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372_2000 AT

372. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet

§ 1. Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten

Personalvertretern kann im Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten im

Bereich Bildung und Kultur, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer

und Bundeserzieher, ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der

Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom

Dienst freigestellt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft.

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