Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
372_1971 AT

372. Bundesgesetz: Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Bundesgesetz: Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1962, BGBl.

Nr. 222, zur Bereinigung des Forstrechtes (Forstrechts-

Bereinigungsgesetz) wird abgeändert wie

folgt

1. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Forstorgane und ihr Aufgabenbereich.

(1) Zur Sicherung des öffentlichen Interesses

an der Walderhaltung und der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben die

Eigentümer von Pflichtbetrieben (§ 55) nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes

fachlich ausgebildetes Forstpersonal zu bestellen

(Forstorgane).

(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind

a) als leitende Forstorgane Forstwirte und

Förster;

b) als zugeteilte Forstorgane Forstwirte,

Forstassistenten, Förster und Forstadjunkten.

(3) Für die Bestimmungen des § 34 Abs. 4 sind

Forstfachkräfte der Behörden und Landwirtschaftskammern

in ihrem sachlichen und örtlichen

Wirkungsbereich und im Rahmen ihrer

Dienstesverrichtungen den Forstorganen gemäß

Abs. 1 gleichgestellt.

(4) Aufgabe der leitenden Forstorgane gemäß

Abs. 2 lit. a ist die dem Abs. 1 entsprechende

Wirtschaftsführung von Forstbetrieben.

(5) Aufgabe der zugeteilten Forstorgane ist die

Unterstützung der leitenden Forstorgane im

Rahmen der Weisungen sowie die Ausübung,

allenfalls auch die Überwachung des Forstschutzdienstes.

(6) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger

sein und, soweit nicht § 50 anzuwenden

ist, die nach § 46 vorgeschriebene Ausbildung

nachweisen.

(7) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis

der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien,

wenn im Staate, dem der Antragsteller

angehört, österreichische Staatsbürger für die

Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses

Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller

seine forstliche Ausbildung im Inland erworben

hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine

dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang

im Sinne des § 50 gleichgestellt anerkannt

wurde."

2. § 46 hat zu lauten

„§ 46. Ausbildungsgang.

(1) Es haben nachzuweisen

a) der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung

der Diplomstudien der Studienrichtung

für Forst- und Holzwirtschaft an der

Hochschule für Bodenkultur in Wien;

b) der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Försterschule);

c) der Forstwirt die Ausbildung nach lit. a

sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

für den höheren Forstdienst;

d) der Förster die Ausbildung nach lit. b sowie

die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

für den Försterdienst.

(2) Absolventen der Studienrichtung für

Forst- und Holzwirtschaft an der Hochschule für

Bodenkultur in Wien, die die Staatsprüfung für

den höheren Forstdienst erfolgreich abgelegt

haben und nicht als leitende Forstorgane bestellt

sind, sind, auch wenn sie nicht in einem Forstbetrieb

tätig sind, staatlich geprüfte Forstwirte

im Sinne dieses Bundesgesetzes (in diesem Bundesgesetz

Forstwirt genannt)."

3. § 47 hat zu lauten

„§ 47. Staatsprüfung für den

höheren Forstdienst.

(1) Die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst

hat die fachliche Befähigung zur richtigen

Anwendung der erworbenen theoretisch-wissenschaftlichen

Kenntnisse auf den verschiedenen

Gebieten der praktischen Forstwirtschaft zu erweisen.

(2) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eine Staatsprüfungskommission für den

höheren Forstdienst einzusetzen. Diese besteht

aus dem Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft oder seinem

Stellvertreter als Vorsitzenden und aus vier

Prüfungskommissären, von denen drei Forstwirte

und der vierte rechtskundig sein müssen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat auf die Dauer von fünf Jahren auf

Vorschlag des Vorsitzenden zehn Forstwirte und

drei rechtskundige Personen als Prüfer zu bestellen.

Sie sind vom Vorsitzenden fallweise einzuberufen.

Von den Forstwirten müssen mindestens

drei als Forstwirtschaftsführer tätig sein

oder tätig gewesen sein.

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für

den höheren Forstdienst hat der Prüfungswerber

nachzuweisen

a) die Vollendung der Studien für Forst- und

Holzwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur

in Wien;

b) die Ablegung von Einzelprüfungen und den

Besuch von Vorlesungen auf der Hochschule

für Bodenkultur in Wien, die außerhalb

des normalen Studienganges liegende,

aber für den höheren Forstdienst belangreiche

Wissensgebiete zum Gegenstand

haben. Die Einzelprüfungen und Vorlesungen

werden vom Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Untericht durch Verordnung bestimmt;

c) eine mindestens dreijährige praktische

Tätigkeit nach Vollendung des Hochschulstudiums

(lit. a) unter Leitung eines Forstwirtes;

d) die Vorlage einer einwandfrei geführten

schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der

der Prüfungswerber anknüpfend an seine

Wahrnehmungen und Erfahrungen während

der fachlichen Betätigung seine Anschauungen

in forstlichen Fragen in zusammenhängenden

Abhandlungen niedergelegt

hat."

4. § 48 hat zu lauten

„§ 48. Staatsprüfung für den

Försterdienst.

(1) Die Staatsprüfung für den Försterdienst

hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung

der erworbenen schulischen Kenntnisse

hinsichtlich des Betriebsdienstes, der forstlichen

Produktion, der Arbeitstechnik und der Jagd und

Fischerei auf allen für die Ausübung des Försterdienstes

belangreichen Gebieten zu erweisen.

(2) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst

einzusetzen. Diese besteht aus einem Abteilungsleiter

der Forstsektion des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden

und drei Prüfungskommissären, von

denen zwei Forstwirte und einer Förster sein

müssen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat auf die Dauer von fünf Jahren auf

Vorschlag des Vorsitzenden sieben Forstwirte

und drei Förster als Prüfer zu bestellen. Sie sind

vom Vorsitzenden fallweise einzuberufen.

(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber

nachzuweisen

a) den erfolgreichen Besuch der höheren Lehranstalt

für Forstwirtschaft (BGBl. Nr. 175/

1966 in der Fassung BGBl. Nr. 332/1971);

b) eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit

nach Vollendung der höheren Lehranstalt

unter Leitung eines Forstorgans

gem. § 45 Abs. 4;

c) die Vorlage einer einwandfrei geführten

schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der

der Prüfungswerber anknüpfend an seine

Wahrnehmungen und Erfahrungen während

der fachlichen Betätigung seine Anschauungen

in forstlichen Fragen in zusammenhängenden

Abhandlungen niedergelegt

hat."

5. § 49 hat zu lauten

„§ 49. Gemeinsame Vorschriften

über die Staatsprüfung für den

höheren Forstdienst und für den

Försterdienst.

(1) Über die Zulassung zu den Staatsprüfungen

für den höheren Forstdienst und Försterdienst

entscheidet das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen

der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch

auf Zulassung zur Prüfung.

(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten

für die praktische Tätigkeit können andere forst-

und holzwirtschaftliche Beschäftigungen im In-

und Ausland, wenn sie für die fachliche Ausbildung

vorteilhaft erscheinen, bis zur Hälfte derselben

eingerechnet werden.

(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und nachfolgenden mündlichen Teil;

der mündliche Teil ist im Wald und im geschlossenen

Raume durchzuführen.

(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission

hat auf „mit Auszeichnung befähigt", „befähigt"

und „nicht befähigt" zu lauten. Die Prüfung ist

bestanden, wenn der Prüfling in allen Gegenständen

entsprochen hat. Die Note „mit Auszeichnung

befähigt" kann nur mit Stimmeneinhelligkeit

der Prüfungskommissäre zuerkannt

werden. Hat ein Prüfling nur in einem Gegenstand

nicht entsprochen und wird die Prüfung

im nächsten, spätestens im übernächsten Prüfungstermin

wiederholt, so beschränkt sich diese

auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen

wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die

Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung

kann nur zweimal wiederholt werden.

(5) Jeder Prüfungswerber hat, bei sonstigem

Ausschluß, spätestens bis vor Beginn der Prüfung

eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxe

hat das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft durch Verordnung so festzusetzen,

daß hieraus der Kostenaufwand der Prüfung

und die Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission ihre Deckung finden. Die

Reisekosten der Mitglieder der Prüfungskommission

trägt der Bund."

6. § 50 hat zu lauten

„§ 50. Anerkennung ausländischer

Prüfungszeugnisse.

(1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche

Prüfung kann das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft als den im § 46 genannten

Ausbildungen gleichwertig anerkennen,

wenn

a) eine entsprechende forstfachliche Betätigung

des Antragstellers im Inland erwarten läßt,

daß er sich mit den österreichischen forstlichen

Verhältnissen so weit vertraut gemacht

hat, daß er die ihm als Forstorgan

gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag,

und

b) der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere

hinsichtlich der Zulassungsbedingungen

zur Prüfung und des Umfanges des

Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen

dem entsprechenden inländischen

Ausbildungsgang gleichgesetzt werden

kann.

(2) Bestehen über die Gleichwertigkeit Bedenken,

so kann das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft die Anerkennung von der

Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig

machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen

Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen

österreichischen Rechtsvorschriften und

jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang

des Bewerbers nicht in einem den

österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaß

berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen

des § 49 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden."

7. § 51 hat zu lauten

„§ 51. Forstschutzorgane.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers

zum Schutze des Waldes und seiner

Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane

zu bestätigen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann gemäß

Art. 10 Abs. 2 B-VG festlegen, unter welchen

Voraussetzungen Forstschutzorgane für mehrere

Waldeigentümer gemeinsam bestätigt werden

können.

(3) Als Forstschutzorgane sind zu bestätigen

a) die Forstorgane im Sinne des § 45 Abs. 2,

b) Absolventen der forstlichen Fachschule

(§§ 60-72),

c) Forstfacharbeiter im Sinne der land- und

forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften;

die Behörde hat sich jedoch vor

der Bestätigung durch eingehende Befragung

die Gewißheit zu verschaffen, daß der Bewerber

mit den Rechten und Pflichten einer

öffentlichen Wache genauestens vertraut ist,

d) Berufsjäger, sofern der Bewerber den erfolgreichen

Besuch eines mindestens sechswöchigen

einschlägigen forstlichen Lehrganges

nachweisen kann,

e) Personen, die in den Bundesländern Tirol

und Vorarlberg nach Absolvierung eines

Forstwarte- oder Waldaufseherkurses nach

den in diesen Bundesländern geltenden gesetzlichen

Bestimmungen als Waldaufseher

bestellt sind.

(4) Beantragt der Waldeigentümer seine Bestätigung

als Forstschutzorgan und vermag er das

Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3

nicht nachzuweisen, hat sich die Behörde durch

eingehendes Befragen die Gewißheit zu verschaffen,

daß der Bewerber mit den erforderlichen

praktischen und technischen Kenntnissen über den

Forstschutz sowie mit den Rechten und Pflichten

einer öffentlichen Wache genauestens vertraut ist.

(5) Forstschutzorgane müssen österreichische

Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet

haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes

erforderliche geistige, charakterliche und

körperliche Eignung besitzen.

(6) Die für die Ausübung des Forstschutzdienstes

erforderliche charakterliche Eignung wird

insbesondere bei Personen zu prüfen sein, die

wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht

rechtskräftig verurteilt worden sind.

(7) Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan

bestätigt, so ist sie zu vereidigen. Dem vereidigten

Forstschutzorgan ist ein Dienstausweis

und Dienstabzeichen auszufolgen.

(8) Die näheren Vorschriften über die Vereidigung,

den Dienstausweis und das Dienstabzeichen

werden vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft durch Verordnung erlassen."

8. § 55 hat zu lauten

„§ 55. Pflicht zur Bestellung von

leitenden Forstorganen.

(1) Gemäß § 45 Abs. 1 haben Eigentümer von

Waldflächen von mindestens 500 ha, sofern sie

eine wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn die

Flächen nicht zusammenhängen, leitende Forstorgane

zu bestellen (Pflichtbetriebe).

(2) Der Verpflichtung des Abs. 1 ist entsprochen,

wenn für jeden Pflichtbetrieb

a) mit einer Waldfläche von mehr als 1800 ha

ein Forstwirt,

b) mit einer Waldfläche von mehr als 500 ha

und nicht mehr als 1800 ha ein Förster

bestellt wird.

(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 wird auch

entsprochen, wenn ein Ziviltechniker für Forstwirtschaft

mit der Wahrnehmung der Agenden

eines leitenden Forstorgans beauftragt ist und

die einem solchen Ziviltechniker insgesamt derart

anvertraute Waldfläche nicht größer als

5000 ha ist, sofern dem Ziviltechniker bei Pflichtbetrieben

gemäß Abs. 2 lit. a mindestens ein

Förster und bei Pflichtbetrieben gemäß Abs. 2

lit. b mindestens ein Absolvent der forstlichen

Fachschule zugeteilt ist. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Landeshauptmann kann auf gemeinsamen

Antrag der beteiligten Waldeigentümer bewilligen,

daß für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames

leitendes Forstorgan bestellt werden

kann, wenn

a) die gesamte Waldfläche 5000 ha nicht übersteigt,

b) die Waldflächen örtlich und verkehrsmäßig

so liegen, daß eine gemeinsame Leitung in

ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist,

und

c) die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2

vorliegen.

