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372_1989 AT

372. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

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Gesetzestext (1 Artikel)

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Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,

BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 603/1988, wird wie folgt geändert

1. Dem § 13 wird angefügt

„(3) Die. Erklärung nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer

bis spätestens einen Monat vor ihrem

Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist

erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen

gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben

sind. Ein späterer Widerruf wird nur

wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich

zugestimmt hat."

2. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. einer Volksschule ist er von dem der Schule

zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe

L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den

frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu

vertreten;"

3. Am Ende des § 37 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt; dem § 37 Abs. 2 wird

angefügt

„5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder

2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1970"

4. Dem § 55 Abs. 4 wird angefügt

„Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der

weiblichen Form."

5. Im § 62 Abs. 2 Z 4 wird die Zitierung „im

Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/

1974," durch die Zitierung „im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986," ersetzt.

6. § 86 Abs. 1 lautet

„(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich

der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen,

Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts

wegen zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Landeslehrer freigesprochen oder

3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung

erlassen

wird."

7. § 93 Abs. 3 lautet

„(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten

die Zusammensetzung des Senates einschließlich

allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

Der Beschuldigte hat das Recht, binnen

einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses

ein Mitglied des Senates ohne Angabe

von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus

mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch

zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden. Auf

Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen

Verhandlung bis zu drei Landeslehrer als

Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche

Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß

zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur

mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner

Abwesenheit durchgeführt werden."

8. Dem § 93 wird angefügt

„(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine

vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift

aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung

des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht

darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme

der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf

Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies

zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in

Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu

verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers

wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet

haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf

Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in

Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens

drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit

oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift

sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung

(Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen

nicht Rechnung getragen wird, sind

diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen.

Die Verkündung des Erkenntnisses

gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift

zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift

ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG

1950 nicht anzuwenden.

(15) Über die Beratungen des Senates ist ein

Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden

zu unterfertigen ist."

9. § 99 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem

§ 99 wird angefügt

„(2) Im Falle des Todes des Landeslehrers oder

seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt

die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe."

10. § 120 lautet

„§ 120. Der Unterricht in der verbindlichen

Übung „Lebende Fremdsprache" an Volksschulen

ist für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder

einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß

der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen,

sofern eine Vergütung gemäß Artikel XII

der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/

1983, zusteht."

11. Nach § 121 wird eingefügt

„§ 121 a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf

andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies

gilt jedoch nicht für die in den §§ 118 und 122 enthaltenen

Zitierungen.

(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht

berührt."

12. § 123 Abs. 4 lautet

„(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1991

außer Kraft."

13. In der Anlage werden dem Artikel II Abschnitt 2 „VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2" folgende

Z 3 und 4 angefügt

„Verwendung

3. Lehrer an Volksschulen

Erfordernis

(1) Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen

Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen

Studienganges für das Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird ersetzt durch

a) Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer

Pädagogischen Akademie nach Absolvierung

eines viersemestrigen Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes in der vor dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden Fassung oder Lehrbefähigung

für Volksschulen, gemeinsam mit

b) Zusatzausbildung und -prüfung über die

Bereiche

aa) „Lebende Fremdsprache" und

bb) „Vorschulstufe" oder „Allgemeine Sonderpädagogik"

im Ausmaß des Lehrstoffes im Lehrplan der

Pädagogischen Akademien (Studiengang für

das Lehramt an Volksschulen gemäß Verordnung

des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport BGBl. Nr. 17/1986).

(3) Der erfolgreiche Abschluß von Studienveranstaltungen,

die spätestens zu Beginn des Sommersemesters

1989 begonnen haben und spätestens bis

zum Ende des Schuljahres 1988/89 abgeschlossen

worden sind, in den Bereichen

aa) „Lebende Fremdsprache" und

bb) „Vorschulstufe" oder „Allgemeine Sonderpädagogik"

an Pädagogischen Akademien und Pädagogischen

Instituten in einem dem Abs. 2 lit. b entsprechenden

Ausmaß ersetzt das betreffende Ernennungserfordernis

des Abs. 2 lit. b.

4. Religionslehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen

Studienganges für das Lehramt an

Volksschulen im Sinne des § 119 des Schulorganisationsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982

oder

der Abschluß der theologischen Hochschulstudien

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird ersetzt durch

a) Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung eines

viersemestrigen Studienganges für das Lehramt

an Volksschulen im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes in der vor dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden Fassung

oder

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule und die der Verwendung

entsprechende Lehrbefähigung

gemeinsam mit

b) Zusatzausbildung und -prüfung über ergänzende

Bereiche zur Ausbildung zum Religionslehrer

an Volksschulen gemäß lit. a in

einem der Z 3 Abs. 2 lit. b vergleichbaren

Ausmaß.

(3) Der erfolgreiche Abschluß von Studienveranstaltungen,

die spätestens zu Beginn des Sommersemesters

1989 begonnen haben und spätestens bis

zum Ende des Schuljahres 1988/89 abgeschlossen

worden sind, in den ergänzenden Bereichen gemäß

Abs. 2 lit. b an Religionspädagogischen Akademien

und Religionspädagogischen Instituten in einem

dem Abs. 2 lit. b entsprechenden Ausmaß ersetzt

das betreffende Ernennungserfordernis des Abs. 2

lit. b."

14. In der Anlage lautet Artikel II Abschnitt 3 „VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1"

a) in der linken Spalte

„Lehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen und hauswirtschaftlichen

Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine

höhere Verwendungsgruppe erfüllen.",

b) Z 1 in der rechten Spalte

„1. Bei Religionslehrern durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und

die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung;"

Artikel II

Für die Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. Dezember 1991 wird das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

1984 wie folgt geändert

In der Anlage lautet Artikel II Abschnitt 2 „VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2" Z 3 und 4

„3. Lehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines sechssemestrigen

Studienganges für das Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982.

4. Religionslehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen

Studienganges für das Lehramt an

Volksschulen im Sinne des § 119 des Schulorganisationsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982

oder

der Abschluß der theologischen Hochschulstudien

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes."

Artikel III

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 346/1989, wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 Abschnitt 24 „VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2" werden folgende Z 7 und 8

angefügt

Verwendung

„24.7. Lehrer an Volksschulen

Erfordernis

(1) Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen

Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen

Studienganges für das Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird ersetzt durch

a) Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer

Pädagogischen Akademie nach Absolvierung

eines viersemestrigen Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes in der vor dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden Fassung oder Lehrbefähigung

für Volksschulen, gemeinsam mit

b) Zusatzausbildung und -prüfung über die

Bereiche

aa) „Lebende Fremdsprache" und

bb) „Vorstufe" oder „Allgemeine Sonderpädagogik"

im Ausmaß des Lehrstoffes im Lehrplan der

Pädagogischen Akademien (Studiengang für

das Lehramt an Volksschulen gemäß Verordnung

des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport BGBl. Nr. 17/1986).

(3) Der erfolgreiche Abschluß von Studienveranstaltungen,

die spätestens zu Beginn des Sommersemesters

1989 begonnen haben und spätestens bis

zum Ende des Schuljahres 1988/89 abgeschlossen

worden sind, in den Bereichen

aa) „Lebende Fremdsprache" und

bb) „Vorschulstufe" oder „Allgemeine Sonderpädagogik"

an Pädagogischen Akademien und Pädagogischen

Instituten in einem dem Abs. 2 lit. b entsprechenden

Ausmaß ersetzt das betreffende Ernennungserfordernis

des Abs. 2 lit. b.

24.8. Religionslehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen

Studienganges für das Lehramt an

Volksschulen im Sinne des § 119 des Schulorganisationsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982

oder

der Abschluß der theologischen Hochschulstudien

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird ersetzt durch

a) Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung eines

viersemestrigen Studienganges für das Lehramt

an Volksschulen im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes in der vor dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden Fassung

oder

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule und die der Verwendung

entsprechende Lehrbefähigung

gemeinsam mit

b) Zusatzausbildung und -prüfung über ergänzende

Bereiche zur Ausbildung zum Religionslehrer

an Volksschulen gemäß lit. a in

einem der Z 3 Abs. 2 lit. b vergleichbaren

Ausmaß.

(3) Der erfolgreiche Abschluß von Studienveranstaltungen,

die spätestens zu Beginn des Sommersemesters

1989 begonnen haben und spätestens bis

zum Ende des Schuljahres 1988/89 abgeschlossen

worden sind, in den ergänzenden Bereichen gemäß

Abs. 2 lit. b an Religionspädagogischen Akademien

und Religionspädagogischen Instituten in einem

dem Abs. 2 lit. b entsprechenden Ausmaß ersetzt

das betreffende Ernennungserfordernis des Abs. 2

lit. b."

