372. Bundesgesetz: Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1962, BGBl.
Nr. 222, zur Bereinigung des Forstrechtes (Forstrechts-
Bereinigungsgesetz) wird abgeändert wie
folgt
1. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Forstorgane und ihr Aufgabenbereich.
(1) Zur Sicherung des öffentlichen Interesses
an der Walderhaltung und der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben die
Eigentümer von Pflichtbetrieben (§ 55) nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes
fachlich ausgebildetes Forstpersonal zu bestellen
(Forstorgane).
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind
a) als leitende Forstorgane Forstwirte und
Förster;
b) als zugeteilte Forstorgane Forstwirte,
Forstassistenten, Förster und Forstadjunkten.
(3) Für die Bestimmungen des § 34 Abs. 4 sind
Forstfachkräfte der Behörden und Landwirtschaftskammern
in ihrem sachlichen und örtlichen
Wirkungsbereich und im Rahmen ihrer
Dienstesverrichtungen den Forstorganen gemäß
Abs. 1 gleichgestellt.
(4) Aufgabe der leitenden Forstorgane gemäß
Abs. 2 lit. a ist die dem Abs. 1 entsprechende
Wirtschaftsführung von Forstbetrieben.
(5) Aufgabe der zugeteilten Forstorgane ist die
Unterstützung der leitenden Forstorgane im
Rahmen der Weisungen sowie die Ausübung,
allenfalls auch die Überwachung des Forstschutzdienstes.
(6) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger
sein und, soweit nicht § 50 anzuwenden
ist, die nach § 46 vorgeschriebene Ausbildung
nachweisen.
(7) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis
der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien,
wenn im Staate, dem der Antragsteller
angehört, österreichische Staatsbürger für die
Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses
Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller
seine forstliche Ausbildung im Inland erworben
hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine
dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang
im Sinne des § 50 gleichgestellt anerkannt
wurde."
2. § 46 hat zu lauten
„§ 46. Ausbildungsgang.
(1) Es haben nachzuweisen
a) der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung
der Diplomstudien der Studienrichtung
für Forst- und Holzwirtschaft an der
Hochschule für Bodenkultur in Wien;
b) der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch
einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule);
c) der Forstwirt die Ausbildung nach lit. a
sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den höheren Forstdienst;
d) der Förster die Ausbildung nach lit. b sowie
die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den Försterdienst.
(2) Absolventen der Studienrichtung für
Forst- und Holzwirtschaft an der Hochschule für
Bodenkultur in Wien, die die Staatsprüfung für
den höheren Forstdienst erfolgreich abgelegt
haben und nicht als leitende Forstorgane bestellt
sind, sind, auch wenn sie nicht in einem Forstbetrieb
tätig sind, staatlich geprüfte Forstwirte
im Sinne dieses Bundesgesetzes (in diesem Bundesgesetz
Forstwirt genannt)."
3. § 47 hat zu lauten
„§ 47. Staatsprüfung für den
höheren Forstdienst.
(1) Die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
hat die fachliche Befähigung zur richtigen
Anwendung der erworbenen theoretisch-wissenschaftlichen
Kenntnisse auf den verschiedenen
Gebieten der praktischen Forstwirtschaft zu erweisen.
(2) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eine Staatsprüfungskommission für den
höheren Forstdienst einzusetzen. Diese besteht
aus dem Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft oder seinem
Stellvertreter als Vorsitzenden und aus vier
Prüfungskommissären, von denen drei Forstwirte
und der vierte rechtskundig sein müssen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat auf die Dauer von fünf Jahren auf
Vorschlag des Vorsitzenden zehn Forstwirte und
drei rechtskundige Personen als Prüfer zu bestellen.
Sie sind vom Vorsitzenden fallweise einzuberufen.
Von den Forstwirten müssen mindestens
drei als Forstwirtschaftsführer tätig sein
oder tätig gewesen sein.
(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für
den höheren Forstdienst hat der Prüfungswerber
nachzuweisen
a) die Vollendung der Studien für Forst- und
Holzwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur
in Wien;
b) die Ablegung von Einzelprüfungen und den
Besuch von Vorlesungen auf der Hochschule
für Bodenkultur in Wien, die außerhalb
des normalen Studienganges liegende,
aber für den höheren Forstdienst belangreiche
Wissensgebiete zum Gegenstand
haben. Die Einzelprüfungen und Vorlesungen
werden vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Untericht durch Verordnung bestimmt;
c) eine mindestens dreijährige praktische
Tätigkeit nach Vollendung des Hochschulstudiums
(lit. a) unter Leitung eines Forstwirtes;
d) die Vorlage einer einwandfrei geführten
schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der
der Prüfungswerber anknüpfend an seine
Wahrnehmungen und Erfahrungen während
der fachlichen Betätigung seine Anschauungen
in forstlichen Fragen in zusammenhängenden
Abhandlungen niedergelegt
hat."
4. § 48 hat zu lauten
„§ 48. Staatsprüfung für den
Försterdienst.
(1) Die Staatsprüfung für den Försterdienst
hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung
der erworbenen schulischen Kenntnisse
hinsichtlich des Betriebsdienstes, der forstlichen
Produktion, der Arbeitstechnik und der Jagd und
Fischerei auf allen für die Ausübung des Försterdienstes
belangreichen Gebieten zu erweisen.
(2) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst
einzusetzen. Diese besteht aus einem Abteilungsleiter
der Forstsektion des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden
und drei Prüfungskommissären, von
denen zwei Forstwirte und einer Förster sein
müssen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat auf die Dauer von fünf Jahren auf
Vorschlag des Vorsitzenden sieben Forstwirte
und drei Förster als Prüfer zu bestellen. Sie sind
vom Vorsitzenden fallweise einzuberufen.
(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber
nachzuweisen
a) den erfolgreichen Besuch der höheren Lehranstalt
für Forstwirtschaft (BGBl. Nr. 175/
1966 in der Fassung BGBl. Nr. 332/1971);
b) eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit
nach Vollendung der höheren Lehranstalt
unter Leitung eines Forstorgans
gem. § 45 Abs. 4;
c) die Vorlage einer einwandfrei geführten
schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der
der Prüfungswerber anknüpfend an seine
Wahrnehmungen und Erfahrungen während
der fachlichen Betätigung seine Anschauungen
in forstlichen Fragen in zusammenhängenden
Abhandlungen niedergelegt
hat."
5. § 49 hat zu lauten
„§ 49. Gemeinsame Vorschriften
über die Staatsprüfung für den
höheren Forstdienst und für den
Försterdienst.
(1) Über die Zulassung zu den Staatsprüfungen
für den höheren Forstdienst und Försterdienst
entscheidet das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch
auf Zulassung zur Prüfung.
(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten
für die praktische Tätigkeit können andere forst-
und holzwirtschaftliche Beschäftigungen im In-
und Ausland, wenn sie für die fachliche Ausbildung
vorteilhaft erscheinen, bis zur Hälfte derselben
eingerechnet werden.
(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und nachfolgenden mündlichen Teil;
der mündliche Teil ist im Wald und im geschlossenen
Raume durchzuführen.
(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission
hat auf „mit Auszeichnung befähigt", „befähigt"
und „nicht befähigt" zu lauten. Die Prüfung ist
bestanden, wenn der Prüfling in allen Gegenständen
entsprochen hat. Die Note „mit Auszeichnung
befähigt" kann nur mit Stimmeneinhelligkeit
der Prüfungskommissäre zuerkannt
werden. Hat ein Prüfling nur in einem Gegenstand
nicht entsprochen und wird die Prüfung
im nächsten, spätestens im übernächsten Prüfungstermin
wiederholt, so beschränkt sich diese
auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen
wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die
Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung
kann nur zweimal wiederholt werden.
(5) Jeder Prüfungswerber hat, bei sonstigem
Ausschluß, spätestens bis vor Beginn der Prüfung
eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxe
hat das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft durch Verordnung so festzusetzen,
daß hieraus der Kostenaufwand der Prüfung
und die Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission ihre Deckung finden. Die
Reisekosten der Mitglieder der Prüfungskommission
trägt der Bund."
6. § 50 hat zu lauten
„§ 50. Anerkennung ausländischer
Prüfungszeugnisse.
(1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche
Prüfung kann das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft als den im § 46 genannten
Ausbildungen gleichwertig anerkennen,
wenn
a) eine entsprechende forstfachliche Betätigung
des Antragstellers im Inland erwarten läßt,
daß er sich mit den österreichischen forstlichen
Verhältnissen so weit vertraut gemacht
hat, daß er die ihm als Forstorgan
gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag,
und
b) der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere
hinsichtlich der Zulassungsbedingungen
zur Prüfung und des Umfanges des
Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen
dem entsprechenden inländischen
Ausbildungsgang gleichgesetzt werden
kann.
(2) Bestehen über die Gleichwertigkeit Bedenken,
so kann das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft die Anerkennung von der
Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig
machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen
Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen
österreichischen Rechtsvorschriften und
jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang
des Bewerbers nicht in einem den
österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaß
berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen
des § 49 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden."
7. § 51 hat zu lauten
„§ 51. Forstschutzorgane.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers
zum Schutze des Waldes und seiner
Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane
zu bestätigen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann gemäß
Art. 10 Abs. 2 B-VG festlegen, unter welchen
Voraussetzungen Forstschutzorgane für mehrere
Waldeigentümer gemeinsam bestätigt werden
können.
(3) Als Forstschutzorgane sind zu bestätigen
a) die Forstorgane im Sinne des § 45 Abs. 2,
b) Absolventen der forstlichen Fachschule
(§§ 60-72),
c) Forstfacharbeiter im Sinne der land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften;
die Behörde hat sich jedoch vor
der Bestätigung durch eingehende Befragung
die Gewißheit zu verschaffen, daß der Bewerber
mit den Rechten und Pflichten einer
öffentlichen Wache genauestens vertraut ist,
d) Berufsjäger, sofern der Bewerber den erfolgreichen
Besuch eines mindestens sechswöchigen
einschlägigen forstlichen Lehrganges
nachweisen kann,
e) Personen, die in den Bundesländern Tirol
und Vorarlberg nach Absolvierung eines
Forstwarte- oder Waldaufseherkurses nach
den in diesen Bundesländern geltenden gesetzlichen
Bestimmungen als Waldaufseher
bestellt sind.
(4) Beantragt der Waldeigentümer seine Bestätigung
als Forstschutzorgan und vermag er das
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3
nicht nachzuweisen, hat sich die Behörde durch
eingehendes Befragen die Gewißheit zu verschaffen,
daß der Bewerber mit den erforderlichen
praktischen und technischen Kenntnissen über den
Forstschutz sowie mit den Rechten und Pflichten
einer öffentlichen Wache genauestens vertraut ist.
(5) Forstschutzorgane müssen österreichische
Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet
haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes
erforderliche geistige, charakterliche und
körperliche Eignung besitzen.
(6) Die für die Ausübung des Forstschutzdienstes
erforderliche charakterliche Eignung wird
insbesondere bei Personen zu prüfen sein, die
wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht
rechtskräftig verurteilt worden sind.
(7) Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan
bestätigt, so ist sie zu vereidigen. Dem vereidigten
Forstschutzorgan ist ein Dienstausweis
und Dienstabzeichen auszufolgen.
(8) Die näheren Vorschriften über die Vereidigung,
den Dienstausweis und das Dienstabzeichen
werden vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft durch Verordnung erlassen."
8. § 55 hat zu lauten
„§ 55. Pflicht zur Bestellung von
leitenden Forstorganen.
(1) Gemäß § 45 Abs. 1 haben Eigentümer von
Waldflächen von mindestens 500 ha, sofern sie
eine wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn die
Flächen nicht zusammenhängen, leitende Forstorgane
zu bestellen (Pflichtbetriebe).
(2) Der Verpflichtung des Abs. 1 ist entsprochen,
wenn für jeden Pflichtbetrieb
a) mit einer Waldfläche von mehr als 1800 ha
ein Forstwirt,
b) mit einer Waldfläche von mehr als 500 ha
und nicht mehr als 1800 ha ein Förster
bestellt wird.
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 wird auch
entsprochen, wenn ein Ziviltechniker für Forstwirtschaft
mit der Wahrnehmung der Agenden
eines leitenden Forstorgans beauftragt ist und
die einem solchen Ziviltechniker insgesamt derart
anvertraute Waldfläche nicht größer als
5000 ha ist, sofern dem Ziviltechniker bei Pflichtbetrieben
gemäß Abs. 2 lit. a mindestens ein
Förster und bei Pflichtbetrieben gemäß Abs. 2
lit. b mindestens ein Absolvent der forstlichen
Fachschule zugeteilt ist. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Landeshauptmann kann auf gemeinsamen
Antrag der beteiligten Waldeigentümer bewilligen,
daß für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames
leitendes Forstorgan bestellt werden
kann, wenn
a) die gesamte Waldfläche 5000 ha nicht übersteigt,
b) die Waldflächen örtlich und verkehrsmäßig
so liegen, daß eine gemeinsame Leitung in
ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist,
und
c) die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2
vorliegen.
