 3 a Abs. 4 wird die
Wendung „das Bundesministerium für Unterricht"
durch „der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung" ersetzt.
3. Im § 18 wird auf Grund des Art. X Z 5 des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 136/1983, über die
Sachwalterschaft für behinderte Personen der
Begriff „Entmündigung" durch „Bestellung eines
Sachwalters nach § 273 ABGB" ersetzt. Im § 18
Abs. 3 wird vor die Worte „die Staatsanwaltschaft"
die Wendung „das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm,
RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht
wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens
über die. Bestellung eines Sachwalters nach § 273
ABGB bzw." eingefügt. Die jeweiligen Sätze werden,
soweit erforderlich, sprachlich angepaßt.
4. In den §§ 58 Abs. 1 und 63 Abs. 2 werden die
Zitate „Art.12, Abs. (1), Z 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes"
und „Art. 12 Abs. 1 Z. 2 B-VG" in
Anpassung an Art. 12 B-VG in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 444/1974,
durch „Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG" ersetzt, wobei der
jeweilige Satz, soweit erforderlich, grammatisch
angepaßt wird.
Artikel VII
(1) Im wiederverlautbarten Text werden folgende
Unstimmigkeiten in Zitaten richtiggestellt
1. Im § 1 a Abs. 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 bis
4" durch „§ 1 Abs. 2 und 3" ersetzt.
2. Im § 26 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 2 Abs. 5)"
durch „(§ 1 a Abs. 3)" ersetzt. .
3. Im § 27 Abs. 1 lit. d wird das Zitat „(§ 43)"
durch „(§ 46)" ersetzt.
4. Im § 27 Abs. 1 lit. e wird das Zitat „(§ 45
Abs. 4)" durch „(§ 46 Abs. 4)" ersetzt.
5. Im § 55 i Abs. 3 wird das Zitat „(§ 56 Abs. 4
lit. c)" durch „(§ 56 Abs. 6 lit. c)" ersetzt.
(2) Im wiederverlautbarten Text werden folgende
überholte terminologische Wendungen, veraltete
Schreibweisen und sonstige Unstimmigkeiten
richtiggestellt
1. In den §§ 2 Abs. 5, 39 Abs. 2, 43 b Abs. 2 und
5, 43 g Abs. 1, 43 i, 43 l Abs. 2, 44 Abs. 4 und 44 a
Abs. 2 wird das Wort „in" durch „im" ersetzt.
2. In den §§ 2 b Abs. 3 und 2 c Abs. 1 wird die
Wendung „nichts anderes" durch „nicht anderes"
ersetzt.
3. Im § 2 d Abs. 5 wird das Wort „des" durch
„der" ersetzt.
4. Im § 2 i Abs. 4 wird die Wendung „Findet die
Österreichische Ärztekammer, daß der Bewerber
die Erfordernisse nicht erfüllt, hat sie" durch
„Erfüllt der Bewerber die Erfordernisse nicht, so
hat die Österreichische Ärztekammer".
5. Im § 2 i Abs. 8 lit. c wird statt des Beistriches
ein Strichpunkt gesetzt.
6. Im § 6 wird die Wendung „erste Hilfe" durch
„Erste Hilfe" ersetzt.
7. Im § 12 Abs. 1 lit. b wird die Wendung
„kenntlich machen" durch „kenntlich zu machen"
ersetzt.
8. Im § 14 Abs. 1 wird die Wendung „Richtlinien
für die Vergütung ärztlicher Leistungen im Verordnungswege
erlassen." durch „durch Verordnung
Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen
erlassen." ersetzt.
9. In den §§ 15 Abs. 3, 18 Abs. 5 und 39 b wird
vor den Zitaten das Wort „den" eingefügt.
10. In den §§ 21 Abs. 2 lit. h und 49 Abs. 2 lit. j
wird das Zitat „(§ 59 Abs. 3)" durch „(Übergangsrecht
zum Ärztegesetz 1984, Art. III Abs. 3)"
ersetzt.
11. Im § 22 Abs. 2 wird die Wendung „Gesetz-
und Verordnungsentwürfe" durch „Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe" ersetzt.
12. Im § 23 Abs. 4 wird nach dem Zitat ein Beistrich
eingefügt.
13. Im § 25 Abs. 4 wird die Wendung „dieser
Vorschriften" durch „dieses Bundesgesetzes"
ersetzt.
14. In den §§ 27 Abs. 1 lit. a, 51 Z 1, 3 und 4, 53
lit. a und 55 a Abs. 5 lit. a wird „Der" bzw. „Die"
durch „der" bzw. „die" ersetzt.
15. In den §§ 34 Abs. 6 und 35 Abs. 5 wird das
Wort „zweier" durch „zwei" ersetzt.
16. Im § 40 Abs. 3 wird das Wort „welcher"
durch „der" ersetzt.
17. In den §§ 41 Abs. 3, 55 l Abs. 5 und 55 n
Abs. 4 wird das Wort „einlegen" durch „erheben"
ersetzt.
18. Im § 43 b Abs. 2 entfällt das Wort „unter".
19. Im § 43 e Abs. 3 lit. a wird die Wendung „aus
einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis beziehen
— sofern" durch „aus einem gesetzlich anerkannten
Lehrverhältnis — beziehen, sofern"
ersetzt.
20. Im § 46 Abs. 7 wird die Wendung „vor dem
Verwaltungsausschuß und Beschwerdeausschuß"
durch „vor dem Verwaltungsausschuß und dem
Beschwerdeausschuß" ersetzt.
21. Im § 47 Abs. 1 wird das Wort „satzungsmäßig"
durch „satzungsgemäß" ersetzt.
22. Im § 49 Abs. 2 lit. 1 wird vor das Wort
„Erstattung" das Wort „die" eingefügt.
23. Im § 54 Abs. 2 wird die Wendung „ist Zweidrittelmehrheit
. . . erforderlich" durch „ist die
Zweidrittelmehrheit. . . erforderlich" ersetzt.
24. Im § 55 e Abs. 1 wird die Wendung „soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird" durch
„soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist"
ersetzt.
25. Im § 55 k Abs. 2 wird die Wendung „vor dem
Disziplinarrat und Disziplinarsenat" durch „vor
dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat"
ersetzt.
26. Im § 55 1 Abs. 5 wird das Wort „abweisliche"
durch „abweisende" ersetzt.
27. Im § 57 wird nach der Paragraphenbezeichnung
„(Grundsatzbestimmung)" eingefügt. Die
Wendung „Entgelt zu reichen" wird durch „Entgelt
zu entrichten" ersetzt.
28. Im § 62 Abs. 1, 2 und 3 wird die Wendung
„macht sich, . . . einer Verwaltungsübertretung
schuldig" durch „begeht, ... eine Verwaltungsübertretung"
ersetzt.
(3) In den §§ 37, 49 Abs. 2 lit. a und 55 a Abs. 1
werden Beistrichfehler korrigiert.
(4) Die überholten Wendungen „die Bestimmung
des", „die Vorschriften des", „finden
. . . Anwendung" u. dgl. werden durch einfachere
Wendungen ersetzt.
(5) Die überholte Schreibweise von Hauptwörtern
wie „im Auslande", „im Gebiete", „vom Vorstande
'' u. dgl. wird der heute üblichen Schreibweise
durch Entfall des Dativ-„e" angepaßt.
(6) Die Schreibweise von Überschriften, Zitaten,
Abkürzungen, Zahlen u. dgl. wird vereinheitlicht
und der heutigen Schreibweise angepaßt.
(7) In den §§ 18 Abs. 2, 52 Abs. 8, 54 Abs. 1 und
55 a Abs. 5 werden sonstige sprachliche Unstimmigkeiten
richtiggestellt.
Artikel VIII
Im wiederverlautbarten Text werden folgende
bisherige Paragraphen- und sonstige Gliederungsbezeichnungen
geändert und Verweisungen darauf
innerhalb des Textes richtiggestellt
Artikel IX
Das Ärztegesetz wird mit dem Titel „Bundesgesetz
über die Ausübung des ärztlichen Berufes und
die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984
— ÄrzteG)" wiederverlautbart.
ABSCHNITT B
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG werden in der
Anlage 2 Übergangsbestimmungen zum Ärztegesetz
wiederverlautbart.
Artikel II
Folgende Übergangsbestimmungen werden wiederverlautbart
1. § 59 des Ärztegesetzes als Art. III der
Anlage 2;
2. § 59 a des Ärztegesetzes als Art. I der
Anlage 2;
3. Art. II Z 2 der Ärztegesetznovelle 1964 als
Art. II der Anlage 2;
4. Art. II Z 1 der Ärztegesetznovelle 1969 als
Art: IV der Anlage 2.
Artikel III
Folgende gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmungen
werden als nicht mehr geltend festgestellt
1. Art. II Z 1, 3 und 4 und Art. III der Ärztegesetznovelle
1964;
2. Art. II Z 2 und Art. III der Ärztegesetznovelle
1969.
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Text der Anlage 2 werden
folgende Änderungen vorgenommen
1. Im Art. I Abs. 1 wird die Wendung „Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung" durch
„Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"
ersetzt.
2. Im Art. I Abs. 4 wird die Wendung „nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" durch „nach
dem 2. September 1952" ersetzt. Nach dem Wort
„gleichgültig" wird ein Beistrich eingefügt.
3. Im Art. II wird die Wendung „Im Zeitpunkte
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes" durch
„Am 1. März 1964" ersetzt.
4. Im Art. III Abs. 1 wird die Wendung „bei Geltungsbeginn
dieses Bundesgesetzes" durch „am
1. Mai 1949" ersetzt; die Wendung „nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes" wird durch „nach
diesem Tag" ersetzt. Das Wort „behufs" wird
durch „zur" ersetzt.
5. Im Art. III Abs. 2 und 3 werden die Worte
„dieses Bundesgesetz" und „dieses Bundesgesetzes"
durch „das ÄrzteG" ersetzt.
6. Im Art. IV werden die Worte „dieses Bundesgesetzes"
durch „des ÄrzteG" ersetzt.
7. Die Wendungen „die Vorschriften des",
„Bestimmungen des" u. dgl. werden durch einfachere
Wendungen ersetzt.
8. Bezugnahmen auf Paragraphen- und sonstige
Gliederungsbezeichnungen des Ärztegesetzes werden
entsprechend dem Art. VIII des Abschnittes A
dieser Kundmachung richtiggestellt.