(5) Der Landeshauptmann kann zum Ausgleich

von wirtschaftlichen Härten infolge ungünstiger

Produktionsverhältnisse auf Antrag des Waldeigentümers

die Bestellungspflicht gemäß Abs. 1

auf die Dauer von 10 Jahren aufheben, wenn der

Nutzholzeinschlag des Betriebes im Durchschnitt

der letzten 10 Jahre nicht mehr als 2500 Erntetestmeter

ohne Rinde betragen hat oder infolge

geänderter betriebswirtschaftlicher Verhältnisse

in den kommenden 10 Jahren betragen wird, was

durch ein entsprechendes Fachgutachten vom Antragsteller

zu belegen ist. Das gleiche gilt für eine

Umwandlung der Bestellungspflicht gemäß

Abs. 2 lit. a in eine solche gemäß Abs. 2 lit. b,

wenn der Nutzholzeinschlag nicht mehr als

7000 fm beträgt."

9. § 56 hat zu lauten

„§ 56. Pflicht zur Bestellung von

zugeteilten Forstorganen.

(1) In Pflichtbetrieben gemäß § 55 Abs. 2 lit. a

ist dem leitenden Forstorgan erforderlichenfalls

eine solche Anzahl weiterer Forstorgane zuzuteilen,

daß dadurch eine entsprechende und fortwährende

Beaufsichtigung der Wälder zur Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und zur Walderhaltung sichergestellt wird.

(2) Die Behörde hat eine Bestellung von zugeteilten

Forstorganen dem Waldeigentümer nach

Maßgabe des Abs. 3 aufzutragen, wenn zufolge

zu geringen Personalstandes die Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht gewährleistet

ist. Die Gewährleistung ist insbesonders

dann nicht gegeben, wenn aus der rechtskräftigen

Feststellung eines Verstoßes gegen die

einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen

betreffend Aufforstung, Forstschutz, Waldverwüstung

und Schlägerung ein Zusammenhang

zwischen diesem Verstoß und einem zu geringen

Personalstand erkennbar ist.

(3) Eine bescheidmäßige Anordnung gemäß

Abs. 2 hat bei der Festlegung der erforderlichen

Forstorganzahl zu berücksichtigen

a) das Vorhandensein von Forstorganen einer

Zentralverwaltung,

b) das Vorliegen von Organisationsformen,

die zur Entlastung der Forstorgane von betriebswirtschaftlichen

Aufgaben beitragen,

insbesondere das Vorhandensein von einfach

ausgebildeten Forstangestellten (Absolventen

der forstlichen Fachschule gemäß

§§ 60 bis 72),

c) die Flächengestalt des Betriebes und das

Vorhandensein von Nebenbetrieben, wie

überhaupt Erleichterungen und Erschwernisse

der Betriebsabläufe,

d) ein niederer oder geringwertiger Holzeinschlag

infolge ungünstiger Produktionsverhältnisse."

10. § 57 hat zu lauten

„§ 57. Die Bestimmungen der §§ 55 und 56

gelten nicht für solche Waldgrundstücke von

Eisenbahnunternehmungen, die als Eisenbahnanlagen

im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes

1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind."

11. Abschnitt VIII erhält die Überschrift

„Forstliche Fachschule".

12. § 60 hat zu lauten

„§ 60. Errichtung einer forstlichen

Fachschule.

(1) Zum Zwecke der Ausbildung von Forstpersonal

hat das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

eine forstliche Fachschule zu errichten und

zu erhalten. Die forstliche Fachschule ist eine berufsbildende

Schule mit einer Schulstufe.

(2) Den Sitz der Fachschule bestimmt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen durch Verordnung.

(3) Der Fachschule ist ein Schülerheim anzugliedern,

ferner ist zur Durchführung der Übungen

und Ausbildung im Walde die Benützung

eines zweckentsprechenden Lehrforstes sicherzustellen."

13. § 61 hat zu lauten

„§ 61. Aufgabe der Fachschule.

(1) Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern

die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu

vermitteln, die sie befähigen, nach den Anweisungen

von Forstorganen bestimmte Aufgaben

des forstlichen Betriebsdienstes durchzuführen

sowie den Forstschutzdienst zu versehen. Weiters

hat die Fachschule die Aufgabe, die Schüler zu

demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und

religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern

heranzubilden sowie ihre Allgemeinbildung

in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen

Weise zu vertiefen.

