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373_1974 AT

373. Verordnung: Schulordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Verordnung: Schulordnung

Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

§ 1. (1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten

und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule

und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit

zu fördern.

(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft

der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll

und höflich zu verhalten.

§ 2. (1) Die Schüler haben sich vor Beginn sowohl

des Unterrichtes als auch der Schulveranstaltungen,

die für sie verpflichtet sind, am

Unterrichtsort bzw. am für die Schulveranstaltung

festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die

Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten

vor Beginn des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung;

eine Beaufsichtigung darf nur für

Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie

im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife

der Schüler entbehrlich ist.

(2) Der Schüler hat am Unterricht in den für

ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenständen (einschließlich

der Pflichtseminare), in den gewählten

alternativen Pflichtgegenständen sowie in den

Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,

für die er angemeldet ist, regelmäßig teilzunehmen

und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen

Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für

ordentliche Schüler und für der Schulpflicht

unterliegende außerordentliche Schüler. Andere

außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet,

an jenen Unterrichtsgegenständen, für

die sie aufgenommen wurden, und an den mit

diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung

stehenden Schulveranstaltungen teilzunehmen.

(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterricht

(einschließlich der Pausen) darf

der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen

Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden

Lehrers oder des Schulleiters, soweit

die Hausordnung nicht anderes bestimmt,

verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen.

Hiedurch werden Vorschriften über das

Fernbleiben von der Schule nicht berührt.

(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der

Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort)

unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer

Aufenthalt bewilligt wurde.

(6) Inwieweit die Schüler bereits früher als

15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes und der

Schulveranstaltungen, zwischen dem Vormittags-

und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung

des Unterrichtes und der Schulveranstaltungen

im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt

die Hausordnung, wobei festzulegen ist

ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der

Schule erfolgt.

§ 3. (1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht

und zu einer Schulveranstaltung hat der

Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung

anzugeben.

(2) Bezüglich des Fernbleibens von der Schule

finden § 45 des Schulunterrichtsgesetzes, für die

der Schulpflicht unterliegenden Schüler an allgemeinbildenden

Pflichtschulen § 9 des Schulpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 241/1962, für die der Berufsschulpflicht

unterliegenden Schüler § 22 Abs. 3

in Verbindung mit § 9 sowie § 23 des Schulpflichtgesetzes

Anwendung.

(3) Das verspätete Eintreffen des Schülers zum

Unterricht und zu einer Schulveranstaltung, da

verzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von

der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken.

Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der

Rechtfertigungsgrund anzuführen.

§ 4. (1) Die Schüler haben am Unterricht und

an den Schulveranstaltungen in einer den jeweiligen

Erfordernissen entsprechenden Kleidung

teilzunehmen.

(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel

mitzubringen und in einem dem

Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.

(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen

und Anlagen der Schule einschließlich der zur

Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu

behandeln.

(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden

oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler

nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände

sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben.

Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung

des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung

dem Schüler zurückzugeben, sofern es

sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände

handelt; sicherheitsgefährdende Gegenstände

dürfen nur dem Erziehungsberechtigten — sofern

der Schüler eigenberechtigt ist, diesem — ausgefolgt

werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen

Rechtsvorschriften widerspricht.

§ 5. Die Schüler sind vor dem Gebrauch von

Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung

verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen

aufmerksam zu machen. Verletzt

ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist

er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluß

von der weiteren Teilnahme an diesem

Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen.

Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften

ist er von der weiteren Teilnahme aa

diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen.

Der dadurch versäumte Unterricht ist

wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler

unentschuldigt fernbleibt.

§ 6. (1) Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete

der Schule sind verpflichtet, besondere

Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich

dem Schulleiter zu melden.

(2) In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen,

die erforderlich sind, um im Katastrophenfall

eine Gefährdung der Schüler möglichst

zu verhindern. Entsprechende Übungen für den

Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.

§ 7. Die Erziehungsberechtigten haben den

Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers

oder eines Hausangehörigen des Schülers an

einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich

hievon zu verständigen oder verständigen zu

lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler,

sofern er eigenberechtigt ist.

§ 8. (1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

sind folgende Erziehungsmittel

anzuwenden

a) bei positivem Verhalten des Schülers

Ermutigung,

Anerkennung,

Lob,

Dank;

b) bei einem Fehlverhalten des Schülers

Aufforderung,

Zurechtweisung,

Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen

Erfüllung versäumter Pflichten,

beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit

dem Schüler,

beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter

Beiziehung der Erziehungsberechtigten,

Verwarnung.

Die genannten Erziehungsmittel können vom

Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter,

in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde

erster Instanz, angewendet werden.

(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst

unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen

Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie

sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die

Erziehung des Schülers fördernde Wirkung

haben.

§ 9. (1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist

den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten

und bei Schulveranstaltungen untersagt.

(2) Das Rauchen ist den Schülern in der

Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei

Schulveranstaltungen untersagt. Soweit jugend-

schutzgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen

und es sich nicht um allgemeinbildende

Pflichtschulen handelt, kann die Hausordnung

das Rauchen in genau zu bestimmenden Teilen

der Schulliegenschaft, die keinesfalls Unterrichtsräume

sein dürfen, und bei Schulveranstaltungen

gestatten.

§ 10. Die Erziehungsberechtigten haben jede

Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der

eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang

des Erziehungsrechtes an andere Personen

sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler

betreffen und für die Schule bedeutsam sind,

unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler

eigenberechtigt ist, trifft ihn die Meldepflicht

hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse

und der wesentlichen seine Person betreffenden

Angaben.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1974 in Kraft.

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