372. Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats
und die anderen Unterzeichner
dieses Übereinkommens —
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herbeizuführen;
in Anbetracht des Wunsches
des Europarats, auf dem Gebiet
des Naturschutzes mit anderen
Staaten zusammenzuarbeiten;
in der Erkenntnis, daß wildlebende
Pflanzen und Tiere ein
Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem,
kulturellem,
erholungsbezogenem, wirtschaftlichem
und ideellem Wert darstellen,
das erhalten und an künftige
Generationen weitergegeben werden
muß;
in Anerkennung der wesentlichen
Rolle, die wildlebende
Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung
biologischer Gleichgewichte
spielen;
in Anbetracht dessen, daß sich
der Bestand vieler Arten wildlebender
Pflanzen und Tiere erheblich
verringert und daß einige
Arten vom Aussterben bedroht
sind;
in dem Bewußtsein, daß die
Erhaltung natürlicher Lebens-
räume ein lebenswichtiges Element
des Schutzes und der Erhaltung
wildlebender Pflanzen und
Tiere darstellt;
in der Erkenntnis, daß die
Erhaltung wildlebender Pflanzen
und Tiere von den Regierungen
bei der Festlegung ihrer nationalen
Ziele und Programme berücksichtigt
und eine internationale
Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere
der wandernden Arten
herbeigeführt werden sollte;
eingedenk dessen, daß Regierungen
oder internationale Gremien,
vor allem die Konferenz
der Vereinten Nationen von 1972
über die Umwelt des Menschen
und die Beratende Versammlung
des Europarats, in zahlreichen
Forderungen ein gemeinsames
Vorgehen verlangt haben;
insbesondere in dem Wunsch,
im Bereich der Erhaltung wildlebender
Pflanzen und Tiere, die in
der Entschließung Nr. 2 der
Zweiten Europäischen Ministerkonferenz
über die Umwelt ausgesprochenen
Empfehlungen zu
befolgen —
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
1. Ziel dieses Übereinkommens
ist es, wildlebende Pflanzen und
Tiere sowie ihre natürlichen
Lebensräume, insbesondere die
Arten und Lebensräume, deren
Erhaltung die Zusammenarbeit
mehrerer Staaten erfordert, zu
erhalten und eine solche Zusammenarbeit
zu fördern.
2. Besondere Aufmerksamkeit
gilt den gefährdeten und empfindlichen
Arten einschließlich
der gefährdeten und der empfindlichen
wandernden Arten.
Artikel 2
Die Vertragsparteien ergreifen
die erforderlichen Maßnahmen,
um die Population der wildlebenden
Pflanzen und Tiere auf
einem Stand zu erhalten oder auf
einen Stand zu bringen, der insbesondere
den ökologischen, wissenschaftlichen
und kulturellen
Erfordernissen entspricht, wobei
den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen
Erfordernissen
und den Bedürfnissen von örtlich
bedrohten Unterarten, Varietäten
oder Formen Rechnung getragen
wird.
Artikel 3
1. Im Einklang mit diesem
Übereinkommen unternimmt jede
Vertragspartei die notwendigen
Schritte, um die nationale Politik
zur Erhaltung wildlebender
Pflanzen und Tiere sowie ihrer
natürlichen Lebensräume zu fördern,
wobei den gefährdeten und
den empfindlichen Arten, vor
allem den endemischen Arten,
sowie den gefährdeten Lebensräumen
besondere Aufmerksamkeit
zugewendet wird.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, bei ihrer Planungs- und
Entwicklungspolitik sowie bei
ihren Maßnahmen gegen die
Umweltverschmutzung die Erhaltung
wildlebender Pflanzen und
Tiere zu berücksichtigen.
3. Jede Vertragspartei fördert
die Erziehung und die Verbreitung
allgemeiner Informationen
in bezug auf die Notwendigkeit,
wildlebende Pflanzen- und Tierarten
sowie ihre Lebensräume zu
erhalten.
KAPITEL II
SCHUTZ VON LEBENSRÄUMEN
Artikel 4
1. Jede Vertragspartei ergreift
die geeigneten und erforderlichen
gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen,
um die Erhaltung
der Lebensräume wildlebender
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der in den Anhängen I
und II genannten Arten, sowie
die Erhaltung gefährdeter natürlicher
Lebensräume sicherzustellen.
2. Die Vertragsparteien berücksichtigen
bei ihrer Planungs- und
Entwicklungspolitik die Erfordernisse
der Erhaltung der nach
Absatz 1 geschützten Gebiete, um
jede Beeinträchtigung dieser
Gebiete zu vermeiden oder so
gering wie möglich zu halten.
3. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, besondere Aufmerksamkeit
dem Schutz derjenigen
Gebiete zuzuwenden, die für
die in den Anhängen II und III
aufgeführten wandernden Arten
von Bedeutung sind und die als
Überwinterungs-, Sammel-, Futter-,
Brut- oder Mauserplätze im
Verhältnis zu den Wanderrouten
günstig gelegen sind.
4. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, ihre Bemühungen
um den Schutz der in diesem
Artikel bezeichneten natürlichen
Lebensräume, wenn diese in
Grenzgebieten liegen, soweit
erforderlich zu koordinieren.
KAPITEL III
ARTENSCHUTZ
Artikel 5
Jede Vertragspartei ergreift die
geeigneten und erforderlichen
gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen,
um den besonderen
Schutz der in Anhang I
aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten
sicherzustellen. Es ist zu
verbieten, diese Pflanzen absichtlich
zu pflücken, zu sammeln,
abzuschneiden, auszugraben oder
auszureißen. Jede Vertragspartei
verbietet, soweit erforderlich, den
Besitz oder den Verkauf dieser
Arten.
Artikel 6
Jede Vertragspartei ergreift die
geeigneten und erforderlichen
gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen,
um den beson-
deren Schutz der in Anhang II
aufgeführten wildlebenden Tierarten
sicherzustellen. In bezug
auf diese Arten ist insbesondere
zu verbieten
a) jede Form des absichtlichen
Fangens, des Haltens und
des absichtlichen Tötens;
b) das mutwillige Beschädigen
oder Zerstören von Brut- oder
Raststätten;
c) das mutwillige Beunruhigen
wildlebender Tiere, vor
allem während der Zeit des
Brütens, der Aufzucht der
Jungen und des Überwinterns,
soweit dieses Beunruhigen
in bezug auf die Ziele
dieses Übereinkommens
von Bedeutung ist;
d) das mutwillige Zerstören
oder absichtliche Entnehmen
von Eiern aus der
Natur oder der Besitz dieser
Eier, auch wenn sie leer
sind;
e) der Besitz von oder der
innerstaatliche Handel mit
lebenden oder toten Tieren
einschließlich ausgestopfter
Tiere und ohne weiteres
erkennbarer Teile dieser
Tiere oder ohne weiteres
erkennbarer Erzeugnisse
aus diesen Tieren, soweit
dies zur Wirksamkeit dieses
Artikels beiträgt.
Artikel 7
1. Jede Vertragspartei ergreift
die geeigneten und erforderlichen
gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen,
um den Schutz
der in Anhang III aufgeführten
wildlebenden Tierarten sicherzustellen.
2. Jegliche Nutzung der in
Anhang III aufgeführten wildlebenden
Tiere wird so geregelt,
daß die Populationen in ihrem
Bestand nicht gefährdet werden,
wobei Artikel 2 Rechnung zu tragen
ist.
3. Diese Maßnahmen umfassen
unter anderem
a) Schonzeiten und/oder
andere Verfahren zur Regelung
der Nutzung;
b) gegebenenfalls ein zeitweiliges
oder örtlich begrenztes
Nutzungsverbot zur Wiederherstellung
eines zufriedenstellenden
Populationsstandes;
c) gegebenenfalls die Regelung
des Verkaufs lebender
und toter wildlebender
Tiere, des Haltens solcher
Tiere zum Verkauf, des
Transports solcher Tiere zu
Verkaufszwecken oder des
Anbietens solcher Tiere
zum Verkauf.
