373. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG), BGBl. Nr. 218/
1975, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen Bereiche werden für den Bereich des
Landesarbeitsamtes Niederösterreich Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern im
Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. Die für die einzelnen Bereiche festgesetzten
Landesreserven ergeben sich aus den in der
Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen
in Klammern.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen Prozentsatz von 35 vH der
Beschäftigten erreicht hat, sind von der Zuteilung
weiterer Kontingentplätze ausgenommen.
Diese Beschränkung gilt nur für Betriebe ab fünf
Arbeitnehmer. Als Betriebe gelten auch Lagerplätze,
Reparaturwerkstätten, Fuhrparke u. dgl.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1980, die der Landesreserven vom 17. März bis
31. Dezember 1980.