373. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 448/1968,
BGBl. Nr. 452/1969 und BGBl. Nr. 175/1970)
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im
Geschäftsjahr 1971 nach Maßgabe der Geltung
des Marktordnungsgesetzes 1967 einen Zuschuß
zu gewähren, dessen Höhe durch den Betrag bestimmt
wird, um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds
in diesem Geschäftsjahr gemäß
§§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes
1967 gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen
die Summe der im gleichen Zeitraum
an den Milchwirtschaftsfonds gemäß §§ 4,
5 und 7 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1967
entrichteten Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 462,343 Millionen Schilling nicht
übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang
des Milchwirtschaftsfonds" zu
verausgaben und zu bedecken.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.