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372_1965 AT

372. Verordnung: Anzuwendender Zollsatz auf Schokolade aus EFTA-Ländern, bzw. Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 372. Verordnung: Anzuwendender Zollsatz auf Schokolade aus EFTA-Ländern, bzw. Finnland

Auf Grund des § 2 des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 315/1964, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 338/1965,

und im Hinblick auf die Beschlüsse des Rates

der EFTA beziehungsweise des Gemeinsamen

Rates der FINEFTA, BGBl. Nr. 362/1965, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Der im § 1 des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes

für Schokolade festgelegte Zollsatz von

125 S je 100 kg wird wie folgt geändert

§ 2. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember

1965 in Kraft und gilt für die Geltungsdauer

der oben genannten Ratsbeschlüsse, längstens jedoch

bis 30. Dezember 1966.

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