372. Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg samt Annex
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 8. Oktober 1970 in Luxemburg unterzeichnete Kulturabkommen zwischen
der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg samt Annex, welches Vertragswerk
also lautet
Die Republik Österreich und das Großherzogtum
Luxemburg,
vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Ländern durch
die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten
des Hochschulwesens, der Wissenschaft, des
Erziehungswesens und der Kultur zu vertiefen,
haben vereinbart, das vorliegende Abkommen
abzuschließen und sind wie folgt übereingekommen
HOCHSCHULWESEN UND WISSENSCHAFT
Artikel I
Die Vertragschließenden Parteien werden trachten,
ihre Beziehungen auf den Gebieten der For-
schung und Lehre unter besonderer Berücksichtigung
der Tätigkeit der wissenschaftlichen und
künstlerischen Hochschulen und der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und deren
Forschungsinstitute durch den Austausch von
Hochschullehrern und sonstigen Fachleuten zu
intensivieren.
Artikel 2
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch von Studierenden und absolvierten
Akademikern ermutigen und durch die Gewährung
von Stipendien fördern.
Artikel 3
(1) Österreich wird luxemburgischen Studierenden
die in Luxemburg absolvierten „Cours
Universitaires" auf die vorgeschriebene Dauer
eines ordentlichen Studiums der gleichen Studienrichtung
in Österreich anrechnen und die in den
„Cours Universitaires" abgelegten Prüfungen anerkennen,
wenn der erfolgreiche Abschluß durch
das „Certificat" der luxemburgischen „Cours Universitaires"
nachgewiesen wird. Ob und welche
Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Österreich
für die einzelnen Studienrichtungen nachgeholt
werden müssen, wird durch den zuständigen
österreichischen Bundesminister festgelegt
werden.
(2) Die Vertragschließenden Parteien erkennen
die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse im Sinne
der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse an. Luxemburgische
Reifezeugnisse berechtigen zum Studium an wissenschaftlichen
Hochschulen in Österreich in jenem
Umfange, der aus der im Annex vorgenommenen
Gegenüberstellung der Reifezeugnisse der
Vertragschließenden Parteien hervorgeht. Der
Annex bildet einen integrierenden Bestandteil dieses
Abkommens.
(3) Die luxemburgischen Reifezeugnisse werden
gleichzeitig als Nachweise anerkannt, daß der Inhaber
die deutsche Sprache in einem zum Studium
in Österreich ausreichenden Maße beherrscht.
(4) Der Artikel 1 Ziffer 2 der Europäischen
Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
sowie der § 7 Abs. 6, 2. Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, Österreichisches
Bundesgesetzblatt Nr. 177/1966, werden in
Österreich auf luxemburgische Bewerber um die
Immatrikulation nicht angewandt.
(5) Luxemburgische Studierende haben das
Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für
höhere Schulen abzulegen.
(6) Für die Beratung der Fragen, die sich in
Angelegenheiten des Artikels 3 ergeben, wird
eine Ständige Expertenkommission eingesetzt
werden, die aus je drei von jedem der beiden
Länder zu ernennenden Mitgliedern bestehen
wird. Jede der Vertragschließenden Parteien kann
für seine Sektion Berater beiziehen. Die Liste der
Mitglieder wird der anderen Vertragspartei auf
diplomatischem Wege übermittelt werden. Die
Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch
einer der Vertragsparteien, jährlich jedoch mindestens
einmal zusammentreten. Der Tagungsort
wird jeweils vereinbart werden.
Artikel 4
Die Vertragschließenden Parteien werden die
direkte Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen
Institutionen beider Länder auf den
Gebieten der Forschung und Lehre ermutigen
und fördern.
Artikel 5
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Teilnahme von Fachleuten des anderen Landes
an wissenschaftlichen Treffen innerhalb ihrer
Staatsgebiete fördern.
Artikel 6
Die Vertragschließenden Parteien werden die
direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken
und Archiven ermutigen und insbesondere
die Auswertung der Bestände, die sich auf die
Geschichte des anderen Landes beziehen, unterstützen.
ERZIEHUNGSWESEN
Artikel 7
Die Vertragschließenden Parteien werden ihre
Beziehungen auf dem Gebiete des höheren und
mittleren allgemein- und berufsbildenden Schulwesens
durch den Austausch von Lehrern, Sprachassistenten
und sonstigen Fachleuten vertiefen.
Artikel 8
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch von Schülern zwischen beiden Ländern
ermutigen.
Artikel 9
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch auf dem Gebiete der außerschulischen
Jugenderziehung sowie der Erwachsenenbildung
und direkte Kontakte zwischen den in Frage
kommenden Institutionen und Organisationen
beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches
auf diesen Gebieten unterstützen.
KULTUR
Artikel 10
Die Vertragschließenden Parteien werden ihre
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kultur
intensivieren
a) in den Bereichen der Musik und der darstellenden
sowie der bildenden Kunst durch
die Entsendung und den Austausch von
Künstlern und Ensembles und durch deren
Teilnahme an Veranstaltungen, die im anderen
Lande stattfinden;
b) durch den Austausch von Ausstellungen;
c) durch den Austausch von Fachleuten und
Erfahrungen auf dem Gebiete der Denkmalpflege;
d) durch den Austausch von Kultur-, Dokumentar-
und Unterrichtsfilmen sowie von
wissenschaftlichen Filmen und von sonstigen
Bild- und Schallträgern wissenschaftlichen
und künstlerischen Inhalts;
e) durch die Unterstützung des Austausches
auf dem Gebiete des Sportes.
AUSTAUSCH VON PUBLIKATIONEN
Artikel 11
Die Vertragschließenden Parteien werden im
Rahmen des UNESCO-Abkommens über die Einfuhr
von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters vom
22. November 1950 den Austausch von Büchern,
Dokumentationsmaterial und anderen Publikationen
auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft,
des Unterrichtswesens, der außerschulischen
Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung
unterstützen.
STÄNDIGE GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 12
Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die unter
Artikel 3 dieses Abkommens fallen, wird zur
Beratung aller die Durchführung und Anwendung
der Bestimmungen dieses Abkommens betreffenden
Fragen eine Ständige Gemischte Kommission
eingesetzt werden, die aus je drei von
jedem der beiden Länder zu ernennenden Mitgliedern
bestehen wird. Jede der Vertragschließenden
Parteien kann für seine Sektion Experten
beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen
Vertragspartei auf diplomatischem Wege
übermittelt werden. Die Ständige Gemischte
Kommission wird auf Wunsch einer der Vertragsparteien,
mindestens jedoch alle drei Jahre zu
einer Sitzung zusammentreten, und zwar abwechselnd
in Österreich und in Luxemburg.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt zwei Monate nach dem Austausch
der Ratifikationsurkunden, der in Wien
erfolgen wird, in Kraft.
Artikel 14
Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur
Kündigung durch eine der Vertragschließenden
Parteien in Kraft. Im Falle einer Kündigung tritt
das Abkommen mit Ablauf des sechsten Monates
nach deren Notifizierung außer Kraft.
Geschehen zu Luxemburg, am 8. Oktober 1970
in zweifacher Urschrift in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Pour la République d'Autriche
Weidinger
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Für das Großherzogtum Luxemburg
Thorn
ANNEX
Die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung bzw.
Abschlußprüfung an den in der nachfolgenden
Liste angeführten luxemburgischen Schulen berechtigen
in Österreich zur Aufnahme als ordentlicher
Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen
Hochschule für jene Studienrichtungen
bzw. Fachrichtungen, zu denen die erfolgreiche
Ablegung der in der Liste angeführten
österreichischen Reifezeugnisse gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. Juni 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Das vorliegende Vertragswerk tritt nach dem am 6. September 1972 erfolgten Austausch der
Ratifikationsurkunden gemäß seinem Artikel 13 am 6. November 1972 in Kraft.