372. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 603/1988, wird wie folgt geändert
1. Dem § 13 wird angefügt
„(3) Die. Erklärung nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer
bis spätestens einen Monat vor ihrem
Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist
erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen
gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben
sind. Ein späterer Widerruf wird nur
wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich
zugestimmt hat."
2. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. einer Volksschule ist er von dem der Schule
zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe
L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den
frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu
vertreten;"
3. Am Ende des § 37 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt; dem § 37 Abs. 2 wird
angefügt
„5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder
2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1970"
4. Dem § 55 Abs. 4 wird angefügt
„Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der
weiblichen Form."
5. Im § 62 Abs. 2 Z 4 wird die Zitierung „im
Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/
1974," durch die Zitierung „im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986," ersetzt.
6. § 86 Abs. 1 lautet
„(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen,
Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts
wegen zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Landeslehrer freigesprochen oder
3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung
erlassen
wird."
7. § 93 Abs. 3 lautet
„(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten
die Zusammensetzung des Senates einschließlich
allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
Der Beschuldigte hat das Recht, binnen
einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses
ein Mitglied des Senates ohne Angabe
von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus
mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch
zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden. Auf
Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen
Verhandlung bis zu drei Landeslehrer als
Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche
Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß
zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur
mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner
Abwesenheit durchgeführt werden."
8. Dem § 93 wird angefügt
„(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine
vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift
aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung
des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht
darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme
der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf
Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies
zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in
Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu
verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers
wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet
haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf
Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in
Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens
drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift
sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung
(Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen
nicht Rechnung getragen wird, sind
diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen.
Die Verkündung des Erkenntnisses
gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift
zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift
ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG
1950 nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein
Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
zu unterfertigen ist."
9. § 99 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem
§ 99 wird angefügt
„(2) Im Falle des Todes des Landeslehrers oder
seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt
die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe."
10. § 120 lautet
„§ 120. Der Unterricht in der verbindlichen
Übung „Lebende Fremdsprache" an Volksschulen
ist für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder
einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß
der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen,
sofern eine Vergütung gemäß Artikel XII
der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/
1983, zusteht."
11. Nach § 121 wird eingefügt
„§ 121 a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies
gilt jedoch nicht für die in den §§ 118 und 122 enthaltenen
Zitierungen.
(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht
berührt."
12. § 123 Abs. 4 lautet
„(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1991
außer Kraft."
13. In der Anlage werden dem Artikel II Abschnitt 2 „VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2" folgende
Z 3 und 4 angefügt
„Verwendung
3. Lehrer an Volksschulen
Erfordernis
(1) Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen
Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen
Studienganges für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer
Pädagogischen Akademie nach Absolvierung
eines viersemestrigen Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in der vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden Fassung oder Lehrbefähigung
für Volksschulen, gemeinsam mit
b) Zusatzausbildung und -prüfung über die
Bereiche
aa) „Lebende Fremdsprache" und
bb) „Vorschulstufe" oder „Allgemeine Sonderpädagogik"
im Ausmaß des Lehrstoffes im Lehrplan der
Pädagogischen Akademien (Studiengang für
das Lehramt an Volksschulen gemäß Verordnung
des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport BGBl. Nr. 17/1986).
(3) Der erfolgreiche Abschluß von Studienveranstaltungen,
die spätestens zu Beginn des Sommersemesters
1989 begonnen haben und spätestens bis
zum Ende des Schuljahres 1988/89 abgeschlossen
worden sind, in den Bereichen
aa) „Lebende Fremdsprache" und
bb) „Vorschulstufe" oder „Allgemeine Sonderpädagogik"
an Pädagogischen Akademien und Pädagogischen
Instituten in einem dem Abs. 2 lit. b entsprechenden
Ausmaß ersetzt das betreffende Ernennungserfordernis
des Abs. 2 lit. b.
4. Religionslehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen
Studienganges für das Lehramt an
Volksschulen im Sinne des § 119 des Schulorganisationsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen Hochschulstudien
im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung eines
viersemestrigen Studienganges für das Lehramt
an Volksschulen im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in der vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden Fassung
oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung
gemeinsam mit
b) Zusatzausbildung und -prüfung über ergänzende
Bereiche zur Ausbildung zum Religionslehrer
an Volksschulen gemäß lit. a in
einem der Z 3 Abs. 2 lit. b vergleichbaren
Ausmaß.
