373_1983
AT
373. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 373. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich
1983_373_0 373. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich
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Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die
sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
(Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70,
wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich
und Oberösterreich werden ermächtigt, an Stelle
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes
1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen
Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der
Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches
für die elektrische Leitungsanlage der
Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke
AG (NEWAG) „20-kV Anschluß
Rammelhof-Hasenhof mit Ortsnetzeinbindung"
vorzunehmen.