Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371_2000 AT

371. Kundmachung: Aufkündigung der Haftung des Bundes als Bürge für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Kundmachung: Aufkündigung der Haftung des Bundes als Bürge für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, kündigt gemäß § 1 Abs. 3 Postsparkassengesetz

1969, BGBl. Nr. 458, idF des Bundesgsetzes BGBl. I Nr. 25/2000, die Haftung des Bundes

als Bürge (§§ 1346, 1355 ABGB) zum 31. Dezember 2000 auf.

Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirksamwerden

der Kündigung (= 31. Dezember 2000) begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach

schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes

gemäß § 1 Abs. 4 leg. cit. aufrecht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →