Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
373_1980 AT

373. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

(AuslBG), BGBl. Nr. 218/

1975, wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen Bereiche werden für den Bereich des

Landesarbeitsamtes Niederösterreich Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern im

Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. Die für die einzelnen Bereiche festgesetzten

Landesreserven ergeben sich aus den in der

Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen

in Klammern.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen Prozentsatz von 35 vH der

Beschäftigten erreicht hat, sind von der Zuteilung

weiterer Kontingentplätze ausgenommen.

Diese Beschränkung gilt nur für Betriebe ab fünf

Arbeitnehmer. Als Betriebe gelten auch Lagerplätze,

Reparaturwerkstätten, Fuhrparke u. dgl.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1980, die der Landesreserven vom 17. März bis

31. Dezember 1980.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →