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372_1984 AT

372. Kundmachung: Tunesisches amtliches Zeichen für Agrarprodukte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Kundmachung: Tunesisches amtliches Zeichen für Agrarprodukte

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in

der Anlage angeführte tunesische amtliche Zeichen

zur Kennzeichnung von Qualität und Herkunft

tunesischer Agrarprodukte in zwei Ausführungsformen

Anwendung findet.

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