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373_1981 AT

373. Verordnung: Mathematischer und naturwissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Verordnung: Mathematischer und naturwissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4

Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) An der Technischen Universität Wien

und an der Universität Linz wird von September

1981 bis Juli 1982 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung

zu den in § 3 genannten Studien eingerichtet.

(2) Der Vorbereitungslehrgang gliedert sich

hinsichtlich der Studienberechtigungen in die

Zweige

A. Studienberechtigung für die Studienrichtungen

Mathematik, Technische Mathematik

und Informatik sowie für die Studien

der Versicherungsmathematik und der Datentechnik;

B. Studienberechtigung für die Studienrichtungen

Physik, Astronomie und Technische

Physik;

C. Studienberechtigung für die Studienzweige

„Chemie" und „Lebensmittelchemie" der

Studienrichtung Chemie, für die Studienrichtung

Technische Chemie und den

Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie.

Jeder Teilnehmer ist berechtigt, auch zwei

oder drei Zweige zu absolvieren.

Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung

§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt

die Fächer

Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder Unterschreitung

der Zahl der Unterrichtseinheiten

des Faches „Mathematik" um bis zu zehn und

jedes der übrigen Fächer um bis zu fünf Unterrichtseinheiten

vorsehen.

(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach

„Mathematik" entsprechenden Prüfungsteiles ist

ausgeschlossen.

(4) Das Fach „Mathematik" ist schriftlich und

mündlich zu prüfen. Im Zweig B ist auch das

Fach „Physik", im Zweig C das Fach „Chemie"

schriftlich und mündlich zu prüfen.

(5) Auch bei Absolvierung mehrerer Zweige

des Vorbereitungslehrganges muß nur ein Praktikum

(Abs. 1 lit. d) besucht werden. Das Ergebnis

des Praktikums ist bei der Beurteilung der Prüfung

über das entsprechende Fach zu berücksichtigen.

(6) Im übrigen ist die Verordnung über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 362/1980, in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Studienberechtigung

§ 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt nach Maßgabe des vom

Kandidaten absolvierten Zweiges (§ 1 Abs. 2)

zum Studium der Studienrichtungen Mathematik,

Physik und Astronomie sowie der Studienzweige

„Chemie" und „Lebensmittelchemie" der Studienrichtung

Chemie nach dem Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/

1971, der Studienrichtungen Technische Mathematik,

Technische Chemie, Technische Physik

und Informatik sowie zum Studium der Versicherungsmathematik

und der Datentechnik

nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/1978, und

des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie nach der Verordnung

BGBl. Nr. 409/1979.

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