373. Verordnung: Sportwissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 2
und 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl Nr. 603/1976, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Universität Wien wird von September
1978 bis Juli 1979 ein zehnmonatiger
Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung
zu den in § 9 Abs. 1 genannten
Studien eingerichtet.
Teilnehmerzahl
§ 2. In den Vorbereitungslehrgang sind höchstens
dreißig Teilnehmer aufzunehmen. Bei weniger
als zehn geeigneten Bewerbern ist der Lehrgang
nicht durchzuführen.
Lehrplan
§ 3. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt
die Fächer
Eine Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.
Der Unterrichtsplan (Abs. 4) kann
eine Über- oder Unterschreitung der Zahl der
Unterrichtseinheiten des Faches „Naturwissenschaftliche
Grundlagen der Sportwissenschaften"
um bis zu zehn und jedes der übrigen Fächer
um bis zu fünf Unterrichtseinheiten vorsehen.
Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 werden
hiedurch nicht berührt.
(2) Die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze sowie
Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und didaktische
Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges
sind die Teilnehmer mit Inhält und Anforderungen
des Lehrganges sowie mit den zur Verfügung
stehenden Lernbehelfen vertraut zu
machen. Ferner ist ihnen eine erste Einführung
in Ziele und Aufbau der in § 9 Abs. 1 genannten
Studien zu geben.
(4) Die für die Fächer zuständigen Universitätslehrer
haben dem Prüfungssenat einen Vorschlag
über die Verteilung des Lehrstoffes auf
die im jeweiligen Fach zur Verfügung stehenden
Unterrichtseinheiten und die Verteilung der
Unterrichtseinheiten im Rahmen des gesamten
Vorbereitungslehrganges (Unterrichtsplan) zur
Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat so
rechtzeitig zu erfolgen, daß der Prüfungssenat
den Unterrichtsplan bis zum Beginn des Lehrganges
genehmigen kann.
(5) Falls in einem Fach Lernunterlagen zur
Verfügung stehen, die infolge ihrer didaktischen
Gestaltung den Lehrervortrag zu ersetzen vermögen,
kann der Unterrichtsplan eine gegenüber
Abs. 1 entsprechend verminderte Zahl von
Unterrichtseinheiten vorsehen. Zumindest ist jedoch
eine für die Verarbeitung des individuell
gelernten Stoffes und die Beseitigung von sachlichen
Unklarheiten und Lernschwierigkeiten hinreichende
Zahl von Unterrichtseinheiten abzuhalten
und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
die Möglichkeit zu schriftlichen und
mündlichen Anfragen außerhalb des Unterrichtes
einzuräumen.
(6) Den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
ist Gelegenheit zu gelben, durch je nach
Eigenart des Faches geeignete mündliche, schriftliche
oder praktische Aufgabenstellungen ihren
Lernfortschritt zu überprüfen. Besonders fortgeschrittenen
Teilnehmern kann vom Besuch einzelner
Unterrichtseinheiten Nachsicht erteilt werden.
Teilnehmer mit Lernrückständen sind durch
Beratung und besondere Betreuung nach Möglichkeit
zu fördern.
(7) Die für den Unterricht der Fächer zuständigen
Universitätslehrer haben jedenfalls die
Anzahl der tatsächlich abgehaltenen Unterrichtseinheiten
ihres jeweiligen Faches (Abs. 5) und
Nachsichten vom Besuch einzelner Unterrichtseinheiten
(Abs. 6) in zweckmäßiger Weise schriftlich
festzuhalten.
(8) Sind am Unterricht eines Faches mehrere
Universitätslehrer beteiligt, so ist derjenige als
zuständiger anzusehen, dem der größte Anteil
am Unterricht des betreffenden Faches zukommt.
Im Zweifelsfall haben die am Unterricht mitwirkenden
Universitätslehrer einvernehmlich den
zuständigen zu bestimmen. Ist dies bis zur letzten
Woche vor Beginn des Vorbereitungslehrganges
nicht erfolgt, entscheidet der Prüfungssenat
nach Anhörung der Beteiligten.
Studienberechtigungsprüfung
§ 4. (1) Die Studienberechtigungsprüfung ist
vom gesamten Prüfungssenat als kommissionelle
Prüfung über alle Fächer des Vorbereitungslehrganges
abzuhalten.
(2) Der für den Unterricht eines Faches zuständige
Universitätslehrer ist Prüfer für dieses
Fach, sofern er dem Prüfungssenat angehört.
Die Prüfer für die übrigen Fächer bestellt der
Prüfungssenat aus seiner Mitte. Er hat dabei
auf die Lehr- und Unterrichtsbefugnisse oder
Fachkenntnisse seiner Mitglieder Rücksicht zu
nehmen. Unter derselben Rücksichtnahme kann
für ein Fach ein zweiter Prüfer bestellt werden,
wenn dies im Hinblick auf den inhaltlich unterschiedlichen
Lehrstoff notwendig erscheint.
(3) Die Studienberechtigungsprüfung ist frühestens
in der vorletzten Woche des Vorbereitungslehrganges
zu beginnen und spätestens in der
zweiten Woche nach Beendigung des Lehrganges
abzuschließen. Ort und Termin sind vom Prüfungssenat
festzulegen und spätestens vier
Wochen vor Abhaltung der Prüfung den Teilnehmern
des Vorbereitungslehrganges bekanntzugeben.
(4) Der einem Fach entsprechende Prüfungsteil
kann bereits vor dem in Abs. 3 genannten
Termin abgehalten werden, sofern der Unterricht
im betreffenden Fach gemäß Unterrichtsplan
abgeschlossen ist. Der Prüfungstermin ist
in diesem Fall über Vorschlag des für den
Unterricht des Faches zuständigen Universitätslehrers
festzulegen und den Teilnehmern des
Vorbereitungslehrganges spätestens vier Wochen
vor Abhaltung des Prüfungsteiles bekanntzugeben.
(5) Beherrscht ein Lehrgangsteilnehmer ein
Fach zu Beginn des Lehrganges in dem vom
Lehrplan festgelegten Ausmaß, so kann er über
seinen Antrag vom Prüfungssenat im ersten
Monat des Vorbereitungslehrganges zur Ablegung
des Prüfungsteiles über dieses Fach zugelassen
werden. Der für den Unterricht des
Faches zuständige Universitätslehrer ist zu hören.
(6) Ist ein Kandidat nachweislich durch Krankheit
oder ein sonstiges unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis, das er nicht selbst verschuldet
hat, verhindert, die Studienberechtigungsprüfung
oder einen Teil derselben zum festgesetzten
Termin zu absolvieren, so hat ihm der
Prüfungssenat einen Ersatztermin zuzuweisen.
Bei Anberaumung des Termines sind die jeweiligen
Umstände, insbesondere eine schwere
oder länger dauernde Krankheit, zu berücksichtigen.
Der Kandidat ist zu hören.
Durchführung der Studienberechtigungsprüfung
§ 5. (1) Der Prüfungssenat hat anläßlich der
Genehmigung des Unterrichtsplanes (§ 3 Abs. 4)
hinsichtlich jedes Faches nach dessen Eigenart
zu entscheiden, 6b es mündlich oder schriftlich
oder schriftlich und mündlich zu prüfen
ist. Der für den Unterricht des Faches zuständige
Universitätslehrer ist vor Beschlußfassung zu
hören. Das Fach „Naturwissenschaftliche Grundlagen
der Sportwissenschaften" ist im Rahmen
der abschließenden Prüfung schriftlich und
mündlich zu prüfen.
(2) Ein schriftlicher Prüfungsteil ist vor dem
zugehörigen mündlichen abzuhalten.
(3) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungsteile
sind über Vorschlag des zuständigen
Prüfers vom Prüfungssenat spätestens eine
Woche vor Abhaltung des Prüfungsteiles festzulegen.
Beziehen sich schriftliche Arbeiten auf
mehrere Fächer zugleich, so werden die Aufgaben
von den beteiligten Prüfern gemeinsam
vorgeschlagen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates
hat darauf zu achten, daß die festgelegten
Prüfungsaufgaben den Kandidaten nicht
vorzeitig bekannt werden.
(4) Die Arbeitszeit für schriftliche Prüfungsteile
ist nach dem Umfang der Aufgabenstellung
festzulegen. Sie beträgt mindestens eineinhalb
und höchstens vier Stunden. Wenn
schriftliche Prüfungsteile von mehreren Kandidaten
gleichzeitig abgelegt werden, sind ihnen
dieselben Aufgaben zu stellen. Der Vorsitzende
des Prüfungssenates hat für eine geeignete Aufsicht
bei der Durchführung der schriftlichen
Arbeiten zu sorgen. Für einen Tag darf nicht
mehr als ein schriftlicher Prüfungsteil anberaumt
werden.
(5) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung
(eines mündlichen Prüfungsteiles) soll bei
einem Kandidaten in einem vorzeitig abgelegten
Prüfungsteil (§ 4 Abs. 4 und 5) dreißig
Minuten und im Rahmen der abschließenden
Prüfung eine Stunde in der Regel nicht überschreiten.
(6) Die Prüfungsfragen der mündlichen Prüfung
sind nach Möglichkeit so auszuwählen, daß
der Kandidat seine Einsicht in die Fachzusammenhänge
darzutun vermag. Die Mitglieder des
Prüfungssenates können sich im Rahmen der
vom Prüfer gestellten Fragen am Prüfungsgespräch
beteiligen.
(7) Die im Rahmen der mündlichen Prüfung
(mündlichen Prüfungsteile) gestellten Fragen,
die Prüfungsaufgaben für schriftliche Arbeiten
und das Ergebnis der Beurteilung (§ 6
Abs. 3 und 4) samt stichwortartiger Angabe
der für diese Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte
sind in einem Prüfungsprotokoll
festzuhalten.
Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung
§ 6. (1) Schriftliche Arbeiten sind vom Prüfer
durchzuseihen und unter Anfügung einer bewertenden
Stellungnahme dem Prüfungssenat zur
Beurteilung vorzulegen. Bezieht sich eine schriftliche
Arbeit auf mehrere Fächer, so ist sie von
den beteiligten Prüfern für ihr jeweiliges Fach
durchzusehen und mit einer Stellungnahme zu
versehen.
