372. Bundesgesetz: Tuberkulosegesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,
wird wie folgt geändert
1. In den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1,.
16 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 ist der Ausdruck
„Sonderheilanstalt (§ 21)" jeweils durch
das Wort „Krankenanstalt" zu ersetzen.
2. a) Die Überschrift zu § 21 hat zu lauten
„S o f o r teinweisung"
b) § 21 hat zu lauten
„§ 21. (1) Entsteht durch Verstöße eines an
ansteckender Tuberkulose Erkrankten gegen die
Anordnungen nach § 7 Abs. 3 oder gegen die Belehrung
nach § 13 Abs. 1 eine unmittelbare Gefahr,
daß er andere ansteckt, und kann diese
Gefahr durch keine andere Maßnahme beseitigt
werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
den Erkrankten sofort in eine Krankenanstalt
zum Zweck der Anhaltung einzuweisen. Dies
kann auch eine Lungenabteilung an einem
psychiatrischen Krankenhaus sein.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich,
längstens binnen drei Tagen nach Vollzug
der Einweisung (Abs. 1) die Feststellung der
Zulässigkeit der Anhaltung beim Gericht zu beantragen
(§ 14).
(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde den
Antrag nicht fristgerecht oder erklärt das Gericht
die Anhaltung nicht innerhalb von drei Wochen
für zulässig, so ist der Angehaltene sofort zu
entlassen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 sind
sinngemäß anzuwenden."
3. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Die Verpflichtung, sich einer nach § 23
angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt,
wenn der zu dem allgemeinen Termin Vorgeladene
entweder
a) einen Röntgenbefund der Lunge auf Grund
von Filmaufnahmen, der nicht älter als
zwei Monate ist, oder
b) bei Kindern bis zu 14 Jahren
1. das negative Ergebnis einer für die Altersstufe
brauchbaren Tuberkulinprobe,
die nicht länger als zwei Monate zurückliegen
darf, oder
2. ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg
durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung,
die nicht länger als fünf Jahre
zurückliegen darf,
vorweist."
4. Dem § 35 sind nachstehende Sätze anzufügen
„Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
über die Reisekosten der
Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch
ist bei sonstigem Ausschluß binnen zwei
Wochen nach Abschluß der Untersuchung bei der
Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen."
5. Das III. Hauptstück hat zu lauten
„III. HAUPTSTÜCK
Tuberkulosehilfe
§ 37. (1) Die Tuberkulosehilfe umfaßt
a) die Übernahme der Kosten für die Behandlung,
sofern hiefür nicht ein Träger der
Sozialversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt
oder der Bund aus dem Titel
der Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung
oder Opferfürsorge oder eine private
Krankenversicherung aufzukommen hat;
b) Wirtschaftshilfe zur Sicherstellung der Lebenshaltung
für den Erkrankten und seine
Familie.
(2) Tuberkulosehilfe ist so lange zu gewähren,
als bei dem Erkrankten zumindest ein sicheres
Aktivitätszeichen der Tuberkulose vorliegt.
(3) Behandlungskosten sind über den im Abs. 2
genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der
in der Anlage vorgesehenen Fristen zu übernehmen,
wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen
oder zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen
erforderlich ist. Die Kosten der Behandlung
anderer Erkrankungen als der tuberkulösen
Erkrankung sind jedoch nur soweit zu übernehmen,
als eine solche Behandlung zur Besserung
oder Heilung oder zur Vermeidung einer Reaktivierung
der Tuberkulosekrankheit notwendig ist.
§ 38. (1) Die Leistungen der Tuberkulosehilfe
unterliegen nicht der Pfändung. Dies gilt nicht
für Forderungen, zu deren Begleichung die Leistung
der Tuberkulosehilfe bestimmt ist.
(2) Leistungen der Tuberkulosehilfe sind vom
Empfänger nur dann zurückzuerstatten, wenn
der Empfänger den Bezug durch bewußt unwahre
Angaben oder bewußte Verschweigung maßgebender
Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften
herbeigeführt hat. Auf die Rückforderung
von zu Unrecht bezogenen Beträgen kann
bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände,
insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Empfängers, verzichtet werden. Ebenso
kann die Erstattung in Teilbeträgen bewilligt
werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt
nach drei Jahren.
(3) Hat der Bund Leistungen der Tuberkulosehilfe
erbracht, auf die der Erkrankte einen Anspruch
gegenüber einem Träger der Sozialversicherung
hatte, so bestimmt sich der Ersatzanspruch
des Bundes nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen über die
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern.
§ 39. (1) Die Kosten der Behandlung werden
übernommen für
a) ärztliche Hilfe in dem für in der Krankenversicherung
nach dem ASVG Versicherte
vorgesehenen Ausmaß;
b) Versorgung mit den notwendigen Arznei-,
Verband- und Heilmitteln, mit orthopädischen
Behelfen, Zahnersatz sowie anderen
Hilfsmitteln der Heilbehandlung;
c) Pflege und Behandlung in Krankenanstalten,
für Tuberkulosekranke geeigneten Genesungsheimen
und Kuranstalten in der
niedrigsten Pflegegebührenklasse;
d) Maßnahmen zur gesundheitlichen und beruflichen
Rehabilitation.
(2) Die Kosten einer von der Bezirksverwaltungsbehörde
angeordneten stationären Untersuchung
in einer Krankenanstalt zur Feststellung,
ob eine aktive Tuberkulose vorliegt, sind bis zur
Höchstdauer von 21 Tagen zu übernehmen, auch
wenn sich als Ergebnis der Untersuchung herausstellt,
daß eine aktive Tuberkulose (§ 37 Abs. 2)
nicht vorliegt.
(3) Sofern mit der Behandlung Reise- oder
Transportkosten verbunden sind, sind diese nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 35 zu ersetzen;
bei Erkrankten unter 16 Jahren auch für eine
Begleitperson.
(4) Tuberkulosekranken ist auf die Dauer einer
Anstaltspflege (Abs. 1 lit. c) ein tägliches Taschengeld
in Höhe von 8 v. H. der täglichen Beitragshöchstgrundlage
in der Krankenversicherung nach
dem ASVG, gerundet auf volle Schillingbeträge
(§ 46 Abs. 1), zu gewähren. Die Gewährung eines
Taschengeldes entfällt, wenn der Kranke über ein
monatliches Einkommen zumindest in der Höhe
des Dreißigfachen des Taschengeldes während der
Anstaltspflege verfügt.
§ 40. (1) Ärztliche Hilfe (§ 39 Abs. 1 lit. a)
durch praktische Ärzte und Fachärzte ist durch
Abschluß von Verträgen zwischen dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
der Standesvertretung der Ärzte sicherzustellen.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende derartige Verträge gelten
als Verträge im Sinne des Abs. 1.
§ 41. (1) Die Wirtschaftshilfe umfaßt
a) regelmäßige Geldbeihilfen,
b) einmalige Geldbeihilfen und Sachbeihilfen,
c) Übernahme von
1. Kosten für Wohnungsmiete, Nutzungsentgelte
u. dgl.,
2. Unterhaltsleistungen,
3. Kosten für die Schul- und Berufsausbildung
der Kinder des Erkrankten, soweit
er für sie Anspruch auf Familienbeihilfe
hat,
4. Sonderausgaben, die infolge der durch
die Erkrankung an Tuberkulose bewirkten
besonderen Lebensumstände des Erkrankten
für ihn und seine Familie entstehen,
wenn deren Bestreitung unbedingt
notwendig ist,
d) Beitrag zu den Kosten einer Bestattung
beim Tod des Erkrankten.
(2) Tuberkulosekranken sind regelmäßige
Geldbeihilfen in einem solchen Ausmaß zu gewähren,
daß ihnen ohne Anrechnung allfälliger
Leistungen nach Abs. 1 lit. c ein monatliches
Einkommen in folgender Höhe gesichert ist
a) für einen Kranken, der mit dem
Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt lebt 3863 S,
b) für einen Kranken, bei dem die
Voraussetzungen nach lit. a nicht
zutreffen, nach Vollendung des
15. Lebensjahres 2700 S,
c) für einen Kranken vor Vollendung
des 15. Lebensjahres .... 1008 S.
Der Betrag nach lit. a und b erhöht sich um
291 S für jedes Kind des Erkrankten, für welches
er Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
(3) An die Stelle der in Abs. 2 genannten Beträge
treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals
ab 1. Jänner 1974, die unter Bedachtnahme
auf § 108 i ASVG mit dem Anpassungsfaktor
(§ 108 f ASVG) vervielfachten Beträge.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf regelmäßige
Geldbeihilfe, so gebührt diese jedem Ehegatten
in der Höhe nach Abs. 2 lit. b.
(5) Die Einkünfte des Erkrankten und seiner
Angehörigen sind auf die in Abs. 2 angeführten
Beträge nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 42 anzurechnen.
(6) Einmalige Geldbeihilfen und Sachbeihilfen
sind zur Beseitigung einer durch die Erkrankung
an Tuberkulose verursachten Notlage im unbedingt
erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
Überschreitet das Einkommen (§ 42) des Kranken
das Doppelte des gemäß Abs. 2 jeweils in
Betracht kommenden Betrages, so sind einmalige
Beihilfen nicht zu gewähren.
(7) Leistungen nach Abs. 1 lit. c sind in einem
solchen Ausmaß zu gewähren, daß dem Kranken
nach Bestreitung dieser Ausgaben ein monatliches
Einkommen in der nach Abs. 2 jeweils in Betracht
kommenden Höhe verbleibt. Unterhaltsleistungen
für einen geschiedenen oder nicht im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten sind
höchstens im Ausmaß des Unterschiedes zwischen
den in Abs. 2 lit. a und b genannten Beträgen,
solche für ein Kind, das nicht im gemeinsamen
Haushalt mit dem Kranken lebt, höchstens im
Ausmaß des Betrages, um den die Leistungen gemäß
Abs. 2 für ein Kind zu erhöhen sind, zu
gewähren.
(8) Die Kosten der Bestattung sind bis zur
Höhe des gemäß Abs. 2 jeweils in Betracht kommenden
Betrages zu ersetzen. Soweit für die Bestattungskosten
von dritter Seite aufzukommen
ist, sind diese Leistungen anzurechnen.
§ 42. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte
in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten
und vermindert um die gesetzlich geregelten
Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge
gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
Als Einkünfte haben außer Betracht zu bleiben
a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 229/1951, die Wohnbeihilfen
nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968, BGBl. Nr. 280/1967, und von den
Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung
der Tragung des Mietzinsaufwandes gewährte
Beihilfen;
b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich
sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
und dem Schülerbeihilfengesetz;
c) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen, Zuschüsse
zu den Kosten für Diätverpflegung und
dergleichen);
d) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge
(Sozialhilfe) und der freien Wohlfahrtspflege;
e) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und
Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen
privater Dienstgeber;
f) Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezüge);
g) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, gewährte
Grund- und Elternrenten, ein Drittel der
nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und
Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1
und 45 Heeresversorgungsgesetz);
h) Bezüge auf Grund des Strafvollzugsgesetzes
und des Bundesgesetzes über Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen.
(2) Bei Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt
leben, ist das gesamte Einkommen (Abs. 1)
beider Ehegatten zur Gänze, bei Kranken vor
vollendetem 15. Lebensjahr das gesamte Einkommen
der Eltern mit 25 v. H. zu berücksichtigen.
Haben beide Ehegatten Anspruch auf regelmäßige
Geldbeihilfe, so ist das Einkommen
des anderen Ehegatten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Auf Leistungen nach § 41 Abs. 1 lit. c sind
die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Einkünfte
anzurechnen, soweit diese zur Bestreitung der
Sonderausgaben zweckbestimmt sind.
(4) Die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit in der Land- und
Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des
§ 292 Abs. 5, 6 und 10 des ASVG zu erfolgen.
40 v. H. des so ermittelten Einkommens haben
außer Betracht zu bleiben.
(5) Das jährliche Einkommen aus anderer selbständiger
Erwerbstätigkeit ist aus dem durch den
letzten Einkommensteuerbescheid festgestellten,
um die Einkommensteuer verminderten steuerpflichtigen
Einkommen zu ermitteln.
(6) Steht das Recht zur Bewirtschaftung eines
Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Abs. 4
oder 5 ermittelte Einkommen nur im Verhältnis
der Anteile am Betrieb als Einkommen.
(7) Wenn und solange das Einkommen (Abs. 1)
nicht nachgewiesen wird, ist es mit dem Doppelten
des in § 41 Abs. 2 jeweils in Betracht kommenden
Betrages anzunehmen.
(8) Empfänger von Geldleistungen nach § 41
Abs. 1 lit. a und c sind verpflichtet, jede Änderung
des Einkommens oder der Umstände, die
eine Änderung in der Höhe der gewährten Beträge
bedingen, dem Landeshauptmann binnen
zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen.
§ 43. (1) Leistungen der Wirtschaftshilfe sind,
sofern die Voraussetzungen für ihre Gewährung
nicht erst in einem späteren Zeitpunkt zutreffen,
ab dem Ersten des Monats, in welchem der Antrag
bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt
ist, zu gewähren.
(2) Leistungen der Wirtschaftshilfe sind mit Ablauf
des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen
für ihre Gewährung weggefallen sind.
Sie sind jedoch drei Monate nach erfolgter Stabilisierung
der tuberkulösen Erkrankung (§ 37
Abs. 2) weiterzugewähren, sofern die übrigen
Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
(3) Haben sich die Voraussetzungen, unter
denen die Wirtschaftshilfe gewährt wurde, geändert,
so ist die Leistung entsprechend den geänderten
Verhältnissen neu zu bemessen. Die
Neubemessung wird mit Beginn des Monats wirksam,
der auf den Monat, in welchem die Änderung
eingetreten ist, folgt.
(4) Wirtschaftshilfe ist nicht zu gewähren und
eine gewährte Wirtschaftshilfe ist ganz oder teilweise
zu entziehen, wenn der Erkrankte
a) ein von der Bezirksverwaltungsbehörde,
vom Landeshauptmann, einem Träger der
Sozialversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt
oder einem Landesinvalidenamt vorgeschlagenes
zumutbares Heilverfahren ablehnt,
durch welches eine Stabilisierung der
tuberkulösen Erkrankung erwartet werden
kann; oder
b) gegen die Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde
(§ 7) verstößt oder verstoßen
hat; oder
c) die Wirtschaftshilfe zweckwidrig verwendet
oder verwendet hat.
(5) Im Falle des Abs. 4 lit. c hat der Landeshauptmann
anstatt der Entziehung die Auszahlung
der Wirtschaftshilfe an einen Familienangehörigen
oder einen Dritten zu verfügen, wenn
hiedurch der dieser Leistung innewohnende
Zweck eher erreicht werden kann.
(6) Eine regelmäßige Geldbeihilfe (§ 41 Abs. 1
lit. a) ruht während der Zeit, in welcher der Erkrankte
länger als ein Monat
a) sich außer zu Zwecken der Heilbehandlung
im Ausland aufhält, oder
b) sich in Strafhaft befindet oder
c) in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,
einem Arbeitshaus oder einer
ähnlichen Anstalt untergebracht ist, oder
d) sich in Pflege einer Krankenanstalt befindet.
(7) Hat im Falle des Abs. 6 lit. d der Erkrankte
für unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu
sorgen, so ist diesen die Hälfte der dem Kranken
gebührenden regelmäßigen Geldbeihilfe auszuzahlen.
§ 44. (1) Die Wirtschaftshilfe ist nach dem Tod
des Erkrankten noch durch drei Monate an die
Angehörigen (Abs. 2) zu gewähren, wenn dies
zur Verhinderung des Auftretens der Erkrankung
bei Familienangehörigen oder zur Vermeidung
von Härten bei der Umstellung der
Existenzgrundlage der Familie erforderlich ist.
(2) Ist im Zeitpunkt des Todes des Erkrankten
eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so
sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen
Kinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister
bezugsberechtigt, wenn sie gegenüber dem Kranken
im Zeitpunkt des Todes unterhaltsberechtigt
oder unterhaltsverpflichtet waren oder mit ihm
im gemeinsamen Haushalt lebten. Sind keine Bezugsberechtigten
vorhanden, so ist die Geldleistung
nicht auszuzahlen.
§ 45. (1) Tuberkulosehilfe ist auf Antrag des
Erkrankten oder eines seiner Familienangehörigen
oder von Amts wegen zu gewähren. Der Antrag
ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erforderlichen
Ermittlungen vorzunehmen. Die
Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen
Interessenvertretungen sind zur Erteilung der zur
Durchführung dieses Hauptstückes notwendigen
Auskünfte verpflichtet.
(3) Der Erkrankte bzw. sein gesetzlicher Vertreter
ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde
die zur Feststellung des Anspruches auf
Wirtschaftshilfe erforderlichen Unterlagen über
seine Einkommens- und Familienverhältnisse auf
Verlangen vorzulegen. Kommt er einem solchen
Verlangen innerhalb der ihm gesetzten Frist, die
mit mindestens zwei Wochen festzusetzen ist,
nicht nach, so gilt der Antrag erst zu dem Zeitpunkt
eingebracht, in dem die verlangten Unterlagen
vorgelegt worden sind.
(4) Der Landeshauptmann hat über die Gewährung,
die Änderung, das Ruhen, die Entziehung
und die Weitergewährung der Tuberkulosehilfe
zu entscheiden. Gegen den Bescheid des
Landeshauptmannes ist die Berufung an den Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
zulässig.
(5) Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen
können gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1950
auch dann erlassen werden, wenn die dort genannten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
(6) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen
dieses Hauptstückes Tuberkulosehilfe gewährt
wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
§ 46. (1) Bei der Feststellung der gebührenden
Geldleistungen ist der sich ergebende Betrag auf
volle Schillingbeträge derart zu runden, daß Beträge
unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben
und solche von 50 Groschen oder darüber als ein
voller Schilling gerechnet werden.
(2) Die Postgebühren für die Zustellung von
Geldleistungen der Tuberkulosehilfe sind aus Mitteln
der Tuberkulosehilfe zu tragen.
(3) Zu einer regelmäßigen Geldbeihilfe (§ 41
Abs. 1 lit. a) ist im Mai und im November jedes
Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe der jeweils
im betreffenden Monat gebührenden Geldbeihilfe
zu leisten."
6. Die Abs. 1 und 2 des § 47 haben zu lauten
„§ 47. (1) Vom Bund sind zu tragen
a) die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten
gemäß den §§ 6, 26 und
27 vorgenommenen Untersuchungen,
b) die Kosten der Desinfektion gemäß § 33,
einschließlich der Entschädigung für die
dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände
gemäß § 34,
c) die Reisekosten gemäß § 35,
d) die Kosten der Tuberkulosehilfe gemäß.
§§ 37 bis 44 und 46 sowie der Leistungen
gemäß § 50 Abs. 2,
e) die Kosten der Gesundheitserziehung gemäß
§ 36.
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 lit. a, b
und d erhoben werden, entscheidet der Landeshauptmann;
über Ansprüche gemäß Abs. 1 lit. c
entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde."
Artikel II
Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes gemäß § 50 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes
gewährt werden, sind mit Wirksamkeit
von diesem Zeitpunkt um 20 v. H. zu
erhöhen. An die Stelle dieser Beträge treten ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner
1974, die unter Bedachtnahme auf § 108 i ASVG
mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 f ASVG) vervielfachten
Beträge.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.