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372_1983 AT

372. Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats

und die anderen Unterzeichner

dieses Übereinkommens —

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine

engere Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herbeizuführen;

in Anbetracht des Wunsches

des Europarats, auf dem Gebiet

des Naturschutzes mit anderen

Staaten zusammenzuarbeiten;

in der Erkenntnis, daß wildlebende

Pflanzen und Tiere ein

Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem,

kulturellem,

erholungsbezogenem, wirtschaftlichem

und ideellem Wert darstellen,

das erhalten und an künftige

Generationen weitergegeben werden

muß;

in Anerkennung der wesentlichen

Rolle, die wildlebende

Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung

biologischer Gleichgewichte

spielen;

in Anbetracht dessen, daß sich

der Bestand vieler Arten wildlebender

Pflanzen und Tiere erheblich

verringert und daß einige

Arten vom Aussterben bedroht

sind;

in dem Bewußtsein, daß die

Erhaltung natürlicher Lebens-

räume ein lebenswichtiges Element

des Schutzes und der Erhaltung

wildlebender Pflanzen und

Tiere darstellt;

in der Erkenntnis, daß die

Erhaltung wildlebender Pflanzen

und Tiere von den Regierungen

bei der Festlegung ihrer nationalen

Ziele und Programme berücksichtigt

und eine internationale

Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere

der wandernden Arten

herbeigeführt werden sollte;

eingedenk dessen, daß Regierungen

oder internationale Gremien,

vor allem die Konferenz

der Vereinten Nationen von 1972

über die Umwelt des Menschen

und die Beratende Versammlung

des Europarats, in zahlreichen

Forderungen ein gemeinsames

Vorgehen verlangt haben;

insbesondere in dem Wunsch,

im Bereich der Erhaltung wildlebender

Pflanzen und Tiere, die in

der Entschließung Nr. 2 der

Zweiten Europäischen Ministerkonferenz

über die Umwelt ausgesprochenen

Empfehlungen zu

befolgen —

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1. Ziel dieses Übereinkommens

ist es, wildlebende Pflanzen und

Tiere sowie ihre natürlichen

Lebensräume, insbesondere die

Arten und Lebensräume, deren

Erhaltung die Zusammenarbeit

mehrerer Staaten erfordert, zu

erhalten und eine solche Zusammenarbeit

zu fördern.

2. Besondere Aufmerksamkeit

gilt den gefährdeten und empfindlichen

Arten einschließlich

der gefährdeten und der empfindlichen

wandernden Arten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien ergreifen

die erforderlichen Maßnahmen,

um die Population der wildlebenden

Pflanzen und Tiere auf

einem Stand zu erhalten oder auf

einen Stand zu bringen, der insbesondere

den ökologischen, wissenschaftlichen

und kulturellen

Erfordernissen entspricht, wobei

den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen

Erfordernissen

und den Bedürfnissen von örtlich

bedrohten Unterarten, Varietäten

oder Formen Rechnung getragen

wird.

Artikel 3

1. Im Einklang mit diesem

Übereinkommen unternimmt jede

Vertragspartei die notwendigen

Schritte, um die nationale Politik

zur Erhaltung wildlebender

Pflanzen und Tiere sowie ihrer

natürlichen Lebensräume zu fördern,

wobei den gefährdeten und

den empfindlichen Arten, vor

allem den endemischen Arten,

sowie den gefährdeten Lebensräumen

besondere Aufmerksamkeit

zugewendet wird.

2. Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, bei ihrer Planungs- und

Entwicklungspolitik sowie bei

ihren Maßnahmen gegen die

Umweltverschmutzung die Erhaltung

wildlebender Pflanzen und

Tiere zu berücksichtigen.

3. Jede Vertragspartei fördert

die Erziehung und die Verbreitung

allgemeiner Informationen

in bezug auf die Notwendigkeit,

wildlebende Pflanzen- und Tierarten

sowie ihre Lebensräume zu

erhalten.

KAPITEL II

SCHUTZ VON LEBENSRÄUMEN

Artikel 4

1. Jede Vertragspartei ergreift

die geeigneten und erforderlichen

gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen,

um die Erhaltung

der Lebensräume wildlebender

Pflanzen- und Tierarten, insbesondere

der in den Anhängen I

und II genannten Arten, sowie

die Erhaltung gefährdeter natürlicher

Lebensräume sicherzustellen.

2. Die Vertragsparteien berücksichtigen

bei ihrer Planungs- und

Entwicklungspolitik die Erfordernisse

der Erhaltung der nach

Absatz 1 geschützten Gebiete, um

jede Beeinträchtigung dieser

Gebiete zu vermeiden oder so

gering wie möglich zu halten.

3. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, besondere Aufmerksamkeit

dem Schutz derjenigen

Gebiete zuzuwenden, die für

die in den Anhängen II und III

aufgeführten wandernden Arten

von Bedeutung sind und die als

Überwinterungs-, Sammel-, Futter-,

Brut- oder Mauserplätze im

Verhältnis zu den Wanderrouten

günstig gelegen sind.

4. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, ihre Bemühungen

um den Schutz der in diesem

Artikel bezeichneten natürlichen

Lebensräume, wenn diese in

Grenzgebieten liegen, soweit

erforderlich zu koordinieren.

KAPITEL III

ARTENSCHUTZ

Artikel 5

Jede Vertragspartei ergreift die

geeigneten und erforderlichen

gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen,

um den besonderen

Schutz der in Anhang I

aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten

sicherzustellen. Es ist zu

verbieten, diese Pflanzen absichtlich

zu pflücken, zu sammeln,

abzuschneiden, auszugraben oder

auszureißen. Jede Vertragspartei

verbietet, soweit erforderlich, den

Besitz oder den Verkauf dieser

Arten.

Artikel 6

Jede Vertragspartei ergreift die

geeigneten und erforderlichen

gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen,

um den beson-

deren Schutz der in Anhang II

aufgeführten wildlebenden Tierarten

sicherzustellen. In bezug

auf diese Arten ist insbesondere

zu verbieten

a) jede Form des absichtlichen

Fangens, des Haltens und

des absichtlichen Tötens;

b) das mutwillige Beschädigen

oder Zerstören von Brut- oder

Raststätten;

c) das mutwillige Beunruhigen

wildlebender Tiere, vor

allem während der Zeit des

Brütens, der Aufzucht der

Jungen und des Überwinterns,

soweit dieses Beunruhigen

in bezug auf die Ziele

dieses Übereinkommens

von Bedeutung ist;

d) das mutwillige Zerstören

oder absichtliche Entnehmen

von Eiern aus der

Natur oder der Besitz dieser

Eier, auch wenn sie leer

sind;

e) der Besitz von oder der

innerstaatliche Handel mit

lebenden oder toten Tieren

einschließlich ausgestopfter

Tiere und ohne weiteres

erkennbarer Teile dieser

Tiere oder ohne weiteres

erkennbarer Erzeugnisse

aus diesen Tieren, soweit

dies zur Wirksamkeit dieses

Artikels beiträgt.

Artikel 7

1. Jede Vertragspartei ergreift

die geeigneten und erforderlichen

gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen,

um den Schutz

der in Anhang III aufgeführten

wildlebenden Tierarten sicherzustellen.

2. Jegliche Nutzung der in

Anhang III aufgeführten wildlebenden

Tiere wird so geregelt,

daß die Populationen in ihrem

Bestand nicht gefährdet werden,

wobei Artikel 2 Rechnung zu tragen

ist.

3. Diese Maßnahmen umfassen

unter anderem

a) Schonzeiten und/oder

andere Verfahren zur Regelung

der Nutzung;

b) gegebenenfalls ein zeitweiliges

oder örtlich begrenztes

Nutzungsverbot zur Wiederherstellung

eines zufriedenstellenden

Populationsstandes;

c) gegebenenfalls die Regelung

des Verkaufs lebender

und toter wildlebender

Tiere, des Haltens solcher

Tiere zum Verkauf, des

Transports solcher Tiere zu

Verkaufszwecken oder des

Anbietens solcher Tiere

zum Verkauf.

Artikel 8

Im Zusammenhang mit dem

Fangen oder Töten der in Anhang

III aufgeführten wildlebenden

Tierarten und in Fällen, in

denen nach Artikel 9 Ausnahmen

für die in Anhang II aufgeführten

Arten Anwendung finden, verbieten

die Vertragsparteien die Verwendung

aller zum wahllosen

Fangen und Töten geeigneten

Mittel sowie aller Mittel, die

gebietsweise zum Verschwinden

oder zu einer schweren Beunruhigung

von Populationen einer Art

führen können; dieses Verbot

gilt insbesondere für die in Anhang

IV aufgeführten Mittel.