(3) Der erfolgreiche Abschluß von Studienveranstaltungen,
die spätestens zu Beginn des Sommersemesters
1989 begonnen haben und spätestens bis
zum Ende des Schuljahres 1988/89 abgeschlossen
worden sind, in den ergänzenden Bereichen gemäß
Abs. 2 lit. b an Religionspädagogischen Akademien
und Religionspädagogischen Instituten in einem
dem Abs. 2 lit. b entsprechenden Ausmaß ersetzt
das betreffende Ernennungserfordernis des Abs. 2
lit. b."
14. In der Anlage lautet Artikel II Abschnitt 3 „VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1"
a) in der linken Spalte
„Lehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen und hauswirtschaftlichen
Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine
höhere Verwendungsgruppe erfüllen.",
b) Z 1 in der rechten Spalte
„1. Bei Religionslehrern durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und
die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung;"
Artikel II
Für die Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. Dezember 1991 wird das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
1984 wie folgt geändert
In der Anlage lautet Artikel II Abschnitt 2 „VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2" Z 3 und 4
„3. Lehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines sechssemestrigen
Studienganges für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982.
4. Religionslehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen
Studienganges für das Lehramt an
Volksschulen im Sinne des § 119 des Schulorganisationsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen Hochschulstudien
im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes."
Artikel III
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 346/1989, wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 Abschnitt 24 „VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2" werden folgende Z 7 und 8
angefügt
Verwendung
„24.7. Lehrer an Volksschulen
Erfordernis
(1) Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen
Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen
Studienganges für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer
Pädagogischen Akademie nach Absolvierung
eines viersemestrigen Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in der vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden Fassung oder Lehrbefähigung
für Volksschulen, gemeinsam mit
b) Zusatzausbildung und -prüfung über die
Bereiche
aa) „Lebende Fremdsprache" und
bb) „Vorstufe" oder „Allgemeine Sonderpädagogik"
im Ausmaß des Lehrstoffes im Lehrplan der
Pädagogischen Akademien (Studiengang für
das Lehramt an Volksschulen gemäß Verordnung
des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport BGBl. Nr. 17/1986).
(3) Der erfolgreiche Abschluß von Studienveranstaltungen,
die spätestens zu Beginn des Sommersemesters
1989 begonnen haben und spätestens bis
zum Ende des Schuljahres 1988/89 abgeschlossen
worden sind, in den Bereichen
aa) „Lebende Fremdsprache" und
bb) „Vorschulstufe" oder „Allgemeine Sonderpädagogik"
an Pädagogischen Akademien und Pädagogischen
Instituten in einem dem Abs. 2 lit. b entsprechenden
Ausmaß ersetzt das betreffende Ernennungserfordernis
des Abs. 2 lit. b.
24.8. Religionslehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen
Studienganges für das Lehramt an
Volksschulen im Sinne des § 119 des Schulorganisationsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen Hochschulstudien
im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung eines
viersemestrigen Studienganges für das Lehramt
an Volksschulen im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in der vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden Fassung
oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung
gemeinsam mit
b) Zusatzausbildung und -prüfung über ergänzende
Bereiche zur Ausbildung zum Religionslehrer
an Volksschulen gemäß lit. a in
einem der Z 3 Abs. 2 lit. b vergleichbaren
Ausmaß.
(3) Der erfolgreiche Abschluß von Studienveranstaltungen,
die spätestens zu Beginn des Sommersemesters
1989 begonnen haben und spätestens bis
zum Ende des Schuljahres 1988/89 abgeschlossen
worden sind, in den ergänzenden Bereichen gemäß
Abs. 2 lit. b an Religionspädagogischen Akademien
und Religionspädagogischen Instituten in einem
dem Abs. 2 lit. b entsprechenden Ausmaß ersetzt
das betreffende Ernennungserfordernis des Abs. 2
lit. b."
