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372_1979 AT

372. Protokoll der XXX. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Protokoll der XXX. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der

österreichischen Bundesregierung und 4er italienischen

Regierung über die Regelung des erleichterten

Warenaustausches zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der italienischen Region Trentino-Südtirol

vorgesehene Gemischte Kommission hat ihre

XXX. Tagung in der Zeit vom 12. bis 15. Juni

1979 in St. Ulrich abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung

des Warenverkehrs zwischen den beteiligten

Regionen geprüft und folgendes vereinbart

Artikel 1

Anstelle der dem Protokoll vom 1. Juni 1978

angeschlossenen listen B waten die diesem Protokoll

angeschlossenen Listen B mit 1. Oktober

1979 in Kraft und gelten Ms 30. September

1980.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober

1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben,

soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen

dieses Protokolls stehen, weiterhin

in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für jene

Bestimmungen das Protokolls vom 23. Juni 1954,

laut welchem die durch beiderseitige Liberalisierungsmaßnahmen

derzeit praktisch nicht wirksamen

Kontingente der Listen A für den Fall

einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen

automatisch wieder voll in Kraft treten.

Das bisherige Kontingent für Wein und Traubenmost

in der Liste „A" — Export aus der

Region Trentino-Südtirol — wird von 19000

auf 18500 hl vermindert.

Die bisherigen Kontingente für 3900 Stück

männliches Einstellvieh und 4900 Stück weibliche

Nutzrinder der Höhenviehrassen, soweit in

Italien zugelassen, in der Liste „A" — Export

aus Tirol und Vorarlberg — wenden um je

50 Stück vermindert.

In der Liste „A" — Export aus Tirol und

Vorarlberg — wird ein Kontingent in Höhe

von 5000 m³ Nadelsägerundholz eröffnet.

Im Hinblick auf das dem Protokoll über die

XXVIII. Tagung der Gemischten Kommission

angeschlossene Pro Memoria vom 19. Mai 1977

hat die italienische Delegation Kontingenterhöhungen

bei einigen Textilpositionen, die ihre

praktische Bedeutung nur auf dem Zollsektor

verloren haben, im Sinne der Verordnung des

italienischen Finanzministers vom 21. Jänner

1978, betreffend Verwaltungsbestimmungen

im Zollbereich, zugestimmt.

Artikel 3

Die in der dem Protokoll vom 24. Mai 1974

angeschlossenen Liste A und die in den diesem

Protokoll angeschlossenen Listen B vorgesehenen

Jahreskontingente erneuern sich automatisch

um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten

Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht

stattfinden sollte.

Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr

(1. Oktober 1978 bis 30. September 1979), die

im Zeitraum vom 1. Oktober 1979 bis 30. September

1980, bzw. die lim Falle einer automatischen

Verlängerung im neuen Vertragsjahr erteilten

Ein- und Ausfuhrbewilligungen können

jeweils auch über den Ablauf des entsprechenden

Vertragsjahres hinaus ohne Anrechnung auf die

Kontingente das folgenden Vertragsjahres ausgenützt

bzw. im Bedarfsfalle verlängert werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem

Wege im laufenden Vertragsjahr oder

während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls

im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964

beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden,

finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres

neu in Kraft tretenden Kontingente

keine Anrechnung.

Artikel 4

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober

1979 in Kraft und gilt bis zum 30. September

1980. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch

um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten

Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres

nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu St. Ulrich, am 15. Juni 1979, in

zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

Dr. Balladelli e. h.

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

DDDr. Pschorn e. h.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation an

den Vorsitzenden der italienischen Delegation

St. Ulrich, am 15. Juni 1979

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XXX. Tagung

der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches

zwischen den beiden begünstigten

Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die

Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen

und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,

für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September

1979 zusätzlich die zollfreie Einfuhr

der unten angeführten Waren in der Höhe

der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,

die auf jeder Seite 384 Mill. Lire beträgt,

entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,

die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die

dem am heutigen Tage unterzeichneten! Protokoll

angeschlossen sind, gegenüber dem Gesamtplafond

der am 1. Juni 1978 in Lienz vereinbarten

Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

Auf die vorstehend angeführten Kontingente

werden die Bestimmungen des Artikels 3

des heute unterzeichneten! Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis

Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

DDDr. Pschorn e. h.

Der Vorsitzende der italienischen Delegation an den

Vorsitzenden der österreichischen Delegation

St. Ulrich, am 15. Juni 1979

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, welches

folgendermaßen lautet

„Im Verlauf ... (es folgt der Text des Schreibens

des Vorsitzenden der österreichischen Delegation

vom 15. Juni 1979) ... Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis

meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung;.

Dr. Balladelli e. h.

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