Artikel 8
Im Zusammenhang mit dem
Fangen oder Töten der in Anhang
III aufgeführten wildlebenden
Tierarten und in Fällen, in
denen nach Artikel 9 Ausnahmen
für die in Anhang II aufgeführten
Arten Anwendung finden, verbieten
die Vertragsparteien die Verwendung
aller zum wahllosen
Fangen und Töten geeigneten
Mittel sowie aller Mittel, die
gebietsweise zum Verschwinden
oder zu einer schweren Beunruhigung
von Populationen einer Art
führen können; dieses Verbot
gilt insbesondere für die in Anhang
IV aufgeführten Mittel.
Artikel 9
1. Unter der Voraussetzung,
daß es keine andere befriedigende
Lösung gibt und die Ausnahme
dem Bestand der betreffenden
Population nicht schadet,
kann jede Vertragspartei Ausnahmen
von den Artikeln 4, 5, 6, 7
und vom Verbot der Verwendung
der in Artikel 8 bezeichneten
Mittel zulassen
— zum Schutz der Pflanzen-
und Tierwelt;
— zur Verhütung ernster
Schäden an Kulturen, Viehbeständen,
Wäldern, Fischgründen,
Gewässern und
anderem Eigentum;
— im Interesse der öffentlichen
Gesundheit und
Sicherheit, der Sicherheit
der Luftfahrt oder anderer
vorrangiger öffentlicher
Belange;
— für Zwecke der Forschung
und Erziehung, der
Bestandsauffrischung, der
Wiederansiedlung und der
Aufzucht;
— um unter streng überwachten
Bedingungen selektiv
und in begrenztem Umfang
das Fangen, das Halten
oder eine andere vernünftige
Nutzung bestimmter
wildlebender Tiere und
Pflanzen in geringen Mengen
zu gestatten.
2. Die Vertragsparteien erstatten
dem Ständigen Ausschuß alle
zwei Jahre über die nach
Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen
Bericht. Diese Berichte müssen
enthalten
— die Populationen, die von
den Ausnahmen erfaßt wurden
oder werden, und, falls
möglich, die Anzahl der
betroffenen Exemplare;
— die für das Töten oder Fangen
zugelassenen Mittel;
— die Art der Risiken und die
zeitlichen und örtlichen
Umstände, unter denen solche
Ausnahmen zugelassen
wurden;
— die Behörde, die befugt ist
zu erklären, daß die Voraussetzungen
für die Ausnahmen
erfüllt sind, und die
befugt ist, Beschlüsse in
bezug auf die zu verwendenden
Mittel, ihre Grenzen
und die mit der Durchführung
beauftragten Personen
zu fassen;
— die Kontrollmaßnahmen.
KAPITEL IV
SONDERBESTIMMUNGEN
FÜR WANDERNDE ARTEN
Artikel 10
1. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, zusätzlich zu den
in den Artikeln 4, 6, 7 und 8
genannten Maßnahmen ihre
Bemühungen um den Schutz der
in den Anhängen II und III aufgeführten
wandernden Arten,
deren Verbreitungsgebiet in ihr
Hoheitsgebiet hineinreicht, zu
koordinieren.
2. Die Vertragsparteien ergreifen
Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß die nach Artikel 7
Absatz 3 lit. a festgelegten Schonzeiten
und/oder anderen Verfahren
zur Regelung der Nutzung
angemessen und so beschaffen
sind, daß sie den Bedürfnissen
der in Anhang III aufgeführten
wandernden Arten gerecht werden.
KAPITEL V
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 11
1. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, bei der Durchführung
dieses Übereinkommens
a) soweit zweckdienlich
zusammenzuarbeiten, vor
allem wenn dies die Wirksamkeit
der auf Grund der
übrigen Artikel dieses Übereinkommens
getroffenen
Maßnahmen erhöhen
könnte;
b) die den Zwecken dieses
Übereinkommens dienenden
Forschungsarbeiten zu
fördern und zu koordinieren.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet
sich
a) die Wiederansiedlung einheimischer
wildlebender
Pflanzen- und Tierarten zu
fördern, wenn dadurch ein
Beitrag zur Erhaltung einer
gefährdeten Art geleistet
würde, vorausgesetzt, daß
zunächst auf der Grundlage
der Erfahrungen anderer
Vertragsparteien untersucht
wird, ob eine solche Wiederansiedlung
erfolgreich
und vertretbar wäre;
b) die Ansiedlung nicht heimischer
Arten streng zu überwachen
und zu begrenzen.
