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372_1987 AT

372. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden

Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, bezüglich des § 6 jeweils im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1987 eine Erhebung der Weingartenflächen,

der Weinernte, des Weinbestandes und

der Weinlagerkapazität durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der

30. November 1987.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen

sind sämtliche Rebflächen in allen Ländern,

ohne Rücksicht auf deren Größe, Ertragsfähigkeit

und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale

sind der Anlage zu entnehmen, die einen

Bestandteil der Verordnung bildet.

(2) Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer)

von Weingartenflächen oder deren Beauftragte.

§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 2 zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer

Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember

1987 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen.

Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen,

daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben

geheimgehalten werden und unbefugten Dritten

nicht zugänglich sind.

§ 4. (1) Bei der Erhebung der Weinernte, des

Weinbestandes und der Weinlagerkapazität haben

die Gemeinden — einschließlich der Städte mit

eigenem Statut — die von Weinproduzenten,

Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften

erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen

gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, BGBl.

Nr. 444/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 372/1986 heranzuziehen.

(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des

Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu

prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten

Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige

Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr

eingefüllte eigene Wein-(Most-)Ernte sowie

die Menge an verkauften Trauben und -maische

und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität

und den Weinbestand des Betriebes,

gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein,

Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem

Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt

von in- mit ausländischem Wein zu übertragen.

Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und

diese in die vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter

(Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben bei der Erhebung der

Weingartenflächen die Betriebsbogen, bei den übrigen

Erhebungen die Betriebslisten, die Gemeindeblatt-

Reinschrift und die für das Österreichische

Statistische Zentralamt bestimmte Ausfertigung der

Ernte- und Bestandsmeldungen bis 31. Dezember

1987 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft

vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und

die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

diese Unterlagen bis 11. Jänner 1988 im Dienstwege

an das Österreichische Statistische Zentralamt

weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der

Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden

Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen der

Erhebung der Weingartenflächen eine Abfindung

von 6,40 S zu gewähren. Der gleiche Betrag

gebührt den Gemeinden für jeden bei der Erhebung

der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität

erfaßten Betrieb.

§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 und § 4 in landwirtschaftlichen

Betrieben ermittelten Einzeldaten bezüglich der

Weingartenflächen, der Weinernte sowie des Weinbestandes

und der Weinlagerkapazität an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme

in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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