Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
373_1965 AT

373. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung des unter Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von Pulver, betriebenen Böllerschießens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung des unter Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von Pulver, betriebenen Böllerschießens

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 12. Oktober 1965, K II-2/64, dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 10. Dezember

1965, zusammengefaßt hat

„Die Regelung des unter Verwendung von

Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von

Pulver, betriebenen Böllerschießens ist gemäß

Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B.-VG. .Waffen-, Munitions- und

Sprengmittelwesen, Schießwesen' Bundessache

in Gesetzgebung und Vollziehung."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →