372. Verordnung: Feststellung der Voraussetzungen für den Wechsel des Klassenzuges in der Hauptschule
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
§ 1. (1) Die Klassenkonferenz hat in Verfahren
gemäß § 31 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes
festzustellen, daß ein Schüler des Zweiten
Klassenzuges der Hauptschule den erhöhten Anforderungen
des Ersten Klassenzuges voraussichtlich
entsprechen wird, wenn seine Leistungen in
den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik
durchschnittlich mindestens mit „Gut" beurteilt
werden, der Nachweis ausreichender Kenntnisse
in der im Ersten Klassenzug geführten lebenden
Fremdsprache erbracht wurde und die Leistungen
in den übrigen Pflichtgegenständen positiv sind;
werden die Leistungen in einem der Pflichtgegenstände
Deutsch und Mathematik durchschnittlich
mit „Befriedigend" beurteilt, in dem anderen aber
mindestens mit „Gut", so hat die Klassenkonferenz
diese Feststellung zu treffen, wenn auf
Grund des gesamten Leistungsbildes des Schülers
zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen
des Ersten Klassenzuges voraussichtlich
entsprechen wird.
(2) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in
der lebenden Fremdsprache gilt als erbracht, wenn
die Leistungen im Freigegenstand Lebende Fremdsprache
durchschnittlich mindestens mit „Gut"
beurteilt werden; werden die Leistungen durchschnittlich
mit „Befriedigend" beurteilt, so gilt
der Nachweis als erbracht, wenn die Klassenkonferenz
feststellt, daß der Schüler den im Pflichtgegenstand
Lebende Fremdsprache des Ersten
Klassenzuges gestellten Anforderungen voraussichtlich
entsprechen wird.
(3) War die im Ersten Klassenzug geführte lebende
Fremdsprache im Zweiten Klassenzug nicht
Freigegenstand, so kann der Schüler den Nachweis
ausreichender Kenntnisse in der lebenden
Fremdsprache durch eine Prüfung erbringen. Der
Nachweis ist im Falle des § 31 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
spätestens vier Wochen vor
Ende des Unterrichtsjahres, im Falle des § 31
Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes spätestens am
30. November des Unterrichtsjahres zu erbringen.
§ 2. Die Klassenkonferenz hat im Verfahren
gemäß § 31 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
festzustellen, daß ein Schüler des Ersten Klassenzuges
der Hauptschule den Anforderungen dieses
Klassenzuges voraussichtlich nicht entsprechen
wird, wenn auf Grund seiner bisherigen Leistungen
zu erwarten ist, daß er im Ersten Klassenzug,
auch bei Besuch der Hauptschule im neunten
Jahr der allgemeinen Schulpflicht, die achte
Schulstufe voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen
wird.
§ 3. Die Klassenkonferenz hat im Verfahren gemäß
§ 31 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
festzustellen, daß ein Schüler des Ersten Klassenzuges
der Hauptschule, der nach den Bestimmungen
des § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum
Aufsteigen im Ersten Klassenzug nicht berechtigt
ist, den Anforderungen des Zweiten Klassenzuges
der nächsthöheren Schulstufe voraussichtlich entsprechen
wird, wenn im Jahreszeugnis unter
Außerachtlassung der Note in der lebenden
Fremdsprache in höchstens zwei der übrigen
Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend"
aufscheint.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1974 in Kraft.