(5) Der Landeshauptmann kann zum Ausgleich
von wirtschaftlichen Härten infolge ungünstiger
Produktionsverhältnisse auf Antrag des Waldeigentümers
die Bestellungspflicht gemäß Abs. 1
auf die Dauer von 10 Jahren aufheben, wenn der
Nutzholzeinschlag des Betriebes im Durchschnitt
der letzten 10 Jahre nicht mehr als 2500 Erntetestmeter
ohne Rinde betragen hat oder infolge
geänderter betriebswirtschaftlicher Verhältnisse
in den kommenden 10 Jahren betragen wird, was
durch ein entsprechendes Fachgutachten vom Antragsteller
zu belegen ist. Das gleiche gilt für eine
Umwandlung der Bestellungspflicht gemäß
Abs. 2 lit. a in eine solche gemäß Abs. 2 lit. b,
wenn der Nutzholzeinschlag nicht mehr als
7000 fm beträgt."
9. § 56 hat zu lauten
„§ 56. Pflicht zur Bestellung von
zugeteilten Forstorganen.
(1) In Pflichtbetrieben gemäß § 55 Abs. 2 lit. a
ist dem leitenden Forstorgan erforderlichenfalls
eine solche Anzahl weiterer Forstorgane zuzuteilen,
daß dadurch eine entsprechende und fortwährende
Beaufsichtigung der Wälder zur Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und zur Walderhaltung sichergestellt wird.
(2) Die Behörde hat eine Bestellung von zugeteilten
Forstorganen dem Waldeigentümer nach
Maßgabe des Abs. 3 aufzutragen, wenn zufolge
zu geringen Personalstandes die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht gewährleistet
ist. Die Gewährleistung ist insbesonders
dann nicht gegeben, wenn aus der rechtskräftigen
Feststellung eines Verstoßes gegen die
einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
betreffend Aufforstung, Forstschutz, Waldverwüstung
und Schlägerung ein Zusammenhang
zwischen diesem Verstoß und einem zu geringen
Personalstand erkennbar ist.
(3) Eine bescheidmäßige Anordnung gemäß
Abs. 2 hat bei der Festlegung der erforderlichen
Forstorganzahl zu berücksichtigen
a) das Vorhandensein von Forstorganen einer
Zentralverwaltung,
b) das Vorliegen von Organisationsformen,
die zur Entlastung der Forstorgane von betriebswirtschaftlichen
Aufgaben beitragen,
insbesondere das Vorhandensein von einfach
ausgebildeten Forstangestellten (Absolventen
der forstlichen Fachschule gemäß
§§ 60 bis 72),
c) die Flächengestalt des Betriebes und das
Vorhandensein von Nebenbetrieben, wie
überhaupt Erleichterungen und Erschwernisse
der Betriebsabläufe,
d) ein niederer oder geringwertiger Holzeinschlag
infolge ungünstiger Produktionsverhältnisse."
10. § 57 hat zu lauten
„§ 57. Die Bestimmungen der §§ 55 und 56
gelten nicht für solche Waldgrundstücke von
Eisenbahnunternehmungen, die als Eisenbahnanlagen
im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind."
11. Abschnitt VIII erhält die Überschrift
„Forstliche Fachschule".
12. § 60 hat zu lauten
„§ 60. Errichtung einer forstlichen
Fachschule.
(1) Zum Zwecke der Ausbildung von Forstpersonal
hat das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
eine forstliche Fachschule zu errichten und
zu erhalten. Die forstliche Fachschule ist eine berufsbildende
Schule mit einer Schulstufe.
(2) Den Sitz der Fachschule bestimmt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen durch Verordnung.
(3) Der Fachschule ist ein Schülerheim anzugliedern,
ferner ist zur Durchführung der Übungen
und Ausbildung im Walde die Benützung
eines zweckentsprechenden Lehrforstes sicherzustellen."
13. § 61 hat zu lauten
„§ 61. Aufgabe der Fachschule.
(1) Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern
die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu
vermitteln, die sie befähigen, nach den Anweisungen
von Forstorganen bestimmte Aufgaben
des forstlichen Betriebsdienstes durchzuführen
sowie den Forstschutzdienst zu versehen. Weiters
hat die Fachschule die Aufgabe, die Schüler zu
demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und
religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern
heranzubilden sowie ihre Allgemeinbildung
in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen
Weise zu vertiefen.
