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372_1968 AT

372. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an Kunstakademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an Kunstakademien

Auf Grund des § 10 Abs. 2 lit. b des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1967

und BGBl. Nr. 261/1968 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Artikel I

§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1959, BGBl.

Nr. 144, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 277/1967 hat zu lauten

„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro

Woche gelten

Artikel II

(1) Die im § 4 Abs. 2 der Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni

1959, BGBl. Nr. 144, in der Fassung des Artikels

I festgesetzten Mindest- und Höchstsätze

der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde

pro Woche gelten ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von . 93'6 v. H.,

1. September 1969 im Ausmaß von 957 v. H.,

1. August 1970 im Ausmaß von . . 97'9 v. H.,

1. Juli 1971 im Ausmaß von 100'0 v. H.

(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,

sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen

zu vernachlässigen und Restbeträge von

50 Groschen und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968

in Kraft.

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