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372_1973 AT

372. Bundesgesetz: Tuberkulosegesetznovelle

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Bundesgesetz: Tuberkulosegesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,

wird wie folgt geändert

1. In den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1,.

16 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 ist der Ausdruck

„Sonderheilanstalt (§ 21)" jeweils durch

das Wort „Krankenanstalt" zu ersetzen.

2. a) Die Überschrift zu § 21 hat zu lauten

„S o f o r teinweisung"

b) § 21 hat zu lauten

„§ 21. (1) Entsteht durch Verstöße eines an

ansteckender Tuberkulose Erkrankten gegen die

Anordnungen nach § 7 Abs. 3 oder gegen die Belehrung

nach § 13 Abs. 1 eine unmittelbare Gefahr,

daß er andere ansteckt, und kann diese

Gefahr durch keine andere Maßnahme beseitigt

werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

den Erkrankten sofort in eine Krankenanstalt

zum Zweck der Anhaltung einzuweisen. Dies

kann auch eine Lungenabteilung an einem

psychiatrischen Krankenhaus sein.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich,

längstens binnen drei Tagen nach Vollzug

der Einweisung (Abs. 1) die Feststellung der

Zulässigkeit der Anhaltung beim Gericht zu beantragen

(§ 14).

(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde den

Antrag nicht fristgerecht oder erklärt das Gericht

die Anhaltung nicht innerhalb von drei Wochen

für zulässig, so ist der Angehaltene sofort zu

entlassen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 sind

sinngemäß anzuwenden."

3. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Die Verpflichtung, sich einer nach § 23

angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt,

wenn der zu dem allgemeinen Termin Vorgeladene

entweder

a) einen Röntgenbefund der Lunge auf Grund

von Filmaufnahmen, der nicht älter als

zwei Monate ist, oder

b) bei Kindern bis zu 14 Jahren

1. das negative Ergebnis einer für die Altersstufe

brauchbaren Tuberkulinprobe,

die nicht länger als zwei Monate zurückliegen

darf, oder

2. ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg

durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung,

die nicht länger als fünf Jahre

zurückliegen darf,

vorweist."

4. Dem § 35 sind nachstehende Sätze anzufügen

„Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

über die Reisekosten der

Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch

ist bei sonstigem Ausschluß binnen zwei

Wochen nach Abschluß der Untersuchung bei der

Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen."

5. Das III. Hauptstück hat zu lauten

„III. HAUPTSTÜCK

Tuberkulosehilfe

§ 37. (1) Die Tuberkulosehilfe umfaßt

a) die Übernahme der Kosten für die Behandlung,

sofern hiefür nicht ein Träger der

Sozialversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt

oder der Bund aus dem Titel

der Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung

oder Opferfürsorge oder eine private

Krankenversicherung aufzukommen hat;

b) Wirtschaftshilfe zur Sicherstellung der Lebenshaltung

für den Erkrankten und seine

Familie.

(2) Tuberkulosehilfe ist so lange zu gewähren,

als bei dem Erkrankten zumindest ein sicheres

Aktivitätszeichen der Tuberkulose vorliegt.

(3) Behandlungskosten sind über den im Abs. 2

genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der

in der Anlage vorgesehenen Fristen zu übernehmen,

wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen

oder zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen

erforderlich ist. Die Kosten der Behandlung

anderer Erkrankungen als der tuberkulösen

Erkrankung sind jedoch nur soweit zu übernehmen,

als eine solche Behandlung zur Besserung

oder Heilung oder zur Vermeidung einer Reaktivierung

der Tuberkulosekrankheit notwendig ist.

§ 38. (1) Die Leistungen der Tuberkulosehilfe

unterliegen nicht der Pfändung. Dies gilt nicht

für Forderungen, zu deren Begleichung die Leistung

der Tuberkulosehilfe bestimmt ist.

