372. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Paßgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 57, in der Fassung der Paßgesetznovelle
1954, BGBl. Nr. 61, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Inneres vom 7. Jänner 1957, BGBl. Nr. 18, über
die Anerkennung eines Personalausweises als
Paßersatz, in der Fassung der Verordnung
vom 31. Dezember 1963, BGBl. Nr. 8/1964, wird
abgeändert wie folgt
§ 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Zum Zwecke der Ausstellung des
Personalausweises sind der Behörde vorzulegen
a) die Urkunden, die zur Feststellung des
Namens und der Geburtsdaten der Person,
für die der Personalausweis ausgestellt werden
soll, erforderlich sind;
b) die Bescheinigung über den Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch Erklärung oder
der Bescheid über die Verleihung der
Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung)
oder der Staatsbürgerschaftsnachweis
(alle: § 4 Abs. 1 der Staatsbürgerschaftsverordnung
1966, BGBl. Nr. 38);
c) eine Bestätigung über die bei der zuständigen
Meldebehörde erfolgte Anmeldung;
d) zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe ca.
4'5 X 5'5 cm, Brustbilder, Hochformat),
welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete
Person einwandfrei als jene, für die
der Personalausweis ausgestellt werden soll,
erkennen lassen;
e) im Falle der Eintragung von Vermerken
über Kinder (§ 3) die zur Feststellung des
Namens, des Geburtsdatums und der österreichischen
Staatsbürgerschaft dieser Kinder
erforderlichen Urkunden.
(2) Die Vorlage der in Abs. 1 lit. a und e erwähnten,
zur Feststellung des Namens und der
Geburtsdaten dienenden Urkunden ist dann
nicht erforderlich, wenn diese Urkunden zum
Zweck der Ausstellung eines Reisepasses oder
eines Personalausweises der Behörde, bei der die
Ausstellung des Personalausweises oder die Eintragung
vom Vermerk über Kinder beantragt
wird, bereits einmal vorgelegt worden sind und
seither keine Änderung hinsichtlich des Namens
eingetreten ist."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 1967
in Kraft.