(2) Die Fachschule hat auch jene theoretischen
Grundlagen zu vermitteln, die Voraussetzung zur
Ablegung der Meisterprüfung im Sinne des § 15
des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 177/1952 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1965 sind."
14. § 62 hat zu lauten
„§ 62. Unterricht und Lehrplan.
(1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen
und durch praktischen Unterricht zu ergänzen.
Das Ausmaß des Unterrichtes und der Übungen
umfaßt 1500 Stunden als Pflichtgegenstände.
(2) Die Schule beginnt in der ersten Septemberwoche
und endet in der letzten Juniwoche.
(3) Den Lehrplan hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen
sind
a) allgemein bildende Gegenstände,
b) forstliche Fachgegenstände: Waldbau, Forstnutzung,
Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde
und Holzverwertung, Forstschutz,
Gesetzeskunde, Wildkunde und Jagdbetrieb,
c) praktischer Unterricht."
15. § 63 hat zu lauten
„§ 63. Aufnähme in die Fachschule.
(1) In die Fachschule darf nur aufgenommen
werden, wer
a) körperlich und geistig geeignet ist,
b) das 16. Lebensjahr vollendet hat,
c) den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschule nachweist,
d) die Aufnahmsprüfung (Abs. 2) mit Erfolg
abgelegt hat.
(2) In der Aufnahmsprüfung ist festzustellen,
ob der Bewerber die für die Aufnahme in die
Fachschule nötige geistige Reife und das nötige
Grundwissen, insbesondere in Rechnen, Deutsch
und Naturkunde, hat. Als Maßstab sind die
Kenntnisse von Absolventen der Hauptschule zu
nehmen.
(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 lit. c und d
ist befreit, wer
a) im Sinne der Bestimmungen des land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
als in der Forstwirtschaft geprüfter
Arbeiter gilt,
b) mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen
Fachschule mit Erfolg besucht
hat,
c) eine mindestens fünfjährige praktische
Tätigkeit in der Forstwirtschaft nachweisen
kann.
(4) Der Besuch einer Berufsschule wird durch
eine zweijährige Praxiszeit unter der Leitung eines
Forstorgans ersetzt."
16. § 64 hat zu lauten
„§ 64. Schulgeldfreiheit.
(1) Der Unterricht an der Fachschule ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von Prüfungstaxen, Lern-
und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien
und eines Beitrages für die Unterbringung,
Verpflegung und Betreuung im Schülerheim
ist zulässig; diese Taxen und Beiträge dürfen
jedoch höchstens kostendeckend sein."
17. § 65 hat zu lauten
„§ 65. Abschlußzeugnis.
(1) Die Abschlußprüfung der Fachschule umfaßt
die Gegenstände Waldbau, Forstnutzung,
Forsttechnik, Meßkunde und Holzverwertung,
Forstschutz, Gesetzeskunde. Sie gliedert sich in
eine theoretische und praktische Prüfung, die
theoretische Prüfung hat einen schriftlichen und
einen mündlichen Teil.
(2) Auf Grund der abgelegten Abschlußprüfung
ist dem Schüler ein Zeugnis auszustellen. In dieses
sind die Ergebnisse der Prüfung sowie die übrigen
Gegenstände ohne besondere Prüfung mit den
Jahresnoten einzutragen."
18. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Schülerbeurteilung.
(1) In den Zeugnissen ist der Lernerfolg der
Schüler, gemessen nach Inhalt und Form an den
im Lehrplan festgelegten Anforderungen, sowie
der Fleiß und das Betragen durch einheitliche
Noten zu beurteilen.
(2) Die Schülerbeurteilung hat nach einer
fünfstufigen Notenskala mit den Bezeichnungen
„sehr gut (1)", „gut (2)", „befriedigend (3)", „genügend
(4)" und „nicht genügend (5)", zu erfolgen.
Der Lernerfolg ist mit „nicht genügend" zu
beurteilen, wenn die Leistungen so unzureichend
sind, daß ohne Wiederholung des ganzen Lehrstoffes
eine sichere Grundlage für die Anforderungen
des Berufes fehlt.