3. Jede Vertragspartei teilt dem
Ständigen Ausschuß die Arten
mit, die in ihrem Hoheitsgebiet
vollen Schutz genießen und nicht
in den Anhängen I und II enthalten
sind.
Artikel 12
Die Vertragsparteien können
strengere als die nach diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender
Pflanzen und Tiere
sowie ihrer natürlichen Lebensräume
treffen.
KAPITEL VI
STÄNDIGER AUSSCHUSS
Artikel 13
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
wird ein Ständiger
Ausschuß eingesetzt.
2. Jede Vertragspartei kann
durch einen oder mehrere Delegierte
im Ständigen Ausschuß
vertreten sein. Jede Delegation
hat eine Stimme. In ihrem
Zuständigkeitsbereich übt die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
ihr Stimmrecht mit einer
Stimmenzahl aus, die der Anzahl
ihrer Mitgliedstaaten entspricht,
die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind; die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft übt
ihr Stimmrecht nicht aus, wenn
die betreffenden Mitgliedstaaten
ihr Stimmrecht ausüben, und
umgekehrt.
3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats,
der nicht Vertragspartei
des Übereinkommens ist, kann
durch einen Beobachter im Ausschuß
vertreten sein.
Der Ständige Ausschuß kann
durch einstimmigen Beschluß
jeden Nichtmitgliedstaat des
Europarats, der nicht Vertragspartei
des Übereinkommens ist,
einladen, sich durch einen Beobachter
auf einer der Tagungen
des Ständigen Ausschusses vertreten
zu lassen.
Sonstige Gremien oder Organisationen
der nachstehenden
Kategorien, die auf dem Gebiet
des Schutzes, der Erhaltung und
der Hege und Nutzung wildlebender
Pflanzen und Tiere sowie
ihrer Lebensräume fachlich qualifiziert
sind
a) internationale staatliche
oder nichtstaatliche Organisationen
oder Gremien und
nationale staatliche Organisationen
oder Gremien;
b) nationale nichtstaatliche
Organisationen oder Gremien,
denen der Staat, in
dem sie ihren Sitz haben,
dazu seine Zustimmung
gegeben hat,
können dem Generalsekretär des
Europarats spätestens drei
Monate vor der Tagung des Ausschusses
ihren Wunsch mitteilen,
sich auf dieser Tagung durch
Beobachter vertreten zu lassen.
Sie werden zugelassen, sofern
nicht ein Drittel der Vertragsparteien
spätestens einen Monat vor
der Tagung dem Generalsekretär
ihren Einspruch mitgeteilt hat.
4. Der Ständige Ausschuß wird
vom Generalsekretär des Europarats
einberufen. Seine erste
Tagung findet innerhalb eines
Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens
des Übereinkommens
statt. In der Folge tritt er mindestens
alle zwei Jahre sowie immer
dann zusammen, wenn die Mehrheit
der Vertragsparteien dies
beantragt.
5. Die Mehrheit der Vertragsparteien
kann die Abhaltung
einer Tagung des Ständigen Ausschusses
beschließen.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
gibt sich der Ständige Ausschuß
eine Geschäftsordnung.
Artikel 14
1. Der Ständige Ausschuß ist
verantwortlich für die Überwachung
der Einhaltung dieses
Übereinkommens. Er kann insbesondere
— die Bestimmungen dieses
Übereinkommens einschließlich
seiner Anhänge
laufend überprüfen und auf
etwa erforderliche Änderungen
untersuchen;
— den Vertragsparteien Maßnahmen
empfehlen, die zur
Erreichung der Ziele dieses
Übereinkommens getroffen
werden sollen;
— die geeigneten Maßnahmen
empfehlen, um die Öffentlichkeit
über die im Rahmen
dieses Übereinkommens
durchgeführten Arbeiten
auf dem laufenden zu halten;
— dem Ministerkomitee
Nichtmitgliedstaaten des
Europarats empfehlen, die
zum Beitritt zum Übereinkommen
eingeladen werden
sollen;
— Vorschläge zur Verbesserung
der Wirksamkeit dieses
Übereinkommens vorlegen,
darunter Vorschläge,
mit Staaten, die keine Vertragsparteien
sind, Übereinkünfte
zur Verbesserung
der wirksamen Erhaltung
einzelner Arten oder Gruppen
von Arten zu schließen.
2. Zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben kann der Ständige Ausschuß
von sich aus Tagungen von
Sachverständigengruppen veranstalten.
Artikel 15
Nach jeder Tagung übermittelt
der Ständige Ausschuß dem
Ministerkomitee des Europarats
einen Bericht über seine Arbeit
und die Durchführung des Übereinkommens.
KAPITEL VII
ÄNDERUNGEN
Artikel 16
1. Jede von einer Vertragspartei
oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene
Änderung der Artikel
dieses Übereinkommens wird
dem Generalsekretär des Europarats
übermittelt und von ihm spätestens
zwei Monate vor der
Tagung des Ständigen Ausschusses
an die Mitgliedstaaten des
Europarats, jeden Unterzeichner,
jede Vertragspartei, jeden nach
Artikel 19 zur Unterzeichnung
dieses Übereinkommens eingeladenen
Staat und jeden nach Artikel
20 zum Beitritt eingeladenen
Staat weitergeleitet.
2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene
Änderung wird vom
Ständigen Ausschuß geprüft, der
a) bei Änderungen der Artikel
1 bis 12 den mit Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen
Stimmen beschlossenen
Wortlaut den Vertragsparteien
zur Annahme vorlegt;
b) bei Änderungen der Artikel
13 bis 24 den mit Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen
Stimmen beschlossenen
Wortlaut dem Ministerkomitee
zur Genehmigung
vorlegt. Nach der Genehmigung
wird dieser Wortlaut
den Vertragsparteien
zur Annahme zugeleitet.
3. Jede Änderung tritt am dreißigsten
Tag nach dem Tag in
Kraft, an dem alle Vertragsparteien
dem Generalsekretär die
Annahme dieser Änderung mitgeteilt
haben.
4. Die Absätze 1, 2 lit. a und 3
gelten auch für die Annahme
neuer Anhänge zu diesem Übereinkommen.
Artikel 17
1. Jede von einer Vertragspartei
oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene
Änderung der Anhänge
dieses Übereinkommens wird
dem Generalsekretär des Europarats
übermittelt und von ihm spätestens
zwei Monate vor der
Tagung des Ständigen Ausschusses
an die Mitgliedstaaten des
Europarats, jeden Unterzeichner,
jede Vertragspartei, jeden nach
Artikel 19 zur Unterzeichnung
dieses Übereinkommens eingeladenen
Staat und jeden nach Artikel
20 zum Beitritt eingeladenen
Staat weitergeleitet.
2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene
Änderung wird vom
Ständigen Ausschuß geprüft, der
sie mit Zweidrittelmehrheit der
Vertragsparteien beschließen
kann. Der beschlossene Wortlaut
wird den Vertragsparteien zugeleitet.
3. Sofern nicht ein Drittel der
Vertragsparteien Einwände notifiziert
hat, tritt eine Änderung für
die Vertragsparteien, die keine
Einwände notifiziert haben, drei
Monate nach der Beschlußfassung
durch den Ständigen Ausschuß
in Kraft.
KAPITEL VIII
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Artikel 18
1. Der Ständige Ausschuß
bemüht sich eine gütliche Beilegung
jeder Schwierigkeit zu
erleichtern, die sich bei der
Durchführung dieses Übereinkommens
ergibt.
2. Jede Streitigkeit zwischen
Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die nicht nach
Absatz 1 oder durch Verhandlungen
zwischen den betroffenen
Parteien beigelegt worden ist,
wird, sofern die betreffenden Parteien
nichts anderes vereinbaren,
auf Antrag einer dieser Parteien
einem Schiedsverfahren unterworfen.
Jede Partei bestimmt
einen Schiedsrichter, und die beiden
Schiedsrichter bestimmen
einen dritten Schiedsrichter. Vorbehaltlich
des Absatzes 3 gilt folgendes
Hat eine der Parteien
drei Monate nach Beantragung
eines Schiedsverfahrens noch keinen
Schiedsrichter bestimmt, so
wird dieser auf Antrag der anderen
Partei innerhalb von weiteren
drei Monaten vom Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte bestimmt.
