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371_1987 AT

371. Verordnung: Grenzversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 371. Verordnung: Grenzversicherung

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes

1987, BGBl. Nr. 296, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr, hinsichtlich des Art. I auch des Bundesministers

für Justiz verordnet

Artikel I

Die im § 6 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes

1987 vorgesehene Haftpflichtversicherung

(Grenzversicherung) ist zu folgenden

Bedingungen abzuschließen

§ 1. (1) Durch die Grenzversicherung übernimmt

der Versicherer für Schadenereignisse, die durch

die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges

oder Anhängers im Gebiet der Republik Österreich

verursacht werden, die Verpflichtungen eines

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers im Umfang

der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen

vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis

ergeben sich aus den gesetzlichen

und verordnungsmäßig festgesetzten Bestimmungen

über die für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen

vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

§ 2. Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt

der Ausstellung des Versicherungsscheines

und endet mit Ablauf des 30. dem Tag der Ausstellung

des Versicherungsscheines folgenden Tages.

§ 3. Sofern für das versicherte Fahrzeug nach

Ablauf des Versicherungsvertrages keine andere für

Österreich gültige Haftpflichtversicherung besteht,

bleibt in Ansehung des geschädigten Dritten die

Verpflichtung des Versicherers im Sinn des § 1

bestehen. Soweit der Versicherer den Dritten

befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen

den Versicherungsnehmer und die Versicherten auf

ihn über.

Artikel II

(1) Der Tarif für Versicherungsverträge, die für

Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem

Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht

gemäß § 62 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung

abgeschlossen werden, ist wie folgt zu gliedern

1. Krafträder, Zugmaschinen und Anhänger;

2. Personen- und Kombinationskraftwagen,

Lastkraftwagen bis 3 t Nutzlast und sonstige

Kraftfahrzeuge, die nicht unter Z 1 oder 3 fallen;

3. Lastkraftwagen über 3 t Nutzlast, Sattelzugfahrzeuge

und Omnibusse.

(2) Für die Zuordnung der Fahrzeuge sind die

Begriffsbestimmungen des § 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 maßgebend.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in

Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 13. Oktober 1983, BGBl.

Nr. 508, über die Grenzversicherung außer Kraft.

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