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371_2003 AT

371. Verordnung: EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Lehrberuf EDV-Systemtechnik

§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf EDV-Systemtechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb

Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (EDV-Systemtechniker/EDV-

Systemtechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4. Kundenorientiertes Erstellen EDV-technischer Konzepte,

5. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel und

Materialien und elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,

6. Fachgerechtes Einsetzen von Programmiertools und Programmiermethoden,

7. Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten und Netzwerken (Hardware)

und der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software, Internet,

E-mail),

8. Aufsuchen, Eingrenzen, Analysieren und Beheben von Fehlern und Störungen,

9. Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von

Netzwerken und der zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),

10. Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen in der elektronischen

Datenverarbeitung,

11. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,

12. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der

EDV-Systemtechnik und der Datenkommunikationstechnik,

13. Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

14. Kundenberatung, Anwendungsmöglichkeit und Einsatz des Internet,

15. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,

16. Instandsetzung und Wartung von mechanischen und elektronischen Büromaschinen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der

Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere

selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände

1. Angewandte Mathematik,

2. Fachkunde,

3. Fachzeichnen,

4. Programmieren.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags

durchzuführen. Die Durchführung soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der

Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen,

Geräte, Werkzeuge und Betriebssysteme) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen

sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt, und anschließend die

gewählte Prüfarbeit durchführt.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen

1. Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen,

2. eine Arbeit an Geräten oder Anlagen der EDV-Systemtechnik nach Angabe,

3. Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,

4. Einbindung eines EDV-Gerätes in ein Kommunikationsnetz.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in

sieben Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechte Arbeitsweise,

2. richtiger Zusammenbau,

3. richtige Funktionsfähigkeit,

4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,

Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2. Elektrische Messtechnik,

3. Stromversorgungstechnik,

4. Kaufmännisches Rechnen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,

2. Grundlagen der Elektrotechnik,

3. Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,

4. Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,

5. Bauelemente und Baugruppen der EDV-Systemtechnik.

(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft

werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen

1. Skizze einer elektronischen Schaltung,

2. Konzeptionsskizze einer Kommunikationsanlage.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Programmieren

§ 11. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,

2. Einbindung eines EDV-Gerätes in ein Kommunikationsnetz.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können,

wobei jeder Aufgabe 60 Minuten zugrunde zu legen sind.

(3) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker, Elektronik,

IT-Elektronik, Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker

– Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation, Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik

oder Prozessleittechniker kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf den Gegenstand

Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 und den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung

gelten §§ 5 und 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Systemtechnik werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –

Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .............................. zwei Lehrlinge,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle

in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Systemtechnik werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht

kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 1 Z 2 und der §§ 16 bis 29 (Teil 3) der Kommunikationstechnik-

Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 268/1997, betreffend den Lehrberuf Kommunikationstechniker-

Bürokommunikation treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(3) Im § 1 der Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 268/1997, erhalten die

derzeitigen Ziffern 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „2“ und „3“. Die derzeitigen Teile 4, 5 und 6 der

Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung, erhalten die Bezeichnungen „Teil 3“, „Teil 4“ und

„Teil 5“.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2003 im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation

ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf

Kommunikationstechniker – Bürokommunikation bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet

werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung

auf Grund der Prüfungsvorschriften für den Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation

antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation entsprechend

der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf

EDV-Systemtechnik voll anzurechnen.

(6) Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker –

Bürokommunikation ersetzt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf EDV-Systemtechnik.

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