Artikel 9

1. Unter der Voraussetzung,

daß es keine andere befriedigende

Lösung gibt und die Ausnahme

dem Bestand der betreffenden

Population nicht schadet,

kann jede Vertragspartei Ausnahmen

von den Artikeln 4, 5, 6, 7

und vom Verbot der Verwendung

der in Artikel 8 bezeichneten

Mittel zulassen

— zum Schutz der Pflanzen-

und Tierwelt;

— zur Verhütung ernster

Schäden an Kulturen, Viehbeständen,

Wäldern, Fischgründen,

Gewässern und

anderem Eigentum;

— im Interesse der öffentlichen

Gesundheit und

Sicherheit, der Sicherheit

der Luftfahrt oder anderer

vorrangiger öffentlicher

Belange;

— für Zwecke der Forschung

und Erziehung, der

Bestandsauffrischung, der

Wiederansiedlung und der

Aufzucht;

— um unter streng überwachten

Bedingungen selektiv

und in begrenztem Umfang

das Fangen, das Halten

oder eine andere vernünftige

Nutzung bestimmter

wildlebender Tiere und

Pflanzen in geringen Mengen

zu gestatten.

2. Die Vertragsparteien erstatten

dem Ständigen Ausschuß alle

zwei Jahre über die nach

Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen

Bericht. Diese Berichte müssen

enthalten

— die Populationen, die von

den Ausnahmen erfaßt wurden

oder werden, und, falls

möglich, die Anzahl der

betroffenen Exemplare;

— die für das Töten oder Fangen

zugelassenen Mittel;

— die Art der Risiken und die

zeitlichen und örtlichen

Umstände, unter denen solche

Ausnahmen zugelassen

wurden;

— die Behörde, die befugt ist

zu erklären, daß die Voraussetzungen

für die Ausnahmen

erfüllt sind, und die

befugt ist, Beschlüsse in

bezug auf die zu verwendenden

Mittel, ihre Grenzen

und die mit der Durchführung

beauftragten Personen

zu fassen;

— die Kontrollmaßnahmen.

KAPITEL IV

SONDERBESTIMMUNGEN

FÜR WANDERNDE ARTEN

Artikel 10

1. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, zusätzlich zu den

in den Artikeln 4, 6, 7 und 8

genannten Maßnahmen ihre

Bemühungen um den Schutz der

in den Anhängen II und III aufgeführten

wandernden Arten,

deren Verbreitungsgebiet in ihr

Hoheitsgebiet hineinreicht, zu

koordinieren.

2. Die Vertragsparteien ergreifen

Maßnahmen, um sicherzustellen,

daß die nach Artikel 7

Absatz 3 lit. a festgelegten Schonzeiten

und/oder anderen Verfahren

zur Regelung der Nutzung

angemessen und so beschaffen

sind, daß sie den Bedürfnissen

der in Anhang III aufgeführten

wandernden Arten gerecht werden.

KAPITEL V

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

1. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, bei der Durchführung

dieses Übereinkommens

a) soweit zweckdienlich

zusammenzuarbeiten, vor

allem wenn dies die Wirksamkeit

der auf Grund der

übrigen Artikel dieses Übereinkommens

getroffenen

Maßnahmen erhöhen

könnte;

b) die den Zwecken dieses

Übereinkommens dienenden

Forschungsarbeiten zu

fördern und zu koordinieren.

2. Jede Vertragspartei verpflichtet

sich

a) die Wiederansiedlung einheimischer

wildlebender

Pflanzen- und Tierarten zu

fördern, wenn dadurch ein

Beitrag zur Erhaltung einer

gefährdeten Art geleistet

würde, vorausgesetzt, daß

zunächst auf der Grundlage

der Erfahrungen anderer

Vertragsparteien untersucht

wird, ob eine solche Wiederansiedlung

erfolgreich

und vertretbar wäre;

b) die Ansiedlung nicht heimischer

Arten streng zu überwachen

und zu begrenzen.

3. Jede Vertragspartei teilt dem

Ständigen Ausschuß die Arten

mit, die in ihrem Hoheitsgebiet

vollen Schutz genießen und nicht

in den Anhängen I und II enthalten

sind.

Artikel 12

Die Vertragsparteien können

strengere als die nach diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender

Pflanzen und Tiere

sowie ihrer natürlichen Lebensräume

treffen.

KAPITEL VI

STÄNDIGER AUSSCHUSS

Artikel 13

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens

wird ein Ständiger

Ausschuß eingesetzt.

2. Jede Vertragspartei kann

durch einen oder mehrere Delegierte

im Ständigen Ausschuß

vertreten sein. Jede Delegation

hat eine Stimme. In ihrem

Zuständigkeitsbereich übt die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

ihr Stimmrecht mit einer

Stimmenzahl aus, die der Anzahl

ihrer Mitgliedstaaten entspricht,

die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

sind; die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft übt

ihr Stimmrecht nicht aus, wenn

die betreffenden Mitgliedstaaten

ihr Stimmrecht ausüben, und

umgekehrt.

3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats,

der nicht Vertragspartei

des Übereinkommens ist, kann

durch einen Beobachter im Ausschuß

vertreten sein.

Der Ständige Ausschuß kann

durch einstimmigen Beschluß

jeden Nichtmitgliedstaat des

Europarats, der nicht Vertragspartei

des Übereinkommens ist,

einladen, sich durch einen Beobachter

auf einer der Tagungen

des Ständigen Ausschusses vertreten

zu lassen.

Sonstige Gremien oder Organisationen

der nachstehenden

Kategorien, die auf dem Gebiet

des Schutzes, der Erhaltung und

der Hege und Nutzung wildlebender

Pflanzen und Tiere sowie

ihrer Lebensräume fachlich qualifiziert

sind

a) internationale staatliche

oder nichtstaatliche Organisationen

oder Gremien und

nationale staatliche Organisationen

oder Gremien;

b) nationale nichtstaatliche

Organisationen oder Gremien,

denen der Staat, in

dem sie ihren Sitz haben,

dazu seine Zustimmung

gegeben hat,

können dem Generalsekretär des

Europarats spätestens drei

Monate vor der Tagung des Ausschusses

ihren Wunsch mitteilen,

sich auf dieser Tagung durch

Beobachter vertreten zu lassen.

Sie werden zugelassen, sofern

nicht ein Drittel der Vertragsparteien

spätestens einen Monat vor

der Tagung dem Generalsekretär

ihren Einspruch mitgeteilt hat.

4. Der Ständige Ausschuß wird

vom Generalsekretär des Europarats

einberufen. Seine erste

Tagung findet innerhalb eines

Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens

des Übereinkommens

statt. In der Folge tritt er mindestens

alle zwei Jahre sowie immer

dann zusammen, wenn die Mehrheit

der Vertragsparteien dies

beantragt.

5. Die Mehrheit der Vertragsparteien

kann die Abhaltung

einer Tagung des Ständigen Ausschusses

beschließen.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

gibt sich der Ständige Ausschuß

eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

1. Der Ständige Ausschuß ist

verantwortlich für die Überwachung

der Einhaltung dieses

Übereinkommens. Er kann insbesondere

— die Bestimmungen dieses

Übereinkommens einschließlich

seiner Anhänge

laufend überprüfen und auf

etwa erforderliche Änderungen

untersuchen;

— den Vertragsparteien Maßnahmen

empfehlen, die zur

Erreichung der Ziele dieses

Übereinkommens getroffen

werden sollen;

— die geeigneten Maßnahmen

empfehlen, um die Öffentlichkeit

über die im Rahmen

dieses Übereinkommens

durchgeführten Arbeiten

auf dem laufenden zu halten;

— dem Ministerkomitee

Nichtmitgliedstaaten des

Europarats empfehlen, die

zum Beitritt zum Übereinkommen

eingeladen werden

sollen;

— Vorschläge zur Verbesserung

der Wirksamkeit dieses

Übereinkommens vorlegen,

darunter Vorschläge,

mit Staaten, die keine Vertragsparteien

sind, Übereinkünfte

zur Verbesserung

der wirksamen Erhaltung

einzelner Arten oder Gruppen

von Arten zu schließen.

2. Zur Wahrnehmung seiner

Aufgaben kann der Ständige Ausschuß

von sich aus Tagungen von

Sachverständigengruppen veranstalten.

Artikel 15

Nach jeder Tagung übermittelt

der Ständige Ausschuß dem

Ministerkomitee des Europarats

einen Bericht über seine Arbeit

und die Durchführung des Übereinkommens.

