372. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 131 und 134 des Luftfahrtgesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 105/1999, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres sowie für soziale
Sicherheit und Generationen verordnet
Die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr ZARV-1985, BGBl. Nr. 126/1985, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs.1 lautet
„(1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet
sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs.1 und 2 sowie § 15
Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes).“
2. In § 2 lautet die Begriffsbestimmung für Ambulanzflüge
„Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen
oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem
Zusammenhang stehende Flüge.“
3. In § 2 lautet die Begriffsbestimmung für Bergungsspezialisten
„Personen die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen
können, wie Flugretter der Bundespolizei, der Bundesgendamerie sowie von sonstigen Rettungsorganisationen,
Rettungsfallschirmspringer, Feuerwehr- und Bergrettungsmänner, Lawinenhundeführer,
Rettungstaucher u. dgl.“
4. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Ein an Ambulanzflügen teilnehmender Arzt muss zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für
Allgemeinmedizin oder als Facharzt eines – je nach den Erfordernissen des Einsatzes – in Betracht kommenden
Sonderfaches berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte fachgerecht
bedienen können. Ein an Rettungsflügen teilnehmender Arzt muss zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten
im Rahmen von organisierten Notarztdiensten nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I
Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen
Geräte fachgerecht bedienen können. Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender Angehöriger
eines sonstigen Gesundheitsberufes muss – je nach Erfordernissen des Einsatzes – Rettungssanitäter
oder Notfallsanitäter beziehungsweise Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege sein. Er muss befähigt sein, während des Fluges pflegerische Maßnahmen auszuführen
und lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht durchzuführen. An Ambulanz- oder Rettungsflügen
teilnehmende Angehörige von Gesundheitsberufen müssen die Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung,
Druckänderung, Vibrationen, Sauerstoffmangel usw.) auf den menschlichen Organismus von Verletzten
und Kranken kennen.“
5. Im § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Erfolgen im Zuge von Rettungsflügen Außenlandungen bzw. Außenabflüge oder wird die Mindestflughöhe
unterschritten, haben sowohl die Piloten als auch das Begleitpersonal während der gesamten
Flugdauer geeignete Schutzhelme zu tragen.“
6. § 7 lautet
„§ 7. Die bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie das regelmäßig
eingesetzte Begleitpersonal müssen vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen,
zumindest jedoch einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung
und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchführen. Eine solche Notfallsübung muss auch
die Anwendung und den Umgang mit den an Bord vorhandenen oder mitzuführenden Bergungs- und
Rettungsgeräten umfassen.“
7. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Luftfahrzeuge, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen über mindestens
zwei Triebwerke verfügen und sofern es sich um Motorflugzeuge handelt, müssen diese mit einer
Druckkabine ausgestattet sein und für Instrumentenflug verwendet werden dürfen.“
8. § 9 lautet
„§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 169 des Luftfahrgesetzes strafbar.“
9. In § 10 wird der bisherige Text als Abs.1 bezeichnet. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 4, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 372/2002 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Der § 8
Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
10. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt
„Notifikation
§ 11. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2002/158/A).“