Können sich die Schiedsrichter
innerhalb von drei Monaten nach
Bestimmung der ersten beiden
Schiedsrichter nicht auf einen
dritten Schiedsrichter einigen, so
wird das gleiche Verfahren angewendet.
3. Ist in einer Streitigkeit zwischen
zwei Vertragsparteien die
eine Vertragspartei zugleich Mitgliedstaat
der Europäischen Wirt-
Schaftsgemeinschaft und diese
selbst ebenfalls Vertragspartei, so
richtet die andere Vertragspartei
den Antrag auf ein Schiedsverfahren
sowohl an diesen Staat als
auch an die Gemeinschaft; diese
notifizieren ihr gemeinsam innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang
des Antrags, ob der Mitgliedstaat
oder die Gemeinschaft
oder der Mitgliedstaat und die
Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei
sein werden. Erfolgt innerhalb
dieser Frist keine solche
Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat
und die Gemeinschaft
als eine Streitpartei für die
Zwecke der Anwendung der
Bestimmungen über die Errichtung
und das Verfahren des
Schiedsgerichts. Dasselbe gilt,
wenn der Mitgliedstaat und die
Gemeinschaft gemeinsam als
Streitpartei auftreten.
4. Das Schiedsgericht gibt sich
eine Verfahrensordnung. Es entscheidet
mit Stimmenmehrheit.
Sein Schiedsspruch ist endgültig
und bindend.
5. Jede Streitpartei übernimmt
die Kosten des von ihr bestimmten
Schiedsrichters; die Kosten
des dritten Schiedsrichters sowie
die sonstigen durch das Schiedsverfahren
entstehenden Kosten
werden von den Parteien zu gleichen
Teilen getragen.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
1. Dieses Übereinkommen liegt
für die Mitgliedstaaten des Europarats,
für Nichtmitgliedstaaten,
die sich an der Ausarbeitung des
Übereinkommens beteiligt haben,
und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
zur Unterzeichnung
auf.
Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
liegt es auch für jeden anderen
vom Ministerkomitee dazu eingeladenen
Staat zur Unterzeichnung
auf.
Das Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Die Ratifika-
tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim
Generalsekretär des Europarats
hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach dem Tag
folgt, an dem fünf Staaten, darunter
mindestens vier Mitgliedstaaten
des Europarats, nach
Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt
haben, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat
oder die . Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
die später
ihre Zustimmung ausdrücken,
durch das Übereinkommen
gebunden zu sein, tritt es am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde
folgt.
Artikel 20
1. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats nach
Konsultation der Vertragsparteien
jeden Nichtmitgliedstaat des
Rates, der nach Artikel 19 zur
Unterzeichnung eingeladen worden
ist, dies jedoch noch nicht
getan hat, sowie jeden anderen
Nichtmitgliedstaat einladen, dem
Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat
tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Hinterlegung
der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarats folgt.
Artikel 21
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jede Vertragspartei kann bei
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach durch eine
an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung die
Anwendung dieses Übereinkommens
auf jedes weitere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
erstrecken, dessen internationale
Beziehungen sie wahrnimmt
oder für das sie Vereinbarungen
treffen kann.
3. Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Die
Zurücknahme wird am ersten
Tag des Monats wirksam, der auf
einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
folgt.
Artikel 22
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
einen oder mehrere Vorbehalte in
bezug auf bestimmte in den
Anhängen I bis III aufgeführte
Arten und/oder für bestimmte in
dem oder den Vorbehalten
genannte Arten in bezug auf
bestimmte in Anhang IV aufgeführte
Mittel oder Methoden des
Tötens, Fangens oder der sonstigen
Nutzung machen. Vorbehalte
allgemeiner Art sind nicht
zulässig.
2. Jede Vertragspartei, welche
die Anwendung dieses Übereinkommens
auf ein Hoheitsgebiet
ausdehnt, das in der in Artikel 21
Absatz 2 bezeichneten Erklärung
genannt ist, kann für das betreffende
Hoheitsgebiet einen oder
mehrere Vorbehalte nach Maßgabe
des Absatzes 1 machen.
3. Sonstige Vorbehalte sind
nicht zulässig.