(2) Die Fachschule hat auch jene theoretischen

Grundlagen zu vermitteln, die Voraussetzung zur

Ablegung der Meisterprüfung im Sinne des § 15

des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 177/1952 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1965 sind."

14. § 62 hat zu lauten

„§ 62. Unterricht und Lehrplan.

(1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen

und durch praktischen Unterricht zu ergänzen.

Das Ausmaß des Unterrichtes und der Übungen

umfaßt 1500 Stunden als Pflichtgegenstände.

(2) Die Schule beginnt in der ersten Septemberwoche

und endet in der letzten Juniwoche.

(3) Den Lehrplan hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen

sind

a) allgemein bildende Gegenstände,

b) forstliche Fachgegenstände: Waldbau, Forstnutzung,

Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde

und Holzverwertung, Forstschutz,

Gesetzeskunde, Wildkunde und Jagdbetrieb,

c) praktischer Unterricht."

15. § 63 hat zu lauten

„§ 63. Aufnähme in die Fachschule.

(1) In die Fachschule darf nur aufgenommen

werden, wer

a) körperlich und geistig geeignet ist,

b) das 16. Lebensjahr vollendet hat,

c) den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschule nachweist,

d) die Aufnahmsprüfung (Abs. 2) mit Erfolg

abgelegt hat.

(2) In der Aufnahmsprüfung ist festzustellen,

ob der Bewerber die für die Aufnahme in die

Fachschule nötige geistige Reife und das nötige

Grundwissen, insbesondere in Rechnen, Deutsch

und Naturkunde, hat. Als Maßstab sind die

Kenntnisse von Absolventen der Hauptschule zu

nehmen.

(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 lit. c und d

ist befreit, wer

a) im Sinne der Bestimmungen des land- und

forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

als in der Forstwirtschaft geprüfter

Arbeiter gilt,

b) mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen

Fachschule mit Erfolg besucht

hat,

c) eine mindestens fünfjährige praktische

Tätigkeit in der Forstwirtschaft nachweisen

kann.

(4) Der Besuch einer Berufsschule wird durch

eine zweijährige Praxiszeit unter der Leitung eines

Forstorgans ersetzt."

16. § 64 hat zu lauten

„§ 64. Schulgeldfreiheit.

(1) Der Unterricht an der Fachschule ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von Prüfungstaxen, Lern-

und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien

und eines Beitrages für die Unterbringung,

Verpflegung und Betreuung im Schülerheim

ist zulässig; diese Taxen und Beiträge dürfen

jedoch höchstens kostendeckend sein."

17. § 65 hat zu lauten

„§ 65. Abschlußzeugnis.

(1) Die Abschlußprüfung der Fachschule umfaßt

die Gegenstände Waldbau, Forstnutzung,

Forsttechnik, Meßkunde und Holzverwertung,

Forstschutz, Gesetzeskunde. Sie gliedert sich in

eine theoretische und praktische Prüfung, die

theoretische Prüfung hat einen schriftlichen und

einen mündlichen Teil.

(2) Auf Grund der abgelegten Abschlußprüfung

ist dem Schüler ein Zeugnis auszustellen. In dieses

sind die Ergebnisse der Prüfung sowie die übrigen

Gegenstände ohne besondere Prüfung mit den

Jahresnoten einzutragen."

18. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Schülerbeurteilung.

(1) In den Zeugnissen ist der Lernerfolg der

Schüler, gemessen nach Inhalt und Form an den

im Lehrplan festgelegten Anforderungen, sowie

der Fleiß und das Betragen durch einheitliche

Noten zu beurteilen.

(2) Die Schülerbeurteilung hat nach einer

fünfstufigen Notenskala mit den Bezeichnungen

„sehr gut (1)", „gut (2)", „befriedigend (3)", „genügend

(4)" und „nicht genügend (5)", zu erfolgen.

Der Lernerfolg ist mit „nicht genügend" zu

beurteilen, wenn die Leistungen so unzureichend

sind, daß ohne Wiederholung des ganzen Lehrstoffes

eine sichere Grundlage für die Anforderungen

des Berufes fehlt.

