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372_1978 AT

372. Verordnung: Mathematischer Vorbereitungslehrgang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Verordnung: Mathematischer Vorbereitungslehrgang

Auf Grund der §§ 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und

5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge

für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. An der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt wird von September 1978

bis Juli 1979 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung

zu den in § 9 Abs. 1 genannten Studien eingerichtet.

Teilnehmerzahl

§ 2. In den Vorbereitungslehrgang sind höchstens

dreißig Teilnehmer aufzunehmen. Bei

weniger als zehn geeigneten Bewerbern ist der

Lehrgang nicht durchzuführen.

Lehrplan

§ 3. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt

die Fächer

Eine Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.

Der Unterrichtsplan (Abs. 4) kann eine

Ober- oder Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten

des Faches „Mathematik" um bis

zu zehn und jedes der übrigen Fächer um bis zu

fünf Unterrichtseinheiten vorsehen. Die Bestimmungen

der Abs. 5 und 6 werden hiedurch

nicht berührt.

(2) Die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze

sowie Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges

sind die Teilnehmer mit Inhalt und Anforderungen

des Lehrganges sowie mit den zur Verfügung

stehenden Lernbehelfen vertraut zu machen.

Ferner ist ihnen eine erste Einführung in Ziele

und Aufbau der in § 9 Abs. 1 genannten Studien

zu geben.

(4) Die für die Fächer zuständigen Universitätslehrer

haben dem Prüfungssenat einen Vorschlag

über die Verteilung des Lehrstoffes auf

die im jeweiligen Fach zur Verfügung stehenden

Unterrichtseinheiten und die Verteilung der

Unterrichtseinheiten im Rahmen des gesamten

Vorbereitungslehrganges (Unterrichtsplan) zur

Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat so

rechtzeitig zu erfolgen, daß der Prüfungssenat

den Unterrichtsplan bis zum Beginn des Lehrganges

genehmigen kann.

(5) Falls in einem Fach Lernunterlagen zur

Verfügung stehen, die infolge ährer didaktischen

Gestaltung den Lehrervortrag zu ersetzen vermögen,

kann der Unterrichtsplan eine gegenüber

Abs. 1 entsprechend verminderte Zahl von Unterrichtseinheiten

vorsehen. Zumindest ist jedoch

eine für die Verarbeitung des individuell gelernten

Stoffes und die Beseitigung von sachlichen

Unklarheiten und Lernschwierigkeiten hinreichende

Zahl von Unterrichtseinheiten abzuhalten

und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges

die Möglichkeit zu schriftlichen und

mündlichen Anfragen außerhalb des Unterrichtes

einzuräumen.

(6) Den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges

ist Gelegenheit zu geben, durch je nach

Eigenart des Faches geeignete mündliche, schriftliche

oder praktische Aufgabenstellungen ihren

Lernfortschritt zu überprüfen. Besonders fortgeschrittenen

Teilnehmern kann vom Besuch

einzelner Unterrichtseinheiten Nachsicht erteilt

werden. Teilnehmer mit Lernrückständen sind

durch Beratung und besondere Betreuung nach

Möglichkeit zu fördern.

(7) Die für den Unterricht der Fächer zuständigen

Universitätslehrer haben jedenfalls die

Anzahl der tatsächlich abgehaltenen Unterrichtseinheiten

ihres jeweiligen Faches (Abs. 5) und

Nachsichten vom Besuch einzelner Unterrichtseinheiten

(Abs. 6) in zweckmäßiger Weise schriftlich

festzuhalten.

(8) Sind am Unterricht eines Faches mehrere

Universitätslehrer beteiligt, so ist derjenige als

zuständiger anzusehen, dem der größte Anteil

am Unterricht des betreffenden Faches zukommt.

Im Zweifelsfall haben die am Unterricht mitwirkenden

Universitätslehrer einvernehmlich den

zuständigen zu bestimmen. Ist dies bis zur

letzten Woche vor Beginn des Vorbereitungslehrganges

nicht erfolgt, entscheidet der Prüfungssenat

nach Anhörung der Beteiligten.

Studienberechtigungsprüfung

§ 4. (1) Die Studienberechtigungsprüfung ist

vom gesamten Prüfungssenat als kommissionelle

Prüfung über alle Fächer des Vorbereitungslehrganges

abzuhalten.

(2) Der für den Unterricht eines Faches zuständige

Universitätslehrer ist Prüfer für dieses

Fach, isofern er dem Prüfungssenat angehört.

Die Prüfer für die übrigen Fächer bestellt der

Prüfungssenat aus seiner Mitte. Er hat dabei auf

die Lehr- und Unterrichtsbefugnisse oder Fachkenntnisse

seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen.

Unter derselben Rücksichtnahme kann für

ein Fach ein zweiter Prüfer bestellt werden, wenn

dies im Hinblick auf den inhaltlich unterschiedlichen

Lehrstoff notwendig erscheint.

