372. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an Kunstakademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 lit. b des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1967
und BGBl. Nr. 261/1968 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Artikel I
§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1959, BGBl.
Nr. 144, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 277/1967 hat zu lauten
„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung
für eine Unterrichtsstunde pro
Woche gelten
Artikel II
(1) Die im § 4 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni
1959, BGBl. Nr. 144, in der Fassung des Artikels
I festgesetzten Mindest- und Höchstsätze
der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde
pro Woche gelten ab
1. Oktober 1968 im Ausmaß von . 93'6 v. H.,
1. September 1969 im Ausmaß von 957 v. H.,
1. August 1970 im Ausmaß von . . 97'9 v. H.,
1. Juli 1971 im Ausmaß von 100'0 v. H.
(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,
sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen
zu vernachlässigen und Restbeträge von
50 Groschen und darüber als volle Schillinge anzusetzen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968
in Kraft.