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373_1969 AT

373. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964,

wird verordnet

Artikel I

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 10. Dezember

1968, BGBl. Nr. 444, mit der die Gegenstände

bestimmt werden, für die eine Ausgleichsteuer

nicht eingehoben wird (Freiliste 1), wird abgeändert

wie folgt

Artikel II

(1) Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Artikels I sind

auf steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen

der für die Anwendung der Zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6

des Zollgesetzes 1955 nach dem 14. November

1969 und vor dem 1. Juli 1970 liegt.

(2) Die Ziffer 2 des Artikels I ist auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, bei denen der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes

1955 nach dem 14. November 1969 und vor dem

1. Jänner 1970 liegt.

(3) Die Ziffern 7 bis 11 des Artikels I sind auf

steuerbare. Umsätze anzuwenden, bei denen der

für die Anwendung der Zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des

Zollgesetzes 1955 nach dem 14. November 1969

liegt.

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