(3) Die Studienberechtigungsprüfung ist frühestens

in der vorletzten Woche des Vorbereitungslehrganges

zu beginnen und spätestens in der

zweiten Woche nach Beendigung des Lehrganges

abzuschließen. Ort und Termin sind vom Prüfungssenat

festzulegen und spätestens vier Wochen

vor Abhaltung der Prüfung den Teilnehmern

des Vorbereitungslehrganges bekanntzugeben.

(4) Der einem Fach entsprechende Prüfungsteil

kann bereits vor dem in Abs. 3 genannten Termin

abgehalten werden, isofern der Unterricht

im betreffenden Fach gemäß Unterrichtsplan

abgeschlossen ist. Der Prüfungstermin ist in

diesem Fall über Vorschlag des für den Unterricht

des Faches zuständigen Universitätslehrers

festzulegen und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges

spätestens vier Wochen vor Abhaltung

des Prüfungsteiles bekanntzugeben.

(5) Beherrscht ein Lehrgangsteilnehmer ein

Fach zu Beginn des Lehrganges in dem vom

Lehrplan festgelegten Ausmaß, so kann er über

seinen Antrag vom Prüfungssenat im ersten

Monat des Vorbereitungslehrganges zur Ablegung

des Prüfungsteiles über dieses Fach zugelassen

werden. Der für den Unterricht des

Faches zuständige Universitätslehrer ist zu

hören.

(6) Ist ein Kandidat nachweislich durch Krankheit

oder ein sonstiges unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis, das er nicht selbst verschuldet

hat, verhindert, die Studienberechtigungsprüfung

oder einen Teil derselben zum

festgesetzten Termin zu absolvieren, so hat ihm

der Prüfungssenat einen Ersatztermin zuzuweisen.

Bei Anberaumung des Termines sind

die jeweiligen Umstände, insbesondere eine

schwere oder länger dauernde Krankheit, zu

berücksichtigen. Der Kandidat ist zu hören.

Durchführung der Studienberechtigungsprüfung

§ 5. (1) Der Prüfungssenat hat anläßlich der

Genehmigung des Unterrichtsplanes (§ 3 Abs. 4)

hinsichtlich jedes Faches nach dessen Eigenart zu

entscheiden, ob es mündlich oder schriftlich oder

schriftlich und mündlich zu prüfen ist. Der für

den Unterricht des Faches zuständige Universitätslehrer

ist vor Beschlußfassung zu hören.

Das Fach „Mathematik" ist im Rahmen der

abschließenden Prüfung schriftlich und mündlich

zu prüfen.

(2) Ein schriftlicher Prüfungsteil ist vor dem

zugehörigen, mündlichen abzuhalten.

(3) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche

Prüfungsteile sind über Vorschlag des zuständigen

Prüfers vom Prüfungssenat spätestens eine Woche

vor Abhaltung des Prüfungsteiles festzulegen.

Beziehen sich schriftliche Arbeiten auf mehrere

Fächer zugleich, so werden die Aufgaben von

den beteiligten Prüfern gemeinsam vorgeschlagen.

Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat darauf

zu achten, daß die festgelegten Prüfungsaufgaben

den Kandidaten nicht vorzeitig bekannt werden.

(4) Die Arbeitszeit für schriftliche Prüfungsteile

ist nach dem Umfang der Aufgabenstellung

festzulegen. Sie beträgt mindestens eineinhalb

und höchstens vier Stunden. Wenn schriftliche

Prüfungsteile von mehreren Kandidaten gleichzeitig

abgelegt werden, sind ihnen dieselben

Aufgaben zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates

hat für eine geeignete Aufsicht bei

der Durchführung der schriftlichen Arbeiten zu

sorgen. Für einen Tag darf nicht mehr als ein

schriftlicher Prüfungsteil anberaumt werden.

(5) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung

(eines mündlichen Prüfungsteiles) soll bei

einem Kandidaten in einem vorzeitig abgelegten

Prüfungsteil (§ 4 Abs. 4 und 5) dreißig Minuten

und im Rahmen der abschließenden Prüfung

eine Stunde in der Regel nicht überschreiten.

(6) Die Prüfungsfragen der mündlichen Prüfung

sind mach Möglichkeit so auszuwählen, daß

der Kandidat seine Einsicht in die Fachzusammenhänge

darzutun vermag. Die Mitglieder des

Prüfungssenates können sich im Rahmen der

vom Prüfer gestellten Fragen am Prüfungsgespräch

beteiligen.

(7) Die im Rahmen der mündlichen Prüfung

(mündlichen Prüfungsteile) gestellten Fragen, die

Prüfungsaufgaben für schriftliche Arbeiten und

das Ergebnis der Beurteilung (§ 6 Abs. 3 und 4)

samt stichwortartiger Angabe der für diese Beurteilung

maßgeblichen Gesichtspunkte sind in

einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung

§ 6. (1) Schriftliche Arbeiten sind vom Prüfer

durchzusehen und unter Anfügung einer bewertenden

Stellungnahme dem Prüfungssenat zur

Beurteilung vorzulegen. Bezieht sich eine schriftliche

Arbeit auf mehrere Fächer, so ist sie von

den beteiligten Prüfern für ihr jeweiliges Fach

durchzusehen und mit einer Stellungnahme zu

versehen.

(2) Bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung

ist neben der bei Beantwortung der Prüfungsfragen

gezeigten Kenntnis des lehrplanmäßigen

Unterrichtsstoffes auch die Fähigkeit des

Kandidaten zu berücksichtigen, sich in einer dem

Gegenstand entsprechenden Weise zusammenhän-

gend auszudrücken und im Gespräch mit dem

Prüfer das erworbene Wissen folgerichtig anzuwenden.

(3) Nach Beendigung der Studienberechtigungspüifung

eines Kandidaten entscheidet der Prüfungssenat

auf Grund der in den einzelnen

Prüfungsteilen erwiesenen Leistungen in nichtöffentlicher

Sitzung über Vorschlag der Prüfer

nach Aussprache zwischen den Senatsmitgliedern

über den Erfolg der Studienberechtigungsprüfung.

Die Beurteilung lautet auf „bestanden", wenn die

Beherrschung der im Lehrplan festgelegten Lehrstoffe

und die Erreichung der Lehrziele jedes

Faches in einem Ausmaß nachgewiesen wurden,

das erwarten läßt, daß der Kandidat den Anforderungen

des angestrebten Studiums gewachsen

sein wird. Andernfalls lautet die Beurteilung auf

„nicht bestanden". Bei Stimmengleichheit ist die

für den Kandidaten günstigere Meinung als beschlossen

anzusehen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten

mündlich mitzuteilen.

(4) Vorzeitig abgelegte Prüfungsteile (§ 4

Abs. 4 und 5) sind unter sinngemäßer Anwendung

der Abs. 1 bis 3 zu beurteilen. Das entsprechende

Fach ist im Fall der positiven Beurteilung

für den betreffenden Kandidaten nicht

mehr Prüfungsgegenstand.

Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung

§ 7. (l) Wurde ein vorzeitig abgelegter Prüfungsteil

(§ 4 Abs. 4 und 5) nicht bestanden,

so ist eine einmalige Wiederholung zulässig, welche

im Fall des § 4 Abs. 5 den Abschluß des

entsprechenden Faches gemäß Unterrichtsplan

voraussetzt.

(2) Wurde die Studienberechtigungsprüfung

mit „nicht bestanden" beurteilt, so ist eine einmalige

Wiederholung zulässig. Der Prüfungssenat

hat den Stoff der Wiederholungsprüfung auf die

für die negative Beurteilung maßgeblichen Gegenstände

einzuschränken und demnach den Zeitpunkt

der Wiederholungsprüfung mindestens

zwei Monate und höchstens sechs Monate nach

dem Termin der Studienberechtigungsprüfung

festzusetzen.

Prüfungssenat

§ 8. (1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit

von wenigstens zwei Dritteln seiner Mitglieder

beschlußfähig und entscheidet mit einfacher

Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist

unzulässig. Der Vorsitzende stimmt mit.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungssenates beruft

die Sitzungen ein und leitet sie. Er führt die

laufenden Geschäfte des Prüfungssenates und

sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse und

für die Führung des Prüfungsprotokolls (§ 5

Abs. 7).

(3) Der Prüfungssenat kann den Vorsitzenden

erpmächtigen, einzelne genau bezeichnete Angelegenheiten

für den Senat zu entscheiden. Von

einer derartigen Ermächtigung sind die Bestellung

von Prüfern (§ 4 Abs. 2) sowie die Durchführung

und Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung

ausgenommen.

{4) Ist der Vorsitzende des Prüfungssenates

als Prüfer tätig, so hat sein gewählter Stellvertreter

die Funktion des Vorsitzenden zu

übernehmen.

Studienberechtigung

§ 9. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt zum Studium der Studienrichtung

Mathematik nach dem Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/

1971, der Studienrichtungen Technische Mathematik

und Informatik sowie zum Studium der

Versicherungsmathematik und der Rechentechnik

(Datentechnik) nach dem Bundesgesetz über technische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 84/1978.

(2) Soweit die für die im Abs. 1 genannten

Studien geltenden Studienvorschriften die Kombination

mit einer weiteren Studienrichtung

(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,

haben Kandidaten, die ein derartiges Studium

anstreben, eine weitere Studienberechtigung zu

erwerben. Der für die Studienberechtigungsprüfung

auf Grund eines weiteren Vorbereitungslehrganges

zuständige Prüfungssenat hat dem

Kandidaten über dessen Antrag nach erfolgter

Zulassung zum Lehrgang die Lehr- und Prüfungsgegenstände

in dem Maß einzuschränken,

in dem sie nach dem Lehrplan (§ 3) dieser Verordnung

bereits als absolviert zu betrachten sind.

(3) Über die bestandene Studienberechtigungsprüfung

ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden

des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen, das

insbesondere die Prüfungsfächer und die erworbene

Studienberechtigung (Abs. 1) ausweist.

{4) Das Recht, die Studienberechtigung für

eine weitere Studienrichtung (einen weiteren

Studienzweig) nach Maßgabe der Verordnung

über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der

Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen,

StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1947 zu erwerben,

wird durch die Bestimmungen des Abs. 2

nicht berührt.

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