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371_1997 AT

371. Verordnung: Niederlassungsverordnung 1998

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: Niederlassungsverordnung 1998 – NLV

Auf Grund der §§ 18, 25 und 113 Abs. 10 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997,

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

§ 1. (1) Im Jahr 1998 dürfen höchstens 8540 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß

der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.

(2) Im Jahr 1998 dürfen höchstens 124 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß

§ 25 FrG erteilt werden.

Saisonarbeitskräfte

§ 2. Im Jahr 1998 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit

und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 4500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3. (1) Im Jahr 1998 dürfen im Burgenland höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 150 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(2) Im Jahr 1998 dürfen in Kärnten höchstens 380 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(3) Im Jahr 1998 dürfen in Niederösterreich höchstens 1380 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 300 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 130 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(4) Im Jahr 1998 dürfen in Oberösterreich höchstens 750 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 250 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(5) Im Jahr 1998 dürfen in Salzburg höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(6) Im Jahr 1998 dürfen in der Steiermark höchstens 1020 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 200 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 120 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 600 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(7) Im Jahr 1998 dürfen in Tirol höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt

werden, hievon

1. 100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(8) Im Jahr 1998 dürfen in Vorarlberg höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(9) Im Jahr 1998 dürfen in Wien höchstens 2700 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 750 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 1600 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich

vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;

4. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Sonderquote für mündige minderjährige Kinder

§ 4. Im Jahr 1998 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 550 Niederlassungsbewilligungen

für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden,

die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf

Burgenland 30, Kärnten 10, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Salzburg 30, Steiermark 40,

Tirol 10, Vorarlberg 20 und Wien 170 derartige Niederlassungsbewilligungen.

Pendler

§ 5. Im Jahr 1998 dürfen höchstens 124 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§ 1 Abs. 12 FrG) in den

Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden

Burgenland 8, Kärnten 8, Niederösterreich 34, Oberösterreich 10, Salzburg 8, Steiermark 10, Tirol 8,

Vorarlberg 4 und Wien 34.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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