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373_1984 AT

373. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Ärztegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Ärztegesetzes

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage 1 das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Ärztegesetznovelle, BGBl. Nr. 129/1951;

2. Ärztegesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 119;

3. 2. Ärztegesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 169;

4. Ärztegesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 17/1955;

5. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, § 543 Abs. 2 Z 4;

6. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom

4. Jänner 1963, BGBl. Nr. 3, über die teilweise

Aufhebung des § 5 Abs. 2 des Ärztegesetzes

durch den Verfassungsgerichtshof;

7. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom

18. April 1963, BGBl. Nr. 100, über die Aufhebung

einiger Bestimmungen des Arztegesetzes

durch den Verfassungsgerichtshof;

8. Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50;

9. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom

19. August 1968, BGBl. Nr. 330, über die Aufhebung

einiger Bestimmungen im Ärztegesetz

durch den Verfassungsgerichtshof;

10. Ärztegesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 229;

11. Kundmachung des Bundeskanzlers vom

4. Feber 1971, BGBl. Nr. 61, über die Aufhebung

einiger Worte im § 38 des Ärztegesetzes

durch den Verfassungsgerichtshof;

12. Ärztegesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 460;

13. Ärztegesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 425;

14. Bundesgesetz vom 2. Feber 1983,. BGBl.

Nr. 140, mit dem das Ärztegesetz geändert

wird;

15. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, BGBl.

Nr. 660, mit dem das Ärztegesetz geändert

wird.

Artikel III

Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und

werden daher als nicht mehr geltend festgestellt

1. § 2 a durch die Ärztegesetznovelle 1975;

2. § 2 k Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 660/1983 Art. I Z 14;

3. § 57 Abs. 3 durch das ASVG, § 543 Abs. 2

Z 4.

Artikel IV

Die §§ 60 und 61 Abs. 1 und 2 sind gegenstandslos

geworden und werden als nicht mehr geltend

festgestellt.

Artikel V

Die §§ 59 und 59 a werden als Übergangsbestimmungen

in der Anlage 2 gesondert kundgemacht.

Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung

des Art. IV des Abschnittes A dieser Kundmachung

wird die Überschrift des IV. Hauptstücks von

„Schluß- und Übergangsbestimmungen" auf

„Schlußbestimmungen" geändert.

Artikel VI

Unter Berücksichtigung anderer als der bisher

genannten Rechtsvorschriften werden im wiederverlautbarten

Text folgende Änderungen vorgenommen

1. In den §§ 2 d Abs. 1, 2 und 5, 2 h, 2 i Abs. 11,

3 Abs. 2 lit. b, 3 a Abs. 1, 14 Abs. 1, 52 Abs. 2, 55

Abs. 4, 55 b Abs. 2, 55 e Abs. 5, 55 g Abs. 3, 55 h,

55 i Abs. 4 und 5, 55 k Abs. 2 und 56 Abs. 1, 3, 6

und 8 werden auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a

und d des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 25/1972,

über die Errichtung eines Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz die Wendungen

„Bundesministerium für soziale Verwaltung" und

„Bundesminister für soziale Verwaltung" durch

„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"

ersetzt und grammatisch dem jeweiligen

Satz angepaßt. In den §§ 2 d Abs. 1 und 2, 21

Abs. 3, 49 Abs. 2 lit. l, 54 Abs. 1 sowie 55 i Abs. 3

wird die Wendung „Bundesministerium für soziale

Verwaltung" durch „Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz" ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 5 wird auf Grund des § 4 Z 2 lit. a

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 205/1970, über die

Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung und über die Neuordnung

des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

die Wendung „des Bundesministeriums für Unterricht"

durch „des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung" ersetzt. Im § 3 a Abs. 4 wird die

Wendung „das Bundesministerium für Unterricht"

durch „der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung" ersetzt.

3. Im § 18 wird auf Grund des Art. X Z 5 des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 136/1983, über die

Sachwalterschaft für behinderte Personen der

Begriff „Entmündigung" durch „Bestellung eines

Sachwalters nach § 273 ABGB" ersetzt. Im § 18

Abs. 3 wird vor die Worte „die Staatsanwaltschaft"

die Wendung „das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm,

RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht

wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens

über die. Bestellung eines Sachwalters nach § 273

ABGB bzw." eingefügt. Die jeweiligen Sätze werden,

soweit erforderlich, sprachlich angepaßt.

4. In den §§ 58 Abs. 1 und 63 Abs. 2 werden die

Zitate „Art.12, Abs. (1), Z 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes"

und „Art. 12 Abs. 1 Z. 2 B-VG" in

Anpassung an Art. 12 B-VG in der Fassung des

Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 444/1974,

durch „Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG" ersetzt, wobei der

jeweilige Satz, soweit erforderlich, grammatisch

angepaßt wird.

Artikel VII

(1) Im wiederverlautbarten Text werden folgende

Unstimmigkeiten in Zitaten richtiggestellt

1. Im § 1 a Abs. 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 bis

4" durch „§ 1 Abs. 2 und 3" ersetzt.

2. Im § 26 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 2 Abs. 5)"

durch „(§ 1 a Abs. 3)" ersetzt. .

3. Im § 27 Abs. 1 lit. d wird das Zitat „(§ 43)"

durch „(§ 46)" ersetzt.

4. Im § 27 Abs. 1 lit. e wird das Zitat „(§ 45

Abs. 4)" durch „(§ 46 Abs. 4)" ersetzt.

5. Im § 55 i Abs. 3 wird das Zitat „(§ 56 Abs. 4

lit. c)" durch „(§ 56 Abs. 6 lit. c)" ersetzt.

(2) Im wiederverlautbarten Text werden folgende

überholte terminologische Wendungen, veraltete

Schreibweisen und sonstige Unstimmigkeiten

richtiggestellt

1. In den §§ 2 Abs. 5, 39 Abs. 2, 43 b Abs. 2 und

5, 43 g Abs. 1, 43 i, 43 l Abs. 2, 44 Abs. 4 und 44 a

Abs. 2 wird das Wort „in" durch „im" ersetzt.

2. In den §§ 2 b Abs. 3 und 2 c Abs. 1 wird die

Wendung „nichts anderes" durch „nicht anderes"

ersetzt.

3. Im § 2 d Abs. 5 wird das Wort „des" durch

„der" ersetzt.

4. Im § 2 i Abs. 4 wird die Wendung „Findet die

Österreichische Ärztekammer, daß der Bewerber

die Erfordernisse nicht erfüllt, hat sie" durch

„Erfüllt der Bewerber die Erfordernisse nicht, so

hat die Österreichische Ärztekammer".

5. Im § 2 i Abs. 8 lit. c wird statt des Beistriches

ein Strichpunkt gesetzt.

6. Im § 6 wird die Wendung „erste Hilfe" durch

„Erste Hilfe" ersetzt.

7. Im § 12 Abs. 1 lit. b wird die Wendung

„kenntlich machen" durch „kenntlich zu machen"

ersetzt.

8. Im § 14 Abs. 1 wird die Wendung „Richtlinien

für die Vergütung ärztlicher Leistungen im Verordnungswege

erlassen." durch „durch Verordnung

Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen

erlassen." ersetzt.

9. In den §§ 15 Abs. 3, 18 Abs. 5 und 39 b wird

vor den Zitaten das Wort „den" eingefügt.

10. In den §§ 21 Abs. 2 lit. h und 49 Abs. 2 lit. j

wird das Zitat „(§ 59 Abs. 3)" durch „(Übergangsrecht

zum Ärztegesetz 1984, Art. III Abs. 3)"

ersetzt.

11. Im § 22 Abs. 2 wird die Wendung „Gesetz-

und Verordnungsentwürfe" durch „Gesetzes- und

Verordnungsentwürfe" ersetzt.

12. Im § 23 Abs. 4 wird nach dem Zitat ein Beistrich

eingefügt.

13. Im § 25 Abs. 4 wird die Wendung „dieser

Vorschriften" durch „dieses Bundesgesetzes"

ersetzt.

14. In den §§ 27 Abs. 1 lit. a, 51 Z 1, 3 und 4, 53

lit. a und 55 a Abs. 5 lit. a wird „Der" bzw. „Die"

durch „der" bzw. „die" ersetzt.

15. In den §§ 34 Abs. 6 und 35 Abs. 5 wird das

Wort „zweier" durch „zwei" ersetzt.

16. Im § 40 Abs. 3 wird das Wort „welcher"

durch „der" ersetzt.

17. In den §§ 41 Abs. 3, 55 l Abs. 5 und 55 n

Abs. 4 wird das Wort „einlegen" durch „erheben"

ersetzt.

18. Im § 43 b Abs. 2 entfällt das Wort „unter".

19. Im § 43 e Abs. 3 lit. a wird die Wendung „aus

einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis beziehen

— sofern" durch „aus einem gesetzlich anerkannten

Lehrverhältnis — beziehen, sofern"

ersetzt.

20. Im § 46 Abs. 7 wird die Wendung „vor dem

Verwaltungsausschuß und Beschwerdeausschuß"

durch „vor dem Verwaltungsausschuß und dem

Beschwerdeausschuß" ersetzt.

21. Im § 47 Abs. 1 wird das Wort „satzungsmäßig"

durch „satzungsgemäß" ersetzt.

22. Im § 49 Abs. 2 lit. 1 wird vor das Wort

„Erstattung" das Wort „die" eingefügt.

23. Im § 54 Abs. 2 wird die Wendung „ist Zweidrittelmehrheit

. . . erforderlich" durch „ist die

Zweidrittelmehrheit. . . erforderlich" ersetzt.

24. Im § 55 e Abs. 1 wird die Wendung „soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird" durch

„soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist"

ersetzt.

25. Im § 55 k Abs. 2 wird die Wendung „vor dem

Disziplinarrat und Disziplinarsenat" durch „vor

dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat"

ersetzt.

26. Im § 55 1 Abs. 5 wird das Wort „abweisliche"

durch „abweisende" ersetzt.

27. Im § 57 wird nach der Paragraphenbezeichnung

„(Grundsatzbestimmung)" eingefügt. Die

Wendung „Entgelt zu reichen" wird durch „Entgelt

zu entrichten" ersetzt.

28. Im § 62 Abs. 1, 2 und 3 wird die Wendung

„macht sich, . . . einer Verwaltungsübertretung

schuldig" durch „begeht, ... eine Verwaltungsübertretung"

ersetzt.

(3) In den §§ 37, 49 Abs. 2 lit. a und 55 a Abs. 1

werden Beistrichfehler korrigiert.

(4) Die überholten Wendungen „die Bestimmung

des", „die Vorschriften des", „finden

. . . Anwendung" u. dgl. werden durch einfachere

Wendungen ersetzt.

(5) Die überholte Schreibweise von Hauptwörtern

wie „im Auslande", „im Gebiete", „vom Vorstande

'' u. dgl. wird der heute üblichen Schreibweise

durch Entfall des Dativ-„e" angepaßt.

(6) Die Schreibweise von Überschriften, Zitaten,

Abkürzungen, Zahlen u. dgl. wird vereinheitlicht

und der heutigen Schreibweise angepaßt.

(7) In den §§ 18 Abs. 2, 52 Abs. 8, 54 Abs. 1 und

55 a Abs. 5 werden sonstige sprachliche Unstimmigkeiten

richtiggestellt.

Artikel VIII

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

bisherige Paragraphen- und sonstige Gliederungsbezeichnungen

geändert und Verweisungen darauf

innerhalb des Textes richtiggestellt

Artikel IX

Das Ärztegesetz wird mit dem Titel „Bundesgesetz

über die Ausübung des ärztlichen Berufes und

die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984

— ÄrzteG)" wiederverlautbart.

ABSCHNITT B

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG werden in der

Anlage 2 Übergangsbestimmungen zum Ärztegesetz

wiederverlautbart.

Artikel II

Folgende Übergangsbestimmungen werden wiederverlautbart

1. § 59 des Ärztegesetzes als Art. III der

Anlage 2;

2. § 59 a des Ärztegesetzes als Art. I der

Anlage 2;

3. Art. II Z 2 der Ärztegesetznovelle 1964 als

Art. II der Anlage 2;

4. Art. II Z 1 der Ärztegesetznovelle 1969 als

Art: IV der Anlage 2.

Artikel III

Folgende gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmungen

werden als nicht mehr geltend festgestellt

1. Art. II Z 1, 3 und 4 und Art. III der Ärztegesetznovelle

1964;

2. Art. II Z 2 und Art. III der Ärztegesetznovelle

1969.

Artikel IV

Im wiederverlautbarten Text der Anlage 2 werden

folgende Änderungen vorgenommen

1. Im Art. I Abs. 1 wird die Wendung „Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung" durch

„Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"

ersetzt.

2. Im Art. I Abs. 4 wird die Wendung „nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" durch „nach

dem 2. September 1952" ersetzt. Nach dem Wort

„gleichgültig" wird ein Beistrich eingefügt.

3. Im Art. II wird die Wendung „Im Zeitpunkte

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes" durch

„Am 1. März 1964" ersetzt.

4. Im Art. III Abs. 1 wird die Wendung „bei Geltungsbeginn

dieses Bundesgesetzes" durch „am

1. Mai 1949" ersetzt; die Wendung „nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes" wird durch „nach

diesem Tag" ersetzt. Das Wort „behufs" wird

durch „zur" ersetzt.

5. Im Art. III Abs. 2 und 3 werden die Worte

„dieses Bundesgesetz" und „dieses Bundesgesetzes"

durch „das ÄrzteG" ersetzt.

6. Im Art. IV werden die Worte „dieses Bundesgesetzes"

durch „des ÄrzteG" ersetzt.

7. Die Wendungen „die Vorschriften des",

„Bestimmungen des" u. dgl. werden durch einfachere

Wendungen ersetzt.

8. Bezugnahmen auf Paragraphen- und sonstige

Gliederungsbezeichnungen des Ärztegesetzes werden

entsprechend dem Art. VIII des Abschnittes A

dieser Kundmachung richtiggestellt.

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