(2) Bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung
ist neben der bei Beantwortung der Prüfungsfragen
gezeigten Kenntnis des "lehrplanmäßigen
Unterrichtsstoffes auch die Fähigkeit
des Kandidaten zu berücksichtigen, sich in einer
dem Gegenstand entsprechenden Weise zusammenhängend
auszudrücken und im Gespräch mit
dem Prüfer das erworbene Wissen folgerichtig
anzuwenden.
(3) Nach Beendigung der Studienberechtigungsprüfung
eines Kandidaten entscheidet der Prüfungssenat
auf Grund der in den einzelnen
Prüfungsteilen erwiesenen Leistungen in nichtöffentlicher
Sitzung über Vorschlag der Prüfer
nach Aussprache zwischen den Senatsmitgliedern
über den Erfolg der Studienberechtigungsprüfung.
Die Beurteilung lautet auf „bestanden", wenn die
Beherrschung der im Lehrplan festgelegten Lehrstoffe
und die Erreichung der Lehrziele jedes
Faches in einem Ausmaß nachgewiesen wurden,
das erwarten läßt, daß der Kandidat den Anforderungen
des angestrebten Studiums gewachsen
sein wird. Andernfalls lautet die Beurteilung
auf „nicht bestanden". Bei Stimmengleichheit
ist die für den Kandidaten günstigere Meinung
als beschlossen anzusehen. Das Ergebnis
ist dem Kandidaten mündlich mitzuteilen.
(4) Vorzeitig abgelegte Prüfungsteile (§ 4
Abs. 4 und 5) sind unter sinngemäßer Anwendung
der Abs. 1 bis 3 au beurteilen. Das entsprechende
Fach ist im Fall der positiven Beurteilung
für den betreffenden Kandidaten nicht
mehr Prüfungsgegenstand.
Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung
§ 7. (1) Wurde ein vorzeitig abgelegter Prüfungsteil
(§ 4 Albs. 4 und 5) nicht bestanden,
so ist eine einmalige Wiederholung zulässig,
welche im Fall des § 4 Abs. 5 den Abschluß
des entsprechenden Faches gemäß Unterrichtsplan
voraussetzt.
(2) Wurde die Studienberechtigungsprüfung
mit „nicht bestanden" beurteilt, so ist eine einmalige
Wiederholung auflässig. Der Prüfungssenat
hat den Stoff der Wiederholungsprüfung
auf die für die negative Beurteilung maßgebenden
Gegenstände einzuschränken und demnach den
Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung mindestens
zwei Monate und höchstens sechs Monate nach
dem Termin der Studienberechtigungsprüfung
festzusetzen.
Prüfungssenat
§ 8. (1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit
von wenigstens zwei Dritteln seiner Mitglieder
beschlußfähig und entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Der Vorsitzende stimmt mit.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungssenates beruft
die Sitzungen ein und leitet sie. Er führt
die laufenden Geschäfte des Prüfungssenates und
sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse und
für die Führung des Prüfungsprotokolls (§ 5
Abs. 7).
(3) Der Prüfungssenat kann den Vorsitzenden
ermächtigen, einzelne genau bezeichnete Angelegenheiten
für den Senat zu entscheiden. Von
einer derartigen Ermächtigung sind die Bestellung
von Prüfern (§ 4 Abs. 2) sowie die Durchführung
und Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung
ausgenommen.,
(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungssenates
als Prüfer tätig, so hat sein gewählter Stellvertreter
die Funktion des Vorsitzenden zu übernehmen.
Studienberechtigung
§ 9. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der Studienrichtung
Sportwissenschaften und Leibeserziehung
nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971.
(2) Soweit die für das im Abs. 1 genannte
Studium geltenden Studienvorschriften die Kombination
mit einer weiteren Studienrichtung
(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,
haben Kandidaten, die ein derartiges Studium
anstreben, eine weitere Studienberechtigung zu
erwerben. Der für die Studienberechtigungsprüfung
auf Grund eines weiteren Vorbereitungslehrganges
zuständige Prüfungssenat hat dem
Kandidaten über dessen Antrag nach erfolgter
Zulassung zum Lehrgang die Lehr- und Prüfungsgegenstände
in dem Maß einzuschränken,
in dem sie nach dem Lehrplan (§ 3) dieser Verordnung
bereits als absolviert zu betrachten
sind.
(3) Über die bestandene Studienberechtigungsprüfung
ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden
des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen, das
insbesondere die Prüfungsfächer und die erworbene
Studienberechtigung (Abs. 1) ausweist und
einen Vermerk darüber enthält, ob die körperlich-
motorische Eignung für das Studium der
Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung
nachgewiesen wurde.
(4) Das Recht, die Studienberechtigung für
eine weitere Studienrichtung (einen weiteren
Studienzweig) nach Maßgabe der Verordnung
über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der
Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen,
StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1947 zu erwerben,
wird durch die Bestimmungen des Abs. 2 nicht
berührt.