372_1984
AT
372. Kundmachung: Tunesisches amtliches Zeichen für Agrarprodukte
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 372. Kundmachung: Tunesisches amtliches Zeichen für Agrarprodukte
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der
Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in
der Anlage angeführte tunesische amtliche Zeichen
zur Kennzeichnung von Qualität und Herkunft
tunesischer Agrarprodukte in zwei Ausführungsformen
Anwendung findet.