373. Verordnung: Schulordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
§ 1. (1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten
und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule
und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit
zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft
der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll
und höflich zu verhalten.
§ 2. (1) Die Schüler haben sich vor Beginn sowohl
des Unterrichtes als auch der Schulveranstaltungen,
die für sie verpflichtet sind, am
Unterrichtsort bzw. am für die Schulveranstaltung
festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die
Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten
vor Beginn des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung;
eine Beaufsichtigung darf nur für
Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie
im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife
der Schüler entbehrlich ist.
(2) Der Schüler hat am Unterricht in den für
ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenständen (einschließlich
der Pflichtseminare), in den gewählten
alternativen Pflichtgegenständen sowie in den
Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
für die er angemeldet ist, regelmäßig teilzunehmen
und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen
Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für
ordentliche Schüler und für der Schulpflicht
unterliegende außerordentliche Schüler. Andere
außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet,
an jenen Unterrichtsgegenständen, für
die sie aufgenommen wurden, und an den mit
diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung
stehenden Schulveranstaltungen teilzunehmen.
(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterricht
(einschließlich der Pausen) darf
der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen
Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden
Lehrers oder des Schulleiters, soweit
die Hausordnung nicht anderes bestimmt,
verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen.
Hiedurch werden Vorschriften über das
Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der
Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort)
unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer
Aufenthalt bewilligt wurde.
(6) Inwieweit die Schüler bereits früher als
15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes und der
Schulveranstaltungen, zwischen dem Vormittags-
und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung
des Unterrichtes und der Schulveranstaltungen
im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt
die Hausordnung, wobei festzulegen ist
ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der
Schule erfolgt.
§ 3. (1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht
und zu einer Schulveranstaltung hat der
Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung
anzugeben.
(2) Bezüglich des Fernbleibens von der Schule
finden § 45 des Schulunterrichtsgesetzes, für die
der Schulpflicht unterliegenden Schüler an allgemeinbildenden
Pflichtschulen § 9 des Schulpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 241/1962, für die der Berufsschulpflicht
unterliegenden Schüler § 22 Abs. 3
in Verbindung mit § 9 sowie § 23 des Schulpflichtgesetzes
Anwendung.
(3) Das verspätete Eintreffen des Schülers zum
Unterricht und zu einer Schulveranstaltung, da
verzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von
der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken.
Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der
Rechtfertigungsgrund anzuführen.
§ 4. (1) Die Schüler haben am Unterricht und
an den Schulveranstaltungen in einer den jeweiligen
Erfordernissen entsprechenden Kleidung
teilzunehmen.
(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel
mitzubringen und in einem dem
Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen
und Anlagen der Schule einschließlich der zur
Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu
behandeln.
(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden
oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler
nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände
sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben.
Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung
des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung
dem Schüler zurückzugeben, sofern es
sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände
handelt; sicherheitsgefährdende Gegenstände
dürfen nur dem Erziehungsberechtigten — sofern
der Schüler eigenberechtigt ist, diesem — ausgefolgt
werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen
Rechtsvorschriften widerspricht.
§ 5. Die Schüler sind vor dem Gebrauch von
Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung
verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
aufmerksam zu machen. Verletzt
ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist
er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluß
von der weiteren Teilnahme an diesem
Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen.
Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften
ist er von der weiteren Teilnahme aa
diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen.
Der dadurch versäumte Unterricht ist
wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler
unentschuldigt fernbleibt.
§ 6. (1) Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete
der Schule sind verpflichtet, besondere
Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich
dem Schulleiter zu melden.
(2) In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen,
die erforderlich sind, um im Katastrophenfall
eine Gefährdung der Schüler möglichst
zu verhindern. Entsprechende Übungen für den
Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.
§ 7. Die Erziehungsberechtigten haben den
Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers
oder eines Hausangehörigen des Schülers an
einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich
hievon zu verständigen oder verständigen zu
lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler,
sofern er eigenberechtigt ist.
§ 8. (1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
sind folgende Erziehungsmittel
anzuwenden
a) bei positivem Verhalten des Schülers
Ermutigung,
Anerkennung,
Lob,
Dank;
b) bei einem Fehlverhalten des Schülers
Aufforderung,
Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen
Erfüllung versäumter Pflichten,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit
dem Schüler,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter
Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel können vom
Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter,
in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde
erster Instanz, angewendet werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst
unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen
Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie
sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die
Erziehung des Schülers fördernde Wirkung
haben.
§ 9. (1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist
den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten
und bei Schulveranstaltungen untersagt.
(2) Das Rauchen ist den Schülern in der
Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei
Schulveranstaltungen untersagt. Soweit jugend-
schutzgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen
und es sich nicht um allgemeinbildende
Pflichtschulen handelt, kann die Hausordnung
das Rauchen in genau zu bestimmenden Teilen
der Schulliegenschaft, die keinesfalls Unterrichtsräume
sein dürfen, und bei Schulveranstaltungen
gestatten.
§ 10. Die Erziehungsberechtigten haben jede
Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der
eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang
des Erziehungsrechtes an andere Personen
sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler
betreffen und für die Schule bedeutsam sind,
unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler
eigenberechtigt ist, trifft ihn die Meldepflicht
hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse
und der wesentlichen seine Person betreffenden
Angaben.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1974 in Kraft.