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372_1996 AT

372. Verordnung: Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Verordnung: Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996 – F-GÜV 1996

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 656/1994 wird verordnet

§ 1. (1) Nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern sind Einflüge

aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben

nach Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig.

(2) Nach und von den Flugfeldern Dobersberg, Feldkirchen-Ossiacher See, Ferlach-Glainach, Freistadt,

Friesach-Hirt, Fürstenfeld, Gmunden, Goldeck Talstation, Hofkirchen, Hohenems-Dornbirn, Hubschrauberplatz

Glock Ferlach, Kapfenberg, Krems-Langenlois, Kufstein-Langkampfen, Lanzen-Turnau,

Leoben-Timmersdorf, Lienz-Nikolsdorf, Mariazell, Mauterndorf, Niederöblarn, Nötsch im Gailtal, Pinkafeld,

Punitz-Güssing, Reutte-Höfen, Ried-Kirchheim, St. Andrä im Lavanttal, St. Georgen am Ybbsfeld,

St. Johann/Tirol, Scharnstein, Schärding-Suben, Seitenstetten, Spitzerberg, Stockerau, Trieben,

Vöslau, Weiz-Unterfladnitz, Wels, Wiener Neustadt/Ost, Wolfsberg, Zell am See und Hubschrauberflugplatz

Zwatzhof sind Einflüge aus Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, in das Bundesgebiet

und Ausflüge aus demselben nach Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind,

unter Bedachtnahme auf die zoll- und grenzkontrollrechtlichen Vorschriften zulässig.

§ 2. (1) Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von allen

auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des

Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor

dem Abflug folgende Daten zu übermitteln

1. das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,

2. den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar

nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,

3. die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,

4. die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.

(2) Die Vorschriften über den Flugplan in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Februar 1967 betreffend die Regelung des Luftverkehrs

(Luftverkehrsregeln 1967), BGBl. Nr. 56/1967, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten unverzüglich mittels

Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste und der für die Paßkontrolle

örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben.

(4) Die Bestimmungen des österreichischen und europäischen Zollrechtes (§ 22 Abs. 1 des Zollrechts-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 3. Die Halter der Flugfelder haben Aufzeichnungen über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4

übermittelten Daten zu führen. Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

§ 4. (1) Auf Ein- und Ausflüge nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen

Flugfeldern nach und von Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind (§ 1 Abs. 1), ist die

Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen

die auf Flugfelder bezüglichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a, anzuwenden.

(2) Auf Ein- und Ausflüge nach und von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern,

die in § 1 Abs. 2 angeführt sind, nach und von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union

sind, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung,

ausgenommen die auf Flugfelder bezüglichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a, anzuwenden.

(3) Auf Ein- und Ausflüge nach und von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern,

die nicht in § 1 Abs. 2 angeführt sind, nach und von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen

Union sind, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die zulässigen

Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung – F-GÜV), BGBl.

Nr. 393/1994, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.

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