373_1965
AT
373. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung des unter Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von Pulver, betriebenen Böllerschießens
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 373. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung des unter Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von Pulver, betriebenen Böllerschießens
1965_373_0 373. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung des unter Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von Pulver, betriebenen Böllerschießens
Originalquelle öffnen
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 12. Oktober 1965, K II-2/64, dem
Bundeskanzleramt zugestellt am 10. Dezember
1965, zusammengefaßt hat
„Die Regelung des unter Verwendung von
Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von
Pulver, betriebenen Böllerschießens ist gemäß
Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B.-VG. .Waffen-, Munitions- und
Sprengmittelwesen, Schießwesen' Bundessache
in Gesetzgebung und Vollziehung."