373. Verordnung: Mathematischer und naturwissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4
Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) An der Technischen Universität Wien
und an der Universität Linz wird von September
1981 bis Juli 1982 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung
zu den in § 3 genannten Studien eingerichtet.
(2) Der Vorbereitungslehrgang gliedert sich
hinsichtlich der Studienberechtigungen in die
Zweige
A. Studienberechtigung für die Studienrichtungen
Mathematik, Technische Mathematik
und Informatik sowie für die Studien
der Versicherungsmathematik und der Datentechnik;
B. Studienberechtigung für die Studienrichtungen
Physik, Astronomie und Technische
Physik;
C. Studienberechtigung für die Studienzweige
„Chemie" und „Lebensmittelchemie" der
Studienrichtung Chemie, für die Studienrichtung
Technische Chemie und den
Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, auch zwei
oder drei Zweige zu absolvieren.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt
die Fächer
Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder Unterschreitung
der Zahl der Unterrichtseinheiten
des Faches „Mathematik" um bis zu zehn und
jedes der übrigen Fächer um bis zu fünf Unterrichtseinheiten
vorsehen.
(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach
„Mathematik" entsprechenden Prüfungsteiles ist
ausgeschlossen.
(4) Das Fach „Mathematik" ist schriftlich und
mündlich zu prüfen. Im Zweig B ist auch das
Fach „Physik", im Zweig C das Fach „Chemie"
schriftlich und mündlich zu prüfen.
(5) Auch bei Absolvierung mehrerer Zweige
des Vorbereitungslehrganges muß nur ein Praktikum
(Abs. 1 lit. d) besucht werden. Das Ergebnis
des Praktikums ist bei der Beurteilung der Prüfung
über das entsprechende Fach zu berücksichtigen.
(6) Im übrigen ist die Verordnung über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt nach Maßgabe des vom
Kandidaten absolvierten Zweiges (§ 1 Abs. 2)
zum Studium der Studienrichtungen Mathematik,
Physik und Astronomie sowie der Studienzweige
„Chemie" und „Lebensmittelchemie" der Studienrichtung
Chemie nach dem Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/
1971, der Studienrichtungen Technische Mathematik,
Technische Chemie, Technische Physik
und Informatik sowie zum Studium der Versicherungsmathematik
und der Datentechnik
nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/1978, und
des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie nach der Verordnung
BGBl. Nr. 409/1979.