371. Verordnung: EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Lehrberuf EDV-Systemtechnik
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf EDV-Systemtechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb
Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (EDV-Systemtechniker/EDV-
Systemtechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
4. Kundenorientiertes Erstellen EDV-technischer Konzepte,
5. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel und
Materialien und elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
6. Fachgerechtes Einsetzen von Programmiertools und Programmiermethoden,
7. Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten und Netzwerken (Hardware)
und der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software, Internet,
E-mail),
8. Aufsuchen, Eingrenzen, Analysieren und Beheben von Fehlern und Störungen,
9. Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von
Netzwerken und der zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),
10. Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen in der elektronischen
Datenverarbeitung,
11. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
12. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der
EDV-Systemtechnik und der Datenkommunikationstechnik,
13. Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
14. Kundenberatung, Anwendungsmöglichkeit und Einsatz des Internet,
15. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,
16. Instandsetzung und Wartung von mechanischen und elektronischen Büromaschinen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
1. Angewandte Mathematik,
2. Fachkunde,
3. Fachzeichnen,
4. Programmieren.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags
durchzuführen. Die Durchführung soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der
Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen,
Geräte, Werkzeuge und Betriebssysteme) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen
sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt, und anschließend die
gewählte Prüfarbeit durchführt.
(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen
1. Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen,
2. eine Arbeit an Geräten oder Anlagen der EDV-Systemtechnik nach Angabe,
3. Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,
4. Einbindung eines EDV-Gerätes in ein Kommunikationsnetz.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
sieben Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. richtiger Zusammenbau,
3. richtige Funktionsfähigkeit,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,
Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich
ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
2. Elektrische Messtechnik,
3. Stromversorgungstechnik,
4. Kaufmännisches Rechnen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
2. Grundlagen der Elektrotechnik,
3. Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,
4. Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,
5. Bauelemente und Baugruppen der EDV-Systemtechnik.
(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft
werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen
1. Skizze einer elektronischen Schaltung,
2. Konzeptionsskizze einer Kommunikationsanlage.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Programmieren
§ 11. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,
2. Einbindung eines EDV-Gerätes in ein Kommunikationsnetz.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können,
wobei jeder Aufgabe 60 Minuten zugrunde zu legen sind.
(3) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker, Elektronik,
IT-Elektronik, Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker
– Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation, Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik
oder Prozessleittechniker kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf den Gegenstand
Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 und den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung
gelten §§ 5 und 6 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Systemtechnik werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .............................. zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................ ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle
in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Systemtechnik werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht
kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 1 Z 2 und der §§ 16 bis 29 (Teil 3) der Kommunikationstechnik-
Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 268/1997, betreffend den Lehrberuf Kommunikationstechniker-
Bürokommunikation treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(3) Im § 1 der Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 268/1997, erhalten die
derzeitigen Ziffern 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „2“ und „3“. Die derzeitigen Teile 4, 5 und 6 der
Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung, erhalten die Bezeichnungen „Teil 3“, „Teil 4“ und
„Teil 5“.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2003 im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation
ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf
Kommunikationstechniker – Bürokommunikation bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet
werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung
auf Grund der Prüfungsvorschriften für den Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation
antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Kommunikationstechniker – Bürokommunikation entsprechend
der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf
EDV-Systemtechnik voll anzurechnen.
(6) Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker –
Bürokommunikation ersetzt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf EDV-Systemtechnik.