(2) Leistungen der Tuberkulosehilfe sind vom

Empfänger nur dann zurückzuerstatten, wenn

der Empfänger den Bezug durch bewußt unwahre

Angaben oder bewußte Verschweigung maßgebender

Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften

herbeigeführt hat. Auf die Rückforderung

von zu Unrecht bezogenen Beträgen kann

bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände,

insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Empfängers, verzichtet werden. Ebenso

kann die Erstattung in Teilbeträgen bewilligt

werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt

nach drei Jahren.

(3) Hat der Bund Leistungen der Tuberkulosehilfe

erbracht, auf die der Erkrankte einen Anspruch

gegenüber einem Träger der Sozialversicherung

hatte, so bestimmt sich der Ersatzanspruch

des Bundes nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen über die

Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern.

§ 39. (1) Die Kosten der Behandlung werden

übernommen für

a) ärztliche Hilfe in dem für in der Krankenversicherung

nach dem ASVG Versicherte

vorgesehenen Ausmaß;

b) Versorgung mit den notwendigen Arznei-,

Verband- und Heilmitteln, mit orthopädischen

Behelfen, Zahnersatz sowie anderen

Hilfsmitteln der Heilbehandlung;

c) Pflege und Behandlung in Krankenanstalten,

für Tuberkulosekranke geeigneten Genesungsheimen

und Kuranstalten in der

niedrigsten Pflegegebührenklasse;

d) Maßnahmen zur gesundheitlichen und beruflichen

Rehabilitation.

(2) Die Kosten einer von der Bezirksverwaltungsbehörde

angeordneten stationären Untersuchung

in einer Krankenanstalt zur Feststellung,

ob eine aktive Tuberkulose vorliegt, sind bis zur

Höchstdauer von 21 Tagen zu übernehmen, auch

wenn sich als Ergebnis der Untersuchung herausstellt,

daß eine aktive Tuberkulose (§ 37 Abs. 2)

nicht vorliegt.

(3) Sofern mit der Behandlung Reise- oder

Transportkosten verbunden sind, sind diese nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 35 zu ersetzen;

bei Erkrankten unter 16 Jahren auch für eine

Begleitperson.

(4) Tuberkulosekranken ist auf die Dauer einer

Anstaltspflege (Abs. 1 lit. c) ein tägliches Taschengeld

in Höhe von 8 v. H. der täglichen Beitragshöchstgrundlage

in der Krankenversicherung nach

dem ASVG, gerundet auf volle Schillingbeträge

(§ 46 Abs. 1), zu gewähren. Die Gewährung eines

Taschengeldes entfällt, wenn der Kranke über ein

monatliches Einkommen zumindest in der Höhe

des Dreißigfachen des Taschengeldes während der

Anstaltspflege verfügt.

§ 40. (1) Ärztliche Hilfe (§ 39 Abs. 1 lit. a)

durch praktische Ärzte und Fachärzte ist durch

Abschluß von Verträgen zwischen dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und

der Standesvertretung der Ärzte sicherzustellen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehende derartige Verträge gelten

als Verträge im Sinne des Abs. 1.

§ 41. (1) Die Wirtschaftshilfe umfaßt

a) regelmäßige Geldbeihilfen,

b) einmalige Geldbeihilfen und Sachbeihilfen,

c) Übernahme von

1. Kosten für Wohnungsmiete, Nutzungsentgelte

u. dgl.,

2. Unterhaltsleistungen,

3. Kosten für die Schul- und Berufsausbildung

der Kinder des Erkrankten, soweit

er für sie Anspruch auf Familienbeihilfe

hat,

4. Sonderausgaben, die infolge der durch

die Erkrankung an Tuberkulose bewirkten

besonderen Lebensumstände des Erkrankten

für ihn und seine Familie entstehen,

wenn deren Bestreitung unbedingt

notwendig ist,

d) Beitrag zu den Kosten einer Bestattung

beim Tod des Erkrankten.

(2) Tuberkulosekranken sind regelmäßige

Geldbeihilfen in einem solchen Ausmaß zu gewähren,

daß ihnen ohne Anrechnung allfälliger

Leistungen nach Abs. 1 lit. c ein monatliches

Einkommen in folgender Höhe gesichert ist

a) für einen Kranken, der mit dem

Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt lebt 3863 S,

b) für einen Kranken, bei dem die

Voraussetzungen nach lit. a nicht

zutreffen, nach Vollendung des

15. Lebensjahres 2700 S,

c) für einen Kranken vor Vollendung

des 15. Lebensjahres .... 1008 S.

Der Betrag nach lit. a und b erhöht sich um

291 S für jedes Kind des Erkrankten, für welches

er Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

(3) An die Stelle der in Abs. 2 genannten Beträge

treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals

ab 1. Jänner 1974, die unter Bedachtnahme

auf § 108 i ASVG mit dem Anpassungsfaktor

(§ 108 f ASVG) vervielfachten Beträge.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf regelmäßige

Geldbeihilfe, so gebührt diese jedem Ehegatten

in der Höhe nach Abs. 2 lit. b.

(5) Die Einkünfte des Erkrankten und seiner

Angehörigen sind auf die in Abs. 2 angeführten

Beträge nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 42 anzurechnen.

(6) Einmalige Geldbeihilfen und Sachbeihilfen

sind zur Beseitigung einer durch die Erkrankung

an Tuberkulose verursachten Notlage im unbedingt

erforderlichen Ausmaß zu gewähren.

Überschreitet das Einkommen (§ 42) des Kranken

das Doppelte des gemäß Abs. 2 jeweils in

Betracht kommenden Betrages, so sind einmalige

Beihilfen nicht zu gewähren.

(7) Leistungen nach Abs. 1 lit. c sind in einem

solchen Ausmaß zu gewähren, daß dem Kranken

nach Bestreitung dieser Ausgaben ein monatliches

Einkommen in der nach Abs. 2 jeweils in Betracht

kommenden Höhe verbleibt. Unterhaltsleistungen

für einen geschiedenen oder nicht im

gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten sind

höchstens im Ausmaß des Unterschiedes zwischen

den in Abs. 2 lit. a und b genannten Beträgen,

solche für ein Kind, das nicht im gemeinsamen

Haushalt mit dem Kranken lebt, höchstens im

Ausmaß des Betrages, um den die Leistungen gemäß

Abs. 2 für ein Kind zu erhöhen sind, zu

gewähren.

(8) Die Kosten der Bestattung sind bis zur

Höhe des gemäß Abs. 2 jeweils in Betracht kommenden

Betrages zu ersetzen. Soweit für die Bestattungskosten

von dritter Seite aufzukommen

ist, sind diese Leistungen anzurechnen.

§ 42. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte

in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten

und vermindert um die gesetzlich geregelten

Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge

gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

Als Einkünfte haben außer Betracht zu bleiben

a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 229/1951, die Wohnbeihilfen

nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968, BGBl. Nr. 280/1967, und von den

Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung

der Tragung des Mietzinsaufwandes gewährte

Beihilfen;

b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich

sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz

und dem Schülerbeihilfengesetz;

c) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen, Zuschüsse

zu den Kosten für Diätverpflegung und

dergleichen);

d) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge

(Sozialhilfe) und der freien Wohlfahrtspflege;

e) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und

Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen

privater Dienstgeber;

f) Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezüge);

g) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, gewährte

Grund- und Elternrenten, ein Drittel der

nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und

Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich

einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1

und 45 Heeresversorgungsgesetz);

h) Bezüge auf Grund des Strafvollzugsgesetzes

und des Bundesgesetzes über Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen.

(2) Bei Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt

leben, ist das gesamte Einkommen (Abs. 1)

beider Ehegatten zur Gänze, bei Kranken vor

vollendetem 15. Lebensjahr das gesamte Einkommen

der Eltern mit 25 v. H. zu berücksichtigen.

Haben beide Ehegatten Anspruch auf regelmäßige

Geldbeihilfe, so ist das Einkommen

des anderen Ehegatten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Auf Leistungen nach § 41 Abs. 1 lit. c sind

die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Einkünfte

anzurechnen, soweit diese zur Bestreitung der

Sonderausgaben zweckbestimmt sind.

