372. Verordnung: Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 656/1994 wird verordnet
§ 1. (1) Nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern sind Einflüge
aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben
nach Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig.
(2) Nach und von den Flugfeldern Dobersberg, Feldkirchen-Ossiacher See, Ferlach-Glainach, Freistadt,
Friesach-Hirt, Fürstenfeld, Gmunden, Goldeck Talstation, Hofkirchen, Hohenems-Dornbirn, Hubschrauberplatz
Glock Ferlach, Kapfenberg, Krems-Langenlois, Kufstein-Langkampfen, Lanzen-Turnau,
Leoben-Timmersdorf, Lienz-Nikolsdorf, Mariazell, Mauterndorf, Niederöblarn, Nötsch im Gailtal, Pinkafeld,
Punitz-Güssing, Reutte-Höfen, Ried-Kirchheim, St. Andrä im Lavanttal, St. Georgen am Ybbsfeld,
St. Johann/Tirol, Scharnstein, Schärding-Suben, Seitenstetten, Spitzerberg, Stockerau, Trieben,
Vöslau, Weiz-Unterfladnitz, Wels, Wiener Neustadt/Ost, Wolfsberg, Zell am See und Hubschrauberflugplatz
Zwatzhof sind Einflüge aus Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, in das Bundesgebiet
und Ausflüge aus demselben nach Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind,
unter Bedachtnahme auf die zoll- und grenzkontrollrechtlichen Vorschriften zulässig.
§ 2. (1) Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von allen
auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des
Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor
dem Abflug folgende Daten zu übermitteln
1. das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
2. den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar
nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
3. die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
4. die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
(2) Die Vorschriften über den Flugplan in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Februar 1967 betreffend die Regelung des Luftverkehrs
(Luftverkehrsregeln 1967), BGBl. Nr. 56/1967, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten unverzüglich mittels
Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste und der für die Paßkontrolle
örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben.
(4) Die Bestimmungen des österreichischen und europäischen Zollrechtes (§ 22 Abs. 1 des Zollrechts-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3. Die Halter der Flugfelder haben Aufzeichnungen über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4
übermittelten Daten zu führen. Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
§ 4. (1) Auf Ein- und Ausflüge nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen
Flugfeldern nach und von Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind (§ 1 Abs. 1), ist die
Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen
die auf Flugfelder bezüglichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a, anzuwenden.
(2) Auf Ein- und Ausflüge nach und von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern,
die in § 1 Abs. 2 angeführt sind, nach und von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union
sind, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung,
ausgenommen die auf Flugfelder bezüglichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a, anzuwenden.
(3) Auf Ein- und Ausflüge nach und von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern,
die nicht in § 1 Abs. 2 angeführt sind, nach und von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen
Union sind, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die zulässigen
Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung – F-GÜV), BGBl.
Nr. 393/1994, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.