(3) Einer Wiederholungsprüfung hat sich der
Schüler zu unterziehen, wenn er höchstens in
einem Gegenstand nicht entsprochen hat. Die
Wiederholungsprüfung hat zu Beginn des nächstfolgenden
Schuljahres stattzufinden und sich nur
auf den Gegenstand mit nichtgenügendem Erfolg
zu beschränken.
(4) Der Schulbesuch darf nur wiederholt werden,
wenn der Schüler höchstens in zwei Gegenständen
nicht entsprochen hat.
(5) Ein Schüler hat aus der Schule auszuscheiden,
wenn er
a) in mehr als zwei Gegenständen nicht entsprochen
hat,
b) bei Wiederholung eines Schuljahres auch
nur in einem Gegenstand nicht entsprochen
hat."
19. § 67 hat zu lauten
„§ 67. Prüfungskommissionen.
(1) Die Aufnahmsprüfung und die Abschlußprüfung
der Fachschule sind vor je einer Prüfungskommission
abzulegen. Sie sind an
der Fachschule einzurichten.
(2) Jede Prüfungskommission setzt sich zusammen
aus dem Vorsitzenden und drei weiteren
Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission
hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft auf die Dauer von drei Jahren
zu bestellen. Der Vorsitzende muß Forstwirt, die
weiteren Mitglieder müssen Lehrer an der Fachschule
sein."
20. Abs. 1 des § 68 hat zu lauten
„(1) Die forstliche Fachschule ist dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar
unterstellt."
21. Abs. 2 lit. d des § 70 hat zu lauten
„d) Ausschluß aus der forstlichen Fachschule."
22. § 71 hat zu lauten
„§ 71.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung die
Höhe des Schülerheimbeitrages und der Prüfungsgebühren
festzusetzen. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hat ferner durch Verordnung
eine Dienstordnung (Abs. 3), eine Schulordnung
und eine Heimordnung (Abs. 4) zu
erlassen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann bei Bedürftigkeit den Schülerheimbeitrag
im Einzelfall ermäßigen oder ganz
nachlassen.
(3) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen
hinsichtlich der Rechte und Pflichten des
Direktors, des Lehr- oder sonstigen Schul- und
Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind,
sicherzustellen, daß der Unterricht und die Aufsicht
im Schülerheim klaglos durchgeführt werde.
Es sind insbesondere Bestimmungen über die
Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals, Lehrerkonferenz,
Beaufsichtigung der Schüler, Verwaltung
der Lehrmittel oder sonstige Dienstgeschäfte
zu treffen.
(4) Die Schulordnung und Heimordnung haben
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin
in Schule und Heim nähere Bestimmungen
über das Verhalten der Schüler in der Schule und
im Schülerheim, so über die Schul- und Unterrichtszeit,
Schulferien, Tageseinteilung, Ausgang,
Tagesdienst, Besuchsempfang, zu treffen."
23. Im § 72 ist das Wort „Försterschulen" durch
„forstliche Fachschulen" zu ersetzen.
24. Dem § 84 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Ihre Ausbildung erfolgt im Rahmen der in
diesen Bundesländern eingerichteten Waldaufseherkurse."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, welche die Staatsprüfung für den
Försterdienst nach den bisherigen Bestimmungen
erfolgreich abgelegt haben oder diesen gleichgestellt
wurden, sind Förster im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Absolventen einer Bundesförsterschule, die
ihre praktische Tätigkeit in einem Forstbetrieb
absolvieren (Forstadjunkten), gelten als Forstorgane
im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Personen, welche nach den bisher geltenden
Bestimmungen als Forstschutzorgane vereidigt
worden sind, gelten als Forstschutzorgane im
Sinne dieses Gesetzes.
(4) Personen, die nach den bisher geltenden
Bestimmungen die Försterausbildung durch Eintritt
in den Grundlehrgang spätestens im Herbst
1971 begonnen haben, können diesen Ausbildungsgang
einschließlich der Staatsprüfung für
den Försterdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen
beenden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
III bleiben die bisher geltenden Bestimmungen
der §§ 47 bis 49 und 60 bis 71 so lange aufrecht,
als dies zur Durchführung der Bestimmung
des Abs. 3 notwendig ist.
Artikel III
Inkrafttreten.
Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I
Z. 8 bis 10 am 1. Juli 1976,
b) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I
Z. 11 bis 23 am 1. Juli 1974,
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen am
1. Jänner 1972.
Artikel IV
Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut, hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I
Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Bestimmung
des Art. I Z. 12 und 22 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.