372. Protokoll der XXX. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der
österreichischen Bundesregierung und 4er italienischen
Regierung über die Regelung des erleichterten
Warenaustausches zwischen den österreichischen
Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-Südtirol
vorgesehene Gemischte Kommission hat ihre
XXX. Tagung in der Zeit vom 12. bis 15. Juni
1979 in St. Ulrich abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung
des Warenverkehrs zwischen den beteiligten
Regionen geprüft und folgendes vereinbart
Artikel 1
Anstelle der dem Protokoll vom 1. Juni 1978
angeschlossenen listen B waten die diesem Protokoll
angeschlossenen Listen B mit 1. Oktober
1979 in Kraft und gelten Ms 30. September
1980.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober
1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben,
soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen
dieses Protokolls stehen, weiterhin
in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für jene
Bestimmungen das Protokolls vom 23. Juni 1954,
laut welchem die durch beiderseitige Liberalisierungsmaßnahmen
derzeit praktisch nicht wirksamen
Kontingente der Listen A für den Fall
einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen
automatisch wieder voll in Kraft treten.
Das bisherige Kontingent für Wein und Traubenmost
in der Liste „A" — Export aus der
Region Trentino-Südtirol — wird von 19000
auf 18500 hl vermindert.
Die bisherigen Kontingente für 3900 Stück
männliches Einstellvieh und 4900 Stück weibliche
Nutzrinder der Höhenviehrassen, soweit in
Italien zugelassen, in der Liste „A" — Export
aus Tirol und Vorarlberg — wenden um je
50 Stück vermindert.
In der Liste „A" — Export aus Tirol und
Vorarlberg — wird ein Kontingent in Höhe
von 5000 m³ Nadelsägerundholz eröffnet.
Im Hinblick auf das dem Protokoll über die
XXVIII. Tagung der Gemischten Kommission
angeschlossene Pro Memoria vom 19. Mai 1977
hat die italienische Delegation Kontingenterhöhungen
bei einigen Textilpositionen, die ihre
praktische Bedeutung nur auf dem Zollsektor
verloren haben, im Sinne der Verordnung des
italienischen Finanzministers vom 21. Jänner
1978, betreffend Verwaltungsbestimmungen
im Zollbereich, zugestimmt.
Artikel 3
Die in der dem Protokoll vom 24. Mai 1974
angeschlossenen Liste A und die in den diesem
Protokoll angeschlossenen Listen B vorgesehenen
Jahreskontingente erneuern sich automatisch
um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten
Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht
stattfinden sollte.
Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr
(1. Oktober 1978 bis 30. September 1979), die
im Zeitraum vom 1. Oktober 1979 bis 30. September
1980, bzw. die lim Falle einer automatischen
Verlängerung im neuen Vertragsjahr erteilten
Ein- und Ausfuhrbewilligungen können
jeweils auch über den Ablauf des entsprechenden
Vertragsjahres hinaus ohne Anrechnung auf die
Kontingente das folgenden Vertragsjahres ausgenützt
bzw. im Bedarfsfalle verlängert werden.
Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem
Wege im laufenden Vertragsjahr oder
während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls
im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964
beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden,
finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres
neu in Kraft tretenden Kontingente
keine Anrechnung.
Artikel 4
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober
1979 in Kraft und gilt bis zum 30. September
1980. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch
um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten
Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres
nicht stattfinden sollte.
Gegeben zu St. Ulrich, am 15. Juni 1979, in
zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
Dr. Balladelli e. h.
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
DDDr. Pschorn e. h.
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation an
den Vorsitzenden der italienischen Delegation
St. Ulrich, am 15. Juni 1979
Herr Vorsitzender!
Im Verlauf der heute beendeten XXX. Tagung
der Gemischten Kommission sind die beiden
Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches
zwischen den beiden begünstigten
Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die
Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen
und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September
1979 zusätzlich die zollfreie Einfuhr
der unten angeführten Waren in der Höhe
der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,
die auf jeder Seite 384 Mill. Lire beträgt,
entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,
die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die
dem am heutigen Tage unterzeichneten! Protokoll
angeschlossen sind, gegenüber dem Gesamtplafond
der am 1. Juni 1978 in Lienz vereinbarten
Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Auf die vorstehend angeführten Kontingente
werden die Bestimmungen des Artikels 3
des heute unterzeichneten! Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis
Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
DDDr. Pschorn e. h.
Der Vorsitzende der italienischen Delegation an den
Vorsitzenden der österreichischen Delegation
St. Ulrich, am 15. Juni 1979
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, welches
folgendermaßen lautet
„Im Verlauf ... (es folgt der Text des Schreibens
des Vorsitzenden der österreichischen Delegation
vom 15. Juni 1979) ... Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis
meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung;.
Dr. Balladelli e. h.