Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371_1989 AT

371. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges Industriemathematik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges Industriemathematik

Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/

1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 332/1981 und BGBl. Nr. 2/1989 wird verordnet

§ 1. An Absolventen des an der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Linz eingerichteten Hochschullehrganges für Industriemathematik,

in der Dauer von vier Semestern,

ist die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter

Industriemathematiker" bzw. „Akademisch

geprüfte Industriemathematikerin" zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →