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372_1982 AT

372. Verordnung: Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Verordnung: Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst —

verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Metall- und Eisengießer

(§ 94 Z 55 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Sandaufbereiten,

2. Formen von Modellen für Eisen, Schwermetall

und Leichtmetall,

3. Kernmachen mit Kerneisen und Entlüften,

4. Legieren und Schmelzen,

5. Gießen,

6. Nachbearbeiten (Gußputzen, Ausbessern von

Gußfehlern).

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach zehn Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in drei Stunden erwartet werden können.

Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach

drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach

vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik,

2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Gießereitechnik.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu

umfassen

1. Volums- und Gewichtsberechnungen,

2. Materialbedarfsberechnungen,

3. Schwindmaßberechnungen,

4. Festigkeitsberechnungen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen

Zeichnung einer zum Guß fertigen Form zu

umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Vorkommen und Gewinnung von Eisen;

Herstellung von Stahl, Edelstahl und anderen

Metallen,

b) Unedle Metalle und ihre Legierungen,

c) Werkstoffe und Hilfsstoffe,

d) Formsand,

e) Schleifmittel,

f) Werkstoffprüfung;

2. Arbeitskunde

a) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

b) Werkzeuge und Modelle,

c) Physikalische und chemische Grundbegriffe,

d) Gießereimaschinen,

e) Schmelzöfen,

f) Formarten,

g) Gießverfahren,

h) Ausbessern von Gußfehlern,

i) Techniken der Nachbehandlung.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. sicherheitstechnische Vorschriften,

2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung,

3. Arbeitnehmerschutzvorschriften auf dem

Gebiet des Verwendungsschutzes,

4. ÖNORMEN

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1982 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Metall- und Eisengießer beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Juli 1982 außer Kraft.

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