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371_2002 AT

371. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit verordnet

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, geändert durch die Verordnungen

BGBl. Nr. 557/1993, BGBl. Nr. 555/1995 und BGBl. II Nr. 462/1999, wird wie folgt geändert

1. § 12 lautet

„§ 12. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, aber

der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 462/1999, entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 in Verkehr gebracht

werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002 nicht entsprechen und vor diesem Datum

etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“

2. § 13 lautet

„§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

– Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung

von Lebensmitteln, sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000,

– Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie

2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung

hierfür, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2001.“

3.In Anhang I wird folgender Text angefügt

„Die Skelettmuskeln Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln

des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen. von Tieren der Spezies „Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den menschlichen

Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe,

deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt,

und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Die unter die gemeinschaftliche Definition

von „Separatorenfleisch“ fallenden Erzeugnisse sind von der vorliegenden Definition ausgenommen.

Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff „…fleisch“ bezeichnet

werden.

Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von „…fleisch“

erfüllt, so muss der „…fleischanteil“ entsprechend nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der

Zutaten muss neben der Angabe des Begriffs „…fleisch“, dem der/die Name/Namen der Tierspezies, von

der/denen es stammt vorangestellt ist/sind, die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten.“

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