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372_1981 AT

372. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über den Verzicht auf Forderungen aus dem von der Österreichischen Bundesregierung der Republik Sambia gewährten Darlehen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über den Verzicht auf Forderungen aus dem von der Österreichischen Bundesregierung der Republik Sambia gewährten Darlehen

(Übersetzung)

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Republik Sambia,

in Durchführung der UNCTAD-Resolution

165 (S-IX) und vom Wunsche geleitet, die

freundschaftlichen Beziehungen zwischen den

beiden Ländern zu stärken und die Zusammenarbeit

zu vertiefen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung verzichtet

auf alle ab 31. Dezember 1979 auf Grund des

„Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik

Sambia über die Gewährung eines Darlehens in

der Höhe von öS 18,5 Millionen Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1975" fälligen Ansprüche.

Artikel 2

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der

Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens

sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

Artikel 3

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

ersten auf die Unterzeichnung folgenden Monats

in Kraft.

Geschehen in Lusaka am 19. Mai 1981 in zwei

Urschriften in englischer Sprache, wobei beide

Exemplare authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald P. Pahr m.p.

Für die Regierung der Republik Sambia

K. Musokotwane m.p.

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 3 am 1. Juni 1981 in Kraft getreten.

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