372. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über den Verzicht auf Forderungen aus dem von der Österreichischen Bundesregierung der Republik Sambia gewährten Darlehen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Republik Sambia,
in Durchführung der UNCTAD-Resolution
165 (S-IX) und vom Wunsche geleitet, die
freundschaftlichen Beziehungen zwischen den
beiden Ländern zu stärken und die Zusammenarbeit
zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung verzichtet
auf alle ab 31. Dezember 1979 auf Grund des
„Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik
Sambia über die Gewährung eines Darlehens in
der Höhe von öS 18,5 Millionen Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1975" fälligen Ansprüche.
Artikel 2
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
ersten auf die Unterzeichnung folgenden Monats
in Kraft.
Geschehen in Lusaka am 19. Mai 1981 in zwei
Urschriften in englischer Sprache, wobei beide
Exemplare authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald P. Pahr m.p.
Für die Regierung der Republik Sambia
K. Musokotwane m.p.
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 3 am 1. Juni 1981 in Kraft getreten.