371. Verordnung: Grenzversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes
1987, BGBl. Nr. 296, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr, hinsichtlich des Art. I auch des Bundesministers
für Justiz verordnet
Artikel I
Die im § 6 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes
1987 vorgesehene Haftpflichtversicherung
(Grenzversicherung) ist zu folgenden
Bedingungen abzuschließen
§ 1. (1) Durch die Grenzversicherung übernimmt
der Versicherer für Schadenereignisse, die durch
die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges
oder Anhängers im Gebiet der Republik Österreich
verursacht werden, die Verpflichtungen eines
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers im Umfang
der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis
ergeben sich aus den gesetzlichen
und verordnungsmäßig festgesetzten Bestimmungen
über die für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen
vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.
§ 2. Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Versicherungsscheines
und endet mit Ablauf des 30. dem Tag der Ausstellung
des Versicherungsscheines folgenden Tages.
§ 3. Sofern für das versicherte Fahrzeug nach
Ablauf des Versicherungsvertrages keine andere für
Österreich gültige Haftpflichtversicherung besteht,
bleibt in Ansehung des geschädigten Dritten die
Verpflichtung des Versicherers im Sinn des § 1
bestehen. Soweit der Versicherer den Dritten
befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen
den Versicherungsnehmer und die Versicherten auf
ihn über.
Artikel II
(1) Der Tarif für Versicherungsverträge, die für
Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht
gemäß § 62 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung
abgeschlossen werden, ist wie folgt zu gliedern
1. Krafträder, Zugmaschinen und Anhänger;
2. Personen- und Kombinationskraftwagen,
Lastkraftwagen bis 3 t Nutzlast und sonstige
Kraftfahrzeuge, die nicht unter Z 1 oder 3 fallen;
3. Lastkraftwagen über 3 t Nutzlast, Sattelzugfahrzeuge
und Omnibusse.
(2) Für die Zuordnung der Fahrzeuge sind die
Begriffsbestimmungen des § 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 maßgebend.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 13. Oktober 1983, BGBl.
Nr. 508, über die Grenzversicherung außer Kraft.