2. In der Anlage 1 Z 25.1.

a) lautet die linke Spalte

„25.1. Lehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Berufsschulen,

mittleren und höheren Schulen und Akademien sowie an land- und forstwirtschaftlichen berufs-

pädagogischen Lehranstalten, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder

für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen"

b) entfällt in der rechten Spalte die lit. a.

Artikel IV

Für die Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. Dezember 1991 wird das Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979 wie folgt geändert

In der Anlage 1 Abschnitt 24 „VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2" werden folgende Z 7 und 8

angefügt

Verwendung

„24.7. Lehrer an Volksschulen

Erfordernis

Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines sechssemestrigen

Studienganges für das Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982.

24.8. Religionslehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen

Studienganges für das Lehramt an

Volksschulen im Sinne des § 119 des Schulorganisationsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982

oder

der Abschluß der theologischen Hochschulstudien

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes."

Artikel V

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/

1989, wird wie folgt geändert

Dem § 64 wird folgender § 64 a angefügt

„Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 in

bestimmten Fällen

§ 64 a. (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die

für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe

L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse

nicht gemäß

1. Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 1 des

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern

lediglich gemäß Anlage Artikel II

Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung

mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

2. Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979, sondern

lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls

in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG

1979,

so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich ergeben würden, wenn er die

Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe

L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem

Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2

zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum

von zwei Jahren übersteigt.

(2) Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen

die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe

L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse

nicht gemäß

1. Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 1 des

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern

lediglich gemäß Anlage Artikel II

Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung

mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

2. Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979, sondern

lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls

in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG

1979,

so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich ergeben würden, wenn er die

Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe

L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem

Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2

zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum

von zwei Jahren übersteigt."

Artikel VI

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 345/1989, wird wie folgt geändert

Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt

„Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2a 2 in

bestimmten Fällen

§ 42 a. § 64 a des Gehaltsgesetzes ist auf Lehrer

an Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen

des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe

1 2a 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

an die Stelle der angeführten Verwendungsgruppen

die gemäß § 40 Abs. 2 entsprechenden Entlohnungsgruppen

treten."

Artikel VH

(1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe

L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für

die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel

II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß

Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt

eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen ihrem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII

der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/

1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe

L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe L 2ä 2 gemäß

Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder

gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen,

gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des

Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und

dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

Artikel VIII

(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas

I L der Entlohnungsgruppe 1 2a 1, die die

Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2

Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1

BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage

im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen

ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen

Dienstzulage gemäß Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 657/1983)

und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe

1 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas

I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1,

die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II

Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1

Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine

Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen ihrem Monatsentgelt und dem

Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe

1 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

Artikel IX

(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas

II L der Entlohnungsgruppe 1 2a 1, die die

Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2

Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1

BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage

im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen

ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung

in der Entlohnungsgruppe 1 2a 2.

(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas

II L der Entlohnungsgruppe 1 2a 1,

die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II

Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1

Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine

Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen ihrer Jahresentlohnung und der

Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe 1 2a 2.

Artikel X

Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und

IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die

in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt

(Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)

gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt

(Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)

gruppe L 2a 2 (1 2a 2) bemessen sind.

Artikel XI

(1) Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen

der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe

L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung

vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer

die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen

Erfordernisse

1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3

Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3

Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

1984 in der Fassung des Art. I oder

2. gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in

Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in

der Fassung des Art. III

erfüllt.

(2) Die Ernennung eines Religionslehrers an

Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in

die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit

Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser

Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen

Erfordernisse

1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4

Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4

Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

1984 in der Fassung des Art. I oder

2. gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in

Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in

der Fassung des Art. III

erfüllt.

(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2

2 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1

2 24.7 Abs. 2 lit. b und 2 24.8 Abs. 2 lit. b BDG

1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem

Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen

Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder

Religionspädagogischen Akademie (einschließlich

der Ablegung der 2usatzprüfungen aus diesen

Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung

einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die

Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen

stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.

Artikel XII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I 2 10 und 14, Art. II, Art. III 2 2,

Art. IV und Art. VII bis X mit 1. September

1988,

2. Art. I 2 13, Art. III 2 1, Art. V, VI und XI mit

1. Jänner 1992 und

3. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit dem Tag nach Ablauf des Tages

der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Hinsichtlich der Art. I und Art. II und —

soweit er Landeslehrer betrifft — des Art. XI ist

mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 14

Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Art. III bis X und —

soweit er Bundeslehrer betrifft — des Art. XI ist die

Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die

nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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