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372_1972 AT

372. Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg samt Annex

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg samt Annex

Nachdem das am 8. Oktober 1970 in Luxemburg unterzeichnete Kulturabkommen zwischen

der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg samt Annex, welches Vertragswerk

also lautet

Die Republik Österreich und das Großherzogtum

Luxemburg,

vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden Ländern durch

die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten

des Hochschulwesens, der Wissenschaft, des

Erziehungswesens und der Kultur zu vertiefen,

haben vereinbart, das vorliegende Abkommen

abzuschließen und sind wie folgt übereingekommen

HOCHSCHULWESEN UND WISSENSCHAFT

Artikel I

Die Vertragschließenden Parteien werden trachten,

ihre Beziehungen auf den Gebieten der For-

schung und Lehre unter besonderer Berücksichtigung

der Tätigkeit der wissenschaftlichen und

künstlerischen Hochschulen und der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften und deren

Forschungsinstitute durch den Austausch von

Hochschullehrern und sonstigen Fachleuten zu

intensivieren.

Artikel 2

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch von Studierenden und absolvierten

Akademikern ermutigen und durch die Gewährung

von Stipendien fördern.

Artikel 3

(1) Österreich wird luxemburgischen Studierenden

die in Luxemburg absolvierten „Cours

Universitaires" auf die vorgeschriebene Dauer

eines ordentlichen Studiums der gleichen Studienrichtung

in Österreich anrechnen und die in den

„Cours Universitaires" abgelegten Prüfungen anerkennen,

wenn der erfolgreiche Abschluß durch

das „Certificat" der luxemburgischen „Cours Universitaires"

nachgewiesen wird. Ob und welche

Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Österreich

für die einzelnen Studienrichtungen nachgeholt

werden müssen, wird durch den zuständigen

österreichischen Bundesminister festgelegt

werden.

(2) Die Vertragschließenden Parteien erkennen

die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse im Sinne

der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit

der Reifezeugnisse an. Luxemburgische

Reifezeugnisse berechtigen zum Studium an wissenschaftlichen

Hochschulen in Österreich in jenem

Umfange, der aus der im Annex vorgenommenen

Gegenüberstellung der Reifezeugnisse der

Vertragschließenden Parteien hervorgeht. Der

Annex bildet einen integrierenden Bestandteil dieses

Abkommens.

(3) Die luxemburgischen Reifezeugnisse werden

gleichzeitig als Nachweise anerkannt, daß der Inhaber

die deutsche Sprache in einem zum Studium

in Österreich ausreichenden Maße beherrscht.

(4) Der Artikel 1 Ziffer 2 der Europäischen

Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

sowie der § 7 Abs. 6, 2. Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, Österreichisches

Bundesgesetzblatt Nr. 177/1966, werden in

Österreich auf luxemburgische Bewerber um die

Immatrikulation nicht angewandt.

(5) Luxemburgische Studierende haben das

Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für

höhere Schulen abzulegen.

(6) Für die Beratung der Fragen, die sich in

Angelegenheiten des Artikels 3 ergeben, wird

eine Ständige Expertenkommission eingesetzt

werden, die aus je drei von jedem der beiden

Länder zu ernennenden Mitgliedern bestehen

wird. Jede der Vertragschließenden Parteien kann

für seine Sektion Berater beiziehen. Die Liste der

Mitglieder wird der anderen Vertragspartei auf

diplomatischem Wege übermittelt werden. Die

Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch

einer der Vertragsparteien, jährlich jedoch mindestens

einmal zusammentreten. Der Tagungsort

wird jeweils vereinbart werden.

Artikel 4

Die Vertragschließenden Parteien werden die

direkte Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen

Institutionen beider Länder auf den

Gebieten der Forschung und Lehre ermutigen

und fördern.

Artikel 5

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Teilnahme von Fachleuten des anderen Landes

an wissenschaftlichen Treffen innerhalb ihrer

Staatsgebiete fördern.

Artikel 6

Die Vertragschließenden Parteien werden die

direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken

und Archiven ermutigen und insbesondere

die Auswertung der Bestände, die sich auf die

Geschichte des anderen Landes beziehen, unterstützen.

ERZIEHUNGSWESEN

Artikel 7

Die Vertragschließenden Parteien werden ihre

Beziehungen auf dem Gebiete des höheren und

mittleren allgemein- und berufsbildenden Schulwesens

durch den Austausch von Lehrern, Sprachassistenten

und sonstigen Fachleuten vertiefen.

Artikel 8

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch von Schülern zwischen beiden Ländern

ermutigen.

Artikel 9

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch auf dem Gebiete der außerschulischen

Jugenderziehung sowie der Erwachsenenbildung

und direkte Kontakte zwischen den in Frage

kommenden Institutionen und Organisationen

beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches

auf diesen Gebieten unterstützen.

KULTUR

Artikel 10

Die Vertragschließenden Parteien werden ihre

Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kultur

intensivieren

a) in den Bereichen der Musik und der darstellenden

sowie der bildenden Kunst durch

die Entsendung und den Austausch von

Künstlern und Ensembles und durch deren

Teilnahme an Veranstaltungen, die im anderen

Lande stattfinden;

b) durch den Austausch von Ausstellungen;

c) durch den Austausch von Fachleuten und

Erfahrungen auf dem Gebiete der Denkmalpflege;

d) durch den Austausch von Kultur-, Dokumentar-

und Unterrichtsfilmen sowie von

wissenschaftlichen Filmen und von sonstigen

Bild- und Schallträgern wissenschaftlichen

und künstlerischen Inhalts;

e) durch die Unterstützung des Austausches

auf dem Gebiete des Sportes.

AUSTAUSCH VON PUBLIKATIONEN

Artikel 11

Die Vertragschließenden Parteien werden im

Rahmen des UNESCO-Abkommens über die Einfuhr

von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters vom

22. November 1950 den Austausch von Büchern,

Dokumentationsmaterial und anderen Publikationen

auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft,

des Unterrichtswesens, der außerschulischen

Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung

unterstützen.

STÄNDIGE GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 12

Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die unter

Artikel 3 dieses Abkommens fallen, wird zur

Beratung aller die Durchführung und Anwendung

der Bestimmungen dieses Abkommens betreffenden

Fragen eine Ständige Gemischte Kommission

eingesetzt werden, die aus je drei von

jedem der beiden Länder zu ernennenden Mitgliedern

bestehen wird. Jede der Vertragschließenden

Parteien kann für seine Sektion Experten

beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen

Vertragspartei auf diplomatischem Wege

übermittelt werden. Die Ständige Gemischte

Kommission wird auf Wunsch einer der Vertragsparteien,

mindestens jedoch alle drei Jahre zu

einer Sitzung zusammentreten, und zwar abwechselnd

in Österreich und in Luxemburg.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt zwei Monate nach dem Austausch

der Ratifikationsurkunden, der in Wien

erfolgen wird, in Kraft.

Artikel 14

Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur

Kündigung durch eine der Vertragschließenden

Parteien in Kraft. Im Falle einer Kündigung tritt

das Abkommen mit Ablauf des sechsten Monates

nach deren Notifizierung außer Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, am 8. Oktober 1970

in zweifacher Urschrift in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Pour la République d'Autriche

Weidinger

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Für das Großherzogtum Luxemburg

Thorn

ANNEX

Die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung bzw.

Abschlußprüfung an den in der nachfolgenden

Liste angeführten luxemburgischen Schulen berechtigen

in Österreich zur Aufnahme als ordentlicher

Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen

Hochschule für jene Studienrichtungen

bzw. Fachrichtungen, zu denen die erfolgreiche

Ablegung der in der Liste angeführten

österreichischen Reifezeugnisse gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. Juni 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Das vorliegende Vertragswerk tritt nach dem am 6. September 1972 erfolgten Austausch der

Ratifikationsurkunden gemäß seinem Artikel 13 am 6. November 1972 in Kraft.

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