372. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden
Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, bezüglich des § 6 jeweils im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1987 eine Erhebung der Weingartenflächen,
der Weinernte, des Weinbestandes und
der Weinlagerkapazität durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der
30. November 1987.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen
sind sämtliche Rebflächen in allen Ländern,
ohne Rücksicht auf deren Größe, Ertragsfähigkeit
und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale
sind der Anlage zu entnehmen, die einen
Bestandteil der Verordnung bildet.
(2) Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer)
von Weingartenflächen oder deren Beauftragte.
§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 2 zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer
Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember
1987 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen.
Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen,
daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben
geheimgehalten werden und unbefugten Dritten
nicht zugänglich sind.
§ 4. (1) Bei der Erhebung der Weinernte, des
Weinbestandes und der Weinlagerkapazität haben
die Gemeinden — einschließlich der Städte mit
eigenem Statut — die von Weinproduzenten,
Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften
erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen
gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, BGBl.
Nr. 444/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 372/1986 heranzuziehen.
(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des
Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu
prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt zur Verfügung gestellten
Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige
Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr
eingefüllte eigene Wein-(Most-)Ernte sowie
die Menge an verkauften Trauben und -maische
und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität
und den Weinbestand des Betriebes,
gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein,
Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem
Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt
von in- mit ausländischem Wein zu übertragen.
Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und
diese in die vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter
(Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.
§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — haben bei der Erhebung der
Weingartenflächen die Betriebsbogen, bei den übrigen
Erhebungen die Betriebslisten, die Gemeindeblatt-
Reinschrift und die für das Österreichische
Statistische Zentralamt bestimmte Ausfertigung der
Ernte- und Bestandsmeldungen bis 31. Dezember
1987 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft
vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und
die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
diese Unterlagen bis 11. Jänner 1988 im Dienstwege
an das Österreichische Statistische Zentralamt
weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der
Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden
Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen der
Erhebung der Weingartenflächen eine Abfindung
von 6,40 S zu gewähren. Der gleiche Betrag
gebührt den Gemeinden für jeden bei der Erhebung
der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität
erfaßten Betrieb.
§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 und § 4 in landwirtschaftlichen
Betrieben ermittelten Einzeldaten bezüglich der
Weingartenflächen, der Weinernte sowie des Weinbestandes
und der Weinlagerkapazität an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme
in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.