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373_1977 AT

373. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Prüfung der Bewerber um die Befugnis eines Ziviltechnikers

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Prüfung der Bewerber um die Befugnis eines Ziviltechnikers

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Ziviltechnikergesetzes,

BGBl. Nr. 146/1957, wird verordnet

Die Verordnung vom 8. November 1957,

BGBl. Nr. 234, über die Prüfung der Bewerber

um die Befugnis eines Ziviltechnikers in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 408/1969

wird wie folgt geändert

Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Vor der Prüfung hat jeder Prüfungswerber

eine Prüfungsgebühr in der Höhe von

S 1500,— zu erlegen.

(2) Bei einer Befreiung gemäß § 11 Abs. 5 des

Ziviltechnikergesetzes ist eine Prüfungsgebühr

von S 1100,— zu erlegen."

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