371. Kündigung der bilateralen Agrarabkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkei, der Republik Österreich und Israel, der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.
(Übersetzung)
AN DEN
MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
TÜRKEI
Exzellenz,
Es ist mir eine Ehre, mich sowohl auf das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei Kundgemacht in BGBl. Nr. 650/1992 als auch auf das bilaterale Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkei über den Handel mit Agrarprodukten, welche beide in Genf am 10. Dezember 1991 unterzeichnet wurden, zu beziehen.
In Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur EU und den damit verbundenen Austritt aus der EFTA, welcher auch die Beendigung der Vertragsbeziehungen aus den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei bedeutet, bin ich beauftragt, Sie davon zu verständigen, daß Österreich das am 10. Dezember 1991 in Genf unterzeichnete bilaterale Abkommen über den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Republik Österreich und der Türkei hiermit kündigt. Die Kündigung wird gemäß Artikel 7 des Abkommens wirksam, oder aber, das Einvernehmen der Regierung der Türkei vorausgesetzt, mit dem Tag der Beendigung der Vertragsbeziehungen Österreichs aus dem oben erwähnten Freihandelsabkommen.
Ich ersuche Sie, Exzellenz, den Empfang der Note bestätigen zu wollen.
Ich benütze die Gelegenheit, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.
(Übersetzung)
AN DEN
MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Exzellenz,
Es ist mir eine Ehre, mich auf das am 20. März 1992 in Prag unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992 — welches für die Tschechische Republik als Rechtsnachfolgerin gilt — zu beziehen, sowie auf das am 12. Juni 1992 in Prag unterzeichnete bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, welches gleichfalls für die Tschechische Republik als Rechtsnachfolgerin gilt.
In Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur EU und den damit verbundenen Austritt aus der EFTA, welcher auch die Beendigung der Vertragsbeziehungen aus den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik bedeutet, bin ich beauftragt, Sie davon zu verständigen, daß Österreich das am 12. Juni 1992 in Prag unterzeichnete bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik hiermit kündigt. Die Kündigung wird gemäß Artikel 6 des Abkommens wirksam, oder aber, das Einvernehmen der Regierung der Tschechischen Republik vorausgesetzt, mit dem Tag der Beendigung der Vertragsbeziehungen Österreichs aus dem oben erwähnten Freihandelsabkommen.
Ich ersuche Sie, Exzellenz, den Empfang der Note bestätigen zu wollen.
Ich benütze die Gelegenheit, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.
(Übersetzung)
AN DEN
MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Exzellenz,
Es ist mir eine Ehre, mich auf das am 20. März 1992 in Prag unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992 — welches für die Slowakische Republik als Rechtsnachfolgerin gilt — zu beziehen, sowie auf das am 12. Juni 1992 in Prag unterzeichnete bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, welches gleichfalls für die Slowakische Republik als Rechtsnachfolgerin gilt.
In Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur EU und den damit verbundenen Austritt aus der EFTA, welcher auch die Beendigung der Vertragsbeziehungen aus den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik bedeutet, bin ich beauftragt, Sie davon zu verständigen, daß Österreich das am 12. Juni 1992 in Prag unterzeichnete bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik hiermit kündigt. Die Kündigung wird gemäß Artikel 6 des Abkommens wirksam, oder aber, das Einvernehmen der Regierung der Slowakischen Republik vorausgesetzt, mit dem Tag der Beendigung der Vertragsbeziehungen Österreichs aus dem oben erwähnten Freihandelsabkommen.
Ich ersuche Sie, Exzellenz, den Empfang der Note bestätigen zu wollen.
Ich benütze die Gelegenheit, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.
(Übersetzung)
AN DEN
MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
ISRAEL
Exzellenz,
Es ist mir eine Ehre, mich sowohl auf das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel Kundgemacht in BGBl. Nr. 165/1993 zu beziehen, als auch auf das bilaterale Abkommen über den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Republik Österreich und Israel, welche beide in Genf am 17. Dezember 1992 unterzeichnet wurden.
In Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur EU und den damit verbundenen Austritt aus der EFTA, welcher auch die Beendigung der Vertragsbeziehungen aus den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel bedeutet, bin ich beauftragt, Sie davon zu verständigen, daß Österreich das am 17. Dezember 1992 in Genf unterzeichnete bilaterale Abkommen über den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Republik Österreich und Israel hiermit kündigt. Die Kündigung wird gemäß Artikel 6 des Abkommens wirksam, oder aber, das Einvernehmen der Regierung Israels vorausgesetzt, mit dem Tag der Beendigung der Vertragsbeziehungen Österreichs aus dem oben erwähnten Freihandelsabkommen.
Ich ersuche Sie, Exzellenz, den Empfang der Note bestätigen zu wollen.
Ich benütze die Gelegenheit, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.
Die Kündigungsschreiben wurden von Bundesminister Dr. Wolfgang Schüssel am 27 Dezember 1994 unterzeichnet. Nachdem mit der Türkei, der Tschechischen Republik und der Slowakei jeweils das Einvernehmen hergestellt wurde, sind die bilateralen Agrarabkommen mit diesen Staaten mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft getreten. Das bilaterale Agrarabkommen mit Israel tritt gemäß seinem Art. 6 mit Ablauf des 26. Juni 1995 außer Kraft.