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372_1974 AT

372. Verordnung: Feststellung der Voraussetzungen für den Wechsel des Klassenzuges in der Hauptschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Verordnung: Feststellung der Voraussetzungen für den Wechsel des Klassenzuges in der Hauptschule

Auf Grund des § 31 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

§ 1. (1) Die Klassenkonferenz hat in Verfahren

gemäß § 31 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes

festzustellen, daß ein Schüler des Zweiten

Klassenzuges der Hauptschule den erhöhten Anforderungen

des Ersten Klassenzuges voraussichtlich

entsprechen wird, wenn seine Leistungen in

den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik

durchschnittlich mindestens mit „Gut" beurteilt

werden, der Nachweis ausreichender Kenntnisse

in der im Ersten Klassenzug geführten lebenden

Fremdsprache erbracht wurde und die Leistungen

in den übrigen Pflichtgegenständen positiv sind;

werden die Leistungen in einem der Pflichtgegenstände

Deutsch und Mathematik durchschnittlich

mit „Befriedigend" beurteilt, in dem anderen aber

mindestens mit „Gut", so hat die Klassenkonferenz

diese Feststellung zu treffen, wenn auf

Grund des gesamten Leistungsbildes des Schülers

zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen

des Ersten Klassenzuges voraussichtlich

entsprechen wird.

(2) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in

der lebenden Fremdsprache gilt als erbracht, wenn

die Leistungen im Freigegenstand Lebende Fremdsprache

durchschnittlich mindestens mit „Gut"

beurteilt werden; werden die Leistungen durchschnittlich

mit „Befriedigend" beurteilt, so gilt

der Nachweis als erbracht, wenn die Klassenkonferenz

feststellt, daß der Schüler den im Pflichtgegenstand

Lebende Fremdsprache des Ersten

Klassenzuges gestellten Anforderungen voraussichtlich

entsprechen wird.

(3) War die im Ersten Klassenzug geführte lebende

Fremdsprache im Zweiten Klassenzug nicht

Freigegenstand, so kann der Schüler den Nachweis

ausreichender Kenntnisse in der lebenden

Fremdsprache durch eine Prüfung erbringen. Der

Nachweis ist im Falle des § 31 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

spätestens vier Wochen vor

Ende des Unterrichtsjahres, im Falle des § 31

Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes spätestens am

30. November des Unterrichtsjahres zu erbringen.

§ 2. Die Klassenkonferenz hat im Verfahren

gemäß § 31 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

festzustellen, daß ein Schüler des Ersten Klassenzuges

der Hauptschule den Anforderungen dieses

Klassenzuges voraussichtlich nicht entsprechen

wird, wenn auf Grund seiner bisherigen Leistungen

zu erwarten ist, daß er im Ersten Klassenzug,

auch bei Besuch der Hauptschule im neunten

Jahr der allgemeinen Schulpflicht, die achte

Schulstufe voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen

wird.

§ 3. Die Klassenkonferenz hat im Verfahren gemäß

§ 31 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

festzustellen, daß ein Schüler des Ersten Klassenzuges

der Hauptschule, der nach den Bestimmungen

des § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum

Aufsteigen im Ersten Klassenzug nicht berechtigt

ist, den Anforderungen des Zweiten Klassenzuges

der nächsthöheren Schulstufe voraussichtlich entsprechen

wird, wenn im Jahreszeugnis unter

Außerachtlassung der Note in der lebenden

Fremdsprache in höchstens zwei der übrigen

Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend"

aufscheint.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1974 in Kraft.

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