KAPITEL VII

ÄNDERUNGEN

Artikel 16

1. Jede von einer Vertragspartei

oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene

Änderung der Artikel

dieses Übereinkommens wird

dem Generalsekretär des Europarats

übermittelt und von ihm spätestens

zwei Monate vor der

Tagung des Ständigen Ausschusses

an die Mitgliedstaaten des

Europarats, jeden Unterzeichner,

jede Vertragspartei, jeden nach

Artikel 19 zur Unterzeichnung

dieses Übereinkommens eingeladenen

Staat und jeden nach Artikel

20 zum Beitritt eingeladenen

Staat weitergeleitet.

2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene

Änderung wird vom

Ständigen Ausschuß geprüft, der

a) bei Änderungen der Artikel

1 bis 12 den mit Dreiviertelmehrheit

der abgegebenen

Stimmen beschlossenen

Wortlaut den Vertragsparteien

zur Annahme vorlegt;

b) bei Änderungen der Artikel

13 bis 24 den mit Dreiviertelmehrheit

der abgegebenen

Stimmen beschlossenen

Wortlaut dem Ministerkomitee

zur Genehmigung

vorlegt. Nach der Genehmigung

wird dieser Wortlaut

den Vertragsparteien

zur Annahme zugeleitet.

3. Jede Änderung tritt am dreißigsten

Tag nach dem Tag in

Kraft, an dem alle Vertragsparteien

dem Generalsekretär die

Annahme dieser Änderung mitgeteilt

haben.

4. Die Absätze 1, 2 lit. a und 3

gelten auch für die Annahme

neuer Anhänge zu diesem Übereinkommen.

Artikel 17

1. Jede von einer Vertragspartei

oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene

Änderung der Anhänge

dieses Übereinkommens wird

dem Generalsekretär des Europarats

übermittelt und von ihm spätestens

zwei Monate vor der

Tagung des Ständigen Ausschusses

an die Mitgliedstaaten des

Europarats, jeden Unterzeichner,

jede Vertragspartei, jeden nach

Artikel 19 zur Unterzeichnung

dieses Übereinkommens eingeladenen

Staat und jeden nach Artikel

20 zum Beitritt eingeladenen

Staat weitergeleitet.

2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene

Änderung wird vom

Ständigen Ausschuß geprüft, der

sie mit Zweidrittelmehrheit der

Vertragsparteien beschließen

kann. Der beschlossene Wortlaut

wird den Vertragsparteien zugeleitet.

3. Sofern nicht ein Drittel der

Vertragsparteien Einwände notifiziert

hat, tritt eine Änderung für

die Vertragsparteien, die keine

Einwände notifiziert haben, drei

Monate nach der Beschlußfassung

durch den Ständigen Ausschuß

in Kraft.

KAPITEL VIII

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 18

1. Der Ständige Ausschuß

bemüht sich eine gütliche Beilegung

jeder Schwierigkeit zu

erleichtern, die sich bei der

Durchführung dieses Übereinkommens

ergibt.

2. Jede Streitigkeit zwischen

Vertragsparteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die nicht nach

Absatz 1 oder durch Verhandlungen

zwischen den betroffenen

Parteien beigelegt worden ist,

wird, sofern die betreffenden Parteien

nichts anderes vereinbaren,

auf Antrag einer dieser Parteien

einem Schiedsverfahren unterworfen.

Jede Partei bestimmt

einen Schiedsrichter, und die beiden

Schiedsrichter bestimmen

einen dritten Schiedsrichter. Vorbehaltlich

des Absatzes 3 gilt folgendes

Hat eine der Parteien

drei Monate nach Beantragung

eines Schiedsverfahrens noch keinen

Schiedsrichter bestimmt, so

wird dieser auf Antrag der anderen

Partei innerhalb von weiteren

drei Monaten vom Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte bestimmt.

Können sich die Schiedsrichter

innerhalb von drei Monaten nach

Bestimmung der ersten beiden

Schiedsrichter nicht auf einen

dritten Schiedsrichter einigen, so

wird das gleiche Verfahren angewendet.

3. Ist in einer Streitigkeit zwischen

zwei Vertragsparteien die

eine Vertragspartei zugleich Mitgliedstaat

der Europäischen Wirt-

Schaftsgemeinschaft und diese

selbst ebenfalls Vertragspartei, so

richtet die andere Vertragspartei

den Antrag auf ein Schiedsverfahren

sowohl an diesen Staat als

auch an die Gemeinschaft; diese

notifizieren ihr gemeinsam innerhalb

von zwei Monaten nach Eingang

des Antrags, ob der Mitgliedstaat

oder die Gemeinschaft

oder der Mitgliedstaat und die

Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei

sein werden. Erfolgt innerhalb

dieser Frist keine solche

Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat

und die Gemeinschaft

als eine Streitpartei für die

Zwecke der Anwendung der

Bestimmungen über die Errichtung

und das Verfahren des

Schiedsgerichts. Dasselbe gilt,

wenn der Mitgliedstaat und die

Gemeinschaft gemeinsam als

Streitpartei auftreten.

4. Das Schiedsgericht gibt sich

eine Verfahrensordnung. Es entscheidet

mit Stimmenmehrheit.

Sein Schiedsspruch ist endgültig

und bindend.

5. Jede Streitpartei übernimmt

die Kosten des von ihr bestimmten

Schiedsrichters; die Kosten

des dritten Schiedsrichters sowie

die sonstigen durch das Schiedsverfahren

entstehenden Kosten

werden von den Parteien zu gleichen

Teilen getragen.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

1. Dieses Übereinkommen liegt

für die Mitgliedstaaten des Europarats,

für Nichtmitgliedstaaten,

die sich an der Ausarbeitung des

Übereinkommens beteiligt haben,

und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

zur Unterzeichnung

auf.

Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

liegt es auch für jeden anderen

vom Ministerkomitee dazu eingeladenen

Staat zur Unterzeichnung

auf.

Das Übereinkommen bedarf

der Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung. Die Ratifika-

tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim

Generalsekretär des Europarats

hinterlegt.

2. Das Übereinkommen tritt am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach dem Tag

folgt, an dem fünf Staaten, darunter

mindestens vier Mitgliedstaaten

des Europarats, nach

Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt

haben, durch das Übereinkommen

gebunden zu sein.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat

oder die . Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

die später

ihre Zustimmung ausdrücken,

durch das Übereinkommen

gebunden zu sein, tritt es am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde

folgt.

Artikel 20

1. Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarats nach

Konsultation der Vertragsparteien

jeden Nichtmitgliedstaat des

Rates, der nach Artikel 19 zur

Unterzeichnung eingeladen worden

ist, dies jedoch noch nicht

getan hat, sowie jeden anderen

Nichtmitgliedstaat einladen, dem

Übereinkommen beizutreten.

2. Für jeden beitretenden Staat

tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach Hinterlegung

der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

des Europarats folgt.

Artikel 21

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde einzelne

oder mehrere Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jede Vertragspartei kann bei

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach durch eine

an den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung die

Anwendung dieses Übereinkommens

auf jedes weitere in der

Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

erstrecken, dessen internationale

Beziehungen sie wahrnimmt

oder für das sie Vereinbarungen

treffen kann.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation

zurückgenommen werden. Die

Zurücknahme wird am ersten

Tag des Monats wirksam, der auf

einen Zeitabschnitt von sechs

Monaten nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

folgt.

Artikel 22

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

einen oder mehrere Vorbehalte in

bezug auf bestimmte in den

Anhängen I bis III aufgeführte

Arten und/oder für bestimmte in

dem oder den Vorbehalten

genannte Arten in bezug auf

bestimmte in Anhang IV aufgeführte

Mittel oder Methoden des

Tötens, Fangens oder der sonstigen

Nutzung machen. Vorbehalte

allgemeiner Art sind nicht

zulässig.

2. Jede Vertragspartei, welche

die Anwendung dieses Übereinkommens

auf ein Hoheitsgebiet

ausdehnt, das in der in Artikel 21

Absatz 2 bezeichneten Erklärung

genannt ist, kann für das betreffende

Hoheitsgebiet einen oder

mehrere Vorbehalte nach Maßgabe

des Absatzes 1 machen.

3. Sonstige Vorbehalte sind

nicht zulässig.

4. Jede Vertragspartei, die einen

Vorbehalt nach den Absätzen 1

und 2 gemacht hat, kann diesen

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation ganz oder teilweise

zurücknehmen. Die Zurücknahme

wird mit dem Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 23

1. Jede Vertragspartei kann dieses

Übereinkommen jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am

ersten Tag des Monats wirksam,

der auf einen Zeitabschnitt von

sechs Monaten nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

folgt.

Artikel 24

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Europarats, jedem

Unterzeichnerstaat, der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft,

sofern sie Unterzeichner dieses

Übereinkommens ist, und jeder

Vertragspartei

a) jede Unterzeichnung,

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach den Artikeln 19

und 20,

d) jede nach Artikel 13 Absatz

3 übermittelte Information,

e) jeden nach Artikel 15 ausgearbeiteten

Bericht,

f) jede Änderung oder jeden

neuen Anhang, die nach

den Artikeln 16 und 17

beschlossen werden, und

den Zeitpunkt, zu dem die

Änderung oder der neue

Anhang in Kraft tritt,

g) jede nach Artikel 21

Absätze 2 und 3 abgegebene

Erklärung,

h) jeden nach Artikel 22

Absätze 1 und 2 gemachten

Vorbehalt,

i) die Zurücknahme jedes

Vorbehaltes nach Artikel 22

Absatz 4,

j) jede nach Artikel 23 vorgenommene

Notifikation und

den Zeitpunkt, zu dem die

Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am

19. September 1979 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt jedem

Mitgliedstaat des Europarats,

jedem Unterzeichnerstaat, der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

sofern sie Unterzeichner

ist, sowie jedem Staat, der zur

Unterzeichnung dieses Übereinkommens

oder zum Beitritt zu

diesem Übereinkommen eingeladen

worden ist, beglaubigte

Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 am 1. September 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben das Übereinkommen auch Dänemark,

Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal,

Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

ratifiziert bzw. genehmigt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich nachstehende

Vorbehalte erklärt

Vorbehalte zu Artikel 22

Großbritannien

Die in Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte

Hasen

Schlingen / außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);

Tonbandgeräte;

Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;

künstliche Lichtquellen;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

Netze;

Fallen;

Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

Flugzeuge;

fahrende Kraftfahrzeuge.

Hermelin

Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen,

unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.

Wiesel

Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen,

unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.

Der Hirsch in England und Wales

Rothirsch: (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.

Damhirsch: (Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.

Reh: (Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober;

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.

Sika: (Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.

für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet

eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10 A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild,

in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und

ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);

Tonbandgeräte;

Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen

andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen);

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.

Der Hirsch in Schottland

Seehund

Kegelrobbe vom 1. Jänner bis. einschließlich 31. August;

Gemeiner Seehund vom 1. September bis einschließlich 31. Mai;

Tonbandgeräte;

Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;

Künstliche Lichtquellen;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

Netze;

Fallen;

Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß-Pfund verwendet

und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;

Flugzeuge;

Fahrende Kraftfahrzeuge.

Nordirland

Folgende Vorbehalte werden vorgebracht

Im Anhang I bezeichnete Pflanzenarten von Nordirland

Alle Arten

Im Anhang II bezeichnete Tierarten von Nordirland

I. Säugetiere — alle Arten

II. Vögel — alle Arten

III. Reptilien — alle Arten

IV. Amphibien — alle Arten

Im Anhang III bezeichnete Tierarten von Nordirland

I. Säugetiere — alle Arten außer Halichoerus grypus (Kegelrobbe)

II. Vögel — Haubenkormoran, Großer Kormoran, Gemeiner Storch, Lachmöwe, Wildtaube

III. Reptilien — alle Arten

IV. Amphibien — alle Arten

In Anhang IV bezeichnete verbotene Mittel und Methoden der Jagd und

andere verbotene Formen der Ausbeutung für die in Nordirland lebenden

Arten

I. Säugetiere — alle Methoden

II. Vögel — alle Arten (Tonbandgeräte, elektrische Geräte, die töten oder betäuben können,

künstliche Lichtquellen, Spiegel und andere blendende Vorrichtungen, Vorrichtungen

zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht

usw., Sprengstoffe, Gift und vergiftete oder betäubende Köder, mit Ausnahme ihrer

genehmigten Verwendung zur Tötung oder Gefangennahme der Türkentaube, die

gemäß dem Übereinkommen geschützt werden muß.)

Die in Nordirland geltenden Vorbehalte sind, obwohl von ausgedehnter Tragweite, nur vorübergehend.

Der Entwurf der Verordnung (Order in Council) betreffend die Erhaltung der Fauna in Nordirland,

der die Regelung weitgehend derjenigen Großbritanniens angleichen wird, sollte im Dezember 1982 in

Kraft treten und dann können die gesonderten Vorbehalte betreffend Nordirland durch einen Vorbehalt

ersetzt werden, der weitgehend analog dem obig für Großbritannien gemachten Vorbehalt entsprechen

wird.

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