(4) Die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger

Erwerbstätigkeit in der Land- und

Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des

§ 292 Abs. 5, 6 und 10 des ASVG zu erfolgen.

40 v. H. des so ermittelten Einkommens haben

außer Betracht zu bleiben.

(5) Das jährliche Einkommen aus anderer selbständiger

Erwerbstätigkeit ist aus dem durch den

letzten Einkommensteuerbescheid festgestellten,

um die Einkommensteuer verminderten steuerpflichtigen

Einkommen zu ermitteln.

(6) Steht das Recht zur Bewirtschaftung eines

Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht

einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Abs. 4

oder 5 ermittelte Einkommen nur im Verhältnis

der Anteile am Betrieb als Einkommen.

(7) Wenn und solange das Einkommen (Abs. 1)

nicht nachgewiesen wird, ist es mit dem Doppelten

des in § 41 Abs. 2 jeweils in Betracht kommenden

Betrages anzunehmen.

(8) Empfänger von Geldleistungen nach § 41

Abs. 1 lit. a und c sind verpflichtet, jede Änderung

des Einkommens oder der Umstände, die

eine Änderung in der Höhe der gewährten Beträge

bedingen, dem Landeshauptmann binnen

zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen.

§ 43. (1) Leistungen der Wirtschaftshilfe sind,

sofern die Voraussetzungen für ihre Gewährung

nicht erst in einem späteren Zeitpunkt zutreffen,

ab dem Ersten des Monats, in welchem der Antrag

bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt

ist, zu gewähren.

(2) Leistungen der Wirtschaftshilfe sind mit Ablauf

des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen

für ihre Gewährung weggefallen sind.

Sie sind jedoch drei Monate nach erfolgter Stabilisierung

der tuberkulösen Erkrankung (§ 37

Abs. 2) weiterzugewähren, sofern die übrigen

Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

(3) Haben sich die Voraussetzungen, unter

denen die Wirtschaftshilfe gewährt wurde, geändert,

so ist die Leistung entsprechend den geänderten

Verhältnissen neu zu bemessen. Die

Neubemessung wird mit Beginn des Monats wirksam,

der auf den Monat, in welchem die Änderung

eingetreten ist, folgt.

(4) Wirtschaftshilfe ist nicht zu gewähren und

eine gewährte Wirtschaftshilfe ist ganz oder teilweise

zu entziehen, wenn der Erkrankte

a) ein von der Bezirksverwaltungsbehörde,

vom Landeshauptmann, einem Träger der

Sozialversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt

oder einem Landesinvalidenamt vorgeschlagenes

zumutbares Heilverfahren ablehnt,

durch welches eine Stabilisierung der

tuberkulösen Erkrankung erwartet werden

kann; oder

b) gegen die Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde

(§ 7) verstößt oder verstoßen

hat; oder

c) die Wirtschaftshilfe zweckwidrig verwendet

oder verwendet hat.

(5) Im Falle des Abs. 4 lit. c hat der Landeshauptmann

anstatt der Entziehung die Auszahlung

der Wirtschaftshilfe an einen Familienangehörigen

oder einen Dritten zu verfügen, wenn

hiedurch der dieser Leistung innewohnende

Zweck eher erreicht werden kann.

(6) Eine regelmäßige Geldbeihilfe (§ 41 Abs. 1

lit. a) ruht während der Zeit, in welcher der Erkrankte

länger als ein Monat

a) sich außer zu Zwecken der Heilbehandlung

im Ausland aufhält, oder

b) sich in Strafhaft befindet oder

c) in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,

einem Arbeitshaus oder einer

ähnlichen Anstalt untergebracht ist, oder

d) sich in Pflege einer Krankenanstalt befindet.

(7) Hat im Falle des Abs. 6 lit. d der Erkrankte

für unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu

sorgen, so ist diesen die Hälfte der dem Kranken

gebührenden regelmäßigen Geldbeihilfe auszuzahlen.

§ 44. (1) Die Wirtschaftshilfe ist nach dem Tod

des Erkrankten noch durch drei Monate an die

Angehörigen (Abs. 2) zu gewähren, wenn dies

zur Verhinderung des Auftretens der Erkrankung

bei Familienangehörigen oder zur Vermeidung

von Härten bei der Umstellung der

Existenzgrundlage der Familie erforderlich ist.

(2) Ist im Zeitpunkt des Todes des Erkrankten

eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so

sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen

Kinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister

bezugsberechtigt, wenn sie gegenüber dem Kranken

im Zeitpunkt des Todes unterhaltsberechtigt

oder unterhaltsverpflichtet waren oder mit ihm

im gemeinsamen Haushalt lebten. Sind keine Bezugsberechtigten

vorhanden, so ist die Geldleistung

nicht auszuzahlen.

§ 45. (1) Tuberkulosehilfe ist auf Antrag des

Erkrankten oder eines seiner Familienangehörigen

oder von Amts wegen zu gewähren. Der Antrag

ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erforderlichen

Ermittlungen vorzunehmen. Die

Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen

Interessenvertretungen sind zur Erteilung der zur

Durchführung dieses Hauptstückes notwendigen

Auskünfte verpflichtet.

(3) Der Erkrankte bzw. sein gesetzlicher Vertreter

ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde

die zur Feststellung des Anspruches auf

Wirtschaftshilfe erforderlichen Unterlagen über

seine Einkommens- und Familienverhältnisse auf

Verlangen vorzulegen. Kommt er einem solchen

Verlangen innerhalb der ihm gesetzten Frist, die

mit mindestens zwei Wochen festzusetzen ist,

nicht nach, so gilt der Antrag erst zu dem Zeitpunkt

eingebracht, in dem die verlangten Unterlagen

vorgelegt worden sind.

(4) Der Landeshauptmann hat über die Gewährung,

die Änderung, das Ruhen, die Entziehung

und die Weitergewährung der Tuberkulosehilfe

zu entscheiden. Gegen den Bescheid des

Landeshauptmannes ist die Berufung an den Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

zulässig.

(5) Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen

können gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1950

auch dann erlassen werden, wenn die dort genannten

Voraussetzungen nicht zutreffen.

(6) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen

dieses Hauptstückes Tuberkulosehilfe gewährt

wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).

§ 46. (1) Bei der Feststellung der gebührenden

Geldleistungen ist der sich ergebende Betrag auf

volle Schillingbeträge derart zu runden, daß Beträge

unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben

und solche von 50 Groschen oder darüber als ein

voller Schilling gerechnet werden.

(2) Die Postgebühren für die Zustellung von

Geldleistungen der Tuberkulosehilfe sind aus Mitteln

der Tuberkulosehilfe zu tragen.

(3) Zu einer regelmäßigen Geldbeihilfe (§ 41

Abs. 1 lit. a) ist im Mai und im November jedes

Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe der jeweils

im betreffenden Monat gebührenden Geldbeihilfe

zu leisten."

6. Die Abs. 1 und 2 des § 47 haben zu lauten

„§ 47. (1) Vom Bund sind zu tragen

a) die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten

gemäß den §§ 6, 26 und

27 vorgenommenen Untersuchungen,

b) die Kosten der Desinfektion gemäß § 33,

einschließlich der Entschädigung für die

dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände

gemäß § 34,

c) die Reisekosten gemäß § 35,

d) die Kosten der Tuberkulosehilfe gemäß.

§§ 37 bis 44 und 46 sowie der Leistungen

gemäß § 50 Abs. 2,

e) die Kosten der Gesundheitserziehung gemäß

§ 36.

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 lit. a, b

und d erhoben werden, entscheidet der Landeshauptmann;

über Ansprüche gemäß Abs. 1 lit. c

entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde."

Artikel II

Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes gemäß § 50 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

gewährt werden, sind mit Wirksamkeit

von diesem Zeitpunkt um 20 v. H. zu

erhöhen. An die Stelle dieser Beträge treten ab

1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner

1974, die unter Bedachtnahme auf § 108 i ASVG

mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 f ASVG) vervielfachten

Beträge.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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