373. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964,
wird verordnet
Artikel I
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 10. Dezember
1968, BGBl. Nr. 444, mit der die Gegenstände
bestimmt werden, für die eine Ausgleichsteuer
nicht eingehoben wird (Freiliste 1), wird abgeändert
wie folgt
Artikel II
(1) Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Artikels I sind
auf steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen
der für die Anwendung der Zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6
des Zollgesetzes 1955 nach dem 14. November
1969 und vor dem 1. Juli 1970 liegt.
(2) Die Ziffer 2 des Artikels I ist auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, bei denen der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes
1955 nach dem 14. November 1969 und vor dem
1. Jänner 1970 liegt.
(3) Die Ziffern 7 bis 11 des Artikels I sind auf
steuerbare. Umsätze anzuwenden, bei denen der
für die Anwendung der Zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des
Zollgesetzes 1955 nach dem 14. November 1969
liegt.