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373_1973 AT

373. Verordnung: Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Verordnung: Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache

Auf Grund der §§ 19 a und 20 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung

des Bundeskanzlers verordnet

§ 1. (1) Dem Beamten, der einer alpinen Einsatzgruppe

der Zollwache angehört, gebührt für

jedes Kalenderhalbjahr eine pauschalierte Aufwandsentschädigung

und für jede Stunde der

Teilnahme an alpinen Rettungs- und Bergungseinsätzen

eine Erschwerniszulage.

(2) Dem Zollwach-Bergführer, der im vorangegangenen

Kalenderjahr mindestens einmal als

Leiter oder Lehrer eines Ausbildungslehrganges

an der Zollwach-Hochgebirgsschule eingesetzt

war, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine

Aufwandsentschädigung in dem für Angehörige

alpiner Einsatzgruppen der Zollwache festgesetzten

Höchstausmaß. Ist der Zollwach-Bergführer

zugleich auch Angehöriger einer alpinen Einsatzgruppe

der Zollwache, dann ist er vom Anspruch

auf die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.

(3) Dem nicht unter Abs. 1 fallenden Zollwachbeamten,

der an einem alpinen Rettungs-

und Bergungseinsatz teilgenommen hat, gebührt

eine Erschwerniszulage gleichwie einem Angehörigen

einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache.

§ 2. (1) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung

beträgt

1. wenn der Beamte im vorangegangenen

Kalenderhalbjahr an einer alpinen

Einsatzübung teilgenommen hat .. 480 S

2. ansonsten 240 S

3. für den Zollwach-Bergführer im Sinne

des § 1 Abs. 2 480 S

(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende

Aufwandsentschädigung ist am 1. Jänner

und die für das zweite Kalenderhalbjahr

gebührende Aufwandsentschädigung am 1. Juli

auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage,

so ist die Aufwandsentschädigung am vorhergehenden

Arbeitstag auszuzahlen.

§ 3. Die Erschwerniszulage beträgt für jede

Einsatzstunde 0'2 v. H. des Gehaltes (einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung. Bruchteile einer Einsatzstunde

von mehr als 20 Minuten gelten als volle

Einsatzstunde.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

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