4. Jede Vertragspartei, die einen
Vorbehalt nach den Absätzen 1
und 2 gemacht hat, kann diesen
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation ganz oder teilweise
zurücknehmen. Die Zurücknahme
wird mit dem Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 23
1. Jede Vertragspartei kann dieses
Übereinkommen jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am
ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von
sechs Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
folgt.
Artikel 24
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Europarats, jedem
Unterzeichnerstaat, der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
sofern sie Unterzeichner dieses
Übereinkommens ist, und jeder
Vertragspartei
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach den Artikeln 19
und 20,
d) jede nach Artikel 13 Absatz
3 übermittelte Information,
e) jeden nach Artikel 15 ausgearbeiteten
Bericht,
f) jede Änderung oder jeden
neuen Anhang, die nach
den Artikeln 16 und 17
beschlossen werden, und
den Zeitpunkt, zu dem die
Änderung oder der neue
Anhang in Kraft tritt,
g) jede nach Artikel 21
Absätze 2 und 3 abgegebene
Erklärung,
h) jeden nach Artikel 22
Absätze 1 und 2 gemachten
Vorbehalt,
i) die Zurücknahme jedes
Vorbehaltes nach Artikel 22
Absatz 4,
j) jede nach Artikel 23 vorgenommene
Notifikation und
den Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am
19. September 1979 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt jedem
Mitgliedstaat des Europarats,
jedem Unterzeichnerstaat, der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
sofern sie Unterzeichner
ist, sowie jedem Staat, der zur
Unterzeichnung dieses Übereinkommens
oder zum Beitritt zu
diesem Übereinkommen eingeladen
worden ist, beglaubigte
Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 am 1. September 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben das Übereinkommen auch Dänemark,
Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal,
Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
ratifiziert bzw. genehmigt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich nachstehende
Vorbehalte erklärt
Vorbehalte zu Artikel 22
Großbritannien
Die in Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte
Hasen
Schlingen / außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen,
unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen,
unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
Rothirsch: (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.
Damhirsch: (Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.
Reh: (Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.
Sika: (Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;
Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.
für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet
eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10 A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild,
in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und
ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen
andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen);
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
Seehund
Kegelrobbe vom 1. Jänner bis. einschließlich 31. August;
Gemeiner Seehund vom 1. September bis einschließlich 31. Mai;
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß-Pfund verwendet
und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Nordirland
Folgende Vorbehalte werden vorgebracht
Im Anhang I bezeichnete Pflanzenarten von Nordirland
Alle Arten
Im Anhang II bezeichnete Tierarten von Nordirland
I. Säugetiere — alle Arten
II. Vögel — alle Arten
III. Reptilien — alle Arten
IV. Amphibien — alle Arten
Im Anhang III bezeichnete Tierarten von Nordirland
I. Säugetiere — alle Arten außer Halichoerus grypus (Kegelrobbe)
II. Vögel — Haubenkormoran, Großer Kormoran, Gemeiner Storch, Lachmöwe, Wildtaube
III. Reptilien — alle Arten
IV. Amphibien — alle Arten
In Anhang IV bezeichnete verbotene Mittel und Methoden der Jagd und
andere verbotene Formen der Ausbeutung für die in Nordirland lebenden
Arten
I. Säugetiere — alle Methoden
II. Vögel — alle Arten (Tonbandgeräte, elektrische Geräte, die töten oder betäuben können,
künstliche Lichtquellen, Spiegel und andere blendende Vorrichtungen, Vorrichtungen
zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht
usw., Sprengstoffe, Gift und vergiftete oder betäubende Köder, mit Ausnahme ihrer
genehmigten Verwendung zur Tötung oder Gefangennahme der Türkentaube, die
gemäß dem Übereinkommen geschützt werden muß.)
Die in Nordirland geltenden Vorbehalte sind, obwohl von ausgedehnter Tragweite, nur vorübergehend.
Der Entwurf der Verordnung (Order in Council) betreffend die Erhaltung der Fauna in Nordirland,
der die Regelung weitgehend derjenigen Großbritanniens angleichen wird, sollte im Dezember 1982 in
Kraft treten und dann können die gesonderten Vorbehalte betreffend Nordirland durch einen Vorbehalt
ersetzt werden, der weitgehend analog dem obig für Großbritannien gemachten Vorbehalt entsprechen
wird.