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373_1970 AT

373. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 448/1968,

BGBl. Nr. 452/1969 und BGBl. Nr. 175/1970)

zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im

Geschäftsjahr 1971 nach Maßgabe der Geltung

des Marktordnungsgesetzes 1967 einen Zuschuß

zu gewähren, dessen Höhe durch den Betrag bestimmt

wird, um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds

in diesem Geschäftsjahr gemäß

§§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes

1967 gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen

die Summe der im gleichen Zeitraum

an den Milchwirtschaftsfonds gemäß §§ 4,

5 und 7 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1967

entrichteten Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 462,343 Millionen Schilling nicht

übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu

verausgaben und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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