372. Verordnung: Mathematischer Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und
5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt wird von September 1978
bis Juli 1979 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung
zu den in § 9 Abs. 1 genannten Studien eingerichtet.
Teilnehmerzahl
§ 2. In den Vorbereitungslehrgang sind höchstens
dreißig Teilnehmer aufzunehmen. Bei
weniger als zehn geeigneten Bewerbern ist der
Lehrgang nicht durchzuführen.
Lehrplan
§ 3. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt
die Fächer
Eine Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.
Der Unterrichtsplan (Abs. 4) kann eine
Ober- oder Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten
des Faches „Mathematik" um bis
zu zehn und jedes der übrigen Fächer um bis zu
fünf Unterrichtseinheiten vorsehen. Die Bestimmungen
der Abs. 5 und 6 werden hiedurch
nicht berührt.
(2) Die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze
sowie Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges
sind die Teilnehmer mit Inhalt und Anforderungen
des Lehrganges sowie mit den zur Verfügung
stehenden Lernbehelfen vertraut zu machen.
Ferner ist ihnen eine erste Einführung in Ziele
und Aufbau der in § 9 Abs. 1 genannten Studien
zu geben.
(4) Die für die Fächer zuständigen Universitätslehrer
haben dem Prüfungssenat einen Vorschlag
über die Verteilung des Lehrstoffes auf
die im jeweiligen Fach zur Verfügung stehenden
Unterrichtseinheiten und die Verteilung der
Unterrichtseinheiten im Rahmen des gesamten
Vorbereitungslehrganges (Unterrichtsplan) zur
Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat so
rechtzeitig zu erfolgen, daß der Prüfungssenat
den Unterrichtsplan bis zum Beginn des Lehrganges
genehmigen kann.
(5) Falls in einem Fach Lernunterlagen zur
Verfügung stehen, die infolge ährer didaktischen
Gestaltung den Lehrervortrag zu ersetzen vermögen,
kann der Unterrichtsplan eine gegenüber
Abs. 1 entsprechend verminderte Zahl von Unterrichtseinheiten
vorsehen. Zumindest ist jedoch
eine für die Verarbeitung des individuell gelernten
Stoffes und die Beseitigung von sachlichen
Unklarheiten und Lernschwierigkeiten hinreichende
Zahl von Unterrichtseinheiten abzuhalten
und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
die Möglichkeit zu schriftlichen und
mündlichen Anfragen außerhalb des Unterrichtes
einzuräumen.
(6) Den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
ist Gelegenheit zu geben, durch je nach
Eigenart des Faches geeignete mündliche, schriftliche
oder praktische Aufgabenstellungen ihren
Lernfortschritt zu überprüfen. Besonders fortgeschrittenen
Teilnehmern kann vom Besuch
einzelner Unterrichtseinheiten Nachsicht erteilt
werden. Teilnehmer mit Lernrückständen sind
durch Beratung und besondere Betreuung nach
Möglichkeit zu fördern.
(7) Die für den Unterricht der Fächer zuständigen
Universitätslehrer haben jedenfalls die
Anzahl der tatsächlich abgehaltenen Unterrichtseinheiten
ihres jeweiligen Faches (Abs. 5) und
Nachsichten vom Besuch einzelner Unterrichtseinheiten
(Abs. 6) in zweckmäßiger Weise schriftlich
festzuhalten.
(8) Sind am Unterricht eines Faches mehrere
Universitätslehrer beteiligt, so ist derjenige als
zuständiger anzusehen, dem der größte Anteil
am Unterricht des betreffenden Faches zukommt.
Im Zweifelsfall haben die am Unterricht mitwirkenden
Universitätslehrer einvernehmlich den
zuständigen zu bestimmen. Ist dies bis zur
letzten Woche vor Beginn des Vorbereitungslehrganges
nicht erfolgt, entscheidet der Prüfungssenat
nach Anhörung der Beteiligten.
Studienberechtigungsprüfung
§ 4. (1) Die Studienberechtigungsprüfung ist
vom gesamten Prüfungssenat als kommissionelle
Prüfung über alle Fächer des Vorbereitungslehrganges
abzuhalten.
(2) Der für den Unterricht eines Faches zuständige
Universitätslehrer ist Prüfer für dieses
Fach, isofern er dem Prüfungssenat angehört.
Die Prüfer für die übrigen Fächer bestellt der
Prüfungssenat aus seiner Mitte. Er hat dabei auf
die Lehr- und Unterrichtsbefugnisse oder Fachkenntnisse
seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen.
Unter derselben Rücksichtnahme kann für
ein Fach ein zweiter Prüfer bestellt werden, wenn
dies im Hinblick auf den inhaltlich unterschiedlichen
Lehrstoff notwendig erscheint.
(3) Die Studienberechtigungsprüfung ist frühestens
in der vorletzten Woche des Vorbereitungslehrganges
zu beginnen und spätestens in der
zweiten Woche nach Beendigung des Lehrganges
abzuschließen. Ort und Termin sind vom Prüfungssenat
festzulegen und spätestens vier Wochen
vor Abhaltung der Prüfung den Teilnehmern
des Vorbereitungslehrganges bekanntzugeben.
(4) Der einem Fach entsprechende Prüfungsteil
kann bereits vor dem in Abs. 3 genannten Termin
abgehalten werden, isofern der Unterricht
im betreffenden Fach gemäß Unterrichtsplan
abgeschlossen ist. Der Prüfungstermin ist in
diesem Fall über Vorschlag des für den Unterricht
des Faches zuständigen Universitätslehrers
festzulegen und den Teilnehmern des Vorbereitungslehrganges
spätestens vier Wochen vor Abhaltung
des Prüfungsteiles bekanntzugeben.
(5) Beherrscht ein Lehrgangsteilnehmer ein
Fach zu Beginn des Lehrganges in dem vom
Lehrplan festgelegten Ausmaß, so kann er über
seinen Antrag vom Prüfungssenat im ersten
Monat des Vorbereitungslehrganges zur Ablegung
des Prüfungsteiles über dieses Fach zugelassen
werden. Der für den Unterricht des
Faches zuständige Universitätslehrer ist zu
hören.
(6) Ist ein Kandidat nachweislich durch Krankheit
oder ein sonstiges unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis, das er nicht selbst verschuldet
hat, verhindert, die Studienberechtigungsprüfung
oder einen Teil derselben zum
festgesetzten Termin zu absolvieren, so hat ihm
der Prüfungssenat einen Ersatztermin zuzuweisen.
Bei Anberaumung des Termines sind
die jeweiligen Umstände, insbesondere eine
schwere oder länger dauernde Krankheit, zu
berücksichtigen. Der Kandidat ist zu hören.
Durchführung der Studienberechtigungsprüfung
§ 5. (1) Der Prüfungssenat hat anläßlich der
Genehmigung des Unterrichtsplanes (§ 3 Abs. 4)
hinsichtlich jedes Faches nach dessen Eigenart zu
entscheiden, ob es mündlich oder schriftlich oder
schriftlich und mündlich zu prüfen ist. Der für
den Unterricht des Faches zuständige Universitätslehrer
ist vor Beschlußfassung zu hören.
Das Fach „Mathematik" ist im Rahmen der
abschließenden Prüfung schriftlich und mündlich
zu prüfen.
(2) Ein schriftlicher Prüfungsteil ist vor dem
zugehörigen, mündlichen abzuhalten.
(3) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche
Prüfungsteile sind über Vorschlag des zuständigen
Prüfers vom Prüfungssenat spätestens eine Woche
vor Abhaltung des Prüfungsteiles festzulegen.
Beziehen sich schriftliche Arbeiten auf mehrere
Fächer zugleich, so werden die Aufgaben von
den beteiligten Prüfern gemeinsam vorgeschlagen.
Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat darauf
zu achten, daß die festgelegten Prüfungsaufgaben
den Kandidaten nicht vorzeitig bekannt werden.
(4) Die Arbeitszeit für schriftliche Prüfungsteile
ist nach dem Umfang der Aufgabenstellung
festzulegen. Sie beträgt mindestens eineinhalb
und höchstens vier Stunden. Wenn schriftliche
Prüfungsteile von mehreren Kandidaten gleichzeitig
abgelegt werden, sind ihnen dieselben
Aufgaben zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates
hat für eine geeignete Aufsicht bei
der Durchführung der schriftlichen Arbeiten zu
sorgen. Für einen Tag darf nicht mehr als ein
schriftlicher Prüfungsteil anberaumt werden.
(5) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung
(eines mündlichen Prüfungsteiles) soll bei
einem Kandidaten in einem vorzeitig abgelegten
Prüfungsteil (§ 4 Abs. 4 und 5) dreißig Minuten
und im Rahmen der abschließenden Prüfung
eine Stunde in der Regel nicht überschreiten.
(6) Die Prüfungsfragen der mündlichen Prüfung
sind mach Möglichkeit so auszuwählen, daß
der Kandidat seine Einsicht in die Fachzusammenhänge
darzutun vermag. Die Mitglieder des
Prüfungssenates können sich im Rahmen der
vom Prüfer gestellten Fragen am Prüfungsgespräch
beteiligen.
(7) Die im Rahmen der mündlichen Prüfung
(mündlichen Prüfungsteile) gestellten Fragen, die
Prüfungsaufgaben für schriftliche Arbeiten und
das Ergebnis der Beurteilung (§ 6 Abs. 3 und 4)
samt stichwortartiger Angabe der für diese Beurteilung
maßgeblichen Gesichtspunkte sind in
einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung
§ 6. (1) Schriftliche Arbeiten sind vom Prüfer
durchzusehen und unter Anfügung einer bewertenden
Stellungnahme dem Prüfungssenat zur
Beurteilung vorzulegen. Bezieht sich eine schriftliche
Arbeit auf mehrere Fächer, so ist sie von
den beteiligten Prüfern für ihr jeweiliges Fach
durchzusehen und mit einer Stellungnahme zu
versehen.
(2) Bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung
ist neben der bei Beantwortung der Prüfungsfragen
gezeigten Kenntnis des lehrplanmäßigen
Unterrichtsstoffes auch die Fähigkeit des
Kandidaten zu berücksichtigen, sich in einer dem
Gegenstand entsprechenden Weise zusammenhän-
gend auszudrücken und im Gespräch mit dem
Prüfer das erworbene Wissen folgerichtig anzuwenden.
(3) Nach Beendigung der Studienberechtigungspüifung
eines Kandidaten entscheidet der Prüfungssenat
auf Grund der in den einzelnen
Prüfungsteilen erwiesenen Leistungen in nichtöffentlicher
Sitzung über Vorschlag der Prüfer
nach Aussprache zwischen den Senatsmitgliedern
über den Erfolg der Studienberechtigungsprüfung.
Die Beurteilung lautet auf „bestanden", wenn die
Beherrschung der im Lehrplan festgelegten Lehrstoffe
und die Erreichung der Lehrziele jedes
Faches in einem Ausmaß nachgewiesen wurden,
das erwarten läßt, daß der Kandidat den Anforderungen
des angestrebten Studiums gewachsen
sein wird. Andernfalls lautet die Beurteilung auf
„nicht bestanden". Bei Stimmengleichheit ist die
für den Kandidaten günstigere Meinung als beschlossen
anzusehen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten
mündlich mitzuteilen.
(4) Vorzeitig abgelegte Prüfungsteile (§ 4
Abs. 4 und 5) sind unter sinngemäßer Anwendung
der Abs. 1 bis 3 zu beurteilen. Das entsprechende
Fach ist im Fall der positiven Beurteilung
für den betreffenden Kandidaten nicht
mehr Prüfungsgegenstand.
Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung
§ 7. (l) Wurde ein vorzeitig abgelegter Prüfungsteil
(§ 4 Abs. 4 und 5) nicht bestanden,
so ist eine einmalige Wiederholung zulässig, welche
im Fall des § 4 Abs. 5 den Abschluß des
entsprechenden Faches gemäß Unterrichtsplan
voraussetzt.
(2) Wurde die Studienberechtigungsprüfung
mit „nicht bestanden" beurteilt, so ist eine einmalige
Wiederholung zulässig. Der Prüfungssenat
hat den Stoff der Wiederholungsprüfung auf die
für die negative Beurteilung maßgeblichen Gegenstände
einzuschränken und demnach den Zeitpunkt
der Wiederholungsprüfung mindestens
zwei Monate und höchstens sechs Monate nach
dem Termin der Studienberechtigungsprüfung
festzusetzen.
Prüfungssenat
§ 8. (1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit
von wenigstens zwei Dritteln seiner Mitglieder
beschlußfähig und entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Der Vorsitzende stimmt mit.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungssenates beruft
die Sitzungen ein und leitet sie. Er führt die
laufenden Geschäfte des Prüfungssenates und
sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse und
für die Führung des Prüfungsprotokolls (§ 5
Abs. 7).
(3) Der Prüfungssenat kann den Vorsitzenden
erpmächtigen, einzelne genau bezeichnete Angelegenheiten
für den Senat zu entscheiden. Von
einer derartigen Ermächtigung sind die Bestellung
von Prüfern (§ 4 Abs. 2) sowie die Durchführung
und Beurteilung der Studienberechtigungsprüfung
ausgenommen.
{4) Ist der Vorsitzende des Prüfungssenates
als Prüfer tätig, so hat sein gewählter Stellvertreter
die Funktion des Vorsitzenden zu
übernehmen.
Studienberechtigung
§ 9. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der Studienrichtung
Mathematik nach dem Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/
1971, der Studienrichtungen Technische Mathematik
und Informatik sowie zum Studium der
Versicherungsmathematik und der Rechentechnik
(Datentechnik) nach dem Bundesgesetz über technische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 84/1978.
(2) Soweit die für die im Abs. 1 genannten
Studien geltenden Studienvorschriften die Kombination
mit einer weiteren Studienrichtung
(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,
haben Kandidaten, die ein derartiges Studium
anstreben, eine weitere Studienberechtigung zu
erwerben. Der für die Studienberechtigungsprüfung
auf Grund eines weiteren Vorbereitungslehrganges
zuständige Prüfungssenat hat dem
Kandidaten über dessen Antrag nach erfolgter
Zulassung zum Lehrgang die Lehr- und Prüfungsgegenstände
in dem Maß einzuschränken,
in dem sie nach dem Lehrplan (§ 3) dieser Verordnung
bereits als absolviert zu betrachten sind.
(3) Über die bestandene Studienberechtigungsprüfung
ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden
des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen, das
insbesondere die Prüfungsfächer und die erworbene
Studienberechtigung (Abs. 1) ausweist.
{4) Das Recht, die Studienberechtigung für
eine weitere Studienrichtung (einen weiteren
Studienzweig) nach Maßgabe der Verordnung
über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der
Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen,
StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1947 zu erwerben,
wird durch die Bestimmungen des Abs. 2
nicht berührt.