(3) Einer Wiederholungsprüfung hat sich der

Schüler zu unterziehen, wenn er höchstens in

einem Gegenstand nicht entsprochen hat. Die

Wiederholungsprüfung hat zu Beginn des nächstfolgenden

Schuljahres stattzufinden und sich nur

auf den Gegenstand mit nichtgenügendem Erfolg

zu beschränken.

(4) Der Schulbesuch darf nur wiederholt werden,

wenn der Schüler höchstens in zwei Gegenständen

nicht entsprochen hat.

(5) Ein Schüler hat aus der Schule auszuscheiden,

wenn er

a) in mehr als zwei Gegenständen nicht entsprochen

hat,

b) bei Wiederholung eines Schuljahres auch

nur in einem Gegenstand nicht entsprochen

hat."

19. § 67 hat zu lauten

„§ 67. Prüfungskommissionen.

(1) Die Aufnahmsprüfung und die Abschlußprüfung

der Fachschule sind vor je einer Prüfungskommission

abzulegen. Sie sind an

der Fachschule einzurichten.

(2) Jede Prüfungskommission setzt sich zusammen

aus dem Vorsitzenden und drei weiteren

Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission

hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft auf die Dauer von drei Jahren

zu bestellen. Der Vorsitzende muß Forstwirt, die

weiteren Mitglieder müssen Lehrer an der Fachschule

sein."

20. Abs. 1 des § 68 hat zu lauten

„(1) Die forstliche Fachschule ist dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar

unterstellt."

21. Abs. 2 lit. d des § 70 hat zu lauten

„d) Ausschluß aus der forstlichen Fachschule."

22. § 71 hat zu lauten

„§ 71.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung die

Höhe des Schülerheimbeitrages und der Prüfungsgebühren

festzusetzen. Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft hat ferner durch Verordnung

eine Dienstordnung (Abs. 3), eine Schulordnung

und eine Heimordnung (Abs. 4) zu

erlassen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann bei Bedürftigkeit den Schülerheimbeitrag

im Einzelfall ermäßigen oder ganz

nachlassen.

(3) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen

hinsichtlich der Rechte und Pflichten des

Direktors, des Lehr- oder sonstigen Schul- und

Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind,

sicherzustellen, daß der Unterricht und die Aufsicht

im Schülerheim klaglos durchgeführt werde.

Es sind insbesondere Bestimmungen über die

Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals, Lehrerkonferenz,

Beaufsichtigung der Schüler, Verwaltung

der Lehrmittel oder sonstige Dienstgeschäfte

zu treffen.

(4) Die Schulordnung und Heimordnung haben

zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin

in Schule und Heim nähere Bestimmungen

über das Verhalten der Schüler in der Schule und

im Schülerheim, so über die Schul- und Unterrichtszeit,

Schulferien, Tageseinteilung, Ausgang,

Tagesdienst, Besuchsempfang, zu treffen."

23. Im § 72 ist das Wort „Försterschulen" durch

„forstliche Fachschulen" zu ersetzen.

24. Dem § 84 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Ihre Ausbildung erfolgt im Rahmen der in

diesen Bundesländern eingerichteten Waldaufseherkurse."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, welche die Staatsprüfung für den

Försterdienst nach den bisherigen Bestimmungen

erfolgreich abgelegt haben oder diesen gleichgestellt

wurden, sind Förster im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Absolventen einer Bundesförsterschule, die

ihre praktische Tätigkeit in einem Forstbetrieb

absolvieren (Forstadjunkten), gelten als Forstorgane

im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Personen, welche nach den bisher geltenden

Bestimmungen als Forstschutzorgane vereidigt

worden sind, gelten als Forstschutzorgane im

Sinne dieses Gesetzes.

(4) Personen, die nach den bisher geltenden

Bestimmungen die Försterausbildung durch Eintritt

in den Grundlehrgang spätestens im Herbst

1971 begonnen haben, können diesen Ausbildungsgang

einschließlich der Staatsprüfung für

den Försterdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen

beenden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

III bleiben die bisher geltenden Bestimmungen

der §§ 47 bis 49 und 60 bis 71 so lange aufrecht,

als dies zur Durchführung der Bestimmung

des Abs. 3 notwendig ist.

Artikel III

Inkrafttreten.

Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I

Z. 8 bis 10 am 1. Juli 1976,

b) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I

Z. 11 bis 23 am 1. Juli 1974,

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen am

1. Jänner 1972.

Artikel IV

Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut, hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I

Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Bestimmung

des Art. I Z. 12 und 22 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →