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373_1983 AT

373. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die

sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

(Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70,

wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Niederösterreich

und Oberösterreich werden ermächtigt, an Stelle

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes

1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen

Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der

Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches

für die elektrische Leitungsanlage der

Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke

AG (NEWAG) „20-kV Anschluß

Rammelhof-Hasenhof mit Ortsnetzeinbindung"

vorzunehmen.

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