2. In der Anlage 1 Z 25.1.
a) lautet die linke Spalte
„25.1. Lehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Berufsschulen,
mittleren und höheren Schulen und Akademien sowie an land- und forstwirtschaftlichen berufs-
pädagogischen Lehranstalten, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder
für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen"
b) entfällt in der rechten Spalte die lit. a.
Artikel IV
Für die Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. Dezember 1991 wird das Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979 wie folgt geändert
In der Anlage 1 Abschnitt 24 „VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2" werden folgende Z 7 und 8
angefügt
Verwendung
„24.7. Lehrer an Volksschulen
Erfordernis
Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines sechssemestrigen
Studienganges für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982.
24.8. Religionslehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen
Studienganges für das Lehramt an
Volksschulen im Sinne des § 119 des Schulorganisationsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen Hochschulstudien
im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes."
Artikel V
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/
1989, wird wie folgt geändert
Dem § 64 wird folgender § 64 a angefügt
„Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 in
bestimmten Fällen
§ 64 a. (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die
für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe
L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse
nicht gemäß
1. Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 1 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern
lediglich gemäß Anlage Artikel II
Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung
mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
2. Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979, sondern
lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls
in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG
1979,
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich ergeben würden, wenn er die
Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe
L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem
Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2
zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum
von zwei Jahren übersteigt.
(2) Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen
die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe
L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse
nicht gemäß
1. Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 1 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern
lediglich gemäß Anlage Artikel II
Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung
mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
2. Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979, sondern
lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls
in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG
1979,
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich ergeben würden, wenn er die
Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe
L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem
Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2
zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum
von zwei Jahren übersteigt."
Artikel VI
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 345/1989, wird wie folgt geändert
Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt
„Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2a 2 in
bestimmten Fällen
§ 42 a. § 64 a des Gehaltsgesetzes ist auf Lehrer
an Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen
des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe
1 2a 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der angeführten Verwendungsgruppen
die gemäß § 40 Abs. 2 entsprechenden Entlohnungsgruppen
treten."
Artikel VH
(1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe
L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für
die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel
II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß
Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt
eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen ihrem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII
der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/
1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe
L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe L 2ä 2 gemäß
Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder
gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen,
gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und
dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
Artikel VIII
(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas
I L der Entlohnungsgruppe 1 2a 1, die die
Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2
Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1
BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage
im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen
ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen
Dienstzulage gemäß Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 657/1983)
und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe
1 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas
I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1,
die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II
Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1
Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine
Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen ihrem Monatsentgelt und dem
Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe
1 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
Artikel IX
(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas
II L der Entlohnungsgruppe 1 2a 1, die die
Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2
Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1
BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage
im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen
ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung
in der Entlohnungsgruppe 1 2a 2.
(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas
II L der Entlohnungsgruppe 1 2a 1,
die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II
Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1
Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine
Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen ihrer Jahresentlohnung und der
Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe 1 2a 2.
Artikel X
Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und
IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die
in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt
(Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)
gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt
(Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)
gruppe L 2a 2 (1 2a 2) bemessen sind.
Artikel XI
(1) Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen
der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe
L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung
vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer
die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen
Erfordernisse
1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3
Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3
Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
1984 in der Fassung des Art. I oder
2. gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in
Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in
der Fassung des Art. III
erfüllt.
(2) Die Ernennung eines Religionslehrers an
Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in
die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit
Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser
Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen
Erfordernisse
1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4
Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4
Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
1984 in der Fassung des Art. I oder
2. gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in
Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in
der Fassung des Art. III
erfüllt.
(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2
2 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1
2 24.7 Abs. 2 lit. b und 2 24.8 Abs. 2 lit. b BDG
1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem
Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen
Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder
Religionspädagogischen Akademie (einschließlich
der Ablegung der 2usatzprüfungen aus diesen
Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung
einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die
Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen
stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.
Artikel XII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I 2 10 und 14, Art. II, Art. III 2 2,
Art. IV und Art. VII bis X mit 1. September
1988,
2. Art. I 2 13, Art. III 2 1, Art. V, VI und XI mit
1. Jänner 1992 und
3. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit dem Tag nach Ablauf des Tages
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2) Hinsichtlich der Art. I und Art. II und —
soweit er Landeslehrer betrifft — des Art. XI ist
mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 14
Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Art. III bis X und —
soweit er Bundeslehrer betrifft — des Art. XI ist die
Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die
nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.