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372_1980 AT

372. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 146 Abs. 1 und

196 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des höheren

militärtechnischen Dienstes erfolgt durch einen

Ausbildungslehrgang in Verbindung mit einer

praktischen Verwendung.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

1. die für seine Verwendung erforderlichen

Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes

und der Behördenorganisation, des

Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes

der Bundesbediensteten sowie des

Verfahrensrechtes,

2. besondere Kenntnisse auf den Gebieten der

allgemeinen Führung und der umfassenden

Landesverteidigung sowie das erforderliche

Fachwissen auf dem Gebiete des Versorgungswesens

und militärischer Führungsgrundlagen

für eine Verwendung im höheren

militärtechnischen Dienst,

3. allgemein wehrtechnisches Fachwissen sowie

die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich

der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und

Erhaltung von Rüstungsmaterial,

4. verwendungsbezogene Spezialkenntnisse und

praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der

Wehrtechnik aus dem Bereich seiner Verwendung,

5. das für seine Verwendung erforderliche Fachwissen

auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik

zu vermitteln.

§ 3. (1) Durch den Ausbildungslehrgang sind

dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1,

2, 3 und 5 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang

ist an der Landesverteidigungsakademie in

der Dauer von einem Semester abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung sind dem

Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 zu

vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs

Monate zu dauern und kann nach Wahl der

Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert

werden.

§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel

des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die

Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang

zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur

zuzulassen, wenn er

1. entweder die Ausbildung zum Reserveoffizier

oder die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

H 2 und

2. die Ausbildung im Sinne des § 1

erfolgreich absolviert hat.

§ 6. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten; ihre Dauer ist mit fünf Stunden

zu bemessen. Der Kandidat hat bei der

schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung

über ein von der Dienstbehörde aus den

nachfolgenden Fachgebieten gewähltes Thema zu

verfassen

1. Heeresbau-, Pionier- und Vermessungswesen;

2. Heeresbetriebstechnik;

3. Heereskraftfahr- und Maschinenwesen;

4. Heeresnachrichtentechnik und Wehrelektronik;

5. Informatik;

6. Luftwaffenwesen;

7. Meteorologie;

8. Waffen- und Munitionswesen;

9. Wehrchemie;

10. Wehrphysik.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Rechtskunde (Österreichisches Verfassungsrecht

und Behördenorganisation, Dienst- und

Besoldungsrecht der Bundesbediensteten;

Verfahrensrecht; Wehrrecht);

2. Unfallverhütungs- und Dienstnehmerschutzvorschriften;

3. Heeresorganisation;

4. Grundlagen der Versorgungsführung und

-durchführung;

5. Organisation der technischen Dienste;

6. das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung

abgelegt wurde (einschließlich der einschlägigen

Rechtsvorschriften).

§ 7. (1) Die Prüfungskommission ist beim

Bundesministerium für Landesverteidigung zu

errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden.

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen

Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

sein. Der Prüfer des im § 6 Abs. 3 Z 1 angeführten

Gegenstandes muß rechtskundig sein.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1980 in Kraft.

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