373. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 17. Juli 1971 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr, welches also lautet
Die Republik Österreich
und
die Italienische Republik
vom Wunsche geleitet, im Geiste der gutnachbarlichen
Beziehungen den Personenverkehr zwischen
den beiden Staaten weiter zu erleichtern,
sind übereingekommen, diese Materie, über die
Bestimmungen des Europäischen Abkommens
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten des Europarates, vom 13. Dezember
1957, hinaus, wie folgt zu regeln
Artikel 1
(1) Italienische Staatsangehörige dürfen mit
einem der nachgenannten Dokumente der Italienischen
Republik sichtvermerksfrei in das Gebiet
der Republik Österreich einreisen und sich dort
drei Monate aufhalten
gültiger Reisepaß,
Sammelreisepaß,
amtlicher Personalausweis,
Identitätskarte für Staatsbeamte,
Geburtsurkunde, die mit einem Lichtbild versehen
und von der Polizei gestempelt ist,
sofern es sich um Minderjährige unter 15 Jahren
handelt.
(2) Für einen Aufenthalt von mehr als drei
Monaten benötigen italienische Staatsangehörige
einen gültigen Reisepaß der Italienischen Republik
und einen Einreisesichtvermerk der Republik
Österreich.
(3) Für den Aufenthalt zur Ausübung einer
selbständigen oder unselbständigen Arbeit im
Gebiet der Republik Österreich benötigen italienische
Staatsangehörige einen gültigen Reisepaß
der Italienischen Republik und einen Sichtvermerk
der Republik Österreich. Wenn jedoch
eine berufliche Tätigkeit auf künstlerischem,
kulturellem oder sportlichem Gebiet ausgeübt
wird, dürfen italienische Staatsangehörige mit
einem der in Absatz 1 erwähnten Dokumente
sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik
Österreich einreisen und sich dort 30 Tage aufhalten.
(4) Italienischen Staatsangehörigen, die sichtvermerksfrei
oder mit einem zeitlich befristeten
Sichtvermerk nach Österreich eingereist sind,
kann, falls sie im Besitze eines gültigen Reisepasses
der Italienischen Republik sind, ein weiterer
Aufenthalt durch die Erteilung eines
Wiedereinreisesichtvermerkes gestattet werden.
Artikel 2
Sofern italienische Staatsangehörige gemäß
Artikel 1 Absätze 2 bis 4 einen Sichtvermerk der
Republik Österreich benötigen, so wird dieser
für mehrmalige Ein- oder Wiedereinreisen erteilt,
so daß sie während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes
die Grenzen der Republik Österreich
beliebig oft überschreiten dürfen. Für den Einreisesichtvermerk
sind keine Abgaben, für den
Wiedereinreisesichtvermerk ist lediglich die Eingabengebühr
zu entrichten.
Artikel 3
(1) Österreichische Staatsbürger dürfen mit
einem der nachgenannten Reisedokumente der
Republik Österreich sichtvermerksfrei in das
Gebiet der Italienischen Republik einreisen und
sich dort drei Monate aufhalten
gültiger oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufener
Reisepaß,
amtlicher Personalausweis,
Sammelreisepaß.
(2) Für einen Aufenthalt von mehr als drei
Monaten benötigen österreichische Staatsbürger
einen gültigen Reisepaß der Republik Österreich
und einen Einreisesichtvermerk der Italienischen
Republik.
(3) Für den Aufenthalt zur Ausübung einer
selbständigen oder unselbständigen Arbeit im
Gebiet der Italienischen Republik benötigen
österreichische Staatsbürger einen gültigen Reisepaß
der Republik Österreich und einen Einreisesichtvermerk
der Italienischen Republik. Wenn
jedoch eine berufliche Tätigkeit auf künstlerischem,
kulturellem oder sportlichem Gebiet
ausgeübt wird, dürfen österreichische Staatsbürger
mit einem der in Absatz 1 erwähnten
Reisedokumente sichtvermerksfrei in das Gebiet
der Italienischen Republik einreisen und sich
dort 30 Tage aufhalten.
(4) Österreichischen Staatsbürgern, die sichtvermerksfrei
oder mit einem zeitlich befristeten
Sichtvermerk nach Italien eingereist sind, kann,
falls sie im Besitze eines gültigen Reisepasses der
Republik Österreich sind, ein weiterer Aufenthalt
durch die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
gestattet werden.
Artikel 4
Sofern österreichische Staatsbürger gemäß
Artikel 3 Absätze 2 und 3 einen Einreisesicht-
vermerk der Italienischen Republik benötigen,
so wird dieser frei von Abgaben erteilt. Für die
Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (Artikel
3 Absatz 4) ist lediglich die Eingabengebühr
zu entrichten. Während der Gültigkeitsdauer der
Aufenthaltsberechtigung dürfen österreichische
Staatsbürger die Grenzen der Italienischen Republik
ohne Wiedereinreisesichtvermerk (visto di
reingresso) beliebig oft überschreiten.
Artikel 5
Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten,
die sich auf dem Gebiet des anderen
Staates aufhalten, sind verpflichtet, die dort
geltenden Bestimmungen über den Aufenthalt
und die berufliche Tätigkeit von Ausländern
einzuhalten.
Artikel 6
Den hiefür zuständigen Behörden der Republik
Österreich einerseits und der Italienischen Republik
andererseits bleibt das Recht vorbehalten,
jeden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
von der Einreise und dem Aufenthalt
auszuschließen, falls eine solche Person als unerwünscht
angesehen wird.
Artikel 7
Jeder der beiden Vertragsstaaten wird dem
Inhaber eines der in Artikel 1 Absatz 1 und
Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dokumente die
Rückkehr auf sein Gebiet ohne weitere Förmlichkeit
gestatten, selbst wenn die Staatsangehörigkeit
bestritten sein sollte.
Artikel 8
Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich
das Recht vor, die vorstehenden Bestimmungen
— ausgenommen die des Artikels 7 — zur Gänze
oder teilweise vorübergehend aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit
oder der Volksgesundheit auszusetzen. Jede Aussetzung
ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem Wege schriftlich mitzuteilen.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Es tritt einen Monat nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen ist für unbestimmte Zeit
geschlossen und kann auf diplomatischem Wege
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht Bestimmungen,
die in zwischen den beiden Staaten auf
diesem Gebiet geltenden bilateralen und multilateralen
Übereinkommen oder Abkommen ent-
halten sind, mit Ausnahme des am 28. Dezember
1955 in Rom geschlossenen Abkommens über die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, das mit
Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
das vorstehende Abkommen unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Rom, am 17. Juli 1971, in zwei
Ausfertigungen in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Repubik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die italienische Republik
Aldo Moro m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. Juli 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 15. September 1972
ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am 15. Oktober 1972 in Kraft.