372. Verordnung: Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst —
verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Metall- und Eisengießer
(§ 94 Z 55 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Sandaufbereiten,
2. Formen von Modellen für Eisen, Schwermetall
und Leichtmetall,
3. Kernmachen mit Kerneisen und Entlüften,
4. Legieren und Schmelzen,
5. Gießen,
6. Nachbearbeiten (Gußputzen, Ausbessern von
Gußfehlern).
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach zehn Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in drei Stunden erwartet werden können.
Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach
drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach
vier Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik,
2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Gießereitechnik.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Volums- und Gewichtsberechnungen,
2. Materialbedarfsberechnungen,
3. Schwindmaßberechnungen,
4. Festigkeitsberechnungen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen
Zeichnung einer zum Guß fertigen Form zu
umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Vorkommen und Gewinnung von Eisen;
Herstellung von Stahl, Edelstahl und anderen
Metallen,
b) Unedle Metalle und ihre Legierungen,
c) Werkstoffe und Hilfsstoffe,
d) Formsand,
e) Schleifmittel,
f) Werkstoffprüfung;
2. Arbeitskunde
a) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
b) Werkzeuge und Modelle,
c) Physikalische und chemische Grundbegriffe,
d) Gießereimaschinen,
e) Schmelzöfen,
f) Formarten,
g) Gießverfahren,
h) Ausbessern von Gußfehlern,
i) Techniken der Nachbehandlung.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. sicherheitstechnische Vorschriften,
2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung,
3. Arbeitnehmerschutzvorschriften auf dem
Gebiet des Verwendungsschutzes,
4. ÖNORMEN
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1982 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Metall- und Eisengießer beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1982 außer Kraft.