372. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet
§ 1. Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten
Personalvertretern kann im Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten im
Bereich Bildung und Kultur, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer
und Bundeserzieher, ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der
Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom
Dienst freigestellt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft.