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372_1967 AT

372. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz

Auf Grund des § 1 des Paßgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 57, in der Fassung der Paßgesetznovelle

1954, BGBl. Nr. 61, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Inneres vom 7. Jänner 1957, BGBl. Nr. 18, über

die Anerkennung eines Personalausweises als

Paßersatz, in der Fassung der Verordnung

vom 31. Dezember 1963, BGBl. Nr. 8/1964, wird

abgeändert wie folgt

§ 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Zum Zwecke der Ausstellung des

Personalausweises sind der Behörde vorzulegen

a) die Urkunden, die zur Feststellung des

Namens und der Geburtsdaten der Person,

für die der Personalausweis ausgestellt werden

soll, erforderlich sind;

b) die Bescheinigung über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Erklärung oder

der Bescheid über die Verleihung der

Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung)

oder der Staatsbürgerschaftsnachweis

(alle: § 4 Abs. 1 der Staatsbürgerschaftsverordnung

1966, BGBl. Nr. 38);

c) eine Bestätigung über die bei der zuständigen

Meldebehörde erfolgte Anmeldung;

d) zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe ca.

4'5 X 5'5 cm, Brustbilder, Hochformat),

welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete

Person einwandfrei als jene, für die

der Personalausweis ausgestellt werden soll,

erkennen lassen;

e) im Falle der Eintragung von Vermerken

über Kinder (§ 3) die zur Feststellung des

Namens, des Geburtsdatums und der österreichischen

Staatsbürgerschaft dieser Kinder

erforderlichen Urkunden.

(2) Die Vorlage der in Abs. 1 lit. a und e erwähnten,

zur Feststellung des Namens und der

Geburtsdaten dienenden Urkunden ist dann

nicht erforderlich, wenn diese Urkunden zum

Zweck der Ausstellung eines Reisepasses oder

eines Personalausweises der Behörde, bei der die

Ausstellung des Personalausweises oder die Eintragung

vom Vermerk über Kinder beantragt

wird, bereits einmal vorgelegt worden sind und

seither keine Änderung hinsichtlich des Namens

eingetreten ist."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 1967

in Kraft.

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