372. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, wird verordnet
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 610/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird im Einleitungssatz der lit. b das Wort „Erzieher" durch das Wort „Sozialpädagogik" ersetzt.
2. Im § 6 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „Erzieher" durch das Wort „Sozialpädagogik" ersetzt.
3. Nach § 8 wird eingefügt
„Bildung von Gruppen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen
§ 8 a. (1) An ganztägigen Schulen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (§ 8 d Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) gilt für die Führung der Betreuungsgruppen
1. Eine Betreuungsgruppe darf ab einer Mindestzahl von zehn Schülern, die zum Betreuungsteil an mindestens drei Tagen einer Woche angemeldet sind, gebildet werden.
2. Die Betreuungsgruppe darf 19 zum Betreuungsteil angemeldete Schüler nicht überschreiten.
3. Die Bildung der Betreuungsgruppen ist auf jeder Schulstufe klassenübergreifend so vorzunehmen, daß möglichst wenig Betreuungsgruppen gebildet werden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit darf die Bildung der Betreuungsgruppe auch schulstufenübergreifend erfolgen.
4. Die Anzahl der an einem Tag zu führenden Gruppen ermittelt sich durch die Anzahl der für diesen Tag angemeldeten Schüler dividiert durch 19, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.
5. Die Führung einer Betreuungsgruppe mit weniger als fünf Schülern ist unzulässig, sofern diese Betreuungsgruppe an dem betreffenden Tag nur Schüler umfaßt, die für einen oder zwei Tage angemeldet sind.
(2) An ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (§ 8 d Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) entspricht die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit gelten dieselben Teilungszahlen wie im betreffenden Pflichtgegenstand."
4. Im § 9 Abs. 2 wird im Einleitungssatz das Wort „Erzieher" durch das Wort „Sozialpädagogik" ersetzt.
5. Dem 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 372/1994 treten wie folgt in Kraft
1. § 6 Abs. 1 2 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
2. § 8 a hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1 September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1 September 1995, hinsichtlich der 3. und 7 Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997 "