372. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 146 Abs. 1 und
196 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des höheren
militärtechnischen Dienstes erfolgt durch einen
Ausbildungslehrgang in Verbindung mit einer
praktischen Verwendung.
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
1. die für seine Verwendung erforderlichen
Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes
und der Behördenorganisation, des
Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes
der Bundesbediensteten sowie des
Verfahrensrechtes,
2. besondere Kenntnisse auf den Gebieten der
allgemeinen Führung und der umfassenden
Landesverteidigung sowie das erforderliche
Fachwissen auf dem Gebiete des Versorgungswesens
und militärischer Führungsgrundlagen
für eine Verwendung im höheren
militärtechnischen Dienst,
3. allgemein wehrtechnisches Fachwissen sowie
die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich
der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und
Erhaltung von Rüstungsmaterial,
4. verwendungsbezogene Spezialkenntnisse und
praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der
Wehrtechnik aus dem Bereich seiner Verwendung,
5. das für seine Verwendung erforderliche Fachwissen
auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik
zu vermitteln.
§ 3. (1) Durch den Ausbildungslehrgang sind
dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1,
2, 3 und 5 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang
ist an der Landesverteidigungsakademie in
der Dauer von einem Semester abzuhalten.
(2) Durch die praktische Verwendung sind dem
Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 zu
vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs
Monate zu dauern und kann nach Wahl der
Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert
werden.
§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel
des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die
Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang
zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur
zuzulassen, wenn er
1. entweder die Ausbildung zum Reserveoffizier
oder die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
H 2 und
2. die Ausbildung im Sinne des § 1
erfolgreich absolviert hat.
§ 6. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten; ihre Dauer ist mit fünf Stunden
zu bemessen. Der Kandidat hat bei der
schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung
über ein von der Dienstbehörde aus den
nachfolgenden Fachgebieten gewähltes Thema zu
verfassen
1. Heeresbau-, Pionier- und Vermessungswesen;
2. Heeresbetriebstechnik;
3. Heereskraftfahr- und Maschinenwesen;
4. Heeresnachrichtentechnik und Wehrelektronik;
5. Informatik;
6. Luftwaffenwesen;
7. Meteorologie;
8. Waffen- und Munitionswesen;
9. Wehrchemie;
10. Wehrphysik.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Rechtskunde (Österreichisches Verfassungsrecht
und Behördenorganisation, Dienst- und
Besoldungsrecht der Bundesbediensteten;
Verfahrensrecht; Wehrrecht);
2. Unfallverhütungs- und Dienstnehmerschutzvorschriften;
3. Heeresorganisation;
4. Grundlagen der Versorgungsführung und
-durchführung;
5. Organisation der technischen Dienste;
6. das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung
abgelegt wurde (einschließlich der einschlägigen
Rechtsvorschriften).
§ 7. (1) Die Prüfungskommission ist beim
Bundesministerium für Landesverteidigung zu
errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen
Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes
sein. Der Prüfer des im § 6 Abs. 3 Z 1 angeführten
Gegenstandes muß rechtskundig sein.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1980 in Kraft.