373. Verordnung: Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19 a und 20 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung
des Bundeskanzlers verordnet
§ 1. (1) Dem Beamten, der einer alpinen Einsatzgruppe
der Zollwache angehört, gebührt für
jedes Kalenderhalbjahr eine pauschalierte Aufwandsentschädigung
und für jede Stunde der
Teilnahme an alpinen Rettungs- und Bergungseinsätzen
eine Erschwerniszulage.
(2) Dem Zollwach-Bergführer, der im vorangegangenen
Kalenderjahr mindestens einmal als
Leiter oder Lehrer eines Ausbildungslehrganges
an der Zollwach-Hochgebirgsschule eingesetzt
war, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine
Aufwandsentschädigung in dem für Angehörige
alpiner Einsatzgruppen der Zollwache festgesetzten
Höchstausmaß. Ist der Zollwach-Bergführer
zugleich auch Angehöriger einer alpinen Einsatzgruppe
der Zollwache, dann ist er vom Anspruch
auf die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.
(3) Dem nicht unter Abs. 1 fallenden Zollwachbeamten,
der an einem alpinen Rettungs-
und Bergungseinsatz teilgenommen hat, gebührt
eine Erschwerniszulage gleichwie einem Angehörigen
einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache.
§ 2. (1) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung
beträgt
1. wenn der Beamte im vorangegangenen
Kalenderhalbjahr an einer alpinen
Einsatzübung teilgenommen hat .. 480 S
2. ansonsten 240 S
3. für den Zollwach-Bergführer im Sinne
des § 1 Abs. 2 480 S
(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende
Aufwandsentschädigung ist am 1. Jänner
und die für das zweite Kalenderhalbjahr
gebührende Aufwandsentschädigung am 1. Juli
auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage,
so ist die Aufwandsentschädigung am vorhergehenden
Arbeitstag auszuzahlen.
§ 3. Die Erschwerniszulage beträgt für jede
Einsatzstunde 0'2 v. H. des Gehaltes (einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung. Bruchteile einer Einsatzstunde
von mehr als 20 Minuten gelten als volle
Einsatzstunde.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.