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373_1972 AT

373. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr

Nachdem das am 17. Juli 1971 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr, welches also lautet

Die Republik Österreich

und

die Italienische Republik

vom Wunsche geleitet, im Geiste der gutnachbarlichen

Beziehungen den Personenverkehr zwischen

den beiden Staaten weiter zu erleichtern,

sind übereingekommen, diese Materie, über die

Bestimmungen des Europäischen Abkommens

über die Regelung des Personenverkehrs zwischen

den Mitgliedstaaten des Europarates, vom 13. Dezember

1957, hinaus, wie folgt zu regeln

Artikel 1

(1) Italienische Staatsangehörige dürfen mit

einem der nachgenannten Dokumente der Italienischen

Republik sichtvermerksfrei in das Gebiet

der Republik Österreich einreisen und sich dort

drei Monate aufhalten

gültiger Reisepaß,

Sammelreisepaß,

amtlicher Personalausweis,

Identitätskarte für Staatsbeamte,

Geburtsurkunde, die mit einem Lichtbild versehen

und von der Polizei gestempelt ist,

sofern es sich um Minderjährige unter 15 Jahren

handelt.

(2) Für einen Aufenthalt von mehr als drei

Monaten benötigen italienische Staatsangehörige

einen gültigen Reisepaß der Italienischen Republik

und einen Einreisesichtvermerk der Republik

Österreich.

(3) Für den Aufenthalt zur Ausübung einer

selbständigen oder unselbständigen Arbeit im

Gebiet der Republik Österreich benötigen italienische

Staatsangehörige einen gültigen Reisepaß

der Italienischen Republik und einen Sichtvermerk

der Republik Österreich. Wenn jedoch

eine berufliche Tätigkeit auf künstlerischem,

kulturellem oder sportlichem Gebiet ausgeübt

wird, dürfen italienische Staatsangehörige mit

einem der in Absatz 1 erwähnten Dokumente

sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik

Österreich einreisen und sich dort 30 Tage aufhalten.

(4) Italienischen Staatsangehörigen, die sichtvermerksfrei

oder mit einem zeitlich befristeten

Sichtvermerk nach Österreich eingereist sind,

kann, falls sie im Besitze eines gültigen Reisepasses

der Italienischen Republik sind, ein weiterer

Aufenthalt durch die Erteilung eines

Wiedereinreisesichtvermerkes gestattet werden.

Artikel 2

Sofern italienische Staatsangehörige gemäß

Artikel 1 Absätze 2 bis 4 einen Sichtvermerk der

Republik Österreich benötigen, so wird dieser

für mehrmalige Ein- oder Wiedereinreisen erteilt,

so daß sie während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes

die Grenzen der Republik Österreich

beliebig oft überschreiten dürfen. Für den Einreisesichtvermerk

sind keine Abgaben, für den

Wiedereinreisesichtvermerk ist lediglich die Eingabengebühr

zu entrichten.

Artikel 3

(1) Österreichische Staatsbürger dürfen mit

einem der nachgenannten Reisedokumente der

Republik Österreich sichtvermerksfrei in das

Gebiet der Italienischen Republik einreisen und

sich dort drei Monate aufhalten

gültiger oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufener

Reisepaß,

amtlicher Personalausweis,

Sammelreisepaß.

(2) Für einen Aufenthalt von mehr als drei

Monaten benötigen österreichische Staatsbürger

einen gültigen Reisepaß der Republik Österreich

und einen Einreisesichtvermerk der Italienischen

Republik.

(3) Für den Aufenthalt zur Ausübung einer

selbständigen oder unselbständigen Arbeit im

Gebiet der Italienischen Republik benötigen

österreichische Staatsbürger einen gültigen Reisepaß

der Republik Österreich und einen Einreisesichtvermerk

der Italienischen Republik. Wenn

jedoch eine berufliche Tätigkeit auf künstlerischem,

kulturellem oder sportlichem Gebiet

ausgeübt wird, dürfen österreichische Staatsbürger

mit einem der in Absatz 1 erwähnten

Reisedokumente sichtvermerksfrei in das Gebiet

der Italienischen Republik einreisen und sich

dort 30 Tage aufhalten.

(4) Österreichischen Staatsbürgern, die sichtvermerksfrei

oder mit einem zeitlich befristeten

Sichtvermerk nach Italien eingereist sind, kann,

falls sie im Besitze eines gültigen Reisepasses der

Republik Österreich sind, ein weiterer Aufenthalt

durch die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

gestattet werden.

Artikel 4

Sofern österreichische Staatsbürger gemäß

Artikel 3 Absätze 2 und 3 einen Einreisesicht-

vermerk der Italienischen Republik benötigen,

so wird dieser frei von Abgaben erteilt. Für die

Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (Artikel

3 Absatz 4) ist lediglich die Eingabengebühr

zu entrichten. Während der Gültigkeitsdauer der

Aufenthaltsberechtigung dürfen österreichische

Staatsbürger die Grenzen der Italienischen Republik

ohne Wiedereinreisesichtvermerk (visto di

reingresso) beliebig oft überschreiten.

Artikel 5

Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten,

die sich auf dem Gebiet des anderen

Staates aufhalten, sind verpflichtet, die dort

geltenden Bestimmungen über den Aufenthalt

und die berufliche Tätigkeit von Ausländern

einzuhalten.

Artikel 6

Den hiefür zuständigen Behörden der Republik

Österreich einerseits und der Italienischen Republik

andererseits bleibt das Recht vorbehalten,

jeden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

von der Einreise und dem Aufenthalt

auszuschließen, falls eine solche Person als unerwünscht

angesehen wird.

Artikel 7

Jeder der beiden Vertragsstaaten wird dem

Inhaber eines der in Artikel 1 Absatz 1 und

Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dokumente die

Rückkehr auf sein Gebiet ohne weitere Förmlichkeit

gestatten, selbst wenn die Staatsangehörigkeit

bestritten sein sollte.

Artikel 8

Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich

das Recht vor, die vorstehenden Bestimmungen

— ausgenommen die des Artikels 7 — zur Gänze

oder teilweise vorübergehend aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit

oder der Volksgesundheit auszusetzen. Jede Aussetzung

ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem Wege schriftlich mitzuteilen.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Es tritt einen Monat nach dem Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen ist für unbestimmte Zeit

geschlossen und kann auf diplomatischem Wege

schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei

Monaten gekündigt werden.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht Bestimmungen,

die in zwischen den beiden Staaten auf

diesem Gebiet geltenden bilateralen und multilateralen

Übereinkommen oder Abkommen ent-

halten sind, mit Ausnahme des am 28. Dezember

1955 in Rom geschlossenen Abkommens über die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, das mit

Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

das vorstehende Abkommen unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Rom, am 17. Juli 1971, in zwei

Ausfertigungen in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Repubik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die italienische Republik

Aldo Moro m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. Juli 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 15. September 1972

ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am 15. Oktober 1972 in Kraft.

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