371. Verordnung: Niederlassungsverordnung 1998
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 18, 25 und 113 Abs. 10 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997,
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 1. (1) Im Jahr 1998 dürfen höchstens 8540 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß
der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 1998 dürfen höchstens 124 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß
§ 25 FrG erteilt werden.
Saisonarbeitskräfte
§ 2. Im Jahr 1998 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 4500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 1998 dürfen im Burgenland höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 150 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 1998 dürfen in Kärnten höchstens 380 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 1998 dürfen in Niederösterreich höchstens 1380 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 300 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 130 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4) Im Jahr 1998 dürfen in Oberösterreich höchstens 750 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 250 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5) Im Jahr 1998 dürfen in Salzburg höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6) Im Jahr 1998 dürfen in der Steiermark höchstens 1020 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 200 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 120 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 600 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7) Im Jahr 1998 dürfen in Tirol höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt
werden, hievon
1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8) Im Jahr 1998 dürfen in Vorarlberg höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9) Im Jahr 1998 dürfen in Wien höchstens 2700 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 750 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 1600 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich
vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
4. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
Sonderquote für mündige minderjährige Kinder
§ 4. Im Jahr 1998 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 550 Niederlassungsbewilligungen
für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden,
die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf
Burgenland 30, Kärnten 10, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Salzburg 30, Steiermark 40,
Tirol 10, Vorarlberg 20 und Wien 170 derartige Niederlassungsbewilligungen.
Pendler
§ 5. Im Jahr 1998 dürfen höchstens 124 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§ 1 Abs. 12 FrG) in den
Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden
Burgenland 8, Kärnten 8, Niederösterreich 34, Oberösterreich 10, Salzburg 8, Steiermark 10, Tirol 8,
Vorarlberg 4 und Wien 34.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.