372. Verordnung: Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9, 22a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch
erlassen sind
1. Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 173 vom 6. Juli 1990, S. 1,
2. Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über Vermarktungsnormen
für Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 143 vom 7. Juni 1991, S. 11.
Kennzeichnung für unverpacktes Geflügelfleisch
§ 2. Unverpacktes oder im Sinne des § 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl.
Nr. 72/1993, verpacktes Geflügelfleisch darf unbeschadet sonst bestehender Kennzeichnungsvorschriften
nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr
gebracht werden, wenn es mit den Angaben gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90
gekennzeichnet ist.
Marktnotierungen
§ 3. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich
vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen,
sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Qualitätsklassen (Handelsklassen) zugrunde
zu legen.
Vorschriften für Schlacht- und Zerlegebetriebe
§ 4. (1) Jedes Los im Sinne des Art. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist vom Schlacht- und
Zerlegebetrieb so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Die
Loskennzeichnung muss vom Schlacht- und Zerlegebetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt
werden.
(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen über die
Wasseraufnahme nach Art. 14a Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 14b Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1538/91 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.
Untersuchung des Wassergehaltes
§ 5. (1) Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Masthühner/Hähnchen
nach Art. 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach Anhang V der
Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Verfahren) bestimmt.
(2) Für die Kontrolle des Gesamtwassergehaltes gefrorener oder tiefgefrorener Geflügelteilstücke
nach Art. 14b Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 sind die Proben gemäß § 23 des Qualitätsklassengesetzes
zu entnehmen.
(3) Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn
Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist dem Bundesamt
und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (Abt. Analytik I) im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen
Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(4) Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von Geflügelteilstücken nach dem
Analyseverfahren gemäß Anhang VIa (chemischer Test) der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 zu
bestimmen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Proben zur
Untersuchung übermittelt hat.
Nationales Referenzlaboratorium
§ 6. Nationales Referenzlaboratorium für die Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch im
Sinne des Art. 14a und 14b der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist das Bundesamt und Forschungszentrum
für Landwirtschaft in Wien (Abt. Analytik II).
Kontrollgebühren
§ 7. (1) Werden bei den Kontrollen Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt, so sind die Kosten
der Untersuchung vom Verfügungsberechtigten zu tragen. Die Kosten der erforderlichen Zusatzkontrollen
gemäß Art. 14a Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 sind vom Schlacht- und Zerlegebetrieb zu
tragen. Diese Kosten setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Zusatzgebühr für den Zeitaufwand
zusammen.
(2) Die Grundgebühr für die erforderlichen Zusatzkontrollen beträgt 700 S und die Gebühr für den
Zeitaufwand 300 S je angefangene halbe Stunde.
Probenziehung bei alternativen Haltungsformen
§ 8. (1) Wird gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 bei der Etikettierung von der
Angabe der Haltungsform „Gefüttert mit …%…“ Gebrauch gemacht, so sind in den nach Art. 11 der
Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben Futtermittelproben zu
Untersuchungszwecken gemäß § 23 des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.
(2) Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip
über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu
bilden. Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein
Probenteil ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien oder dem Bundesamt
für Agrarbiologie in Linz zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei
zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(3) Die Untersuchungsanstalt hat eine mikroskopische Untersuchung durchzuführen und das
Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht,
wer
1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
sonst in Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die Qualitätsklassen
(Handelsklassen) zugrunde legt,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
vornimmt,
4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang
aufbewahrt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf
vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
1. das nicht in die nach Art. 3 Abs. 1 vorgeschriebene Qualitätsklasse (Handelsklasse) eingestuft ist,
2. das sich nicht in einem nach Art. 3 Abs. 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,
3. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Art. 4 vorgeschriebenen Angaben
gemacht sind,
4. bei dem nicht die nach Art. 5 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.
(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung
(EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er
1. entgegen Art. 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen
Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in
Verkehr bringt,
2. entgegen Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Satz Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,
3. entgegen Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
4. entgegen Art. 3 Abs. 1 Satz 2
a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
5. entgegen Art. 9 das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,
6. entgegen Art. 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen
Begriffe verwendet,
7. entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Art. 10 verwendet,
8. entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch
führt,
9. entgegen Art. 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem
Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang V
(Drip-Verfahren) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet,
10. entgegen Art. 14a Abs. 4 Lose oder Bestandteile von Losen vor Abschluss des Kontrollverfahrens
vermarktet,
11.entgegen Art. 14b Abs. 1 frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der
Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,
liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren
gemäß Anhang VIa (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert
überschreitet.
§ 10. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 581/1995, außer Kraft.